BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Allgemeinverfügung vom 18. Dezember 2023, betreffend die Genehmigung der Netznutzungspläne (NNP) für die Jahre 2025, 2026, 2027, 2028, 2029 und 2030 gemäss Art. 9b Abs. 3 EBG Das Bundesamt für Verkehr (BAV) verfügt: 1.

Das BAV genehmigt die Netznutzungspläne (NNP) 2025 (Version 3.0 vom 20.11.2023), 2026 (Version 3.0 vom 20.11.2023), 2027 (Version 1.1 vom 20.11.2023), 2028 (Version 1.2 vom 20.11.2023), 2029 (Version 1.1 vom 20.11.2023) und 2030 (Version 1.0 vom 20.11.2023) gemäss Artikel 9b Absatz 3 EBG.

2.

In Bezug auf den NNP 2025 ersetzt diese Genehmigung diejenige vom 6. Dezember 2022.

3.

In Bezug auf den NNP 2026 ersetzt diese Genehmigung diejenige vom 30. November 2020.

4.

In Bezug auf den NNP 2027 ersetzt diese Genehmigung diejenige vom 30. November 2020.

5.

In Bezug auf den NNP 2028 ersetzt diese Genehmigung diejenige vom 6. Dezember 2021.

6.

In Bezug auf den NNP 2029 ersetzt diese Genehmigung diejenige vom 6. Dezember 2022.

7.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird, soweit den NNP 2025 betreffend, die aufschiebende Wirkung entzogen.

8.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt (BBl) veröffentlicht.

Die Unterlagen werden gemäss NZV Artikel 9b Absatz 2 durch die Infrastrukturbetreiberinnen publiziert und stehen entsprechend auf der SBB-Homepage (www.sbb.ch) zur Verfügung. Auf der BAV-Homepage Bundesamt für Verkehr BAV Netznutzungskonzept und -pläne (admin.ch) wird dazu verlinkt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gestützt auf die Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) binnen 30 Tagen seit der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 20 VwVG beginnt die Beschwerdefrist auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Ein allfälliger Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beschwer2023-3830

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deinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

8. Januar 2024

Bundesamt für Verkehr Der Direktor: P. Füglistaler

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