BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Änderung vom 25. Januar 2024 Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 16. Dezember 2022 und vom 3. April 20231 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Zusatzvereinbarung über die Löhne 2023 vom 14. November 2022 Art. 1
Anpassung der Löhne
Die effektiv ausbezahlten Löhne der vom GAV Schreinergewerbe erfassten Betriebe werden erhöht um: 1
a.
Generelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden, die zu einem 100 %-Pensum arbeiten (die übrigen nach Massgabe ihres Pensums) werden generell um 60 Franken pro Monat erhöht.
b.
Individuelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden eines Betriebes werden individuell in der Summe aller dem GAV-Schreinergewerbe unterstellten Mitarbeitenden pro Mitarbeitenden um 30 Franken pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden Erhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist im Ermessen des Arbeitgebers.
Lohnerhöhungen, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten dieser Allgemeinverbindlichkeit gewährt wurden, können angerechnet werden.
2
1
BBl 2022 3106; 2023 880
2024-0225
BBl 2024 232
BBl 2024 232
Die neuen Löhne gelten für alle dem GAV unterstellten Betriebe ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Zusatzvereinbarung.
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Der GAV für das Schreinergewerbe wird zudem wie folgt geändert:
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BBl 2024 232
Anhang I
Mindestlöhne Mindestlohn
18. Altersjahr
19. Altersjahr
1. Erfahrungsjahr (20. Altersjahr)
2. Erfahrungsjahr (21. Altersjahr)
3. Erfahrungsjahr (22. Altersjahr)
4. Erfahrungsjahr (23. Altersjahr)
Ord. Mindestlohn (24. Altersjahr)
Arbeitnehmerkategorie gemäss Artikel 17 GAV
Fr./Mt.
Fr./Std.
Fr./Mt.
Fr./Std.
Fr./Mt.
Fr./Std.
Fr./Mt.
Fr./Std.
Fr./Mt.
Fr./Std.
Fr./Mt.
Fr./Std.
Fr./Mt.
Fr./Std.
Berufsarbeiter
4422
24.50
4625
25.65
4829
26.80
5084
28.20
5340
29.60
Fachmonteur
4677
25.95
4893
27.15
5110
28.35
5381
29.85
5652
31.35
Monteur
4549
25.25
4759
26.40
4969
27.55
5233
29.00
5495
30.45
Schreinerpraktiker, Angelernter mit Weiterbildung
3719
20.60
3719
20.60
3719
20.60
3848
21.35
4018
22.30
4190
23.25
4360
24.20
Sachbearbeiter Planung
5604
31.10
Hilfsmonteur
3756
20.85
3756
20.85
3756
20.85
3985
22.10
4213
23.35
4444
24.65
4672
25.90
Hilfskraft
3695
20.50
3695
20.50
3695
20.50
3773
20.90
3851
21.35
3929
21.80
4208
23.35
Gelernte Berufsleute
Ungelernte Arbeitnehmende
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II Dieser Beschluss tritt am 1. März 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
25. Januar 2024
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
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