Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 15. April 2005

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): Formulierungstyp:

Dithianon 70 % WG

2. Handelsprodukte Delan WG 700

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3605 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 004424-00 Vertreiber: BASF Aktiengesellschaft, Länderbereich Deutschland, Postfach 120, 67114 Limburgerhof

Delan WG

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3647 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9600395 Vertreiber: BASF Agro SAS, 16, chemin du Professeur Depéret, 69160 Tassin-la-Demilune

Tianon WG

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3623 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10977 Vertreiber: Scam, Via Bellaria 164, 41050 S. Maria di Mugnano

1

SR 916.161

2792

2005-0947

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Obstbau Kernobst Steinobst

Schorf des Kernobstes Rost der Zwetschge

Konzentration: 0,05 % Konzentration: 0,075 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0,05­0,075 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0,075 % Anwendung: einmalige Behandlung von Knospenaufbruch bis Blühbeginn Konzentration: 0,05­0,075 % Anwendung: vom Austrieb bis zur Blüte

1

Kirsche Steinobst

Johannisbeeren

Zierpflanzen allg.

Bitterfäule der Kirsche, Schrotschuss, Sprühfleckenkrankheit der Kirsche Narren- oder Taschenkrankheit der Zwetschge Mondscheinigkeit

Rosen Azaleen

Blattfleckenpilze, Falscher Mehltau, Rostpilze Sternrusstau der Rosen Ohrläppchenkrankheit der Azaleen

Weinbau Reben Reben

Rotbrenner Schwarzfleckenkrankheit der Rebe

Reben

Falscher Mehltau der Rebe

Feldbau Hopfen

Falscher Mehltau

Konzentration: 0,05 % Konzentration: 0,05 % Konzentration: 0,05 % Konzentration: 0,075 % Konzentration: 0,075 % Anwendung: beim Austrieb Konzentration: 0,05 % Anwendung: bis zur Blüte Konzentration: 0,05 % Wartefrist: 2 Woche(n)

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Bis spätestens Ende Juni.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

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Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.

Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

26. April 2005

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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