Konzession für den Evangeliums-Rundfunk Schweiz (Konzession Radio ERF) vom 10. Dezember 2004
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 19911 über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19972, erteilt dem Evangeliums-Rundfunk Schweiz (ERF Schweiz), Witzbergstrasse 23, 8330 Pfäffikon, folgende Konzession:
1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1
Gegenstand
Der ERF Schweiz wird ermächtigt, ein deutschsprachiges Radioprogramm in der Schweiz zu veranstalten.
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Für den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung sind, soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, grundsätzlich die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben massgebend und verpflichtend.
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Art. 2
Ziele
Der ERF Schweiz leistet einen Beitrag zur kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung. Er stellt insbesondere ethische, religiöse und kulturelle Fragen vertiefend dar und trägt damit zum besseren Verständnis unter den Konfessionen bei.
2. Abschnitt: Programm Art. 3
Inhalt
Der ERF Schweiz veranstaltet ein religiöses Radioprogramm, das sich an christlichen Grundwerten orientiert.
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SR 784.40 SR 784.401
2004-2776
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Konzession Radio ERF
2 Das Programm beinhaltet einen Nachrichten- und Informationsservice, Kultur- und Unterhaltungsbeiträge sowie Musik.
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Die Prüfung der Programmbezeichnung durch andere Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 4
Deklaration und Transparenz
Der ERF Schweiz deklariert das Programm als «Ein Programm von Christen aus Landes- und Freikirchen».
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Er gewährleistet redaktionelle Autonomie und Unabhängigkeit in der Gestaltung des Programmes.
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Art. 5
Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern
Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).
3. Abschnitt: Technik und Betriebspflicht Art. 6
Technische Verbreitung
Das Programm des ERF Schweiz wird über Kabel verbreitet. Die erforderlichen Vereinbarungen mit den Kabelnetzbetreibern bleiben vorbehalten.
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Das Departement genehmigt die Verbreitungsmittel in einem Anhang zur Konzession. Änderungen sind dem Departement vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.
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Die Konzession verleiht keinerlei Anspruch auf spätere analoge oder digitale terrestrische Verbreitung.
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Art. 7
Betriebspflicht
Das Departement kann Auflagen erlassen oder die Konzession einschränken, aufheben oder widerrufen, wenn: a.
der Betrieb nicht innert zwölf Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wird;
b.
der Betrieb ohne Bewilligung des Departementes unterbrochen wurde.
4. Abschnitt: Aufsicht Art. 8
Konzessionsabgabe
Der ERF Schweiz orientiert das BAKOM jeweils bis zum 30. April über die im Vorjahr realisierten Brutto-Werbeeinnahmen.
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Konzession Radio ERF
Er gibt gleichzeitig Auskunft über die Gesamtdauer der ausgestrahlten Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten.
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Er verschafft dem BAKOM nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung betraut sind.
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Art. 9
Jahresbericht und Rechnung
Der ERF Schweiz stellt dem BAKOM jeweils auf den 30. April eine Jahresrechnung und einen Jahresbericht zu.
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Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a.
die Tätigkeit des ERF Schweiz und seiner Organe;
b.
die Tätigkeit der Ombudsstelle;
c.
die Programmstruktur, die Gesamtsendezeit und den Anteil an Eigenproduktionen;
d.
die Zusammenarbeit mit anderen schweizerischen und ausländischen Rundfunkunternehmen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 10
Änderung
Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben dem ERF Schweiz keinen Anspruch auf Entschädigung.
Art. 11
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Konzession tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft und gilt bis zum 30. November 2014. Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.
10. Dezember 2004
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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