BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Sammelfrist bis 30. Juli 2025

Eidgenössische Volksinitiative «Für wirksame Regulierungsmassnahmen gegen eine unkontrollierte Ausbreitung von Wolf, Luchs, Bär und Raubvögeln aller Art» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 27. Dezember 2023 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für wirksame Regulierungsmassnahmen gegen eine unkontrollierte Ausbreitung von Wolf, Luchs, Bär und Raubvögeln aller Art», nachdem das Initiativkomitee sich am 9. Dezember 2023 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 27. Dezember 2023 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für wirksame Regulierungsmassnahmen gegen eine unkontrollierte Ausbreitung von Wolf, Luchs, Bär und Raubvögeln aller Art» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

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Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Amstutz Madeleine, Sigriswilstrasse 130, 3655 Sigriswil 2. Blaser Niklaus, Kammershausscheuer 913, 3552 Bärau 3. D'Incau Monika, Dorf 97, 3434 Obergoldbach 4. Frey Beatrice, Obere Stadelstrasse 10, 3653 Oberhofen 5. Geissbühler Markus, Bühlzaun 16, 3615 Heimenschwand 6. Jungi Michaela, Hühnerhubelstrasse 83, 3123 Belp 7. Leuthold Marco, Landgrabenweg 10, 3152 Mamishaus 8. Mani Alfred, Winkel 38, 3766 Boltigen 9. Mani Lore, Winkel 42, 3766 Boltigen 10. Mani Walter, Dorf 97, 3434 Obergoldbach 11. Nussbaum Christian, Löhrstrasse 4, 3268 Lobsigen 12. Oppliger Alexander, Pierre-feu 218, 2608 Courtelary 13. Rhyn Manfred, Ried 75, 3614 Unterlangenegg 14. Santschi Alfred, Grubisweg 15, 3657 Schwanden 15. Santschi Johann, Haslimatt 6, 3267 Seedorf 16. Siegenthaler Hans-Ulrich, Güetli 19B, 3624 Schwendibach

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für wirksame Regulierungsmassnahmen gegen eine unkontrollierte Ausbreitung von Wolf, Luchs, Bär und Raubvögeln aller Art» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Initiativkomitee Regulierungsinitiative, c/o Walter Mani, Dorf 97, 3434 Obergoldbach und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 30. Januar 2024.

16. Januar 2024

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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Eidgenössische Volksinitiative «Für wirksame Regulierungsmassnahmen gegen eine unkontrollierte Ausbreitung von Wolf, Luchs, Bär und Raubvögeln aller Art» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 79a5

Regulierung von Beständen gegen eine unkontrollierte Ausbreitung

Wölfe, Luchse, Bären und Raubvögel dürfen mit dem Ziel einer wirksamen Bestandesregulierung und der Verhinderung einer unkontrollierten Ausbreitung bejagt werden.

Art. 197 Ziff. 166 16. Übergangsbestimmung zu Art. 79a (Regulierung von Beständen gegen eine unkontrollierte Ausbreitung) Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 79a spätestens 2 Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.

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SR 101 Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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