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Notifikation definitiver Einziehungsbescheid (Aktenzeichen: B-681 A/ 71-2022.25648) / TrC Lieferwagen Peugeot Partner, weiss, Kennzeichen VEC-NN143 (DEU), FIN: VF37A9HN0BN544366, Fahrzeughalter: USTA Samet, geb. 15. März 1994 in Gölcük (TUR), deutscher Staatsbürger, letzte bekannte Wohnadresse in Deutschland.

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zieht im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 104 ZG i. V. m. Art. 66 VStrR und Art. 69 ff. StGB) in Erwägung, dass: ­

der Einziehungsbescheid am 20. November 2023 im Bundesblatt (Nr.

BBI 2023 2611) publiziert worden ist;

­

dieser innert der Rechtsmittelfrist nicht angefochten wurde und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist;

­

die Frist gemäss Ziffer 3 des Dispositivs des Einziehungsbescheids vom 20. November 2023 von 10 Tagen ab Eintreten der Rechtskraft zur Kontaktaufnahme des Fahrzeughalters / Fahrzeugeigentümers mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG ungenutzt verstrichen ist;

­

sämtliche anfallenden Vernichtungskosten USTA Samet auferlegt wurden und diese somit geschuldet sind (Dispositiv Einziehungsbescheid vom 20. November 2023, Ziff. 4);

­

demgemäss der Lieferwagen Peugeot Partner, weiss, Kennzeichen VECNN143 (DEU), FIN: VF37A9HN0BN544366, definitiv einzuziehen ist;

und verfügt: 1.

Der Lieferwagen Peugeot Partner, weiss, Kennzeichen VEC-NN143 (DEU), FIN: VF37A9HN0BN544366, wird nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Einziehungsentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Schweiz (Eingaben per E-Mail oder Eingaben mittels Fax sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und ­ soweit möglich ­ beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Wird innerhalb der Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).

25. Januar 2024

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG: Strafverfolgung, Strafentscheide

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