BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Verlängerung und Änderung vom 5. Februar 2024 Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 16. Dezember 2013, vom 20. Februar 2014, vom 30. Januar 2015, vom 28. März 2017, vom 7. Juni 2018, vom 20. Dezember 2018, vom 19. März 2019, vom 24. März 2020, vom 16. August 2022 und vom 11. Mai 2231 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche wird bis 30. Juni 2025 verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 8

1. Arbeitszeit (Art. 25 GAV) Gestützt auf Artikel 25.2 GAV legen die Vertragsparteien die Jahresbruttoarbeitszeit 2024 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) auf 2096 Stunden fest.

1

BBl 2014 721, 2351; 2015 1773; 2017 3207; 2018 3495, 1069; 2019 2877; 2020 2573; 2022 2113; 2023 1201

2024-0315

BBl 2024 310

BBl 2024 310

2. Lohnanpassung (Art. 41 GAV) Sämtliche unterstellten Arbeitgeber gewähren sämtlichen ... unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 1. Januar 2024 eine generelle Lohnerhöhung von 120 Franken pro Monat. Vorbehaltlich der Einhaltung der vorgängig erwähnten Bestimmungen gelten Mindestlohnstufenanpassungen als Lohnerhöhung.

Davon nicht erfasst sind Arbeitnehmende mit Neuanstellungsbeginn seit 1. Oktober 2023. Lohnerhöhungen, welche seit 1. Oktober 2023 gewährt wurden, werden darauf angerechnet.

Dies gilt nicht für Planungsunternehmen der ganzen Schweiz und für alle Bertriebe der Kantone GE, VD und VS.

3. Mindestlöhne (Art. 39 GAV)2 Die Mindestlöhne Installateur 1 und Installateur 2 werden erhöht. Die Stundenlöhne errechnen sich gemäss Artikel 37.2 GAV mit dem Divisor von 173.3 zum Monatslohn.

Installateur 1 Arbeitnehmende mit schweizerischem oder gleichwertigem Fähigkeitszeugnis (EFZ).

Kategorie

pro Monat

pro Stunde

­ ­ ­ ­

4500.­ 4800.­ 5100.­ 5400.­

25.97 27.70 29.43 31.16

im 1. Jahr nach Lehrabschluss im 3. Jahr nach Lehrabschluss im 5. Jahr nach Lehrabschluss im 7. Jahr nach Lehrabschluss

Installateur 2 Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche oder Arbeitnehmende mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) in der Gebäudetechnikbranche.

Kategorie

pro Monat

pro Stunde

­ ­ ­ ­

3900.­ 4000.­ 4200.­ 4400.­

22.50 23.08 24.24 25.39

im 1. Jahr nach Lehrabschluss im 2. Jahr nach Lehrabschluss im 3. Jahr nach Lehrabschluss im 4. Jahr nach Lehrabschluss

2

2/4

Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

BBl 2024 310

Installateur 3 Arbeitnehmende, die das 20. Altersjahr erfüllt haben.

Kategorie

pro Monat

pro Stunde

­ ­ ­ ­

3700.­ 3750.­ 3800.­ 4000.­

21.35 21.64 21.93 23.08

im 1. Jahr der Anstellung im 2. Jahr der Anstellung im 3. Jahr der Anstellung im 4. Jahr der Anstellung

Können die vorgenannten Minimallöhne bei Vorliegen spezieller Situationen und aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmenden liegen, nicht bezahlt werden, ist der PLK bzw. PK gestützt auf Artikel 10.2 lit. l) GAV bzw. Artikel 11.4 lit. h) GAV ein begründetes Gesuch um Unterschreitung des Minimallohnes zu stellen. Die PLK wird dieses unter den Aspekten Integrationsförderung und Sozialverträglichkeit beurteilen.

Das Antragsformular kann beim PLK-Sekretariat oder auf der Homepage der PLK bezogen werden.

Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 204 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2025.

5. Februar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

3/4

BBl 2024 310

4/4