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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Garten- und Landschaftsbau der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura Verlängerung und Änderung vom 30. November 2023 Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 9. August 2021 und vom 7. März 20231 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Garten- und Landschaftsbau der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura wird verlängert.

II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss vom 9. August 2021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Garten- und Landschaftsbau der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura wird wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 3 Die in der Beilage wiedergegebenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den in Absatz 2 genannten Betrieben beschäftigt sind. Die Lernenden sind ebenfalls unterstellt, mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 5, 7, 15, 21.1, 21.4, 21.5, 21.7 und 35 des GAV.

3

Ausgenommen sind:

1

a.

der Betriebsleiter,

b.

das administrative und technische Personal und

c.

die Lernenden, die ihre Lehre vor dem 1. Januar 2024 angetreten haben. Die bestehenden spezifischen Regelungen können bis zum Ablauf ihres Lehrvertrages beibehalten werden.

BBl 2021 1862; 2023 677

2023-3623

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III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Garten- und Landschaftsbau der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 15, Art. 15.4, 15.5 und 15.6

(Überstunden)

15.4

Der nach Artikel 15.2 angehäufte Überstundensaldo muss bis Ende März jedes Jahres kompensiert werden, sofern keine Vereinbarung gemäss Artikel 15.5. getroffen wurde. Sollte dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sein, muss der Saldo bis Ende März mit einem Zuschlag von 25 % auf den Grundlohn vergütet werden.

15.5

Mit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die vor Ende März abgeschlossen werden muss, können bis zu 42 Überstunden, die gemäss Artikel 15.2 angesammelt wurden, bis Ende August durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden.

15.6

Bei einem Austritt während dem laufenden Kalenderjahr, muss analog zu Absatz 4 vorgegangen werden, auf Grundlage der jährlichen Arbeitszeit pro rata temporis.

Art. 21 21.1

Lohnklasse Die Arbeitnehmenden werden gemäss folgender Lohnklassen entlöhnt: Klasse A1: Polier, mit anerkanntem eidgenössischem Fachausweis Polier, der fähig ist 6 oder mehr Mitarbeiter zu leiten, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion.

Klasse A2: Gruppenleiter mit EFZ, mit einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer gleichwertigen und vom Arbeitgebenden anerkannten Ausbildung, der fähig ist, 2 bis maximal 5 Mitarbeiter zu führen, nach einer Probezeit von 6 Monaten in dieser Funktion.

Klasse B: Qualifizierter Arbeitnehmender mit EFZ oder einer entsprechenden offiziellen Ausbildung, die in einem EU-Land anerkannt wird, oder mit einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung.

B1: Mindestlohn nach 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ B2: Mindestlohn bei bis zu 3 Jahren Berufserfahrung nach Erhalt des EFZ Klasse C: Arbeitnehmender ohne EFZ C1: Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche, aber im Besitz einer einschlägigen Berufserfahrung von 3 Jahren; qualifizierter Arbeitnehmender mit EBA.

C2: Arbeitnehmender ohne EFZ in der Branche, mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung.

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21.2

Die Mindestlöhne sind in Anhang II aufgeführt.

21.3

Der Mindestlohn für Lehrlinge ist in Prozent des Mindestlohns der Klasse B2 wie folgt definiert.

1. Jahr EFZ: 15 % der Klasse B2 2. Jahr EFZ: 20 % der Klasse B2 3. Jahr EFZ: 25 % der Klasse B2 1. Jahr EBA: 15 % der Klasse B2 2. Jahr EBA: 20 % der Klasse B2 Der Lohn der Lernenden wird bei der Einstellung für die gesamte Dauer der Ausbildung auf der Grundlage der bei Lehrbeginn geltenden Löhne festgelegt.

21.4

Der Arbeitgebende kann, unter Vorbehalt der vorgängig erteilten Bewilligung der IPBK, von den Mindestlöhnen abweichen; dies gilt für Arbeitnehmende, die nicht im Vollbesitz ihrer körperlichen oder intellektuellen Kräfte sind, woraus sich eine durch Arztzeugnis belegte, verminderte Berufsfähigkeit ergibt.

21.5

Die Berufskategorie, der der Arbeitnehmende zugeordnet ist, befindet sich auf seiner Lohnabrechnung.

(...)

21.7

Der Lohn wird monatlich höchstens 4 Werktage nach Abschluss der Zahlungsperiode ausbezahlt. Er muss auf ein Bankkonto oder Postkonto des Arbeitnehmenden überwiesen werden.

Art. 26, Art. 26.1, 26.5 und 26.6 26.1

(Ferien)

Der Ferienanspruch ist wie folgt festgelegt: Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr hat der Arbeitnehmende Anspruch auf:

25 Ferientage

Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr, oder ab 20 Dienstjahren im Unternehmen, hat der Arbeitnehmende Anspruch auf:

30 Ferientage

Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr hat der Arbeitnehmende Anspruch auf:

30 Ferientage

26.5

Saisonale Arbeitskräfte: In Unternehmen, in denen die Ferien für die saisonalen Arbeitskräfte nicht in der Jahresarbeitszeit vorgesehen sind, erhalten die Arbeitnehmenden im Alter von 20 bis einschliesslich 50 Jahren mit befristeter Anstellung bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 10,64 % ihres AHV Bruttolohns entspricht sowie aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

26.6

Arbeitnehmende mit befristeter Anstellung im Alter von über 50 Jahren, oder vor Erreichen des 20. Lebensjahres im Verlauf des Arbeitsjahres, welches die Grundlage der Ferienansprüche darstellt, erhalten bei ihrem Austritt eine Ferienentschädigung, die 13,04 % ihres AHV-Bruttolohns entspricht sowie zusätzlich aufgerechnet einen dreizehnten Monatslohn.

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Art. 30, Art. 30.1 und 30.2 (Krankentaggeldversicherung) 30.1

Der Arbeitgebende muss eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, die 80 % des effektiven Bruttolohnes (AHV-pflichtiger Lohn) deckt, nach einer Wartefrist von höchstens 60 Tagen und für eine Dauer von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen.

30.2

Nach einer unbezahlten Karenzfrist von einem Tag zahlt der Arbeitgeber während der Wartefrist 90 % des Lohnes.

Art. 35.1 35.1

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(Bildungsurlaub)

Der Arbeitnehmende hat das Recht, für fünf Arbeitstage pro Jahr, vorzugsweise im Winter, im Einvernehmen mit dem Arbeitgebenden und unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse, von der Arbeit beurlaubt zu werden, um an von der paritätischen Kommission genehmigten beruflichen Weiterbildungskursen teilzunehmen.

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Anhang 2 Art. 1

Mindestlöhne2

(...) sind die neuen Mindestlöhne ab dem 1.1.2024 gemäss Artikel 21.2 und Anhang 2 GAV wie folgt: Lohnklasse

Mindestlohn 2024

A1 Polier

5325.­ CHF / 29.05

A2 Gruppenleiter/in

5025.­ CHF / 27.40

B1 EFZ + 3 Jahre

4850.­ CHF / 26.45

B2 EFZ ­ 3 Jahre

4575.­ CHF / 24.95

C1 Gartenbaumitarbeitender/in ohne EFZ + 3 Jahre / EBA

4175.­ CHF / 22.75

C2 Gartenbaumitarbeitender/in ohne EFZ

4050.­ CHF / 22.10

Art. 2

Lohnanpassungen

Für alle Lohnklassen gemäss Artikel 21 und Anhang 2 des GAV wird ab dem 1. Januar 2024 jedem dem GAV unterstellten Arbeitnehmer, der am 31. Dezember 2023 in einem unterstellten Betrieb angestellt ist, eine Erhöhung des individuellen Lohnes von 75 Franken pro Monat bzw. 40 Rappen pro Stunde gewährt.

Art. 3

Entschädigungen

Der Arbeitnehmende, der im Dienst des Arbeitgebenden unterwegs ist und dazu ausnahmsweise und in Absprache mit diesem sein Fahrzeug zur Verfügung stellt, hat Anspruch auf eine Kilometerpauschale gemäss folgendem Tarif:

2

­

Automobil: Fr. 0.70/km

­

Zweirädriges Fahrzeug: Fr. 0.35/km

Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

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Anhang 3

Feiertage Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Tag (Samstag und Sonntag) fallen, müssen durch einen anderen freien Tag im Jahr kompensiert werden. Die Entschädigung wird im betreffenden Arbeitszeitkalender festgelegt.

Freiburg katholische Gemeinden

Freiburg reformierte Gemeinden

­ Neujahrstag

­ Neujahrstag

­ Karfreitag

­ Berchtoldstag

­ Auffahrt / Christi Himmelfahrt

­ Karfreitag

­ Fronleichnam

­ Ostermontag

­ Bundesfeier

­ Auffahrt / Christi Himmelfahrt

­ Maria Himmelfahrt

­ Pfingstmontag

­ Allerheiligen

­ Bundesfeier

­ Maria Empfängnis

­ Weihnachtstag

­ Weihnachtstag

­ Stephanstag

Jura

Neuenburg

­ Neujahrstag

­ Neujahrstag

­ Karfreitag

­ Berchtoldstag

­ Ostermontag

­ Gründung der Republik

­ Tag der Arbeit

­ Karfreitag

­ Auffahrt / Christi Himmelfahrt

­ Tag der Arbeit

­ Pfingstmontag

­ Auffahrt / Christi Himmelfahrt

­ Fronleichnam

­ Bundesfeier

­ Bundesfeier

­ Eidg. Bet- und Busstag

­ Weihnachtstag

­ Weihnachtstag

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Berner Jura sowie der Gemeinde Biel und der Gemeinde Evilard-Magglingen ­ Neujahrstag ­ Berchtoldstag ­ Karfreitag ­ Ostermontag ­ Auffahrt / Christi Himmelfahrt ­ Pfingstmontag ­ Bundesfeier ­ Weihnachtstag ­ Stephanstag IV Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.

30. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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