BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Mitteilung des Bundesamtes für Polizei fedpol ­ Bezeichnung eines Zustellungsdomizils und einer Rechtsvertretung in der Schweiz (Art. 11 Abs. 1, Art. 11b Abs. 1 i.V.m. Art. 29 und Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; RS 172.021) 1.

fedpol ist der Aufenthaltsort von Herrn Timothy Shawnta Lang, geb. 12. November.1992, deutscher und US-amerikanischer Staatsangehöriger, unbekannt. Damit er das Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen kann, lädt fedpol ihn dazu ein, innert 30 Tagen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen oder eine Rechtsvertretung zu bestimmen, die bevollmächtigt ist, Schriftstücke entgegenzunehmen und in seinem Namen zu bearbeiten.

2.

Der Name und die Adresse der Rechtsvertretung oder des Zustellungsdomizils sind fedpol an folgende Adresse innert der Frist nach Ziffer 1. Bekannt zu geben: Bundesamt für Polizei fedpol, Abteilung Recht und Massnahmen, Guisanplatz 1a, 3003 Bern.

3.

Wird kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet und keine Rechtsvertretung innert der Frist nach Ziffer 1 bestimmt, behält sich fedpol vor, den Entscheid im amtlichen Blatt zu veröffentlichen.

6. Februar 2024

2024-0254

Bundesamt für Polizei fedpol

BBl 2024 269

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