BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Änderung vom 25. Januar 2024 Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 16. Dezember 2022 und vom 3. April 20231 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Zusatzvereinbarung über die Löhne 2023 vom 14. November 2022 Art. 1

Anpassung der Löhne

Die effektiv ausbezahlten Löhne der vom GAV Schreinergewerbe erfassten Betriebe werden erhöht um: 1

a.

Generelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden, die zu einem 100 %-Pensum arbeiten (die übrigen nach Massgabe ihres Pensums) werden generell um 60 Franken pro Monat erhöht.

b.

Individuelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden eines Betriebes werden individuell ­ in der Summe aller dem GAV-Schreinergewerbe unterstellten Mitarbeitenden ­ pro Mitarbeitenden um 30 Franken pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden Erhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist im Ermessen des Arbeitgebers.

Lohnerhöhungen, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten dieser Allgemeinverbindlichkeit gewährt wurden, können angerechnet werden.

2

1

BBl 2022 3106; 2023 880

2024-0225

BBl 2024 232

BBl 2024 232

Die neuen Löhne gelten für alle dem GAV unterstellten Betriebe ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Zusatzvereinbarung.

3

Der GAV für das Schreinergewerbe wird zudem wie folgt geändert:

2/4

BBl 2024 232

Anhang I

Mindestlöhne Mindestlohn

18. Altersjahr

19. Altersjahr

1. Erfahrungsjahr (20. Altersjahr)

2. Erfahrungsjahr (21. Altersjahr)

3. Erfahrungsjahr (22. Altersjahr)

4. Erfahrungsjahr (23. Altersjahr)

Ord. Mindestlohn (24. Altersjahr)

Arbeitnehmerkategorie gemäss Artikel 17 GAV

Fr./Mt.

Fr./Std.

Fr./Mt.

Fr./Std.

Fr./Mt.

Fr./Std.

Fr./Mt.

Fr./Std.

Fr./Mt.

Fr./Std.

Fr./Mt.

Fr./Std.

Fr./Mt.

Fr./Std.

Berufsarbeiter

­

­

­

­

4422

24.50

4625

25.65

4829

26.80

5084

28.20

5340

29.60

Fachmonteur

­

­

­

­

4677

25.95

4893

27.15

5110

28.35

5381

29.85

5652

31.35

Monteur

­

­

­

­

4549

25.25

4759

26.40

4969

27.55

5233

29.00

5495

30.45

Schreinerpraktiker, Angelernter mit Weiterbildung

3719

20.60

3719

20.60

3719

20.60

3848

21.35

4018

22.30

4190

23.25

4360

24.20

Sachbearbeiter Planung

­

­

­

­

­

­

­

­

­

­

­

­

5604

31.10

Hilfsmonteur

3756

20.85

3756

20.85

3756

20.85

3985

22.10

4213

23.35

4444

24.65

4672

25.90

Hilfskraft

3695

20.50

3695

20.50

3695

20.50

3773

20.90

3851

21.35

3929

21.80

4208

23.35

Gelernte Berufsleute

Ungelernte Arbeitnehmende

3/4

BBl 2024 232

II Dieser Beschluss tritt am 1. März 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

25. Januar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

4/4