BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie Verlängerung und Änderung vom 25. Januar 2024 Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 3. September 2013, vom 23. Januar 2014, vom 10. Februar 2015, vom 5. April 2016, vom 27. Januar 2017, vom 15. Februar 2018, vom 19. Februar 2019, vom 28. Januar 2020, vom 30. April 2021, vom 25. Januar 2022, vom 20. Oktober 2022 und vom 17. Februar 20231 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Ziegelindustrie wird bis 31. Dezember 2025 verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Ziegelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt:

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BBl 2013 7161; 2014 1499; 2015 1735; 2016 3451; 2017 1195; 2018 951; 2019 1895; 2020 1219; 2021 1123; 2022 307, 2520; 2023 534

2024-0265

BBl 2024 263

BBl 2024 263

Art. 4, Bst. A und B A.

Minimallohn2,3

(Lohn)

pro Monat

Die Minimallöhne betragen: ­

Für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen bis 19 Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung, 4000 Franken (= Fr. 21.90 pro Stunde);

­

Für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen zwischen 19 und 22 Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung, 4275 Franken (= Fr. 23.40 pro Stunde);

­

Für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen ab 23 Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung, 4500 Franken (=Fr. 24.65 pro Stunde);

B. Lohnanpassungen Sämtlichen ... voll arbeitenden Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen wird eine generelle monatliche Lohnerhöhung von 120 Franken gewährt (für Teilzeitangestellte erfolgt die Erhöhung proportional zu ihrem Beschäftigungsgrad).

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 GAV anrechnen.

V Dieser Beschluss tritt am 1. März 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

25. Januar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).