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Bundesratsbeschluss Gesuch des Kantons Graubünden für eine Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2024­2026 vom 22. November 2023

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, nach Prüfung des Gesuchs des Kantons Graubünden, beschliesst:

1

1.

Dem Kanton Graubünden wird eine Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe anlässlich der eidgenössischen Volksabstimmungen vom 3. März 2024 bis und mit der auf den 8. März 2026 geplanten Volksabstimmung unter den Bedingungen gemäss Ziffer 2 und mit den Auflagen gemäss Ziffer 3 erteilt.

2.

Für die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe gelten die in der Tabelle im Anhang zu diesem Beschluss festgehaltenen, kantonsspezifischen Versuchsbedingungen.

3.

Für die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe gelten folgende Auflagen: a. Der Kanton Graubünden stellt im Rahmen der teilweisen Dematerialisierung der elektronischen Stimmabgabe sicher, dass die Stimmberechtigten die zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen, insbesondere die Abstimmungsvorlage und die Erläuterung, erhalten.

b. Die elektronische Urne wird am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr geschlossen.

c. Die elektronische Urne darf bereits am Samstag vor dem Abstimmungssonntag entschlüsselt werden.

d. Der Kanton Graubünden trifft die geeigneten Massnahmen, damit die Resultate nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungssonntags öffentlich bekannt werden.

SR 161.1

2023-3423

BBl 2023 2687

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4.

Die BK wird ermächtigt, innerhalb des in diesem Beschluss festgelegten räumlichen Geltungsbereichs und Anteil des Elektorats (Ziffer 2 und Anhang), Stimmberechtigte zu den Versuchen zuzulassen, sofern dadurch die Limiten gemäss Artikel 27f Absatz 1 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politische Rechte (VPR)2 nicht überschritten werden.

5.

Die BK informiert die Regierung des Kantons Graubünden über den Beschluss des Bundesrates.

22. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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SR 161.11

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Anhang

Kantonsspezifische Versuchsbedingungen Maximal zugelassenes kantonales Elektorat

Betrifft Urnengänge der Stufe

Graubünden

3

3/4

Bund

System der Schweizerischen Post

30 %

Grundbewilligung gilt für folgende Abstimmungen

(Art. 27d Bst. c VPR)3

(nach Art. 27f Abs. 3 VPR werden Auslandschweizer Stimmberechtigte sowie Stimmberechtigte mit einer Behinderung bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt) Kanton

Gebiet und Anteil des Elektorats für die Versuche

Gemeinde

Eingesetztes System

Kanton

Bedingungen

Gesamtes Gebiet (Auslandschweizer und Inlandschweizer Stimmberechtigte auf Anmeldung)

3. März 2024 9. Juni 2024 22. September 2024 24. November 2024 9. Februar 2025 18. Mai 2025 28. September 2025 30. November 2025 8. März 2026

Die Kantone zeigen der Bundeskanzlei pro Urnengang an, wie viele Auslandschweizer und Inlandschweizer Stimmberechtigte in die Versuche einbezogen werden sollen. Die Bundeskanzlei erteilt eine Zulassung für den Urnengang nur, wenn die Limiten nach Art. 27f Abs. 1 VPR von 30 % des kantonalen Elektorats und 10 % des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden.

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