Verfügungen des BAG über die Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe nach Artikel 3a des Giftgesetzes vom 21. März 1969 vom 26. April 2005

Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf Artikel 3a Absatz 5 des Giftgesetzes vom 21. März 19691 sowie auf die Artikel 17a und 17b der Giftverordnung vom 19. September 19832 und ausgehend von den vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) am 15. August 2004 gestützt auf Artikel 15 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 19993 vefügten Aufnahmen von Pflanzenschutzmitteln in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel4, soweit diese rechtskräftig geworden sind, verfügt: 1. Aufnahme in die Liste Das im Anhang aufgeführte Pflanzenschutzmittel wird mit den dazugehörigen Auflagen in die Liste der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe nach Artikel 3a des Giftgesetzes aufgenommen.

2. Inkrafttreten Die verfügte Aufnahme wird mit der Aktualisierung des Verzeichnisses der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe gemäss Artikel 17d der Giftverordnung bzw. Artikel 17 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung in Kraft gesetzt, soweit sie rechtskräftig geworden ist. Die Herausgabe des Verzeichnisses wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Bundesblatt angezeigt.

3. Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von diesen Verfügungen nicht berührt.

4. Rechtsmittel Mit dieser Veröffentlichung ist keine Erweiterung der gesetzlichen Beschwerdelegitimation verbunden. Diese richtet sich nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren5 (vgl. auch Art. 31 des Giftgesetzes). Wer danach zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen die Verfügung innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, erheben. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen.

1 2 3 4 5

SR 813.0 SR 813.01 SR 916.161 Vgl. die Allgemeinverfügungen des BLW im BBl 2004 4666.

SR 172.021

2754

2005-0982

Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

26. April 2005

Bundesamt für Gesundheit Der Direktor: Thomas Zeltner

2755

Anhang

Pflanzenschutzmittel 1.

a.

Produktegruppe Produkteeigenschaften Wirkstoff(e): Formulierungstyp:

b.

Vamidothion 400 g/l EC (Emulsionskonzentrat)

Handelsprodukte: Vamiter

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3550 Auflage: 1 (siehe Schlussseite) Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9770 Inverkehrbringer/Hersteller: Terranalisi, Via Donizetti 2/A, I-44042 Cento

Auflagen: Auflage 1:

2756

Die gewerbsmässige Abgabe ist nur Inhabern einer allgemeinen Bewilligung zum Verkehr mit Giften erlaubt.