BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen vom 9. Januar 2024

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 11. Februar 20041 über den militärischen Strassenverkehr, verfügt: I Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden für militärische Strassenbenützer folgende Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen angeordnet und mit gelb/schwarzen Signalen gekenntzeichnet: 1

Liestal (BL); Schiessplatz Seltisberg Schiessplatz Zufahrt Sonnhaldeweg: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit Ausnahmen ­ Militärische Strassenbenützer gestattet, sofern die Fahrzeugbreite 2,1 m nicht überschreitet.

Gemäss Fotodossier SVSAA Nr. 3.19.50 Auflage: SVSAA, Rodmattstrasse 110, 3003 Bern

II

1 2

1.

Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen eingereicht werden. (Art. 31 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG2).

2.

Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern I 1 sind in Signalisationsplänen eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegen.

SR 510.710 SR 172.021

2023-3836

BBl 2024 43

BBl 2024 43

3.

Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

9. Januar 2024

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee Verkehrsorganisation: Aeberhard

2/2