Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 15. April 2005
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): Formulierungstyp:
Dithianon 70 % WG
2. Handelsprodukte Delan WG 700
Schweizerische Zulassungsnummer: D-3605 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 004424-00 Vertreiber: BASF Aktiengesellschaft, Länderbereich Deutschland, Postfach 120, 67114 Limburgerhof
Delan WG
Schweizerische Zulassungsnummer: F-3647 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9600395 Vertreiber: BASF Agro SAS, 16, chemin du Professeur Depéret, 69160 Tassin-la-Demilune
Tianon WG
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3623 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10977 Vertreiber: Scam, Via Bellaria 164, 41050 S. Maria di Mugnano
1
SR 916.161
2792
2005-0947
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Obstbau Kernobst Steinobst
Schorf des Kernobstes Rost der Zwetschge
Konzentration: 0,05 % Konzentration: 0,075 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0,050,075 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0,075 % Anwendung: einmalige Behandlung von Knospenaufbruch bis Blühbeginn Konzentration: 0,050,075 % Anwendung: vom Austrieb bis zur Blüte
1
Kirsche Steinobst
Johannisbeeren
Zierpflanzen allg.
Bitterfäule der Kirsche, Schrotschuss, Sprühfleckenkrankheit der Kirsche Narren- oder Taschenkrankheit der Zwetschge Mondscheinigkeit
Rosen Azaleen
Blattfleckenpilze, Falscher Mehltau, Rostpilze Sternrusstau der Rosen Ohrläppchenkrankheit der Azaleen
Weinbau Reben Reben
Rotbrenner Schwarzfleckenkrankheit der Rebe
Reben
Falscher Mehltau der Rebe
Feldbau Hopfen
Falscher Mehltau
Konzentration: 0,05 % Konzentration: 0,05 % Konzentration: 0,05 % Konzentration: 0,075 % Konzentration: 0,075 % Anwendung: beim Austrieb Konzentration: 0,05 % Anwendung: bis zur Blüte Konzentration: 0,05 % Wartefrist: 2 Woche(n)
(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = Bis spätestens Ende Juni.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.
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Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.
Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.
26. April 2005
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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