Bundesbeschluss über die Schweizer Beteiligung an der KFOR
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20042, beschliesst: Art. 1 Der Einsatz der Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) bis zum 31. Dezember 2008 wird genehmigt.
Art. 2 Der Einsatz der Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) kann jederzeit beendet werden; die Beendigung erfolgt auf Beschluss des Bundesrates. Der Bundesrat informiert die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte gemäss Artikel 150 und 152 ParlG.
Art. 3 Jeweils per 31. Dezember legt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte einen Zwischenbericht über den SWISSCOYEinsatz vor.
Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 510.10 BBl 2005 447
2004-2197
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Schweizer Beteiligung an der KFOR. BB
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