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Einstellungsverfügung (Art. 62 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974, über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR SR 313.0) Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, erliess am 31. Januar 2024 im Verwaltungsstrafverfahren 71-2022.3547 gegen Robalo Moreira Vanessa Soraia, geb. 22. Juni 1991, portugiesische Staatsangehörige, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, folgende Einstellungsverfügung: 1.

Am 2. Februar 2022 nahm die Zollstelle Zürich-Flughafen gegen Vanessa Soraia Robalo Moreira ein Schlussprotokoll auf. Darin wird Vanessa Soraia Robalo Moreira angeschuldigt, sich einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) schuldig gemacht zu haben, weil sie es unterlassen hatte, am 26. Januar 2022 eine Armbanduhr der Marke Rolex zur ordentlichen Zollbehandlung anzumelden. Dadurch seien Mehrwertsteuerabgaben in der Höhe von 4373 Franken betroffen gewesen.

2.

Aufgrund der Akten kann Vanessa Soraia Robalo Moreira kein strafbares Verhalten angelastet werden.

Demnach wird gestützt auf Artikel 128 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), Artikel 103 MWSTG, und Artikel 62 VStrR verfügt: 1.

Das Strafverfahren wird eingestellt.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Eröffnung an: Vanessa Soraia Robalo Moreira, per Publikation im Bundesblatt

13. Februar 2024

2024-0289

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

BBl 2024 321

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