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Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Übungsplatz Böttstein; Erweiterung des Übungsplatzes und der Zufahrtsstrasse Mitwirkung und Anhörung vom 5. Januar 2024 Gemeinde:

Böttstein

Gesuchstellerin:

armasuisse Immobilien, Baumanagement Zentral

Gesuchsunterlagen:

Projektdossier inkl. Planbeilagen

Gegenstand:

Auf dem Übungsplatz Böttstein des Waffenplatzes Brugg erfolgt die militärische Ausbildung zum Einbau der Schwimmbrücke 95/15. Die neuen Zugfahrzeuge 6x6 sind grösser und breiter als das Vorgängermodell. Der Übungsplatz sowie die Zufahrtsstrasse müssen aufgrund der engen Platzverhältnisse und aus Sicherheitsgründen erweitert werden.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungs-verordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.

Mitwirkungs- und Nach Artikel 126 und 126d MG in Verbindung mit ArtiAnhörungsverfahren: kel 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.

UVP:

Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 8. Januar bis 6. Februar 2024 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Bauverwaltung, Kirchweg 16, 5314 Kleindöttingen

2023-3792

BBl 2024 21

BBl 2024 21

Aussteckung Profilierung:

/Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.

Einsprachen:

Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen (Art. 126f Abs. 2 MG).

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).

5. Januar 2024

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport