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Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Stadt Brugg und Gemeinde Windisch, Waffenplatz; Ersatz Brücke PA ­ Geissenschachen Mitwirkung und Anhörung vom 15. Februar 2024 Gemeinden:

Brugg, Windisch

Gesuchstellerin:

armasuisse Immobilien, Baumanagement Zentral

Gesuchsunterlagen:

Projektbeschrieb inkl. Planbeilagen

Gegenstand:

Die Brücke über das Gewässer «Strängli» (Nebenarm der Aare) im nordwestlichen Bereich der Insel Geissenschachen befindet sich in einem schlechten Zustand. Sie soll rückgebaut und durch eine neue Bogenbrücke aus Stahl ersetzt werden. Mit einer Spannweite von 24 m und einer Fahrbahnbreite von 4,25 m soll die neue Brücke für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 12 Tonnen ausgelegt sein.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).

Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.

Mitwirkungs- und Nach Art. 126 und 126d MG in Verbindung mit Art. 62a des Anhörungsverfahren: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.

UVP:

Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 15. Febraur bis 18. März 2024 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: Stadt Brugg, Hauptstrasse 5, 5200 Brugg; Gemeinde Windisch, Dohlenzelgstrasse 6, 5210 Windisch

2024-0300

BBl 2024 351

BBl 2024 351

Aussteckung / Profilierung:

Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.

Einsprachen:

Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist.

Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV).

Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).

15. Februar 2024

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport