BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf dem Perimeter der Nationalstrasse N02 Kanton Uri vom 12. September 2023

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Art. 104 Abs. 3 SSV, Art. 2 Abs. 3bis, Art. 3 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Art. 107 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 108 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a, Abs. 4 und Abs. 5 und Art. 110 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Verbot für Fahrräder und Fussgänger auf der Schwäbstrasse ab Knoten Dorfstrasse / Seestrasse bis Seerestaurant.

II Vortrittssignal beim Knoten Schwäbstrasse in die Seestrasse / Dorfstrasse.

III Die Verkehrsbehinderung gilt von September 2023 bis ca. Anfang November 2025.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

1 2

SR 741.01 SR 741.21

2023-2754

BBl 2023 2221

BBl 2023 2221

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit derBeschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

29. September 2023

Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilungschef Strasseninfrastruktur Ost Guido Biaggio

2/2