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Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 31. Januar 2024 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2021-105/02, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Die im Rahmen der Verwaltungsstrafverfahren gegen Sarikaya Ekrem und Cakmak Mustafa wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung bzw. Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten an der Neuenkirchstrasse 29a in 6020 Emmenbrücke, in der Zeit vom 25. Dezember 2020 bis 20. März 2021, bei Sarikaya Ekrem und Cakmak Mustafa am 22. Juni 2022 beschlagnahmten Tischspielgeräte U52962 (mitsamt dazugehöriger Fernbedienung), U52963, U52964 und U52965 sowie 5 dazugehörige Schlüssel U40322, deren Eigentümer unbekannt ist, werden eingezogen und vernichtet.

2.

Die im Rahmen der Verwaltungsstrafverfahren gegen Sarikaya Ekrem und Cakmak Mustafa wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung bzw. Zurverfügungstellung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten an der Neuenkirchstrasse 29a in 6020 Emmenbrücke, in der Zeit vom 25. Dezember 2020 bis 20. März 2021, bei Sarikaya Ekrem und Cakmak Mustafa am 22. Juni 2022 beschlagnahmten Vermögenswerte (Kasseninhalt U52963: 70 Franken) in der Höhe von gesamthaft 70 Franken, werden eingezogen.

3.

Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

4.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.

7. Februar 2024

2024-0278

Eidgenössische Spielbankenkommission

BBl 2024 279

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