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Notifikation (Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11b Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Personal Fit Management GmbH in Liquidation, Stadthausstrasse 6, 6003 Luzern.

Auf die Beschwerde vom 28. April 2021 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2023 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Verfahrenskosten von 800 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.

Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

4. Januar 2024

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2023-3854

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