BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021) Kürsat Hanbaba, geb. 28. Oktober 1982, türkischer Staatsangehöriger, Aufenthaltsort unbekannt.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA verfügt: A

Unterstellungspflichtige Tätigkeit 1. ...

2. Es wird festgestellt, dass aufgrund ihrer massgeblichen Beiträge an der unerlaubten Tätigkeit auch A, B sowie Kürsat Hanbaba, geb. 28. Oktober 1982, türkischer Staatsangehöriger, Aufenthaltsort unbekannt, ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt haben.

B

...

C

Unterlassungsanweisung / Veröffentlichung 4. A, B sowie Kürsat Hanbaba, geb. 28. Oktober 1982, türkischer Staatsangehöriger, Aufenthaltsort unbekannt, werden angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen.

Insbesondere werden sie angewiesen, die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie die entsprechende Werbung ohne die notwendige Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen.

5. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungsanweisung gemäss Ziffer 4 des Dispositivs werden A, B sowie Kürsat Hanbaba auf Artikel 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen: Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA «Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.» An A, B, sowie Kürsat Hanbaba ergeht zudem der Hinweis auf Artikel 44 FINMAG sowie Artikel 46 und 49 BankG, welche für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung sowie die Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung eine Strafe vorsehen.

2023-3364

BBl 2023 2619

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6.

D

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht veröffentlicht die Ziffer 4 und 5 des Dispositivs betreffend A nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von 3 Jahren und betreffend Kürsat Hanbaba nach Eintritt der Rechtskraft ebenfalls für die Dauer von 3 Jahren auf ihrer Internetseite (www.finma.ch).

Kosten 7. Die bis zum Erlass der vorliegenden Verfügung angefallenen Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 26. April 2022 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten werden auf CHF 30 061.15 (inkl. MwSt.)

festgesetzt und gestützt auf Artikel 36 Absatz 4 FINMAG der X AG in Liquidation sowie A, B und Kürsat Hanbaba auferlegt. Sie haften für die Untersuchungskosten solidarisch.

Es wird diesbezüglich festgestellt, dass die X AG in Liquidation der Untersuchungsbeauftragten keine Kostenvorschüsse bezahlt hat, womit der gesamte Rechnungsbetrag noch offen ist. Die Kosten werden von der Untersuchungsbeauftragten direkt in Rechnung gestellt und sind dieser direkt zu vergüten. Tritt die Untersuchungsbeauftragte ihre Kosten an die FINMA ab, werden diese von der FINMA eingefordert und sind an diese zu vergüten.

8. Die Verfahrenskosten werden auf 35 000 Franken festgesetzt und der X AG in Liquidation sowie A, B und Kürsat Hanbaba auferlegt. Sie haften für die Verfahrenskosten solidarisch. Die Verfahrenskosten werden mit separater Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

21. November 2023

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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