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Übersetzung

Zusatzabkommen zum geänderten Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll) Abgeschlossen am 27. Juni 2023 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsch geleitet, das geänderte Abkommen vom 9. September 19662 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll) (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) abzuändern, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Die Präambel des Abkommens wird durch folgende Präambel ersetzt: «Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Präsident der Französischen Republik, vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen,

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SR 0.672.934.91

2023-3451

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht. Zusatzabkommen mit Frankreich

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in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:»

Art. 2 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i) Ziffer ii) des Abkommens wird wie folgt geändert: «ii) in der Schweiz den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder seinen bevollmächtigten Vertreter.» Art. 3 Artikel 9 des Abkommens wird wie folgt geändert: a)

Die vier Absätze bilden einen Absatz 1;

b)

Es wird ein Absatz 2 erstellt, der wie folgt lautet:

«2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.» Art. 4 Artikel 17 des Abkommens wird ein Absatz 5 angefügt, der wie folgt lautet: «5. Die Bestimmungen des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeit in Form von Telearbeit gelten ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels, jedoch unter Vorbehalt von Absatz 4.» Art. 5 Artikel 27 des Abkommens wird wie folgt geändert: a)

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Bei Absatz 1 wird der erste Satz durch den folgenden Satz ersetzt: «Ist eine Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines oder beider Ver-

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tragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.» b)

Bei Absatz 3 wird der erste Satz durch den folgenden Satz ersetzt: «Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.»

Art. 6 Dem Abkommen wird ein Artikel 28ter angefügt, der wie folgt lautet: «Art. 28ter 1. Für die Anwendung von Artikel 17 liefert der Vertragsstaat, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers in elektronischer Form und bis spätestens zum 30. November des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Vergütungen ausbezahlt wurden, die folgenden Informationen in individualisierter Form: a)

Name(n) und Vorname(n) der Person, Geburtsdatum, Postleitzahl des Wohnortes und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation der Person erleichtern (Adresse, Geburtsort, Zivilstand, Steuernummer);

b)

Kalenderjahr, in dem das Einkommen erzielt wurde;

c)

Anzahl Telearbeitstage oder Telearbeitsquote in Prozent;

d)

Gesamtbetrag der ausbezahlten Bruttovergütungen.

Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, für die Zwecke dieses Absatzes Informationen auf automatischer Basis auszutauschen.

2. Die in Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Bedingungen gelten für die Informationen, die nach Absatz 1 dieses Artikels ausgetauscht werden.

3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schickt die in Absatz 1 genannten Informationen betreffend in Frankreich ansässige Arbeitnehmer direkt an die französische Steuerverwaltung. Die französische Steuerverwaltung schickt die in Absatz 1 genannten Informationen betreffend in der Schweiz ansässige Arbeitnehmer direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung.

4. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels.» Art. 7 Dem Abkommen wird ein Artikel 29bis angefügt, der wie folgt lautet:

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«Art. 29bis Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.» Art. 8 Dem Zusatzprotokoll zum Abkommen wird ein Absatz XII angefügt, der wie folgt lautet: «XII. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 28ter des Abkommens auch für Einkünfte gilt, die unter die Vereinbarung vom 11. April 1983 über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern fallen.» Art 9 Dem Zusatzprotokoll zum Abkommen wird ein Absatz XIII angefügt, der wie folgt lautet: «XIII. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen des Abkommens die Vertragsstaaten nicht daran hindern, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Mindestbesteuerung von Unternehmensgruppen umzusetzen, die auf der Grundlage der vom Inclusive Framework der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ausgearbeiteten erlassen wurden.» Art. 10 Dem Abkommen wird ein Zusatzprotokoll über die Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeit in Form von Telearbeit angefügt, das wie folgt lautet: «Zusatzprotokoll zum Abkommen über die Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeit in Form von Telearbeit 1.

a)

Für die Anwendung von Artikel 17 Absatz 5 gilt die vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Tätigkeit in Form von Telearbeit eines Arbeitnehmers für einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber als beim Arbeitgeber im anderen Staat verrichtet, sofern die Tätigkeit in Form von Telearbeit 40 Prozent der Arbeitszeit pro Kalenderjahr nicht übersteigt.

b)

Der Vertragsstaat, der das Recht hat, Einkünfte nach Buchstabe a) zu besteuern, zahlt dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers einen Ausgleich in der

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Höhe von 40 Prozent der geschuldeten Steuern, die auf den Vergütungen für die vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Tätigkeit in Form von Telearbeit anfallen.

c)

Ungeachtet der Bestimmungen von Buchstabe b) beträgt der Ausgleich bei einer in Frankreich ansässigen Person, die ihre Tätigkeit für einen im Kanton Genf ansässigen Arbeitgeber in Form von Telearbeit ausübt, nur für den Teil der Telearbeit, der zwischen 15 und 40 Prozent der Arbeitszeit pro Kalenderjahr liegt, 40 Prozent der geschuldeten Steuern, die auf den Vergütungen für die vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Tätigkeit in Form von Telearbeit anfallen.

d)

Oberhalb der in Buchstabe a) vorgesehenen Grenze gelten die Bestimmungen von Artikel 17 Absätze 1­3 des Abkommens vom ersten Telearbeitstag an. In diesem Fall fällt der in Anwendung der Buchstaben b) und c) vorgesehene Ausgleich nicht an.

2. Bei der Festlegung des Ausgleichsbetrags nach Absatz 1 Buchstaben b) und c) werden spätere Änderungen des Betrags der Steuern, die auf den Vergütungen für die vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Tätigkeit in Form von Telearbeit anfallen, im Jahr berücksichtigt, in dem die jeweilige Korrektur vorgenommen wurde.

3. Für die Anwendung dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck «vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Tätigkeit in Form von Telearbeit» jede Form von Arbeitsorganisation, bei der eine Arbeit, die auch in einer Arbeitsstätte des Arbeitgebers hätte ausgeübt werden können, vom Arbeitnehmer in seinem Ansässigkeitsstaat, aus der Ferne und ausserhalb einer Arbeitsstätte des Arbeitgebers für ebendiesen Arbeitgeber gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologie verrichtet wird. Dieser Ausdruck schliesst auch temporäre Einsätze des Arbeitnehmers für ebendiesen Arbeitgeber im Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat mit ein, sofern die Gesamtdauer dieser Einsätze nicht mehr als zehn Tage pro Jahr beträgt.

4. Der Ausdruck «Steuern, die auf den Vergütungen für die vom Ansässigkeitsstaat aus ausgeübte Tätigkeit in Form von Telearbeit anfallen» im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Protokolls bezeichnet die Einkommenssteuern nach Artikel 2 des Abkommens, die auf Vergütungen für eine Tätigkeit erhoben werden, die vom Arbeitnehmer von seinem Ansässigkeitsstaat aus in Form von Telearbeit für einen Arbeitgeber ausgeübt wird, der im anderen Vertragsstaat ansässig ist.

5. Der in Absatz 1 vorgesehene Ausgleichsbetrag muss bis spätestens zum 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Vergütungen ausbezahlt wurden, von der zuständigen Behörde des einen Staates an die zuständige Behörde des anderen Staates überwiesen werden. Jeder Staat zahlt den Ausgleich in seiner Währungseinheit bis spätestens zu ebendiesem Datum.

6. Dieses Protokoll gilt unter Vorbehalt der effektiven Besteuerung der betreffenden Einkünfte in jenem Staat, der das Recht hat, diese gemäss Artikel 17 des Abkommens und diesem Protokoll zu besteuern.

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7. Die zuständigen Behörden legen im Rahmen eines Verständigungsverfahrens in gegenseitigem Einvernehmen die notwendigen Verwaltungsmassnahmen für die Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls fest.» Art. 11 1. Jeder Staat notifiziert dem anderen Staat auf diplomatischem Weg den Abschluss des nach seinem Recht für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erforderlichen Verfahrens. Das Zusatzabkommen tritt am Tag nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft.

2. Die Bestimmungen dieses Zusatzabkommens gelten in beiden Staaten: a)

für die auf dem Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern auf steuerbare Beträge nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieses Zusatzabkommen in Kraft tritt;

b)

für Einkommenssteuern, die nicht auf dem Abzugswege an der Quelle erhoben werden, auf Einkommen, die, je nach dem Zusammenhang, auf Kalenderoder Geschäftsjahre entfallen, die nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem dieses Zusatzabkommen in Kraft tritt;

c)

für die übrigen Steuern bei Besteuerungen, die nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieses Zusatzabkommen in Kraft tritt, vorgenommen werden.

3. Ungeachtet von Absatz 2 gelten die Bestimmungen der Artikel 4 und 10 dieses Zusatzabkommens für ab dem 1. Januar 2023 ausbezahlte Vergütungen.

4. Ungeachtet von Absatz 3 überweist die Schweiz Frankreich anstelle des in Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeit in Form von Telearbeit vorgesehenen Ausgleichs für jedes Kalenderjahr, das zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember des Jahres des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens fällt, bis spätestens zum 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens folgt, einen Betrag in Schweizer Franken in der Höhe von 2,3 Prozent der Steuern auf den in Frankreich ansässigen Arbeitnehmern für unselbständige Erwerbstätigkeit ausbezahlten Vergütungen. Dieser Betrag wird entsprechend der Anwendungsdauer der zwischen den zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs getroffenen Verständigungsvereinbarung vom 22. Dezember 2022 über die auf Einkünfte im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens anwendbaren Bestimmungen berechnet. Es besteht Einvernehmen darüber, dass dieser Betrag netto berechnet ist und der Ausgleich, zu dem Frankreich während ebendieses Zeitraums der Schweiz gegenüber gemäss Absatz 1 Buchstabe b) des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeit in Form von Telearbeit verpflichtet wäre, dabei berücksichtigt ist.

5. Dieses Zusatzabkommen bleibt so lange in Kraft wie das Abkommen.

6. Wird das Abkommen gekündigt, so besteht Einvernehmen darüber, dass jeder Vertragsstaat dem anderen bis spätestens zum 30. Juni des folgenden Jahres die in Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Ausübung unselbständiger Er6/8

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werbstätigkeit in Form von Telearbeit vorgesehenen Ausgleichszahlungen für das Jahr überweist, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 27. Juni 2023, in zwei Urschriften, in französischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Französischen Republik:

Daniela Stoffel Delprete Staatssekretärin

Christophe Pourreau Direktor der Steuergesetzgebung

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