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Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts (Verfahren 2F_26/2023; Art. 39 Abs. 3 BGG, Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) An Ioannis Kotouzas, Therida 69, 42100 Trikala, Griechenland.

Auf die Beschwerde vom 20. November 2023 hat das Bundesgericht am 10. Januar 2024 entschieden: 1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.

Das vollständige Urteil kann in anonymisierter Form elektronisch über die Website des Bundesgerichts (www.bger.ch) oder im Original in der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, eingesehen werden.

Die für den Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung des Urteils wird zu seinen Handen im Dossier abgelegt.

10. Januar 2024 2F_26/2023

Im Auftrag der Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung: Die Bundesgerichtskanzlei

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