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17.523 Parlamentarische Initiative Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 17. November 2023

2024-0115

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Übersicht Mit dieser Vorlage wird die parlamentarische Initiative 17.523 «Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat» umgesetzt. Sie erweitert die im Zivilgesetzbuch geregelte Namensführung der Ehegatten um einen amtlichen Doppelnamen. Zugleich wird vorgeschlagen, dass auch die Kinder einen Doppelnamen erhalten können, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Damit wird den vielfältigen Bedürfnissen in der Bevölkerung in Bezug auf den Namen Rechnung getragen.

Ausgangslage Gemäss dem seit 2013 geltenden Namensrecht haben die Verlobten anlässlich der Eheschliessung die beiden folgenden Möglichkeiten: Sie können entweder den zum Zeitpunkt der Eheschliessung geführten Namen behalten oder aber erklären, dass sie den Ledignamen der oder des Verlobten als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (Art. 160 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Allein auf Gewohnheitsrecht gestützt besteht darüber hinaus die Möglichkeit, einen sogenannten Allianznamen zu bilden. Bei diesem handelt es sich jedoch nicht um einen amtlichen Namen. Dagegen kann seit dem 1. Januar 2013 anlässlich einer Eheschliessung kein neuer amtlicher Doppelname mehr gebildet werden. Den Eheleuten ist es so nicht mehr möglich, ihre Zusammengehörigkeit mit dem Namen zum Ausdruck zu bringen, ohne dass eine oder einer der beiden auf den vor der Ehe geführten Namen verzichtet.

Inhalt der Vorlage Mit der vorliegenden Revision werden die Möglichkeiten der Namensführung nach einer Heirat und die Namensbestimmung für die Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern um die Möglichkeit der Bildung eines amtlichen Doppelnamens erweitert. Die bestehenden Optionen der Namensführung bleiben grundsätzlich erhalten.

Neu soll es ausserdem möglich sein, dass sich die Ehegatten oder die Partnerinnen oder Partner unabhängig voneinander entscheiden können, einen Doppelnamen zu tragen. Auch gemeinsame Kinder sollen einen Doppelnamen tragen können, der sich aus den Namen der Eltern zusammensetzt, wenn die Eltern das wünschen. Schliesslich sollen auch bereits verheiratete oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen die Möglichkeit erhalten, durch eine einfache Erklärung einen Doppelnamen nach neuem Recht zu bilden. Damit kann der bisher nur gewohnheitsrechtlich begründete Allianzname zum amtlichen Namen gemacht werden.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

2

1

Entstehungsgeschichte 1.1 Parlamentarische Initiative 1.2 Arbeiten der Kommission

5 5 5

2

Ausgangslage 2.1 Name und Bürgerrecht der Ehegatten und Kinder gemäss früherem Recht 2.2 Revision von 2011 2.3 Geltendes Namensrecht 2.3.1 Name der Eheleute und ihrer Kinder 2.3.1.1 Bei Eingehung der Ehe 2.3.1.2 Bei Auflösung der Ehe 2.3.2 Name der eingetragenen Partnerinnen oder Partner und ihrer Kinder 2.3.3 Name der Kinder unverheirateter Eltern 2.3.4 Revisionsbedarf 2.4 Geltendes Bürgerrecht

7 7 9 9 9 9 11 12 12 13 15

3

Vernehmlassung 3.1 Ergebnisse 3.2 Beurteilung der Ergebnisse und Änderungen des Vorentwurfes

15 15 17

4

Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

18

5

Grundzüge der Vorlage 5.1 Grundlagen 5.2 Doppelnamen für Ehegatten und Kinder 5.2.1 Doppelnamen für Ehegatten 5.2.1.1 Allgemeines 5.2.1.2 Namensrechtliche Möglichkeiten bei Heirat 5.2.1.3 Aufgabe des Ledignamen-Prinzips 5.2.1.4 Zusammenfassung der Grundprinzipien und Modalitäten 5.2.2 Doppelnamen für Kinder 5.2.2.1 Kinder verheirateter Eltern 5.2.2.2 Kinder unverheirateter Eltern 5.2.3 Verworfene Lösungsansätze 5.3 Allianzname 5.4 Bürgerrecht 5.5 Name der eingetragenen Partnerinnen und Partner 5.6 Übergangsrecht 5.6.1 Ehegatten

21 21 22 22 22 23 25 26 28 28 31 33 35 35 36 37 37 3 / 60

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5.6.2

Kinder 5.6.2.1 Grundprinzipien 5.6.2.2 Kinder verheirateter Eltern 5.6.2.3 Kinder unverheirateter Eltern Internationales Privatrecht Anpassung von Verordnungsrecht

39 39 40 41 42 43

6

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 6.1 Allgemeine Erläuterungen 6.2 Bestimmungen im Einzelnen 6.2.1 Änderungen des Zivilgesetzbuches 6.2.1.1 Materielles Recht 6.2.1.2 Schlusstitel 6.2.2 Änderungen des Partnerschaftsgesetzes 6.2.3 Änderung des Ausweisgesetzes

43 43 44 44 44 50 54 56

7

Auswirkungen 7.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden 7.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 7.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft 7.4 Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann

56 56 56 56 57

8

Rechtliche Aspekte 8.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 8.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen 8.3 Erlassform

57 57 57 58

9

Zitierte Literatur und Materialien

58

5.7 5.8

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Doppelnamen bei der Eheschliessung) (Entwurf)

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Bericht 1

Entstehungsgeschichte

1.1

Parlamentarische Initiative

Am 15. Dezember 2017 reichte der damalige Nationalrat Luzi Stamm die parlamentarische Initiative 17.523 mit folgendem Text ein: «Heiratswilligen sei durch eine entsprechende Gesetzesänderung zu ermöglichen, nach der Eheschliessung künftig auch Doppelnamen tragen zu können.» Begründet wurde der Revisionsbedarf vom Initianten insbesondere damit, dass die Möglichkeit, nach der Eheschliessung einen Doppelnamen zu tragen, seit deren Abschaffung mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2013 von zahlreichen Verlobten vermisst werde. Die Gesetzesänderung habe den angestrebten Zweck nicht erreicht.

Am 14. Januar 2019 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N; nachfolgend auch: die Kommission) die Initiative vorgeprüft und mit 17 zu 7 Stimmen beschlossen, ihr gemäss Artikel 109 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes1 Folge zu geben. Nach dem Ausscheiden des Initianten aus dem Rat wurde die Initiative am 5. Dezember 2019 durch Nationalrat Bruno Walliser übernommen. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) stimmte dem Beschluss ihrer Schwesterkommission am 11. Februar 2020 zu (Art. 109 Abs. 3 ParlG).

1.2

Arbeiten der Kommission

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates befasste sich an ihrer Sitzung vom 29. April 2021 auf der Grundlage eines Arbeitspapiers der Verwaltung mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 17.523. Den im Arbeitspapier enthaltenen Vorschlag (Rückkehr zum alten Recht) nahm sie mit 8 zu 1 Stimmen bei 9 Enthaltungen an («kleine Lösung»). Mit 15 zu 1 Stimmen bei 9 Enthaltungen beschloss die Kommission ausserdem, in Ergänzung dazu eine Variante zur Diskussion zu stellen, gemäss welcher es beiden Eheleuten möglich sein soll, den bisherigen Namen zu behalten und diesem jenen der Ehegattin oder des Ehegatten anzufügen («grosse Lösung»).

Die Kommission beriet am 19. November 2021 einen ersten Vorentwurf. Mit 14 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschloss sie, die Variante «grosse Lösung» zu erweitern und gleichzeitig den bislang nur gewohnheitsrechtlich anerkannten Allianznamen ins ordentliche Namensrecht zu überführen. Zudem sollte die Bildung eines Doppelnamens auch bei der Wahl eines gemeinsamen Familiennamens möglich sein. Sie beauftragte die Verwaltung, den Entwurf entsprechend zu ergänzen. Der überarbeitete Entwurf und der dazugehörige erläuternde Bericht wurden von der Kommission am 20. Mai 2022 beraten, angenommen und anschliessend gemäss Vernehmlassungsge1

Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 (ParlG), SR 171.10.

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setz vom 18. März 2005 (VlG)2 mit den beiden Varianten «kleine Lösung» und «grosse Lösung» in die Vernehmlassung geschickt.

Die Kommission nahm an ihrer Sitzung vom 2. Februar 2023 Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen und gelangte zur Erkenntnis, dass sich eine klare Mehrheit der Teilnehmenden für die Wiedereinführung des Doppelnamens ausgesprochen hatte. Die «grosse Lösung»3 hat insgesamt mehr Unterstützung erhalten als die «kleine Lösung»4. Die Kommission stellte zudem fest, dass nahezu die Hälfte der Vernehmlassungsteilnehmenden (21 von 45) für die Aufnahme der Namensführung der Kinder in die Vorlage plädierte. Die Kommission beschloss mit 19 zu 5 Stimmen, eine sechsköpfige Subkommission einzusetzen, welche den Auftrag erhielt zu prüfen, wie die Namensführung der Kinder bestmöglich in die vorliegende Revision aufgenommen werden könnte (Art. 45 Abs. 2 ParlG; Art. 14 Abs. 1 GRN5).

Die Subkommission, der die Nationalratsmitglieder Addor (VS), Bellaiche (ZH), Brenzikofer (BL), Kamerzin (VS) und Markwalder (BE) angehörten und die von Nationalrätin Marti Min Li (ZH) präsidiert wurde, kam zu insgesamt vier Sitzungen zusammen (15. März, 28. April, 14. Juni und 13. September 2023). An ihrer ersten Sitzung fällte sie den Grundsatzentscheid, dass die «grosse Lösung» den Rahmen für ihre Arbeiten bilden sollte. In den vier Sitzungen behandelte die Subkommission folgende Themen: Analyse des geltenden Namensrechts (Ledignamen-Prinzip), Lösungsvorschläge für die Einführung des Doppelnamens für die Kinder im Rahmen der «grossen Lösung», Grenzen für den Doppelnamen für Kinder und Übergangsbestimmungen sowie Auswirkungen auf das Bürgerrecht. Die Subkommission legte im Verlauf ihrer Arbeiten mit diversen Grundsatzentscheiden schrittweise die Stossrichtung der Revision fest (u. a. Aufgabe des Ledignamen-Prinzips, Einführung des Doppelnamens für Kinder verheirateter sowie unverheirateter Eltern, Entscheidungsbefugnis der Eltern betreffend Doppelnamen für Kinder und Reihenfolge der Namen, übergangsrechtliche Lösung sowohl für die Ehegatten als auch für die minderjährigen Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern). An ihrer Sitzung vom 13. September 2023 verabschiedete die Subkommission den durch die Aufnahme der Namensführung der Kinder grundlegend überarbeiteten Entwurf einstimmig zuhanden der
Plenarkommission. Bezüglich des Übergangsrechts unterbreitete sie der Plenarkommission eine Variante für die Ehegatten ohne die Kinder sowie eine Variante für die Ehegatten und die Kinder.

Die Kommission nahm an ihrer Sitzung vom 26./27. Oktober 2023 den von der Subkommission erarbeiteten Entwurf zur Kenntnis und verabschiedete diesen mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung zuhanden des Nationalrates. Bezüglich des Übergangsrechts hat sie mit 12 zu 0 Stimmen bei 10 Enthaltungen der Variante den Vorzug gegeben, gemäss welcher durch eine einfache Erklärung sowohl bereits verheiratete oder 2 3 4

5

SR 172.061 Möglichkeit für beide Eheleute einen Doppelnamen zu führen, unabhängig davon, ob ein gemeinsamer Familienname gebildet wird oder der bisherige Name behalten wird.

Entspricht weitestgehend der Regelung vor der aktuell gültigen Revision vom 1. Januar 2013, d. h. ein Doppelname ist nur für die Partnerin bzw. den Partner möglich, die bzw. der bei der Festlegung des Familiennamens auf den Ledignamen verzichtet.

Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 2003 (Stand am 30. Mai 2022) (GRN), SR 171.13.

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in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen wie auch die minderjährigen Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern die Möglichkeit erhalten, gestützt auf das Übergangsrecht nachträglich einen Doppelnamen nach neuem Recht zu bilden.

Die Kommission spricht sich damit für eine Lösung aus, mit welcher der Doppelname für die Ehegatten deutlich flexibler als im alten Recht wiedereingeführt wird und neu auch für Kinder möglich ist. Die Kommission betont jedoch, dass sich die vorliegende Revision auf die Namensführung anlässlich einer Eheschliessung und auf die Namensbestimmung für die Kinder bei deren Geburt bezieht. Sie weist darauf hin, dass es darüber hinaus ­ insbesondere im familiären Kontext («Patchwork-Familien», Mehrfachscheidungen, Stiefkindverhältnisse, etc.) ­ vielfältige Konstellationen gibt, in denen in der Bevölkerung das Bedürfnis nach einer Namensänderung besteht. Die Kommission hat aber beschlossen, die Namensänderung nicht auch noch in die vorliegende Revision einzubeziehen. Diese richtet sich somit weiterhin nach dem geltenden Recht (Art. 30 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). An ihrer Sitzung vom 16./17. November 2023 verabschiedete die Kommission den dazugehörigen erläuternden Bericht zur vorliegenden Revision.

Eine Minderheit (Addor, Bregy, Buffat, Bühler, Geissbühler, Kamerzin, Maitre, Schwander, Tuena) beantragt ihrem Rat, nicht auf die Vorlage einzutreten. Sie ist der Ansicht, dass die von der Kommission erarbeitete Vorlage weit über die von der parlamentarischen Initiative ursprünglich verfolgten Ziele hinausgeht. Sie weist darauf hin, dass die weitgehende Liberalisierung des Namensrechts hinsichtlich der Bedeutung des Namens für die Identität einer Person zu vielen Problemen führen würde. Sie ist zudem der Ansicht, dass die Vorlage eine Komplexität aufweist, welche eine sinnvolle Anwendung in der Praxis verunmöglicht. Eine weitere Minderheit (Addor, Bregy, Buffat, Bühler, Geissbühler, Kamerzin, Maitre, Schwander, Steinemann, Tuena) beantragt, die Vorlage an die Kommission zurückzuweisen, mit dem Auftrag den Doppelnamen der Ehegatten im Entwurf der Kommission nach der «kleinen Lösung» gemäss der Vernehmlassungsvorlage zu regeln, d. h. zum alten Recht vor 2013 zurückzukehren (siehe dazu Ziff. 5.2.3).

Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unterstützt.

2

Ausgangslage

2.1

Name und Bürgerrecht der Ehegatten und Kinder gemäss früherem Recht

Mit dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches am 1. Januar 1912 wurde das Namensrecht schweizweit einheitlich geregelt. Gemäss dem ZGB musste die Ehefrau mit der Heirat den Namen des Mannes übernehmen. Frühere kantonale Regelungen, die es teilweise zuliessen, dass die verheirate Frau einen Doppelnamen führen konnte, verloren ihre Geltung. Die Kinder miteinander verheirateter Eltern führten den Namen des Vaters. Waren die Eltern nicht verheiratet, so trug das Kind den angestammten Namen der Mutter.6 6

GRAF-GAISER, 265.

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Nachdem die Revision des Kindschaftsrechts am 1. Januar 1978 in Kraft getreten war, übernahm das Kind den Familiennamen der Eltern (Art. 270 Abs. 1 aZGB). Waren die Eltern nicht verheiratet, bekam das Kind den Familiennamen der Mutter (Art. 270 Abs. 2 aZGB); es konnte nach der Anerkennung durch den Vater mittels Namensänderung auch den Familiennamen des Vaters erlangen, wenn er die elterliche Gewalt innehatte (Art. 271 Abs. 3 aZGB).

Mit der am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Revision des Eherechts wurde am Grundsatz der Namenseinheit festgehalten, gemäss welchem ein einheitlicher Name die Zuordnung zur Familie kennzeichnen sollte. Dem Namen des Mannes gebührte dabei der Vorrang und wurde von Gesetzes wegen zum Familiennamen (Art. 160 Abs. 1 aZGB). Die Ehefrau hatte anlässlich der Eheschliessung lediglich die Möglichkeit, mittels Erklärung ihren bisherigen (d. h. vor der Ehe getragenen) Namen dem Familiennamen voranzustellen und somit einen amtlichen Doppelnamen zu führen (Art. 160 Abs. 2 und 3 aZGB), der auch in das Zivilstandsregister eingetragen wurde.

Damit sollten die Wirkungen des ehelichen Namensrechts für die Frau, d. h. der Verlust ihres angestammten Namens durch die Heirat, gemildert und ihre Persönlichkeitsrechte gewahrt werden.7 Unter dem bis 2013 geltenden Recht erhielt das Kind von Gesetzes wegen den «Namen» seiner unverheirateten Mutter (s. Art. 270 Abs. 2 aZGB). Da es sich dabei ­ im Unterschied zur heute geltenden Regelung ­ nicht zwangsläufig um den Ledignamen der Mutter handeln musste, war es möglich, dass ein Kind den Namen eines früheren Ehegatten seiner Mutter erwarb. Denn ab 1988 und bis heute gilt der Grundsatz, dass geschiedene Ehegatten ihren während der Ehe getragenen Namen behalten (Art. 149 Abs. 2 aZGB; ab dem 1. Januar 2000 Art. 119 Abs. 1 ZGB).

Das damalige Namensrecht hielt allerdings weiterhin an einer aus heutiger Sicht überholten Werteordnung fest. So konnte der Name der Frau lediglich auf dem Weg einer ordentlichen Namensänderung zum Familiennamen werden (Art. 30 Abs. 2 aZGB).

Erst nach einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Februar 19948 und einer anschliessenden Verordnungsanpassung durch den Bundesrat war es auch dem Ehemann möglich, seinen Namen dem Familiennamen voranzustellen, wenn die Brautleute beantragten, den
Namen der Frau als Familiennamen zu wählen.9 Beim Bürgerrecht galt bis zum Inkrafttreten der Revision des Eherechts am 1. Januar 1988 die Regel, dass die Ehefrau mit der Ehe ihr Kantons- und Gemeindebürgerrecht verlor und dasjenige ihres Ehemannes erwarb (Art. 161 Abs. 1 aZGB). Das Kantonsund Gemeindebürgerrecht des Ehemanns änderte bei der Heirat nicht. Mit dem revidierten Eherecht änderte sich die Rechtslage insoweit, als die Ehefrau das Bürgerrecht ihres Mannes erwarb, ohne dasjenige zu verlieren, das sie vor der Heirat besessen hatte (Art. 161 aZGB). Die Kinder verheirateter Eltern erhielten das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, die Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter (Art. 271 Abs. 1 und 2 aZGB).

7 8 9

BRÄM, Art. 160 N 4; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 13.

Burghartz gegen Schweiz vom 22.2.1994, Nr. 16213/90.

Vgl. Art. 12 der alten Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953, SR 211.112.1.

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2.2

Revision von 2011

Als Folge einer weiteren, im Jahr 2003 eingereichten parlamentarischen Initiative10 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates eine neue Regelung ausgearbeitet, die den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau umsetzen wollte.

Insbesondere sollte es nicht mehr möglich sein, dass einer der Ehegatten quasi dazu gezwungen werden konnte, auf seinen bisherigen Namen zu verzichten. Nach intensiver politischer Diskussion hat das Parlament am 30. September 2011 die Vorlage verabschiedet. Sie ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.11 Die Kinder können seither nur noch den sogenannten Ledignamen (s. dazu nachfolgend Ziff. 2.3) eines Elternteils erwerben.12 Im Zuge dieser Revision wurde auch die Möglichkeit eines Doppelnamens für Kinder diskutiert, als Lösung für den Fall, dass sich die Eltern nicht auf einen Namen einigen können.13 Diese Idee war jedoch nicht mehrheitsfähig und wurde weder vom Bundesrat noch von der Praxis unterstützt.14 Mit dem Inkrafttreten der Revision wurde die Gleichstellung der Geschlechter auch im Hinblick auf das Bürgerrecht umgesetzt: So behält heute bei der Heirat jeder Ehegatte sein Bürgerrecht (Art. 161 ZGB). Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Name es trägt (Art. 271 Abs. 1 ZGB, vgl. auch Art. 2 BüG15). Auf diese Weise wurde das Kantons- und Gemeindebürgerrecht mit dem Namen verknüpft.

2.3

Geltendes Namensrecht

2.3.1

Name der Eheleute und ihrer Kinder

2.3.1.1

Bei Eingehung der Ehe

Gemäss dem heute geltenden Grundsatz der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens wirkt sich die Eheschliessung nicht mehr auf die Namensführung der Eheleute aus (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZGB). Das heisst, die Verlobten behalten grundsätzlich ihren bisherigen Namen und bestimmen, welchen ihrer Ledignamen ihre gemeinsamen Kinder tragen sollen (Art. 160 Abs. 3 i.V.m. Art. 270 Abs. 1 ZGB). Die Verlobten haben aber weiterhin die Möglichkeit, mittels Erklärung im Zeitpunkt der Eheschliessung einen ihrer Ledignamen zum gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Diesen erhalten auch die gemeinsamen Kinder (Art. 270 Abs. 3 ZGB).

10 11 12 13 14 15

Pa. Iv. 03.428 (LEUTENEGGER OBERHOLZER, Name und Bürgerrecht der Ehegatten.

Gleichstellung) vom 19. Juni 2003.

AS 2012 2569 GRAF-GAISER, 255.

GRAF-GAISER, 261 f.

GRAF-GAISER, 262.

Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014, (Bürgerrechtsgesetz, BüG), SR 141.0.

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Das geltende Recht unterscheidet damit zwischen dem bisherigen Namen, dem Familiennamen und dem Ledignamen der Verlobten: ­

Artikel 160 Absatz 1 ZGB bezieht sich ­ wenn auch nicht explizit ­ auf den bisherigen Namen der Ehegatten. Damit ist der unmittelbar vor Eingehung der Ehe getragene Name einer oder eines Verlobten gemeint. Es kann sich dabei um den Ledignamen oder um den durch eine Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB oder durch eine frühere Eheschliessung erworbenen Namen (auch einen vor dem 1. Januar 2013 durch Eheschliessung erworbenen Doppelnamen) handeln.16

­

Unter dem Familiennamen wird der Name verstanden, den alle Mitglieder einer Familie führen, d. h. die Eheleute und die gemeinsamen Kinder.17 Die Führung eines Familiennamens bedarf einer ausdrücklichen Erklärung der Verlobten. Seit dem 1. Januar 2013 kann nur der Ledigname eines oder einer Verlobten zum Familiennamen erklärt und auf den Ehepartner oder die Ehepartnerin oder das Kind übertragen werden. Eine Ausnahme gilt, wenn ein durch frühere Eheschliessung erworbener Name vor dem 1. Januar 2013 im Rahmen einer erneuten Eheschliessung zum Familiennamen wurde.18 Ein solcher gilt auch unter heutigem Recht als Familienname und kann mithin auf gemeinsame Kinder (die nach dem 1. Januar 2013 geboren wurden) übertragen werden (Art. 160 Abs. 2, Art. 270 Abs. 1 ZGB).19 Ein ehelicher Doppelname kann nicht zum Familiennamen erklärt werden.

­

Unter dem Ledignamen ist der Name zu verstehen, der durch Geburt, Adoption oder Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB erworben wurde (Art. 24 Abs. 2 Zivilstandsverordnung20); nicht unter den Begriff des Ledignamens fällt dagegen der Name, der durch eine Eheschliessung erworben wurde.21 Die Verlobten können einen ihrer Ledignamen zum gemeinsamen Familiennamen erklären (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Der Ledigname kann selbst dann als Familienname gewählt werden, wenn die oder der Verlobte diesen aufgrund einer früheren, bereits aufgelösten Ehe bei Eingehung der neuen Ehe nicht mehr führt. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise die Braut nach der Eheschliessung wieder ihren Ledignamen führt und der Bräutigam diesen ebenfalls übernimmt.22

Seit dem 1. Januar 2013 kann kein amtlicher Doppelname mehr durch eine Voranstellungserklärung gebildet werden. Die Gültigkeit der nach früherem Recht erworbenen Doppelnamen blieb durch die Revision jedoch unberührt. Bei erneuter Eheschliessung kann allerdings lediglich der erste Name eines solchen Doppelnamens zum Familiennamen erklärt werden.23 16 17 18 19 20 21 22 23

GRAF-GAISER, 254.

HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 19.

Vgl. auch Art. 30 Abs. 2 aZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 27.

GRAF-GAISER, 263.

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV), SR 211.112.2.

HÜRLIMANN-KAUP/SCHMID, N 702.

GRAF-GAISER, 255, 276.

03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung.

Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 417.

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Die seit den 1970er-Jahren existierende gewohnheitsrechtliche Möglichkeit, einen sogenannten Allianznamen zu führen, besteht weiterhin. In diesem Sinn steht es den beiden Eheleuten frei, den bisherigen Namen oder Ledignamen jenes Ehegatten, dessen Name nicht zum Familiennamen gewählt wurde, mit einem Bindestrich an den amtlichen Namen anzuhängen. Eheleute, die keinen Familiennamen führen, können ihrem amtlichen Namen den bisherigen Namen des anderen Ehegatten oder dessen Ledignamen mit einem Bindestrich anhängen. Weil es sich beim Allianznamen nicht um einen amtlichen Namen handelt, wird dieser allerdings nicht in das Personenstandsregister eingetragen. Im amtlichen Verkehr besteht deshalb kein Rechtsanspruch auf Verwendung eines solchen Namens.24 Auf Gesuch hin kann der Allianzname aber zumindest im Pass und auf der Identitätskarte eingetragen werden.25 Gemäss dem Übergangsrecht der Revision von 2011 können Ehegatten, die vor dem 1. Januar 2013 geheiratet haben, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, wieder den Ledignamen tragen zu wollen (Art. 8a SchlT ZGB).

2.3.1.2

Bei Auflösung der Ehe

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung, gerichtliche Ungültigerklärung, Tod oder Verschollenerklärung eines Ehegatten hat grundsätzlich keine Auswirkung auf den Namen (Art. 119 und 30a ZGB). Die Person, die ihren Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jedoch jederzeit vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten eine Erklärung abgeben, wonach sie wieder ihren Ledignamen tragen will.

Mittels einer solchen Erklärung kann nur der Ledigname wieder angenommen werden, nicht jedoch ein vor der Eheschliessung getragener oder ein früherer Name, der nicht dem Ledignamen entspricht. Will eine Person zu einem durch eine frühere Eheschliessung erworbenen Namen zurückkehren, so muss sie ein Gesuch um Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB stellen. Artikel 30a und 119 ZGB bedingen, dass die erklärende Person nicht mehr verheiratet ist. Wurde zwischenzeitlich eine neue Ehe eingegangen, so steht die Möglichkeit der Abgabe dieser Namenserklärung erst nach deren Auflösung wieder zur Verfügung.26 Nimmt ein Elternteil nach Auflösung der Ehe den Ledignamen wieder an, hat dies keine Auswirkungen auf den Namen der Kinder.27

24

25

26 27

03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung.

Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 409 und 417 f.

Art. 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001 (Ausweisgesetzes, AwG), SR 143.1, Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung, VAwG), SR 143.11 und Art. 4a der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 16. Februar 2010, SR 143.111.

GRAF-GAISER, 276.

GRAF-GAISER, 262.

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2.3.2

Name der eingetragenen Partnerinnen oder Partner und ihrer Kinder

Die dargestellte Namensregelung der Eheleute gilt auch bei Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz28 (Art. 12a, 30a, 37a PartG). In terminologischer Hinsicht ist zu beachten, dass die eingetragenen Partnerinnen oder Partner keinen «Familiennamen», sondern nur einen «gemeinsamen Namen» führen können (Art. 12a Abs. 2 PartG).

Die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 35 PartG gemäss der Änderung des ZGB vom 18. Dezember 202029) hat keine Auswirkungen auf den Namen.30 Bei einer Stiefkindadoption durch eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner gilt Artikel 267a Absatz 2 Satz 2 ZGB, wonach die allgemeinen Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses zur Anwendung gelangen, was im Ergebnis zur Anwendung von Artikel 270 ZGB führt. Ist ein Kind bereits über zwölf Jahre alt, kann sein Name nur mit seiner Zustimmung geändert werden (Art. 267a Abs. 2 i.V.m. Art. 270b ZGB).

2.3.3

Name der Kinder unverheirateter Eltern

Bei Kindern unverheirateter Eltern richtet sich der Namenserwerb durch Abstammung nach der Regelung der elterlichen Sorge (Art. 270a ZGB):

28 29 30

-

Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen.

-

Steht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie gemeinsam, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Das Gesetz regelt nicht, wie bei Uneinigkeit der Eltern vorzugehen ist.

-

Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt (Art. 270b ZGB).

-

Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.

-

Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bleiben ohne Auswirkungen auf den Namen. Eine Anpassung kann nur auf dem Weg der ordentlichen Namensänderung erfolgen (Art. 30 Abs. 1 ZGB).

Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 (PartG), SR 211.231.

AS 2021 747 Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zur Parlamentarischen Initiative 13.468 «Ehe für alle» vom 30. August 2019, BBl 2019 8595, hier 8613.

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Nach geltendem Recht erhält das Kind den Ledignamen eines Elternteils. Damit wird verhindert, dass der durch frühere Eheschliessung erworbene Name auf Kinder übergeht, die ausserhalb dieser Ehe geboren werden. Diese Regelung (s. zum Ledignamen-Prinzip s. Ziff. 5.2.1.3) kann dazu führen, dass ein Kind anders heisst als seine geschiedene Mutter, die ihren Ledignamen nicht mehr trägt. Eine Änderung des Namens des Kindes setzt eine Namensänderung gemäss Artikel 30 Absatz 1 ZGB voraus, welche das Vorliegen von achtenswerten Gründen verlangt. Deren Vorliegen wird in solchen Konstellationen in aller Regel bejaht.31 Die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für Kinder sieht das Gesetz nicht vor.

Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, stehen ihnen die Möglichkeiten der Namensbestimmung bei Eheschliessung offen (s. Ziff. 2.3.1.1). Diese haben oft auch Auswirkungen auf die Namensführung der gemeinsamen Kinder, insbesondere wenn der neu gewählte gemeinsame Familienname nicht dem Namen des Kindes entspricht.

Weiter können die Eltern dem Kind bei Eheschliessung den Ledignamen des anderen Elternteils geben. Solche Namensänderungen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des über zwölfjährigen Kindes.32

2.3.4

Revisionsbedarf

Wie ausgeführt, besteht nach geltendem Recht keine Möglichkeit, die Zusammengehörigkeit eines Ehepaares mit dem Namen zum Ausdruck zu bringen, ohne dass ein gemeinsamer Familienname gebildet wird. Auch eine namensmässige Verbindung beider Eheleute zu den gemeinsamen Kindern kann lediglich mit einem Familiennamen hergestellt werden. Die Wahl eines Familiennamens setzt dabei voraus, dass eine oder einer der Verlobten auf den vor der Ehe geführten Namen verzichtet.

Die Abschaffung des Doppelnamens durch den Gesetzgeber erstaunt deshalb, weil sich dieser in der Praxis bis zum Inkrafttreten der Revision einer grossen Beliebtheit erfreute: So haben bei ca. 20­25 % der Paare, die in der Schweiz geheiratet haben, eine oder einer der Verlobten ­ meistens die Frau ­ einen Doppelnamen gebildet. Im Jahr 2012 haben sich 8614 von insgesamt 42 654 Frauen (20,20 %) und 668 von 42 654 Männern (1,57 %) für den Doppelnamen entschieden.33 Eines der erklärten Ziele der Revision des Namensrechts von 2011 bildete die rechtliche Gleichbehandlung von Frau und Mann beim ehelichen Namen.34 Dem wurde insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass von Gesetzes wegen nicht mehr der Name des Mannes zum Familiennamen werden sollte. Den Eheleuten wurde die Möglichkeit eingeräumt, ihre bisherigen Namen zu behalten. Die gelebte Praxis macht allerdings deutlich, dass das vor der Revision geltende Namensrecht bei der Eheschlies31 32 33

34

GRAF-GAISER, 265 f.

GRAF-GAISER, 267 f.

Vgl. Statistik zur Namenswahl, 1998­2020, abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Bevölkerung > Heiraten, eingetragene Partnerschaften und Scheidungen.

Siehe zur Kritik in der Literatur namentlich BADDELEY, 635 ff.; WEIBEL, 959 ff.

Dies ergibt sich bereits aus dem Titel der Vorlage sowie aus dem Wortlaut der der Revision zugrundeliegenden parlamentarischen Initiative 03.428.

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sung heute faktisch weitergelebt wird: Im Jahr 2020 haben über zwei Drittel der Frauen den Namen des Mannes angenommen. Dagegen haben nur drei von hundert Männern den Namen ihrer Frau gewählt.35 Dass die Frau in den allermeisten Fällen den Namen des Mannes annimmt, wird auf die jahrelang bestehende rechtliche Regelung und Tradition und das gelebte Rollenbild zurückgeführt. So müssen Frauen, die ihren Namen behalten, oder Männer, die den Namen der Frau annehmen, ihren Entscheid auch heute noch gegenüber ihrem sozialen Umfeld begründen. Da der Mann seinen Namen selten aufgibt, obliegt der Entscheid über den gemeinsamen Familiennamen damit regelmässig der Frau: Sie muss ihren Namen aufgeben, wenn sie die Zusammengehörigkeit mit einem einheitlichen Namen ausdrücken möchte. Im Unterschied zu der von 1988 bis 2012 geltenden Regelung besteht heute allerdings keine Möglichkeit mehr, einen amtlichen Doppelnamen zu führen, um so den bisherigen Namen zu behalten. Damit hat sich die Situation für die Frau mit der letzten Revision im Ergebnis sogar noch verschlechtert.

Die Praxis zeigt sodann, dass auch die Nachfrage nach Doppelnamen für die Kinder einem verbreiteten Anliegen entspricht (s. Ziff. 3.1). Die Pflicht der Eltern, sich anlässlich ihrer Eheschliessung oder der Geburt der Kinder zu entscheiden, welchen ihrer Namen an die Kinder weitergegeben werden soll, widerspricht dem Prinzip der Gleichberechtigung der Eltern.

Von Bedeutung ist ausserdem, dass dem Namen nicht nur die Funktion der Kennzeichnung familiärer Zugehörigkeit in der horizontalen familialen Linie zukommt, sondern auch der Abstammungskennzeichnung (in der vertikalen familialen Linie).

Sodann dient der Name der psychologischen Selbstidentifikation und Selbstdarstellung einer Person. Diese Funktionen des Namens könnten durch die Wiedereinführung eines ehelichen Doppelnamens deutlich gestärkt werden.36 Schliesslich könnte so auch dem Wunsch der Ehegatten besser entsprochen werden, durch eine namensmässige Verbindung beider Eltern die Verbindung zu den Kindern nach aussen sichtbar zu machen. Mit der Einführung eines Doppelnamens für Kinder stünde diese Möglichkeit der namensmässigen Verbindung zwischen Eltern und Kind nicht nur verheirateten, sondern auch unverheirateten Eltern und ihren Kindern offen.

Vor diesem Hintergrund und im Kontext
einer Gesellschaft, die sich zunehmend mit Individualität und der identifizierenden Funktion von (Doppel-)Namen beschäftigt,37 stellt die (Wieder-)Einführung eines amtlichen Doppelnamens bei der Eheschliessung ein probates Mittel dar, um den Bedürfnissen zahlreicher Ehepaare entgegenzukommen: Die Wahlmöglichkeiten in Bezug auf den Namen werden so erweitert, ohne dass die bestehenden Optionen beschnitten werden. Den Bedürfnissen der Gesellschaft an das Namensrecht kann heute nicht mehr mit einer vorgegebenen, zwingend einzuhaltenden und für alle Paare gleichen Regelung Rechnung getragen werden. Vielmehr sollen die unterschiedlichen Bedürfnisse der Paare durch eine Erweiterung der Mög35

36 37

Im Jahr 2020 haben 24 030 von insgesamt 35 160 Frauen, d. h. 68,34 % den Namen des Mannes angenommen, während 1030 von insgesamt 35 160 Männern (2,93 %) den Namen ihrer Frau angenommen haben (vgl. Statistik zur Namenswahl, 1998­2020, abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Bevölkerung > Heiraten, eingetragene Partnerschaften und Scheidungen).

Siehe LUGANI, 163 m.w.H.

BADDELEY, 636; WEIBEL, 959, 962.

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lichkeiten bei der Namenswahl berücksichtigt werden. Einem Paar soll es möglich sein, durch die individuelle Namenswahl sowohl die gleichberechtigte familiäre Einheit als auch die eigene Identität beim Namen abzubilden. Sowohl bei der Wahl des Familiennamens als auch bei der Wahl des Kindesnamens müssen sich die Ehegatten bzw. Eltern nicht mehr für einen ihrer Namen entscheiden. Vielmehr verfügen sie mit der Wahl eines Doppelnamens über die Möglichkeit, ihre gleichberechtige Verbundenheit untereinander und zu ihren Kindern auszudrücken.

Anlässlich der vorliegenden Arbeiten musste die Kommission wiederholt feststellen, dass das geltende Recht über die Namensänderung (Art. 30 ZGB) sowie die dazugehörige Praxis teilweise unbefriedigend sind und mit einer Revision voraussichtlich massgeblich verbessert werden könnte. Sie verzichtet allerdings darauf, die Namensänderung in die vorliegende Revision einzubeziehen. Dies einerseits, weil damit der Rahmen der vorliegenden Revision gesprengt werden würde. Andererseits ist bereits eine Revision von Artikel 30 ZGB am Laufen. Der Bundesrat wird offenbar im kommenden Jahr eine Vernehmlassung eröffnen. Es erscheint angebracht, die Anliegen der Kommission ­ Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens und Vereinheitlichung der Voraussetzungen der Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB ­ dann einzubringen.

2.4

Geltendes Bürgerrecht

Wie unter Ziff. 2.3.1.1 dargestellt behält heute jeder Ehegatte bei der Heirat sein Bürgerrecht (Art. 161 ZGB). Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Name es trägt (Art. 271 Abs. 1 ZGB, vgl. auch Art. 2 BüG).

3

Vernehmlassung

3.1

Ergebnisse

Mit dem Vorentwurf wurden zwei Varianten zur öffentlichen Diskussion gestellt: eine kleine und eine grosse Lösung. Die kleine Lösung deckt sich weitestgehend mit der Regelung des Doppelnamens vor dem 1. Januar 2013; mit der grossen Lösung würde es für beide Ehegatten möglich, einen Doppelnamen zu führen, dessen Bildung weniger strengen Regeln unterworfen wäre. Im Zusammenhang mit der grossen Lösung sollten die Vernehmlassungsteilnehmenden auch Stellung dazu nehmen, ob der bislang nur auf Gewohnheitsrecht beruhende Allianzname ausdrücklich im Gesetz geregelt werden sollte.38 Die grundsätzliche Wiedereinführung des Doppelnamens wurde von einer klaren Mehrheit der Stellungnahmen unterstützt. Die beiden vorgeschlagenen Lösungen wurden allerdings unterschiedlich aufgenommen: Dabei hat die grosse Lösung insgesamt mehr Unterstützung als die kleine Lösung erhalten. Teilweise wurde die grosse 38

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens (abrufbar unter www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2022).

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Lösung auch abgelehnt oder es wurden Anpassungen ­ im Sinne einer Liberalisierung oder einer eingeschränkteren Regelung ­ gefordert. In fast der Hälfte der Stellungnahmen wurde ausserdem bedauert, dass die Revision keine Auswirkungen auf die Namensführung der Kinder haben sollte.

Zur grossen Lösung wurde positiv hervorgehoben, dass damit die vollumfängliche Gleichstellung der Ehegatten erreicht werden könne und sie mit zahlreichen Kombinationsmöglichkeiten weiter gehe als die frühere Regelung des Doppelnamens, die bis zum Inkrafttreten der letzten Revision 2013 galt.39 Es sei zu begrüssen, dass nach dieser Lösung beide Ehegatten einen Doppelnamen tragen und diesen individuell und ohne Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens bilden könnten. Dagegen wurde als Hauptkritikpunkt eingewandt, dass die grosse Lösung zu kompliziert sei.

Weshalb so viele Wahlmöglichkeiten für den Doppelnamen zur Verfügung stehen sollten, welche sogleich wieder eingeschränkt würden, sei nicht oder nur schwer nachvollziehbar. Zu beachten ist auch, dass von einem Drittel der Stellungnahmen, welche die grosse Lösung im Grundsatz unterstützt haben, angeregt wurde, diese entweder mehr einzuschränken oder aber weiter zu öffnen.40 Verglichen mit der grossen Lösung hat die kleine Lösung weniger Unterstützung erhalten. Argumente für die kleine Lösung waren, dass sie einfach und klar sei sowie bereits bekannt und damit einfach umsetzbar. Als Kritikpunkte wurden aufgeführt, dass die kleine Lösung keinen nennenswerten Mehrwert biete, zu eng gefasst sei und zu einer erneuten Ungleichbehandlung der Ehegatten führe.

Das Bedürfnis nach Einbezug der Kinder in die Revision wurde in knapp der Hälfte der Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht. Dies entspreche einem Bedürfnis aus der Praxis, denn die Namenswahl der Ehegatten hänge eng mit der Namensführung der Kinder zusammen und beeinflusse diese wesentlich. Grund dafür sei, dass Kinder je nach Namensführung der Eltern einen anderen Namen als die beiden Elternteile führen (würden), was zu vermeiden sei. So könne insbesondere die Situation auftreten, dass das Kind als einziges Familienmitglied den Ledignamen eines Elternteils trage, wenn beide Eltern mit ihrem bisherigen Namen einen Doppelnamen bilden würden.

Unter den drei vorgelegten Varianten zum Allianznamen sprachen sich etwa gleich
viele Stellungnahmen für die erste Variante, mit welcher nur noch der amtliche Name im Ausweis geführt werden dürfte, wie für die dritte Variante, mit welcher die aktuelle gewohnheitsrechtliche Regelung des Allianznamens beibehalten werden könnte, aus.

Die zweite Variante, welche vorsah, dass grundsätzlich nur noch der amtliche Name im Ausweis geführt werden dürfte, jedoch bestehende Allianznamen in zukünftige Ausweise übertragen werden könnten, fand die geringste Unterstützung.

39 40

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, 12.

Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, 14 f.

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3.2

Beurteilung der Ergebnisse und Änderungen des Vorentwurfes

Die Vernehmlassung hat die Auffassung der Kommission, dass die Möglichkeit der Führung eines Doppelnamens bei Eheschliessung einem weit verbreiteten Bedürfnis der Verlobten entspricht, klar bestätigt. Die Kommission nimmt ausserdem zur Kenntnis, dass die grosse Lösung gemäss Vorentwurf in der Vernehmlassung insgesamt mehr Unterstützung erhalten hat als die kleine Lösung. Sie stellt sodann fest, dass eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden wünscht, auch die Kinder in die Revision einzubeziehen. Die Kommission ist deshalb auf ihren ursprünglichen Entscheid zurückgekommen und hat mit 19 zu 5 Stimmen beschlossen, an der grossen Lösung gemäss Vorentwurf grundsätzlich festzuhalten, allerdings unter Einbezug der Kinder.

Dabei werden neben den Kindern von miteinander verheirateten auch die Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern berücksichtigt. Dies führt im Ergebnis zu einer umfassenden Neuformulierung des Gesetzestexts. Die Kommissionsminderheit spricht sich zwar ebenfalls für die grosse Lösung aus, will diese jedoch ohne Einbezug der Kinder umsetzen. Insofern besteht Konsens betreffend die Einführung des Doppelnamens für Ehegatten gemäss der grossen Lösung des Vorentwurfs. Die kleine Lösung wird mit dem Entwurf nicht mehr weiterverfolgt. Aus diesem Grund wird im vorliegenden Bericht nicht mehr zwischen der grossen und kleinen Lösung differenziert.

Was schliesslich das Schicksal des Allianznamen betrifft, ist die Kommission der Auffassung, dass dessen Existenz mit dem vorliegenden Entwurf obsolet wird, zumal der Doppelname wahlweise mit oder ohne Bindestrich geführt werden kann. Die Führung des Doppelnamens mit Bindestrich entspricht in der Schreibweise dem heutigen Allianznamen. Ein Nebeneinander von nicht amtlichem Allianznamen (Variante 3 gemäss Vorentwurf) und amtlichem Doppelnamen mit Bindestrich erscheint nicht sinnvoll, wäre verwirrend und auch der Rechtssicherheit abträglich. Die Kommission schlägt daher vor, die Variante 1 gemäss dem Vorentwurf umzusetzen (s. Ziff. 3.1, 5.3).41 Die Kommission hat ausserdem beschlossen, das geltende Prinzip des Ledignamens aufzugeben, wie dies teilweise in der Vernehmlassung gefordert wurde. Somit können die Ehegatten bei der Eheschliessung künftig einen ihrer bisherigen Namen als gemeinsamen Familiennamen bestimmen, welchen auch ihre gemeinsamen
Kinder tragen. Für verheiratete Paare, die ihren Namen behalten und für unverheiratete Paare besteht zudem zukünftig die Möglichkeit, ihren bisherigen Namen als Namen für ihre gemeinsamen Kinder zu bestimmen (Ziff. 5.2.1.3).

Wie festgehalten ist nach geltendem Recht das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Kindes mit dem Namen verknüpft (Art. 271 ZGB). Eine Revision des Namensrechts der Kinder muss deshalb notwendigerweise auch die Frage beantworten, welche Konsequenzen die Einführung von Doppelnamen auf den Erwerb des Bürgerrechts haben soll (Ziff. 5.4).

41

Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat. Erläuternder Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, 18 f., Ziff. 4.7.

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4

Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

In Deutschland42, Österreich43, Schweden44 und Finnland45 können Eheleute den Namen einer der beiden Eheleute als gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Unterlassen sie dies, behalten sie ihren bisherigen Namen. In Deutschland besteht zudem die Möglichkeit, einen zur Zeit der Eheschliessung getragenen und durch eine frühere Ehe erworbenen Namen von einer oder einem der beiden Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen. In Deutschland, Österreich, Schweden und Finnland kann die Person, deren Name nicht als gemeinsamer Familienname gewählt wurde, ihren Namen mittels Bindestrichs (in Schweden und Finnland ist der Bindestrich fakultativ) dem Familiennamen voranstellen oder anfügen und auf diese Weise einen amtlichen Doppelnamen bilden. Die Bildung eines einheitlichen Doppelnamens als gemeinsamer Name ist bisher in Österreich, Schweden und Finnland möglich. Hingegen sind mehrgliedrige Namen unzulässig. Besteht bereits ein Doppelname, so kann nur einer der beiden Namen dem Familiennamen hinzugefügt werden. In Deutschland, Schweden und Finnland ist die Wahl eines gemeinsamen Familiennamens auch nach der Eheschliessung möglich. Vom deutschen Bundestag im Februar 2021 abgelehnt wurde dagegen ein Gesetzesentwurf, der als weitere Wahlmöglichkeit einen Doppelnamen als Familiennamen vorgesehen hätte, zusammengesetzt aus den Ledignamen, den bisherigen Namen oder einer Kombination derselben.46 Allerdings hat die deutsche Bundesregierung kürzlich einen Gesetzesentwurf zur Einführung des Doppelnamens für Ehepaare und Kinder beschlossen.47 Demgegenüber gilt in zahlreichen europäischen Rechtsordnungen der Grundsatz der Unveränderbarkeit des Namens, d. h. die Eheschliessung lässt den Namen der Eheleute unberührt. Dazu gehören namentlich Frankreich48, Belgien49, Luxemburg50, die Niederlande51, Spanien52, Grossbritannien53 und Irland54. Den Eheleuten wird in un-

42 43 44 45 46

47

48 49 50 51 52 53 54

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1355.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 93.

Schwedisches Gesetz vom 17. November 2016 über den Personennamen, §§ 12, 20 und 35.

Finnisches Namensgesetz vom 19. Dezember 2017, §§ 4, 5, 9, 10 ff.

Deutscher Bundestag, Drucksache 19/18314 vom 01.04.2020, «Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehe- und Geburtsnamensrechts ­ Echte Doppelnamen für Ehepaare und Kinder». Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zugrunde (Drucksache 19/26605).

Deutsche Pressemitteilung Nr. 51/2023 des Bundesministeriums der Justiz vom 23. August 2023, abrufbar unter www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/ 0823_Namensrecht.html (zuletzt besucht am 07.09.2023).

Art. 1er de la loi du 6 fructidor an II (23 août 1794), Französisches Zivilgesetzbuch, Art. 225-1.

Art. 1er de la loi du 6 fructidor an II (23 août 1794), Belgisches Zivilgesetzbuch, Art. 216.

Art. 1er de la loi du 6 fructidor an II (23 août 1794).

Niederländisches Zivilgesetzbuch, Art. 1: 8 und 1: 9.

Die Namensführung der Ehegatten ist im Spanischen Zivilgesetzbuch oder dem Gesetz über das Zivilregister nicht geregelt.

Lord Mackay of Clashfern (Hrsg.), Halsbury's Laws of England (London, 2019), «Matrimonial and Civil Partnership Law», Vol. 72, 73 (2019).

Civil Registration Act 2004.

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terschiedlichem Mass zwar das Recht zugestanden, den Namen des anderen Ehegatten zu verwenden. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen amtlichen Namen.

Italien und Portugal lassen sich keiner der beiden Gruppen zuordnen: In Italien55 übernimmt die Frau bei der Eheschliessung den Namen des Mannes und fügt ihrem eigenen Namen den ihres Mannes hinzu. In der Praxis besteht grundsätzlich zwar das Recht, jedoch keine Pflicht zur Führung des Doppelnamens. Portugal56 kennt keinen einheitlichen Familiennamen. Jede Person hat bis zu vier Namen. Die Eheleute behalten ihre Namen und können diesen wahlweise bis zu zwei Namen der oder des anderen hinzufügen. Sie können die Stellung der Namen, die sie von der oder dem anderen übernehmen, im Verhältnis zu den eigenen Namen frei wählen und so auch einen gemeinsamen Familiennamen bilden.

Das Namensrecht der Kinder ist im europäischen Vergleich sehr unterschiedlich geregelt. Zahlreiche Länder sehen einen Doppelnamen für Kinder vor. Im Einzelnen: Grossbritannien57, die Niederlande58 und Irland59 kennen die freie Wahl des Namens des Kindes, jedoch sieht das Gesetz keinen Doppelnamen vor: In den Niederlanden können die Eltern wählen, ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder jenen der Mutter erwirbt. Bei unverheirateten Eltern erhält es den Namen der Mutter. In Grossbritannien60 bestimmt der Elternteil, der die Geburt des Kindes anmeldet, dessen Namen. Sind die Eltern verheiratet, bestimmen sie den Namen gemeinsam, im Falle einer unverheirateten Mutter sie alleine. Mangels fester Regelungen sind auch Kombinationen der Namen der Eltern («Meshing») und nach Gewohnheitsrecht sodann die Bestimmung eines Doppelnamens für Kinder möglich. In Irland bestimmt der Elternteil, der die Geburt des Kindes anmeldet, den Namen des Kindes. Bei gemeinsamem Namen der Eltern erhält das Kind diesen. Falls kein solcher besteht, erhält es ­ mangels fester Rechtsregeln nach traditioneller Übung ­ den Namen des Vaters oder der Mutter. Es kann auch ein Doppelname in beliebiger Reihenfolge bestimmt werden.61 In Italien62 erhält jedes Kind den Namen des Elternteils, der es als erster anerkannt hat; bei gleichzeitiger Anerkennung den Nachnamen des Vaters. Der Gesetzesentwurf 2021, welcher die Bevorzugung des Vaternamens abschaffen soll, beabsichtigt, dass verheiratete sowie unverheiratete
Eltern frei entscheiden können, ob sie dem Kind den Namen seines Vaters oder seiner Mutter oder einen aus den beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamen geben wollen.

55 56 57 58 59 60 61 62

Italienisches Zivilgesetzbuch, Art. 143-bis.

Portugiesisches Zivilgesetzbuch, Art. 103 und 1677.

Lord Mackay of Clashfern (Hrsg.), Halsbury's Laws of England (London, 2017), «Children and Young Persons», Vol. 9, 10 (2017).

Niederländisches Zivilgesetzbuch, Art. 1: 5.

Civil Registration Act 2004.

Children Act 1989; vgl. LINELL, 15-16.

Civil Registration Act 2004.

Italienisches Zivilgesetzbuch, Art. 262. Art. 262 Abs. 1 S. 2, wonach bei gleichzeitiger Anerkennung des Kindes durch beide Elternteile das Kind den Namen des Vaters erhält, wurde für verfassungswidrig erklärt, vgl. Corte Costituzionale 8.11.2016, Nr. 286 del 21.12.2016.

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In Deutschland63, Österreich64 und Finnland65 erhält das Kind den gemeinsamen Familiennamen, sofern die Eltern einen solchen gewählt haben. Andernfalls bestimmen in Deutschland die sorgeberechtigten Eltern den Namen des Vaters oder der Mutter als Kindesname. Ist ein Elternteil alleinsorgeberechtigt, erhält das Kind den Namen, den der bzw. die Sorgeberechtigte zur Zeit der Geburt führt. Nach einem kürzlich beschlossenen Gesetzentwurf66 soll in Deutschland zukünftig ein Doppelname als Kindesname bestimmt werden können, sofern die Elternteile keinen gemeinsamen Familiennamen führen. Fehlt es in Österreich an einem gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind von Gesetzes wegen den Familiennamen der Mutter. Bei verheirateten sowie unverheirateten Eltern kann als Kindesname der Name des anderen Elternteils, ein selbständiger Teil eines mehrteiligen Elternnamens oder ein mit Bindestrich getrennter Doppelname aus den Namen beider Elternteile bestimmt werden. In Finnland erhält das Kind bei getrennter Namensführung der Eltern den Namen eines Elternteils oder einen Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich).

Die freie Wahl des Kindesnamens und insbesondere auch eines Doppelnamens aus je einem Namen jedes Elternteils steht den Eltern namentlich in Luxemburg67, Schweden68, Belgien69 und Frankreich70 zu. Ein Doppelname wird in der von den Eltern bestimmten Reihenfolge zusammengesetzt. In Schweden sind neben dem Namen eines Elternteils oder Doppelnamen auch Namensbildungen aus einem Vornamen eines Elternteils mit Suffix -son, -dotter oder ähnlicher Art möglich.

Mangels einer Wahl des Kindsnamens durch die Eltern erhält in Frankreich das Kind den Namen des Elternteils, zu dem seine Abstammung zuerst festgestellt worden ist, bei gleichzeitiger Feststellung den Namen des Vaters. In Belgien wird bei Uneinigkeit der Eltern ein aus dem Namen der Eltern in alphabetischer Reihenfolge gebildeter Doppelname vorgeschrieben. In Luxemburg trägt das Kind bei fehlender elterlicher Einigung den Nachnamen der Mutter und des Vaters, wobei die Reihenfolge dieses Doppelnamens mit Los festgelegt wird.

In Spanien71 ist der Doppelname für Kinder obligatorisch. Das Kind erhält die jeweiligen ersten Familiennamen der Eltern, wobei die Reihenfolge durch die Eltern zu bestimmen ist. Bei Abstammung nur zu einem Elternteil erhält das Kind
dessen Doppelnamen.

In Portugal72 ist die Zahl der Nachnamen auf vier begrenzt (die Partikel zählen nicht mit), wobei diese aus den jeweiligen Nachnamen verheirateter oder unverheirateter Eltern oder auch aus den Nachnamen nur der Mutter oder des Vaters gebildet werden können. Die Reihenfolge der Namen darf frei bestimmt werden. Damit sind die Nach63 64 65 66 67 68 69 70 71 72

§§ 1616 ff. BGB.

§ 155 ABGB.

Finnisches Namensgesetz, Art. 6.

Deutsche Pressemitteilung Nr. 51/2023 des Bundesministeriums der Justiz vom 23. August 2023 (s. oben FN 47).

Luxemburgisches Zivilgesetzbuch, Art. 57.

Schwedisches Namensgesetz, § 4.

Belgisches Zivilgesetzbuch, Art. 335 § 1 Abs 2.

Französisches Zivilgesetzbuch, Art. 311-21.

Spanisches Zivilgesetzbuch, Art. 109.

Art. 1875 Abs. 1 und 2 CC, Art. 103 CC; zur Erteilung von Namen der Vorfahren bei fehlendem rechtmässigem Nachnamen eines Elternteils vgl. Art. 103 Abs. 2 lit. e CRC.

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namen der Kinder in der Regel weder mit denen der Mutter noch mit denen des Vaters identisch. Auch der Name bzw. die Namensbestandteile der Vorfahren kann unter Umständen gewählt werden.

In Frankreich, Spanien, Luxemburg, Belgien und der Niederlande gilt der Name, der für das erste gemeinsame Kind bestimmt wurde, auch für die nachfolgend geborenen gemeinsamen Kinder. In Portugal, Schweden, Österreich und Grossbritannien müssen mehrere Kinder derselben Eltern nicht zwingend dieselben Nachnamen bzw. dieselbe Reihenfolge oder Anzahl der Nachnamen oder dieselben Namenspartikel erhalten.

5

Grundzüge der Vorlage

5.1

Grundlagen

Die parlamentarische Initiative 17.523 verlangt die Wiedereinführung des ehelichen Doppelnamens, der mit der letzten Revision abgeschafft wurde. Im Unterschied zur vor 2013 geltenden Regelung soll die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens bei Heirat dabei aber nicht nur einem, sondern beiden Verlobten offenstehen. Darüber hinaus sollen neu auch die Kinder einen Doppelnamen tragen können, und dies unabhängig davon, ob die Eltern selbst einen Doppelnamen tragen und auch unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind.

Ziel des nachfolgenden Lösungsvorschlags ist es, das geltende Recht um eine entsprechende Regelung zu ergänzen, ohne dabei die dem geltenden Namensrecht zugrundeliegenden Konzepte grundsätzlich in Frage zu stellen:

73

-

Der Entwurf sichert die Kontinuität des Namens als Persönlichkeitsrecht. Dagegen geht es nicht darum, mit dem Namen den Zivilstand anzuzeigen. Aus diesem Grund verlangt die Bildung eines Doppelnamens die Unterschiedlichkeit der beiden Namen zumindest in ihrer Schreibweise (zum Beispiel Meier und Maier oder Ray und Rey).73

-

Die Bildung eines Doppelnamens für Ehegatten und ihre Kinder ist sowohl bei Beibehaltung des Namens als auch bei Bildung eines gemeinsamen Familiennamens möglich.

-

Am Grundsatz der Unveränderlichkeit des Geburtsnamens wird festgehalten.

Geben die Verlobten keine Erklärung ab, so behalten sie automatisch ihren Namen (Art. 160 Abs. 1 ZGB), ohne einen Doppelnamen zu bilden.

-

Die Erklärung, einen Doppelnamen tragen zu wollen, muss schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erfolgen. Die Einzelheiten des Verfahrens der Beurkundung ergeben sich aus der Zivilstandsverordnung, die nach Verabschiedung der vorliegenden Vorlage noch entsprechend zu ergänzen sein wird.

HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 20.

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-

Der Name des Kindes unverheirateter Eltern richtet sich grundsätzlich nach der Inhaberin bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge, wobei auch ein aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname zum Namen des Kindes bestimmt werden kann.

-

Der Doppelname setzt sich (wie im vor 2013 geltenden Recht) aus maximal zwei Namen zusammen.

-

Wer lediglich einen Namen seines amtlichen Doppelnamens tragen möchte, kann dies nur mittels Namensänderung gemäss Artikel 30 ZGB erreichen.

Vorbehalten bleibt die Rückkehr zum Ledignamen (Art. 119 und 30a ZGB, Art. 8a SchlT ZGB und Art. 30a PartG).

Nicht mehr festgehalten wird am Prinzip, dass lediglich der Ledigname einer oder eines der Verlobten auf das gemeinsame Kind übertragen werden kann.74 Das Festhalten an diesem sogenannten Ledignamen-Prinzip bei gleichzeitiger Einführung von Doppelnamen würde die Ehegatten und Eltern bei der Namenswahl unverhältnismässig einschränken und könnte dazu führen, dass Eltern und Kinder unterschiedliche Namen tragen, ohne dass dies ihrem Willen entspricht (s. Beispiel Ziff. 5.2.1.3).

Die vorliegende Revision ermöglicht es einer verheirateten Person erstmals, einen Doppelnamen mit Bindestrich als amtlichen Namen zu tragen. Damit wird der nicht amtliche Allianzname obsolet, sodass die entsprechenden Gesetzesbestimmungen aufgehoben werden können (Ziff. 5.3).

Die Führung eines Doppelnamens hat keinen Einfluss auf das Bürgerrecht der Ehegatten. Anders ist dies bei den Kindern. Diese erhalten beide mit dem Doppelnamen verbundenen Bürgerrechte (Ziff. 5.4).

5.2

Doppelnamen für Ehegatten und Kinder

5.2.1

Doppelnamen für Ehegatten

5.2.1.1

Allgemeines

Mit der Rückkehr zum vor 2013 geltenden Namensrecht würde der Auftrag der parlamentarischen Initiative 17.523 erfüllt. Es hat sich allerdings gezeigt, dass eine derartige Regelung heute nicht mehr zeitgemäss und auch nicht mehr mehrheitsfähig ist.

Dies haben die zahlreichen Rückmeldungen in der Vernehmlassung bestätigt, die sich klar gegen diese Lösung ausgesprochen haben.75 Begründet wurde dies damit, dass mit der Rückkehr zum alten Recht nur derjenige Ehegatte einen Doppelnamen führen könnte, dessen Ledigname bei der Eheschliessung nicht zum Familiennamen würde.

Eine moderne Lösung sollte beiden Ehegatten die Möglichkeit geben, einen Doppelnamen zu führen, unabhängig davon, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen bilden oder ihren bisherigen Namen behalten, und zwar wahlweise mit oder ohne Bin74

75

Vgl. 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten.

Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 411.

Vgl. 17.523. Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat.

Erläuternder Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, S. 12, Ziff. 4.2.

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destrich. Auf diese Weise könnte ausserdem der bislang nicht als amtlicher Name anerkannte Allianzname gesetzlich geregelt werden (s. Ziff. 5.3).76 Beispiel: In Zukunft könnten sich die Eheleute Weber und Blanc dann Weber Blanc bzw. Blanc Weber oder Weber-Blanc bzw. Blanc-Weber nennen.

Eine solche Regelung würde es den Verlobten zudem erlauben, ihre Zusammengehörigkeit mit dem Namen auszudrücken, ohne dass sie dafür zwingend einen Familiennamen bilden und damit einem der Namen einen Vorrang einräumen müssten. Die Verlobten sollten aber auch mit dem Familiennamen einen Doppelnamen bilden oder den Doppelnamen selbst zum Familiennamen erklären können. Bei Wahl eines Familiennamens sollte ­ im Unterschied zu dem vor 2013 geltenden Recht ­ auch die bzw.

der Verlobte, deren bzw. dessen Name zum Familiennamen erklärt wird, einen Doppelnamen tragen können. Da der Familienname stets an erster ­ und nicht an zweiter ­ Stelle des Doppelnamens geführt wird, tragen beide Ehegatten ­ sofern sie sich beide für den Doppelnamen entscheiden ­ einen identischen Doppelnamen, wobei zugunsten dieser gemeinsamen namensrechtlichen Identität in einem ersten Schritt entschieden werden muss, wessen Name an erster Stelle des Doppelnamens im Vordergrund steht.

Beispiel: Bestimmen die Eheleute Weber und Blanc den Namen Weber zum Familiennamen, können beide erklären, den Doppelnamen Weber Blanc oder Weber-Blanc zu führen.

Der Doppelname besteht aus zwei Namen. Aus diesem Grund muss sich, wer bei Eheschliessung bereits einen Doppelnamen trägt, sei es durch frühere Heirat erworben oder seit der Geburt nach Massgabe des vorliegenden Entwurfs durch die Eltern bestimmt (s. Ziff. 5.2.2), für einen dieser Namen entscheiden, um mit diesem den neuen (ehelichen bzw. unechten) Doppelnamen zu bilden.77 Eine Ausnahme besteht mit Bezug auf historisch gewachsene Doppelnamen (z. B. «Conti Rossini», «Rudolf von Rohr», «Jacot-Guillarmod», «Glutz von Blotzheim»). Diese sog. echten Doppelnamen werden als Ganzes Bestandteil des neuen Doppelnamens.

5.2.1.2

Namensrechtliche Möglichkeiten bei Heirat

Mit der vorliegenden Revision stehen den Verlobten bei Heirat folgende zwei namensrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung: Möglichkeit 1: Die Verlobten behalten bei Heirat ihren Namen. Sie können einzeln erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen, indem der Name des andern dem eigenen Namen angefügt wird. Diese Möglichkeit 1 ist für Verlobte gedacht, bei denen die Beibehaltung der bisherigen Identität im Vordergrund steht, die aber gleichzeitig nicht auf eine namensmässige Verbindung zueinander und zu gemeinsamen Kindern verzichten möchten (zu den Kindern s. Ziff. 5.2.2.1).

76 77

Vor diesem Hintergrund wurde die «kleine Lösung» gemäss Vorentwurf fallengelassen.

Der vorliegende Entwurf enthält nur noch die grosse Lösung gemäss Vorentwurf.

Vgl. 17.523. Parlamentarische Initiative. Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat.

Erläuternder Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, S. 12, Ziff. 4.2.

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Beispiel: Die Eheleute Weber und Blanc behalten bei Heirat ihre Namen. Beide können einzeln, d. h. unabhängig voneinander erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen. Weber heisst in der Folge entweder nur Weber oder Weber Blanc bzw. WeberBlanc. Blanc heisst nach der Heirat entweder Blanc oder Blanc Weber bzw. BlancWeber.

Trägt ein Verlobter bzw. eine Verlobte bei Heirat bereits einen Doppelnamen, so kann lediglich einer dieser Namen für den neuen Doppelnamen der Ehegatten verwendet werden.

Beispiel: Die Eheleute Weber Rossi und Blanc behalten bei Heirat ihre bisherigen Namen. Nur Blanc möchte einen Doppelnamen tragen. Hierfür kann entweder Weber oder Rossi verwendet werden. Blanc heisst nach der Heirat je nach Wahl Blanc Weber oder Blanc Rossi (jeweils mit oder ohne Bindestrich). Variante: Möchte Weber Rossi ebenfalls einen Doppelnamen mit dem Namen Blanc tragen, muss sich Weber Rossi für einen der Namen (Weber oder Rossi) entscheiden. Weber Rossi heisst nach der Heirat Weber Blanc oder Rossi Blanc. Für den Namen der gemeinsamen Kinder s. Ziff. 5.2.2.1.

Möglichkeit 2: Die Verlobten wählen einen gemeinsamen Familiennamen. Dabei stehen ihnen zwei Varianten zur Bildung eines Doppelnamens zur Auswahl: Bei Variante 1 erklären die Verlobten einen ihrer Namen zum gemeinsamen Familiennamen.

In diesem Fall können beide Verlobte einzeln erklären, den Namen des anderen dem Familiennamen hinzufügen zu wollen.

Beispiel: Bestimmen die Verlobten Weber und Blanc den Namen Weber zum Familiennamen, können beide Verlobte einzeln erklären, den Doppelnamen Weber Blanc bzw. Weber-Blanc zu führen. Ein Verlobter bzw. eine Verlobte kann nach der Heirat folglich den Doppelnamen Weber Blanc tragen, während der bzw. die andere nur den Familiennamen Weber oder den Doppelnamen Weber Blanc bzw. Weber-Blanc (mit Bindestrich) führt.

Trägt ein Verlobter bzw. eine Verlobte bei Heirat bereits einen Doppelnamen, so kann dieser (als bisheriger Name; s. Ziff. 2.3.1) zum Familiennamen erklärt werden. Unter diesen Umständen ist es allerdings nicht mehr möglich, den Namen des anderen dem Familien(-doppel)namen hinzuzufügen, da der Doppelname aus höchstens zwei Namen bestehen darf. Diese Regelung dient der Ordnung und Übersichtlichkeit. Eine Ausnahme besteht mit Bezug auf sog. «echte» bzw. historisch gewachsene Doppelnamen
(s. Ziff. 5.2.1.1 in fine).

Beispiel: Die Eheleute Weber Rossi und Blanc wählen den Doppelnamen Weber Rossi zum Familiennamen. Der Name Blanc kann diesem nicht noch hinzugefügt werden.

Bei Variante 2 zu Möglichkeit 2 können die Verlobten einen aus den bisherigen Namen beider Verlobten zusammengesetzten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen erklären.

Beispiel: Die Eheleute Weber und Blanc bestimmen den Namen Weber Blanc, WeberBlanc, Blanc Weber oder Blanc-Weber zum gemeinsamen Familiennamen. Beide Ehegatten tragen denselben Familiennamen. Es ist nicht möglich, dass nur einer der Ehegatten einen Doppelnamen trägt, der andere jedoch nicht. Den Familiendoppelnamen tragen auch die gemeinsamen Kinder (s. Ziff. 5.2.2.1).

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Auch hier gilt, dass der Familiendoppelname nur aus zwei Namen der Verlobten bestehen darf (Ziff. 5.2.1.1).

5.2.1.3

Aufgabe des Ledignamen-Prinzips

Mit der vorliegenden Revision soll das Ledignamen-Prinzip aufgegeben werden. Im Unterschied zum geltenden Recht muss der Familienname neu nicht mehr dem Ledignamen eines Ehegatten entsprechen (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Auch muss der Name der Kinder der Ehegatten nicht mehr dem Ledignamen eines Elternteils entsprechen (Art. 160 Abs. 3 ZGB bzw. 270 Abs. 1 und 2 ZGB; s. Ziff. 5.2.2.1). Konkret bedeutet dies, dass der unmittelbar vor der Ehe getragene Name (dieser kann auch durch eine frühere Ehe oder Partnerschaft erworben sein) eines Verlobten an den anderen Verlobten und an die gemeinsamen Kinder weitergegeben werden kann. Dieses Konzept ist nicht neu; es galt bereits vor Inkrafttreten der Namensrechtsrevision von 2011.78 Wie bis anhin ist es jedoch auch nach dem vorliegenden Entwurf möglich, vor der Eheschliessung den Ledignamen wieder anzunehmen, um diesen statt dem «bisherigen Namen» nach der Heirat zu tragen bzw. an den Ehegatten und die Kinder weiterzugeben: Hat eine Verlobte bzw. ein Verlobter den bisherigen Namen durch frühere Ehe oder Partnerschaft erworben, so kann sie oder er vor der Eheschliessung durch eine Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB oder Artikel 30a PartG den eigenen Ledignamen zurückerlangen und anschliessend mit diesem einen Doppelnamen bilden. Eine solche Erklärung kann jederzeit, d. h. auch im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens, abgegeben werden.79 Erfolgt sie im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens, so werden dafür keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

Beispiel: Die Eheleute Weber (led. Rossi) und Blanc können den Namen Weber, Blanc oder den Doppelnamen Weber Blanc bzw. Blanc Weber (jeweils auch mit Bindestrich) zum Familiennamen wählen. Nimmt Weber vor der Heirat mit Blanc den Ledignamen Rossi wieder an (Art. 119 ZGB), dann stehen den Ehegatten folgende Namen für den gemeinsamen Familiennamen zu Verfügung: Rossi, Blanc, Rossi Blanc bzw. Blanc Rossi (jeweils auch mit Bindestrich).

Mit der Aufgabe des Ledignamen-Prinzips kann den Bedürfnissen von alternativen Familienformen (insbesondere Patchworkfamilien) besser Rechnung getragen werden als unter geltendem Recht, wo das Kind zwingend den Ledignamen eines Elternteils erhält: Beispiel: Die Verlobten Weber (led. Rossi) und Blanc (led. Meier) haben beide ein Kind aus erster Ehe mit den Namen Weber bzw. Blanc. Nach neuem
Recht erhalten die gemeinsamen Kinder von Weber und Blanc entweder den Namen Weber oder Blanc. Anders ist die Situation nach dem geltenden Recht: Demnach erhalten die Kinder demgegenüber zwingend den Ledignamen eines Elternteils, also Rossi oder 78

79

GRAF-GAISER, 252, 254, m.H.a. Prot. RK-N, Subkommission Name und Bürgerrecht vom 10.2.2006, 6; vgl. 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, 417, Ziff. 5.2.1.

GRAF-GAISER, 275 f.

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Meier. Nach geltendem Recht müssten die Verlobten vor der Heirat ihren Ledignamen nach Artikel 119 bzw. Artikel 30a ZGB wieder annehmen, um eine namensmässige Verbindung zum gemeinsamen Kind herzustellen. Mit der Wiederannahme des Ledignamens würden die Verlobten jedoch die namensmässige Verbindung zu den Kindern aus früherer Ehe verlieren.

5.2.1.4

Zusammenfassung der Grundprinzipien und Modalitäten

Mit der vorliegenden Lösung werden die vom geltenden Recht zur Verfügung gestellten Optionen bei der Wahl des Namens erweitert. Dabei gelten folgende Grundprinzipien: Entweder behält jeder bzw. jede Verlobte seinen bzw. ihren Namen, oder es wird ein gemeinsamer Familienname begründet. In beiden Fällen können die Verlobten einen Doppelnamen bilden. Das heisst, den Verlobten stehen bei der Eheschliessung in Zukunft nicht nur zwei, sondern drei namensrechtliche Optionen offen. Dabei haben die Verlobten eine grosse Wahlfreiheit, zumal nicht zwangsläufig beide Ehegatten einen Doppelnamen tragen müssen und auch bei der Ausgestaltung des Doppelnamens unterschiedliche Kombinationen möglich sind. Weiter können beide Verlobten eine namensmässige Verbindung zu den Kindern herstellen. Auch die Beibehaltung der namensmässigen Verbindung zu Kindern aus einer früheren Ehe sowie die namensmässige Verbindung unter Halbgeschwistern ist nach neuem Recht möglich (s. Ziff. 5.2.1.3 in fine).

Beispiel: Weber (led. Rossi; Kind aus erster Ehe: Weber) behält den bisherigen Namen (d. h. Weber), um die namensmässige Verbindung zum Kind aus erster Ehe zu behalten. Blanc (led. Meier) behält den bisherigen Namen. Beide Ehegatten bilden einen Doppelnamen, indem sie den Namen des anderen dem eigenen Namen anfügen.

Sie heissen nach der Heirat Weber Blanc und Blanc Weber. Dem gemeinsamen Kind geben die Ehegatten den Namen Weber. Es heisst somit gleich wie sein Halbgeschwister bzw. das Kind aus der ersten Ehe von Weber. Mit diesem Doppelnamen können die Ehegatten eine namensmässige Verbindung zueinander und zu beiden Kindern (aus früherer und aktueller Ehe) zum Ausdruck bringen. Nach der vorliegenden Revision wäre es auch möglich, den Namen Weber zum Familiennamen zu wählen.

Folglich würden die Eheleute sowie das gemeinsame Kind nach der Heirat Weber und damit gleich wie das Kind von Weber aus der ersten Ehe heissen. Denkbar wäre ferner, dem Kind aus der Ehe von Weber und Blanc einen Doppelnamen zu geben (s. Ziff. 5.2.2.1).

Die Modalitäten der Bildung eines Doppelnamens bei Eheschliessung lassen sich wie folgt zusammenfassen: ­

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Der Doppelname der Ehegatten besteht entweder aus den beiden bisherigen Namen der Verlobten oder dem Familiennamen und dem bisherigen Namen des oder der anderen Verlobten oder dem bisherigen Doppelnamen eines oder einer Verlobten. Mit Bezug auf Letzteren ist folgendes in Erinnerung zu rufen: Beim bisherigen Namen eines Verlobten kann es sich auch um einen (durch Geburt oder frühere Ehe erworbenen) Doppelnamen handeln. Dieser

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kann bei Heirat zum gemeinsamen Familien(-doppel)namen erklärt werden (s. Ziff. 5.2.1.2).

Ferner ist es möglich, vor der Eheschliessung durch Erklärung nach Artikel 119 bzw. 30a ZGB bzw. Artikel 30a PartG den Ledignamen wieder zurückzuerlangen, um mit diesem einen Doppelnamen zu bilden.

Diese Lösung bietet den Verlobten am meisten Wahlmöglichkeiten, denn der Doppelname kann sich sowohl aus dem Ledignamen der Verlobten als auch aus dem im Rahmen einer früheren Eheschliessung erworbenen Namen zusammensetzen.

Beispiel: Die Eheleute Weber (led. Rossi) und Blanc können sich Weber Blanc bzw.

Blanc Weber (wahlweise auch mit Bindestrich) nennen, wenn sie ihre Namen anlässlich der Heirat behalten (siehe aber sogleich die Variante). Bilden sie einen gemeinsamen Familiennamen, heissen beide Ehegatten je nach Wahl des Familiennamens wie folgt: Variante mit Familiennamen Weber: Weber, Weber Blanc oder WeberBlanc; Variante mit Familiennamen Blanc: Blanc, Blanc Weber oder Blanc-Weber.

Das gemeinsame Kind würde Weber oder Blanc heissen. Gemäss dem vorliegenden Entwurf wäre es sodann möglich, dass das Kind einen Doppelnamen trägt (s. Ziff. 5.2.2.1).

Variante: Behalten die Eheleute Weber (led. Rossi) und Blanc ihre Namen, um mit diesen einen Doppelnamen zu bilden und nimmt Weber den Ledignamen Rossi wieder an (Art. 119 bzw. 30a ZGB bzw. Art. 30a PartG), würden sie nach der Heirat Rossi Blanc oder Rossi-Blanc bzw. Blanc Rossi oder Blanc-Rossi heissen (Art. 160 Abs. 2 E-ZGB). Das gemeinsame Kind würde Rossi oder Blanc heissen. Gemäss dem vorliegenden Entwurf wäre es sodann möglich, dass das Kind einen Doppelnamen trägt (s. Ziff. 5.2.2.1).

­

Der Doppelname wird durch Anfügen (nicht Voranstellen) des bisherigen Namens der oder des anderen Verlobten an den eigenen bisherigen Namen (Art. 160 Abs. 2 bzw. 160b Abs. 2 E-ZGB) bzw. an den Familiennamen gebildet. Auch kann der vor der Ehe geführte Doppelname eines Verlobten zum gemeinsamen Familiennamen erklärt werden (Art. 160b Abs. 1 E-ZGB: «einer ihrer Namen»). Behalten die Ehegatten ihren Namen, unterscheiden sich ihre Doppelnamen in der Reihenfolge der jeweiligen Namensteile. Demgegenüber sind die Doppelnamen der Ehegatten bei Bildung eines Familiennamens identisch, sofern sich beide für einen Doppelnamen entscheiden (Ziff. 5.2.1.2).

­

Jede und jeder Verlobte kann die Erklärung individuell abgeben. Es ist folglich möglich, dass nur eine oder einer der Ehegatten einen Doppelnamen trägt.

Hierfür ist keine Zustimmung der oder des anderen erforderlich. Es ist auch möglich, dass ein Ehegatte den Doppelnamen mit und der andere ohne Bindestrich führt. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass die Verlobten einen Doppelnamen zum Familiennamen erklären; diesen bestimmen und tragen sie gemeinsam.

­

Trägt eine oder einer der Verlobten bereits einen Doppelnamen, so kann lediglich einer dieser Namen Bestandteil des neu gebildeten ehelichen Doppelnamens werden. Im Unterschied zu der vor dem 1. Januar 2013 geltenden Re27 / 60

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gelung kann folglich nicht nur der erste Name, sondern wahlweise auch der zweite Name des bisher geführten Doppelnamens für den neuen Doppelnamen verwendet werden.

Eine Ausnahme gilt mit Bezug auf echte Doppelnamen, die als Ganzes zur Bildung eines neuen ehelichen Doppelnamens verwendet werden dürfen (s. Ziff. 5.2.1.1 in fine).

5.2.2

Doppelnamen für Kinder

Mit der vorliegenden Revision soll die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für Kinder verheirateter (Ziff. 5.2.2.1) und unverheirateter Eltern (Ziff. 5.2.2.2) geschaffen werden. Im Einzelnen:

5.2.2.1

Kinder verheirateter Eltern

Die geltenden Grundsätze der Namensgebung für Kinder verheirateter Eltern bleiben im Wesentlichen unverändert: Das Kind von miteinander verheirateten Eltern erhält mit der Geburt den Familiennamen, den seine Eltern führen (Art. 270 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 270 Abs. 4 E-ZGB) oder den Namen, den die Eltern bei der Eheschliessung für ihre gemeinsamen Kinder bestimmt haben (Art. 270 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 270 Abs. 1 i.V.m. 160a E-ZGB). Gleiches gilt, wenn die Eltern erst nach der Geburt des Kindes heiraten. So kann der Name des Kindes bei nachträglicher Eheschliessung der Eltern neu bestimmt werden.80 Im Unterschied zum geltenden Recht muss es sich beim Namen der Kinder neu nicht mehr zwangsläufig um den Ledignamen eines Elternteils handeln (s. bereits oben Ziff. 5.2.1.3).81 Trägt ein Elternteil bei Heirat seinen Ledignamen nicht mehr, so kann dieser nach dem vorliegenden Entwurf nicht mehr zum Namen des Kindes bestimmten werden, es sei denn, der besagte Elternteil nimmt vor der Heirat seinen Ledignamen wieder an (Art. 119 bzw. 30a ZGB).

Die grundlegende Neuerung der vorliegenden Revision betrifft die Möglichkeit der Verlobten, ihren gemeinsamen Kindern bei der Heirat einen Doppelnamen zu geben.

Bei der Namensgebung der Kinder ist wie bisher (und analog zu den Ausführungen zum Doppelnamen der Ehegatten) danach zu differenzieren, ob die Verlobten ihren Namen behalten oder ob sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (s. dazu oben Ziff. 5.2.1.2): ­

80 81

Behalten die Eltern bei Heirat ihre Namen, können sie ihren Kindern entweder einen ihrer bisherigen Namen (wobei es sich hierbei neu auch um einen Doppelnamen eines Elternteils handeln kann) oder einen aus ihren beiden bisherigen Namen zusammengesetzten Doppelnamen geben (Art. 270 Abs. 1

GRAF-GAISER, 267.

In diesem Punkt unterscheidet sich die geplante Revision folglich von der geltenden Regelung, wonach das Kind zwingend den Ledignamen eines Elternteils erhält, selbst wenn dieser den Ledignamen selbst nicht mehr trägt, s. oben Ziff. 2.3.1.

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i.V.m. 160a E-ZGB). Diese beiden Optionen bestehen unabhängig davon, ob die Eltern selbst einen Doppelnamen tragen.

Verheiratete Eltern bestimmen gemeinsam, welchen Namen das Kind trägt bzw. in welcher Reihenfolge die Namen des Doppelnamens für die Kinder stehen und ob die Namen des Doppelnamens mit einem Bindestrich verbunden werden.82 Bei Nichteinigung der Eltern schweigt sich das Gesetz aus. In diesem Fall hat die Kindesschutzbehörde, wie bereits unter dem geltenden Recht, zu vermitteln und bei fehlender Einigung dem Kind im Sinn einer Kindesschutzmassnahme nach Artikel 307 ff. ZGB einen Namen zu geben. Naheliegend wäre es in einer solchen Konstellation, dem Kind im Sinn der Gleichberechtigung der Eltern einen Doppelnamen bestehend aus den Namen beider Elternteile zu geben, wobei der Name der Mutter an erster Stelle des Doppelnamens steht.83 Es gilt der Grundsatz, wonach alle Geschwisterkinder denselben Namen tragen. Dieser wird im Zeitpunkt der Eheschliessung der Eltern bzw. mit der Namensbestimmung gemäss Artikel 270 Absatz 1 i.V.m.

160 Absatz 3 ZGB bzw. 270 Absatz 1 i.V.m. 160a E-ZGB festgelegt.84 Dies gilt auch bei nachträglicher Eheschliessung der unverheirateten Eltern.

Vorbehalten bleibt Artikel 160 Absatz 3 ZGB bzw. Artikel 160a Absatz 3 E-ZGB, wonach die Zivilstandsbeamtin bzw. der Zivilstandsbeamtin die Verlobten von der Pflicht, den Namen ihrer Kinder zu bestimmen befreien kann.

Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nicht möglich, dass ein Kind einen Doppelnamen trägt, sein Geschwister jedoch nicht. Auch unterschiedliche Doppelnamen der Geschwisterkinder sind nach dem Entwurf ausgeschlossen.

Entgegen diesem Grundsatz kann es vorkommen, dass Geschwister unterschiedliche Namen tragen, namentlich wenn ein zwölfjähriges Kind seine Zustimmung zu der mit der nachträglichen Heirat der Eltern einhergehenden Namensänderung verweigert (Art. 270b ZGB).

­

82

83

84

Tragen die verheirateten Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhalten die Kinder diesen automatisch (Art. 270 Abs. 4 i.V.m. 160b E-ZGB).

Zu beachten ist in dieser Konstellation, dass die Möglichkeit der Bildung eines aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamens für Kinder nur besteht, wenn die Eltern diesen Doppelnamen bei ihrer Heirat zum Familiennamen erklären. In der Folge tragen alle Familienmitglieder denselben Familiennamen bzw. Familiendoppelnamen. Mithin ist es nicht möglich,

Erhält das Kind den Doppelnamen eines Elternteils, besteht freilich keine Möglichkeit, dessen Reihenfolge abzuändern oder diesen wahlweise mit oder ohne Bindestrich zu führen. Der Name des Kindes wird dann so im Personenstandsregister eingetragen, wie er bereits beim betroffenen Elternteil registriert ist.

Siehe bereits: 03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten.

Gleichstellung. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 419 (Eine Minderheit verlangte bereits im Rahmen der Revision 2013, dass bei Nichteinigung der Eltern das Kind einen Doppelnamen erhalten sollte, wobei der Name der Mutter an erster Stelle stehen soll).

GRAF-GAISER, 262 f. m.H.a. Prot. RK-N, Subkommission Name und Bürgerrecht vom 12.5.2006, 1 ff.

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dass nur die Kinder einen Doppelnamen tragen.85 Möchten die Eheleute einen Doppelnamen tragen, ohne dass die Kinder ebenfalls einen solchen tragen, haben sie sich für die Möglichkeit 2, Variante 1 der «namensrechtlichen Möglichkeiten» bei Heirat zu entscheiden (s. Ziff. 5.2.1.2): Das heisst, sie wählen einen ihrer bisherigen Namen als gemeinsamen Familiennamen (den auch die Kinder tragen) und fügen diesem den bisherigen Namen des oder der anderen an.

Das folgende Beispiel illustriert die oben erörterten Möglichkeiten, welche die verheirateten Eltern hinsichtlich der Namensgebung ihrer Kinder haben: Beispiel: Hinsichtlich des Namens der Kinder haben Weber (led. Rossi) und Blanc bei ihrer Eheschliessung folgende namensrechtliche Möglichkeiten (s. dazu auch oben Ziff. 5.2.1.2): Möglichkeit 1: Die Verlobten behalten ihre (bisherigen) Namen. Für ihre Kinder können sie den Namen Weber, Blanc, Weber Blanc oder Blanc Weber (Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich) bestimmen.

Möglichkeit 2: Die Verlobten wählen den Namen Weber oder Blanc oder den Doppelnamen Weber Blanc bzw. Blanc Weber (Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich) zum gemeinsamen Familiennamen. Diesen erhalten auch die Kinder.

Möglichkeit 3: Weber gibt vor der Eheschliessung eine Erklärung nach Artikel 119 ZGB ab, wonach Weber wieder den Ledignamen Rossi tragen will. In der Folge können die Eheleute entweder ihre Namen behalten und den Kindern die Namen Rossi, Blanc, Rossi Blanc oder Blanc Rossi geben. Oder die Eheleute erklären einen dieser Namen zum gemeinsamen Familiennamen. Diesen erhalten auch die Kinder.

Trägt ein Elternteil bei der Heirat bereits einen Doppelnamen, so kann lediglich einer der beiden Namen für den aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen des Kindes bzw. den Familien(-doppel)namen verwendet werden. Das für die Ehegatten Ausgeführte gilt für die Kinder analog (s. Ziff. 5.2.1.2).

Beispiel: Die Verlobten Weber Rossi und Blanc behalten bei Heirat ihre bisherigen Namen (ohne Bildung eines Doppelnamens). Zum Namen der Kinder kann der bisherige Name eines Elternteils oder ein aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname bestimmt werden: Weber Rossi, Blanc, Weber Blanc, Blanc Weber, Rossi Blanc oder Blanc Rossi (jeweils auch mit Bindestrich). Die Namen Weber oder Rossi können einzeln nicht
zum Namen der Kinder bestimmt werden, da sie zusammen den bisherigen Namen darstellen. Die Kinder heissen entweder gleich wie ein Elternteil (vor der Heirat) oder tragen einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen.

Variante: Möchte auch Weber Rossi einen Doppelnamen tragen, muss sie bzw. er sich für einen der beiden Namen (Weber oder Rossi) entscheiden. Entscheidet sich Weber Rossi für den Namen Weber bzw. den Doppelnamen Weber Blanc kann sich Blanc nach der Heirat trotzdem noch Blanc Rossi nennen. Für die Kinder stehen wie im 85

Trägt ein Elternteil bei Heirat einen Doppelnamen und erklären die Ehegatten diesen zum gemeinsamen Familiennamen, so erhält diesen auch das Kind (s. oben Ziff. 5.2.1.2.

bei Ehegatten Variante 1 Familienname).

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Ausgangsbeispiel folgende Namen zur Auswahl: Weber Rossi, Blanc, Weber Blanc, Blanc Weber, Rossi Blanc oder Blanc Rossi (jeweils auch mit Bindestrich). Falls der Name Rossi durch frühere Eheschliessung erworben wurde, kann Weber Rossi vor der Heirat mit Blanc eine Erklärung nach Artikel 119 ZGB abgeben, wonach sie bzw.

er wieder ihren bzw. seinen Ledignamen (Weber) tragen möchte. In der Folge fällt der Name Rossi für den Namen der Ehegatten und der Kinder weg. Die Ehegatten und die Kinder können dann wie folgt heissen: Weber, Blanc, Weber Blanc bzw. Blanc Weber (jeweils auch mit Bindestrich).

Bei nachträglicher Heirat der unverheirateten Eltern ist Artikel 270b ZGB zu beachten. Demnach setzt jede Namensänderung des Kindes dessen Zustimmung voraus, sofern das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet hat.

Beispiel: Weber und Blanc möchten heiraten. Ihre Kinder, Anna (16-jährig) und Tim (9-jährig), heissen seit ihrer Geburt Weber (Art. 270a Abs. 1 ZGB). Die Verlobten wählen den Doppelnamen Weber Blanc zum Familiennamen (Art. 160b Abs. 3 E-ZGB). Tim erhält den Familiennamen Weber Blanc mit der Heirat der Eltern automatisch (Art. 270 Abs. 4 E-ZGB). Anna verweigert die Zustimmung zur Namensänderung (Art. 270b ZGB). Sie heisst folglich auch nach der Heirat der Eltern Weber, während die Eltern und Tim fortan den Doppelnamen Weber Blanc tragen.

Übergangsrechtlich eröffnet der Entwurf die Möglichkeit der nachträglichen Bildung eines Doppelnamens für Kinder, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Revision geboren wurden (s. unten Ziff. 5.6.2.2).

Artikel 270 E-ZGB gilt sinngemäss bei der Adoption des Kindes (Art. 267a Abs. 2 ZGB).86 Adoptierte erhalten den gemeinsamen Familiennamen der Eltern (Art. 270 Abs. 3 ZGB bzw. 270 Abs. 4 E-ZGB) oder ­ falls kein solcher geführt wird ­ den Namen, den die Eltern für das Kind bestimmen (Art. 270 Abs. 1 E-ZGB).87 Insofern kann dem Kind im Zeitpunkt der Adoption nach dem vorliegenden Entwurf auch ein Doppelname, bestehend aus den Namen beider Elternteile gegeben werden.

5.2.2.2

Kinder unverheirateter Eltern

Mit dieser Revision werden ­ entsprechend der vorgeschlagenen Neuerungen für Kinder verheirateter Eltern ­ auch für Kinder unverheirateter Eltern zwei wichtige Neuerungen eingeführt: Das Ledignamen-Prinzip wird aufgehoben (s. oben Ziff. 5.2.1.3) und es besteht neu die Möglichkeit, dass Kinder einen Doppelnamen tragen können.

Dabei kann es sich um einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen handeln. Möglich ist ferner, dass das Kind den (unechten, s. Ziff. 5.2.1.1 in fine) Doppelnamen eines Elternteils erwirbt, den dieser durch eine frühere Eheschliessung oder mit der Geburt erworben hat. Abgesehen davon bleiben die geltenden Grundsätze der Namensgebung für Kinder unverheirateter Eltern erhalten.

86 87

03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung.

Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 419.

PFAFFINGER, Art. 267 N 4.

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Bei Kindern unverheirateter Eltern richtet sich der Nachname des Kindes nach der Inhaberin bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge im Zeitpunkt der Geburt des Kindes (Art. 270a ZGB, Art. 37a Abs. 2 und 3 ZStV): ­

Bei alleiniger elterlicher Sorge eines Elternteils erhält das Kind dessen Namen (nicht mehr Ledignamen; Art. 270a Abs. 1 E-ZGB). Wie eingangs erwähnt, kann es sich hierbei auch um einen Doppelnamen handeln. Ob das Kind einen Doppelnamen, bestehend aus den Namen beider Elternteile, tragen soll, liegt in der alleinigen Entscheidungskompetenz der Inhaberin bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge. Die Zustimmung des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteils ist hierfür nicht erforderlich. In diesem Fall steht der Name des sorgeberechtigten Elternteils an erster und der Name des nicht sorgeberechtigten Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens.

Beispiel: Weber (led. Rossi) und Blanc sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von Anna. Weber übt die alleinige elterliche Sorge über Anna aus.

Anna heisst folglich Weber, sofern Weber im Zeitpunkt der Geburt von Anna keine Erklärung abgibt, wonach diese den Doppelnamen Weber Blanc tragen soll.

Variante: Trägt der sorgeberechtigte Elternteil den Doppelnamen Weber Rossi (Doppelname, durch frühere Heirat erworben) und der nicht sorgeberechtigte Elternteil den Namen Blanc, erhalten die Kinder von Gesetzes wegen den Doppelnamen Weber Rossi. Der sorgeberechtigte Elternteil kann erklären, dass das Kind den Doppelnamen Weber Blanc oder Rossi Blanc tragen soll.

­

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge bestimmen die Eltern gemeinsam, welchen ihrer Namen das Kind tragen soll (Art. 270a Abs. 2 E-ZGB). Es kann sich hierbei um den Ledignamen oder einen durch frühere Ehe erworbenen Namen (auch Doppelnamen) eines Elternteils sowie um einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen handeln. Der aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzte Doppelname des Kindes wird in der von den Eltern bestimmten Reihenfolge geführt.88 Bei Uneinigkeit der Eltern hinsichtlich der Namensbestimmung des Kindes entscheidet die Kindesschutzbehörde (s. Ziff. 5.2.2.1).

Beispiel: Weber und Blanc sind nicht miteinander verheiratet. Sie üben die elterliche Sorge über ihre Kinder, Anna und Tim, gemeinsam aus. Die Kinder können entweder Weber, Blanc, Weber Blanc oder Blanc Weber heissen (jeweils mit oder ohne Bindestrich).

Die Namensbestimmung anlässlich der Geburt des Kindes erfolgt durch schriftliche Erklärung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bzw. der alleinigen Inhaberin oder des alleinigen Inhabers der elterlichen Sorge. Die Namenswahl für das erste Kind gilt

88

Erhält das Kind den Doppelnamen eines Elternteils, besteht freilich keine Möglichkeit, dessen Reihenfolge abzuändern oder diesen wahlweise mit oder ohne Bindestrich zu führen. Der Name des Kindes wird dann so im Personenstandsregister eingetragen, wie er bereits beim betroffenen Elternteil registriert ist.

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für sämtliche weiteren Kinder bzw. Geschwisterkinder, die später geboren werden (s. aber zum Übergangsrecht Ziff. 5.6.2.1).89 Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen: Bei nachträglicher Heirat der Eltern kann der Name für die Kinder neu bestimmt werden (vgl. Art. 160 Abs. 2 ZGB bzw. 160a Abs. 1 E-ZGB). Insofern kann auf die beim ersten Kind getroffene Namenswahl zurückgekommen werden. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Eltern anlässlich der Heirat einen Familiennamen wählen ­ welcher automatisch zu einer Änderung des Namens der Kinder führt, falls der Familienname nicht dem Namen des Kindes entspricht ­, sondern auch dann, wenn die Eltern ihre Namen anlässlich der Heirat behalten. Das bedeutet, dass die Eltern die Namensführung ihrer Kinder vom Namen eines Elternteils zum Namen des anderen Elternteils ändern können.90 Unter diesem Blickwinkel können die Eltern im Falle einer Heirat nach Inkrafttreten der Revision den vor Inkrafttreten der Revision geborenen minderjährigen Kindern neu auch einen Doppelnamen nach dem vorliegenden Entwurf geben (s. bereits oben Ziff. 5.2.2.1). Hierbei handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des Übergangsrechts (s. Ziff. 5.6.2).

Diese Namensänderung bedarf in jedem Fall der Zustimmung der über zwölfjährigen Kinder gemäss Artikel 270b ZGB.

Der Doppelname des Kindes besteht aus höchstens zwei Namen der Eltern bzw. eines Elternteils. Für den Fall, dass ein Elternteil bereits einen Doppelnamen trägt, s. die Ausführungen unter Ziff. 5.2.2.1.

Wie für die Kinder verheirateter Eltern besteht auch für die Kinder unverheirateter Eltern gestützt auf das Übergangsrecht des vorliegenden Entwurfs die Möglichkeit, nachträglich zu erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen (s. Ziff. 5.6.2.3).

Bei Stiefkindadoptionen in einer faktischen Lebensgemeinschaft (Art. 264c ZGB) ist Artikel 270a ZGB bzw. 270a E-ZGB anwendbar. Mithin kann der Name des Kindes anlässlich der Stiefkindadoption neu bestimmt werden, wenn mit der Stiefkindadoption neu die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind begründet wird (Art. 270a Abs. 2 ZGB). Zum Namen des Kindes kann auch ein aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname gewählt werden.

5.2.3

Verworfene Lösungsansätze

Im Zusammenhang mit der vorgelegten Lösung wurden zudem weitere Lösungsansätze geprüft, in der Folge jedoch verworfen: ­

89 90

Die Regelung des Doppelnamens nach der kleinen Lösung gemäss Vorentwurf ZGB, d. h. die Rückkehr zum alten Recht vor 2013, wobei nur diejenige Person, deren Ledigname nicht zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde, einen Doppelnamen tragen könnte. Dieser Doppelname würde gebildet, indem sie ihren bisherigen Namen dem gemeinsamen Familiennamen voranstellt. Die kleine Lösung sieht eine übergangsrechtliche Regelung nur für GRAF-GAISER, 263 m.H.a. Prot. RK-N, Subkommission Name und Bürgerrecht vom 12.5.2006, 1 ff.

GRAF-GAISER, 267.

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jenen Ehegatten bzw. jene Ehegattin vor, der bzw. die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes geheiratet hat und seither den Ledignamen des andern als Familiennamen führt. Dieser bzw.

diese kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er bzw. sie den vor der Eheschliessung geführten Namen dem Familiennamen voranstellen will.

Die kleine Lösung fand allerdings weder in der Vernehmlassung noch in der Kommission eine Mehrheit (s. oben Ziff. 3).

­

Die Einführung eines Doppelnamens nur für die Ehegatten (und nicht für die Kinder): Nach der grossen Lösung können die Ehegatten sowohl wenn sie ihren Namen behalten wie auch wenn sie einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, einen Doppelnamen tragen. Behalten die Ehegatten ihren Namen, so können sie den bisherigen Namen ihres Gatten oder ihrer Gattin ihrem eigenen bisherigen Namen anfügen. Bestimmen sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen, kann ein Doppelname gebildet werden, indem der bisherige Name des oder der anderen dem Familiennamen angehängt wird. Es kann in beiden Situationen auch nur ein Ehegatte einen Doppelnamen tragen, während die oder der andere darauf verzichtet.

Gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung kam die Kommission zum Schluss, dass auch die Kinder in die Revision einbezogen werden sollen (s. oben Ziff. 3.2).

­

Die freie Kombinierbarkeit des Doppelnamens für beide Ehegatten durch wahlweise Voranstellung oder Anfügung des bisherigen Namens bzw. des Familiennamens mit oder ohne Bindestrich. Die Doppelnamen der Eheleute müssten nach dieser Variante in der Reihenfolge ihrer Namensteile nicht übereinstimmen. Es würde somit keine Rolle spielen, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen gewählt haben oder ihre Namen behalten haben. Verworfen wurde diese Variante, weil die freie Kombinierbarkeit der Namen zu unübersichtlichen Ergebnissen führen würde, die dem System des bisherigen namensrechtlichen Konzepts bei Eheschliessung widersprechen würden.

­

Die Beschränkung, dass ein Doppelname aus den Ledignamen (und nicht den bisherigen Namen) beider Verlobten bestehen muss. Diese Variante würde die Verlobten unnötig einschränken, denn die Wahl des Doppelnamens wäre nur in Form des Verzichts auf möglicherweise jahrelang geführte bisherige Namen möglich. Gleichzeitig müsste gegebenenfalls die namensmässige Verbindung zu nicht gemeinsamen Kindern aus einer früheren Ehe aufgegeben werden. Verworfen wurde sodann der ähnliche Ansatz, dass der eigene bisherige Name für den Doppelnamen verwendet werden kann, jedoch nur der Ledigname der oder des anderen Verlobten im Rahmen eines Doppelnamens übernommen werden darf. Dies entspricht auch dem Grundsatzentscheid, das Ledignamen-Prinzip nicht weiterzuführen (s. oben Ziff. 5.2.1.3).

­

Die Möglichkeit eines Doppelnamens für unverheiratete Paare: Verworfen wurde weiter, nicht verheirateten Paaren die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens einzuräumen. Das Teilen eines Namens soll auch künftig den Ehepaaren vorbehalten bleiben.

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5.3

Allianzname

Mit der neu vorgesehenen Möglichkeit, einen Doppelnamen mit Bindestrich zu führen und so den Allianznamen zum amtlichen Namen zu machen, entfällt grundsätzlich das Bedürfnis, einen nichtamtlichen Doppel- bzw. Allianznamen in die Ausweispapiere aufzunehmen. Möchte eine Person den Allianznamen tragen, steht ihr fortan die Möglichkeit offen, diesen als amtlichen Namen (Doppelnamen mit Bindestrich) zu führen.

Personen, die heute den Allianznamen in ihrem Ausweis führen, haben die Möglichkeit, diesen zum amtlichen Namen zu machen, indem sie nachträglich gestützt auf das Übergangsrecht die Erklärung abgeben, einen Doppelnamen tragen zu wollen.

Beispiel: Weber und Blanc haben im Jahr 2018 geheiratet und den Namen Weber zum Familiennamen erklärt. Blanc führt seit der Heirat den nicht amtlichen Allianznamen Weber-Blanc, welcher auch in seinen Ausweisdokumenten eingetragen ist. Nach dem vorliegenden Entwurf hat Weber die im Übergangsrecht vorgesehene Möglichkeit, nachträglich zu erklären, den Doppelnamen Blanc-Weber zum amtlichen Namen zu machen. In der Folge stimmt der im Ausweis aufgeführte Name (ehemaliger Allianzname) mit dem im Zivilstandsregister eingetragenen Namen überein.

Neu ausgestellte Ausweise enthalten nur noch den amtlichen (Doppel-)Namen und keinen nicht amtlichen Allianznamen mehr. Das bedeutet, dass mit dem Ablauf aller sich heute im Umlauf befindlichen Ausweise in zehn Jahren in allen gültigen Ausweisen nur noch der amtliche (Doppel-)Name aufgeführt sein wird.

Festzuhalten ist, dass es jeder Person wie nach geltendem Recht weiterhin freisteht, im nichtamtlichen Verkehr einen Namen zu verwenden, der nicht dem amtlichen Namen entspricht, soweit damit keine Täuschung von Drittpersonen beabsichtigt ist. Auf Verlangen der antragstellenden Person kann der Ausweis sodann weiterhin Künstlernamen oder Ordensnamen enthalten.91

5.4

Bürgerrecht

Die vorliegende Revision hat keine Auswirkungen auf das Bürgerrecht der Ehegatten (s. auch Ziff. 2.4). Insbesondere führt die Erklärung eines Ehegatten bzw. einer Ehegattin, einen Doppelnamen tragen zu wollen nicht dazu, dass er bzw. sie das Kantonsund Gemeindebürgerrechte des bzw. der anderen erhalten.

Anders ist die Situation bei den Kindern: Artikel 271 Absatz 1 ZGB koppelt den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts des Kindes bei Begründung des Kindesverhältnisses an den Namen.92 Kinder, die einen Doppelnamen tragen, erhalten deshalb neu beide mit den Namen verknüpften Kantons- und Gemeindebürgerrechte.

91

92

Art. 2 Abs. 4 AwG, Art. 14 Abs. 5 der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 20. September 2002 (Ausweisverordnung, VAwG), SR 143.11 und Art. 4a der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 16. Februar 2010, SR 143.111.

03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung.

Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 421.

35 / 60

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Dass ein Kind mit Doppelnamen zwei Bürgerrechte erhält, ist dem geltendem System im Übrigen nicht gänzlich fremd: Erhält das Kind in Anwendung ausländischen Namensrechts den Namen beider Elternteile, so erwirbt das Kind bereits heute das Kantons- und Gemeindebürgerrecht beider Elternteile.93 Eine Ausnahme gilt, wenn das Kind den Namen des ausländischen Elternteils trägt. In diesem Fall erhält das Kind mit dem Schweizer Bürgerrecht das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Schweizer Elternteils.94 Für den Fall, dass die mit den beiden Namen eines Doppelnamens verknüpften Kantons- und Gemeindebürgerrechte identisch sind, wird dieses nur einmal im Personenstandsregister geführt.

In den Ausweispapieren wird lediglich ein Bürgerrecht bzw. Heimatort vermerkt. Besitzt eine Person mehrere Bürgerrechte, so bestimmt sie den im Ausweis einzutragenden Heimatort (Art. 14 Abs. 2 VAwG).

5.5

Name der eingetragenen Partnerinnen und Partner

Bei Eingehung der eingetragenen Partnerschaft haben Partnerinnen oder Partner gemäss Artikel 12a PartG dieselben Namensführungsmöglichkeiten wie Eheleute. Zu beachten ist allerdings, dass mit dem Inkrafttreten der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 18. Dezember 2020 («Ehe für alle») am 1. Juli 2022 keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden können. Die bereits bestehenden eingetragenen Partnerschaften können aber weitergeführt oder in eine Ehe umgewandelt werden. Das PartG ist mithin nur noch auf Partnerschaften anwendbar, die bis zum Inkrafttreten der Revision vom 18. Dezember 2020 in der Schweiz eingetragen worden sind (Art. 1 PartG). Ebenfalls anwendbar ist es auf Partnerschaften, die vor Inkrafttreten der Revision vom 18. Dezember 2020 im Ausland begründet und später für den schweizerischen Rechtsbereich anerkannt worden sind. Mit Bezug auf die neu einzuführende Möglichkeit für Partnerinnen oder Partner, einen amtlichen Doppelnamen zu führen, bedeutet dies: ­

93 94

Eingetragene Partnerinnen oder Partner können ­ gleich wie Eheleute ­ gestützt auf das Übergangsrecht erklären, einen Doppelnamen führen zu wollen (s. unten Ziff. 5.6.1). Diese Möglichkeit besteht auch für Partnerinnen oder Partner, deren Partnerschaft vor dem 1. Juli 2022 im Ausland begründet und in der Schweiz anerkannt sowie im Schweizer Personenstandsregister nachbeurkundet wurde. Eine neue übergangsrechtliche Regelung wird sodann für die gemeinsamen Kinder der Partnerinnen und Partner geschaffen, um das Namensrecht von Kindern eingetragener Partnerinnen und eingetragener Partner demjenigen verheirateter Personen anzugleichen und es so zu ermöglichen, dass jene einen Doppelnamen erhalten (s. Ziff. 5.6.2).

03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung.

Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 421.

Art. 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG), SR 141.0.

36 / 60

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­

Soweit eine eingetragene Partnerschaft gestützt auf Artikel 35 PartG in eine Ehe umgewandelt wurde, gelten die eherechtlichen Bestimmungen. Diese gelten auch für die gemeinsamen Kinder der ehemaligen Partnerinnen und Partner.

5.6

Übergangsrecht

5.6.1

Ehegatten

Die Möglichkeit, aufgrund einer Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten einen Doppelnamen zu führen, soll auch Eheleuten offenstehen, die vor dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Gesetzesänderung geheiratet haben und die die gesetzlichen Voraussetzungen von Artikel 160 ff. E-ZGB erfüllen.

Dabei ist danach zu unterscheiden, ob die Ehegatten ihren Namen bei Heirat vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Revision behalten haben (Art. 160 f. E-ZGB) oder ob sie sich bei der Heirat für einen gemeinsamen Familiennamen entschieden haben (Art. 160b E-ZGB): ­

Ehegatten, die bei Heirat ihren Namen gemäss Artikel 160 Absatz 1 ZGB behalten haben, können unter den Voraussetzungen von Artikel 160 Absatz 2, 3 und 4 E-ZGB einen Doppelnamen annehmen. Die Erklärung können die Ehegatten einzeln oder gemeinsam abgeben. Sie betrifft nur den bzw. die erklärenden Ehegatten, nicht jedoch allfällige gemeinsame Kinder (s. zu den Kindern unten Ziff. 5.2.2.1). Zu beachten ist, dass die Ehegatten ihre bei der Eheschliessung getroffene Namenswahl nicht vollständig revidieren können.

Das heisst, die Ehegatten können keine Erklärung mehr abgeben, wonach sie den vor der Heirat getragenen Namen bzw. Ledignamen eines Ehegatten als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen, um mit diesem einen Doppelnamen zu bilden.

Beispiel: Weber und Blanc haben ihre Namen anlässlich der Heirat im Jahr 2022 behalten (Art. 160 Abs. 1 ZGB). Nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision erklären die Ehegatten gestützt auf Artikel 8abis E-SchlT ZGB i.V.m.

160 Absatz 2 E-ZGB, den Doppelnamen Weber Blanc bzw. Blanc Weber tragen zu wollen.

Variante: Nur Weber erklärt gestützt auf Artikel 8abis E-SchlT ZGB, einen Doppelnamen nach Artikel 160 Absatz 2 E-ZGB tragen zu wollen. Blanc behält seinen Namen.

­

Ehegatten, die seit der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen nach Artikel 160 Absatz 2 ZGB tragen, steht die Möglichkeit der Erklärung eines Doppelnamens nach Artikel 160b Absatz 2, 3 und 4 E-ZGB offen. Während die Ehegatten die Erklärung gemäss Absatz 2 einzeln abgeben können, können sie jene nach Absatz 3 nur gemeinsam abgeben. Denn die nachträgliche Änderung des Familiennamens gemäss Absatz 3 betrifft nicht nur die Namensführung beider Ehegatten, sondern zwangsläufig auch die Namensführung der gemeinsamen Kinder. Für die Bildung des Familiendoppelnamens gemäss Absatz 3 wird der vor der Ehe getragene Name des anderen Ehegatten dem 37 / 60

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bisherigen Familiennamen angehängt. Dabei muss es sich nicht um den Ledignamen des betreffenden Ehegatten handeln (s. Ziff. 5.2.1.3 zum Ledignamen-Prinzip). Trug ein Ehegatte vor der Heirat seinen Ledignamen nicht mehr und wurde bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung nach Artikel 119 bzw.

30a ZGB bzw. 30a PartG abgegeben, kann der Ledigname im Rahmen der Erklärung gemäss Artikel 8abis E-SchlT ZGB, einen Doppelnamen tragen zu wollen, nicht wieder angenommen werden (s. dazu Beispiel unten bei den Ausführungen zu Art. 8abis E-SchlT ZGB; die Erklärung gemäss Art. 119 bzw. 30a ZGB bzw. 30a PartG muss vor einer erneuten Eheschliessung abgegeben werden). Nicht möglich ist ferner, dass die Ehegatten, die einen gemeinsamen Familiennamen tragen, ihre jeweiligen, bei Eingehung der Ehe getragenen Namen wieder annehmen, um mit diesen einen Doppelnamen nach Artikel 8abis E-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160 Absatz 2 E-ZGB zu bilden.

Ausgeschlossen ist es sodann, nachträglich zu erklären, den vor der Ehe getragenen Namen des andern als Familiennamen tragen zu wollen.

Beispiel: Weber und Blanc haben im Jahr 2022 geheiratet. Sie tragen seit der Heirat den Familiennamen Weber. Im Jahr 2025 tritt die Revision des Namensrechts in Kraft. Frau Weber erklärt gestützt auf Artikel 8abis E-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160b Absatz 2 E-ZGB, den Doppelnamen Weber Blanc zu tragen. Herr Weber möchte keinen Doppelnamen tragen und gibt keine entsprechende Erklärung ab.

Möchten beide Ehegatten den Doppelnamen Weber Blanc tragen, müssen beide Ehegatten eine Erklärung nach Artikel 160b E-ZGB abgeben. Dabei können sie auf folgende zwei Weisen vorgehen: Entweder behalten die Ehegatten den Familiennamen Weber und hängen diesem den Namen Blanc an (Abs. 2) oder die Ehegatten erklären den Doppelnamen Weber Blanc zum Familiendoppelnamen (Abs. 3). Letztgenannte Vorgehensweise ist dann geboten, wenn allfällige gemeinsame Kinder der Ehegatten neu ebenfalls den Doppelnamen Weber Blanc tragen sollen (s. zu den Kindern Ziff. 5.2.2.1). Die erst genannte Vorgehensweise drängt sich demgegenüber dann auf, wenn nur die Ehegatten bzw. nur ein Ehegatte einen Doppelnamen tragen möchte, während für die Kinder kein Doppelname vorgesehen ist.

Zu beachten ist, dass die übergangsrechtliche Möglichkeit, gemäss Artikel 8a SchlT ZGB auf den Ledignamen zurück zu
kommen, durch den vorliegenden Entwurf nicht tangiert wird. Gemäss dieser Bestimmung kann der Ehegatte, der vor der Gesetzesrevision vom 30. September 2011 seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin bzw.

dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Die übergangsrechtlichen Erklärungen gemäss Artikel 8a SchlT ZGB und Artikel 8abis E-SchlT ZGB können mithin kombiniert werden.

Beispiel: Weber und Blanc haben im Jahr 2010 geheiratet. Sie tragen seit der Heirat den Familiennamen Weber. Im Jahr 2025 tritt die Revision des Namensrechts in Kraft. Frau Weber erklärt gestützt auf Artikel 8a SchlT ZGB, wieder ihren Ledignamen Blanc tragen zu wollen. Sodann erklärt sie nach Artikel 8abis E-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160b Absatz 2 E-ZGB, den Doppelnamen Blanc Weber zu tragen. Herr Weber möchte keinen Doppelnamen tra38 / 60

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gen und gibt keine entsprechende Erklärung ab. Er hätte aber die Möglichkeit, den Doppelnamen Weber Blanc zu tragen.

Variante: Blanc hat anlässlich der Heirat im Jahr 2010 erklärt, den Doppelnamen Blanc Weber tragen zu wollen (Doppelnamen nach Art. 160 Abs. 2 aZGB)95. Da Blanc Weber bereits einen Doppelnamen trägt, erübrigt sich eine Erklärung nach Artikel 8abis E-SchlT ZGB, es sei denn, Blanc Weber möchte den Doppelnamen neu mit Bindestrich führen (Blanc-Weber). Weber hat jedoch die Möglichkeit, gestützt auf Artikel 8abis E-SchlT ZGB i.V.m.

Artikel 160b E-ZGB zu erklären, den Doppelnamen Weber Blanc tragen zu wollen. In dieser Konstellation ist es nicht möglich, dass die Ehegatten denselben Doppelnamen tragen. Für die Kinder können die Ehegatten nachträglich erklären, dass diese den Doppelnamen Weber Blanc tragen sollen (s. Ziff. 5.6.2.2).

Die Erklärung der Ehegatten, einen Doppelnamen tragen zu wollen erfolgt schriftlich vor der Zivilstandsbeamtin bzw. dem Zivilstandsbeamten und ist an keine Frist gebunden.

Ehegatten, die einen Doppelnamen nach dem vor 2013 geltenden Recht tragen, können gestützt auf das Übergangsrecht erklären, diesen fortan mit Bindestrich führen zu wollen.

5.6.2

Kinder

5.6.2.1

Grundprinzipien

Der vorliegende Entwurf sieht die Möglichkeit, gestützt auf das Übergangsrecht nachträglich zu erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen, nicht nur für die Ehegatten (s. Ziff. 5.6.1), sondern auch für die minderjährigen Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern vor. In beiden Fällen geben die Eltern die Erklärung für ihre minderjährigen Kinder ab. In Übereinstimmung mit Artikel 270b ZGB können Kinder, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben, ihre Zustimmung zur Namensänderung verweigern. Damit wird dem höchstpersönlichen Charakter der Namensänderung Rechnung getragen. Die Zustimmung des Kindes hat persönlich zu erfolgen (Art. 37b Abs. 2 ZStV). Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte muss bei der Namenserklärung, welche die Eltern abgeben, sicherstellen, dass das Kind, welches das zwölfte Altersjahr vollendet hat, der Namensänderung zustimmt. Fehlt die Zustimmung oder wird sie vom Kind ausdrücklich verweigert, darf der Name des Kindes nicht geändert werden.96 Für Kinder verheirateter Eltern, die ihren Namen anlässlich ihrer Heirat behalten haben (Ziff. 5.6.2.2) und für Kinder unverheirateter Eltern (Ziff. 5.6.2.3) gilt das Folgende: Die Erklärung betreffend die Namensänderung der Kinder haben die Eltern schriftlich (und ohne Begründung) beim Zivilstandsamt abzugeben. Diese Erklärung 95 96

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2012), SR 210.

Prot. RK-StR vom 24.2.2011, 12; m.w.H. GRAF-GAISER, 268.

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der Eltern erfolgt für alle minderjährigen Kinder gemeinsam. Insofern ist es auch übergangsrechtlich nicht möglich, dass für ein Kind eine Erklärung abgegeben wird, für das andere hingegen nicht. Die Erklärung für die Kinder ersetzt die früher nach Artikel 160 Absatz 3 bzw. 270 Absatz 1 bzw. 270a Absatz 1 ZGB erfolgte Namensbestimmung für die Kinder und wird im Personenstandsregister beurkundet. Getreu dem Grundsatz, wonach alle Kinder einer Familie denselben Namen tragen,97 gilt die Erklärung der Eltern auch für die Geschwister, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren sind. Das bedeutet: Wurde für die vor Inkrafttreten der Revision geborenen Kinder eine Erklärung abgegeben, wonach diese einen Doppelnamen tragen sollen, gilt diese Namensbestimmung auch für die Kinder, die später noch geboren werden.

Verweigert ein Kind die Zustimmung zur Namensänderung gemäss Artikel 270b ZGB, tangiert dies seine Geschwister nicht (s. Beispiel unter Ziff. 5.6.2.2). Für Kinder verheirateter Eltern mit einem gemeinsamen Familiennamen ändert der Name mit der Erklärung der Eltern betreffend die Änderung des gemeinsamen Familiennamens automatisch (s. Art. 8abis Abs. 3 E-SchlT ZGB, unten Ziff. 5.2.2.1 bzw. 5.2.2.2).

Für die bei Inkrafttreten der vorliegenden Revision bereits volljährigen Kinder ist keine entsprechende Regelung vorgesehen. Damit wird in Kauf genommen, dass volljährige Kinder anders heissen als ihre Eltern oder ihre minderjährigen Geschwister, welche von der übergangsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen. Diese Situation kann sich jedoch bereits unter der geltenden Rechtslage ergeben, namentlich wenn die Eltern eines volljährigen Kindes nachträglich heiraten.

Für die Einzelheiten der Erklärung der Eltern gemäss den Übergangsbestimmungen muss zwischen Kinder verheirateter (nachfolgend Ziff. 5.6.2.2) und unverheirateter Eltern (nachfolgend Ziff. 5.6.2.3) unterschieden werden.

5.6.2.2

Kinder verheirateter Eltern

Hinsichtlich der Erklärung eines Doppelnamens für minderjährige Kinder ist zu differenzieren, ob die miteinander verheirateten Eltern ihren Namen anlässlich ihrer Eheschliessung vor Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesrevision behalten haben oder ob sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen. Im Einzelnen: ­

Eltern, die ihren Namen bei ihrer Heirat behalten haben, können für ihre minderjährigen Kinder eine Erklärung abgeben, wonach diese einen Doppelnamen tragen sollen (s. dazu auch Grundprinzipien, Ziff. 5.6.2.1). Die Erklärung für die Kinder hängt nicht davon ab, ob die Eltern für sich ebenfalls erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen.

Beispiel: Weber und Blanc haben bei ihrer Heirat im Jahr 2022 ihre Namen behalten. Für ihre gemeinsamen Kinder Anna und Tim haben sie den Namen Weber bestimmt. Nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision erklären Weber und Blanc gestützt auf Artikel 8abis E-SchlT ZGB i.V.m. 160 Absatz 2 E-ZGB die Doppelnamen Weber Blanc bzw. Blanc Weber tragen zu wollen.

Für ihre Kinder erklären sie, dass diese den Doppelnamen Weber Blanc tra-

97

Vgl. GRAF-GAISER, 262 f. m.H.a. Prot. RK-N, Subkommission Name und Bürgerrecht vom 12.5.2006, 1 ff.

40 / 60

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gen sollen. Die 16-jährige Anna möchte keinen Doppelnamen tragen und verweigert ihre Zustimmung zur Namensänderung. Maja, die ein Jahr später auf die Welt kommt, erhält entsprechend der Erklärung ihrer Eltern für Anna und Tim ebenfalls den Doppelnamen Weber Blanc.

-

Bei Kindern von miteinander verheirateten Eltern mit einem gemeinsamen Familiennamen müssen die Eltern den gemeinsamen Familiennamen zu einem Doppelnamen umwandeln, wenn die Kinder einen Doppelnamen erhalten sollen. Mit dieser Erklärung tragen sowohl die Eltern als auch die Kinder fortan neu denselben Doppelnamen. Bei einem gemeinsamen Familiennamen ist es nicht möglich, dass die Doppelnamenserklärung ausschliesslich für die Kinder und nicht auch für die Eltern abgegeben wird (s. Ziff. 5.2.2.1; umgekehrt ist es aber möglich, dass bei der Wahl eines Familiennamens nur die Ehegatten bzw. Eltern einen Doppelnamen tragen, s. Ziff. 5.6.1). Die Namensänderung des Kindes wird von der Familiennamensänderung durch die verheirateten Eltern abgeleitet. Sie erfolgt von Gesetzes wegen aufgrund der entsprechenden Erklärung der Eltern. Eine Erklärung durch das Kind selbst wird nicht verlangt. Allerdings ist das gesetzliche Zustimmungserfordernis von Kindern über zwölf Jahren gemäss Artikel 270b ZGB zu beachten. Verweigert ein über zwölfjähriges Kind die Zustimmung zur Namensänderung bzw. möchte es keinen Doppelnamen tragen, behält es den bisher getragenen (Familien-)Namen (Ziff. 5.6.2.1).

Beispiel: Weber und Blanc haben im Jahr 2022 geheiratet. Sie haben zwei Kinder, Anna (16-jährig) und Tim (9-jährig). Die Ehegatten und die Kinder tragen den Familiennamen Weber. Nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision erklären die Ehegatten gestützt auf Artikel 8abis E-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160b Absatz 3 E-ZGB den Doppelnamen Weber Blanc zum Familiennamen. Tim erhält den Familiennamen Weber Blanc von Gesetzes wegen. Anna verweigert die Zustimmung zur Namensänderung (Art. 270b ZGB). Sie heisst folglich auch nach der Heirat der Eltern Weber, während die Eltern und Tim fortan den Doppelnamen Weber Blanc tragen.

Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass nach einer Scheidung der Eltern die Übergangsbestimmungen für Kinder unverheirateter Eltern zur Anwendung gelangen (Ziff. 5.6.2.3).

5.6.2.3

Kinder unverheirateter Eltern

Unverheiratete Eltern, deren Kinder vor Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung geboren worden sind, können gestützt auf das Übergangsrecht erklären, dass ihre Kinder einen Doppelnamen nach Artikel 270a Abs. 1, 2, 3 und 4 E-ZGB tragen sollen. Die Abgabe der Erklärung erfolgt durch die Inhaberin bzw. den Inhaber der elterlichen Sorge: -

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern geben die Erklärung gemeinsam ab (analog Art. 270a Abs. 2 E-ZGB). Das heisst, dass die Erklärungen beider Elternteile in der Regel gleichzeitig in schriftlicher Form vor der Zivilstandsbeamtin bzw. dem Zivilstandsbeamten erfolgt.

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Beispiel: Weber und Blanc sind die unverheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von Anna (16-jährig) und Tim (9-jährig). Die Kinder tragen seit ihrer Geburt den Namen Weber. Im Jahr 2025 tritt die Revision des Namensrechts in Kraft. Die Eltern erklären gestützt auf Artikel 13d E-SchlT ZGB, dass Tim und Anna den Doppelnamen Weber Blanc tragen sollen.

-

Bei alleiniger elterlicher Sorge eines Elternteils ist nur dieser zur Abgabe der Erklärung für das Kind bzw. die Kinder befugt (analog Art. 270a Abs. 1 E-ZGB). Es bedarf folglich keiner Zustimmung des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteils, wenn das Kind einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen tragen soll. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat gestützt auf Artikel 275a ZGB allerdings das Recht, vorgängig angehört zu werden.98

Die Erklärung der sorgeberechtigten Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils gilt für alle Kinder, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Erklärung noch nicht geboren sind (s. Grundprinzipien, Ziff. 5.6.2.1).

Für den Doppelnamen des Kindes wird der Name des anderen Elternteils dem bisherigen Namen des Kindes hinzugefügt (nicht vorangestellt). Massgebend ist der Name, den der andere Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes getragen hat bzw. der bereits zum damaligen Zeitpunkt für die Bildung des Doppelnamens des Kindes zu Verfügung gestanden hätte.

Beispiel: Weber und Blanc sind die unverheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern von Anna (16-jährig) und Tim (9-jährig). Die Eltern leben getrennt. Die Kinder tragen seit ihrer Geburt den Namen Weber. Im Jahr 2024 heiratet Blanc und nimmt den Namen des Ehegatten Meier (gemeinsamer Familienname) an. Im Jahr 2025 tritt die Revision des Namensrechts in Kraft. Für die Kinder Tim und Anna können die Eltern erklären, dass diese den Doppelnamen Weber Blanc, nicht aber den Doppelnamen Weber Meier, erhalten sollen.

Heiraten die Eltern einander nach Inkrafttreten der Revision, können sie den Namen der Kinder neu bestimmen. Einschlägig sind die Artikel 160 ff., 270 und 270b ZGB.

Folglich können die Eltern für die vor Inkrafttreten der Revision geborenen Kinder einen Doppelnamen wählen. Es handelt sich dabei nicht um einen Anwendungsfall des Übergangsrechts (s. ferner Ziff. 5.2.2.2 in fine).

5.7

Internationales Privatrecht

Diese Vorlage erfordert keine Anpassung der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.

98

BÜCHLER, Art. 275a N 5 (Die Änderung des Nachnamens gehört zu den Entscheidungen von grosser Tragweite, zu welchen der nicht sorgeberechtigte Elternteil rechtzeitig anzuhören ist).

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5.8

Anpassung von Verordnungsrecht

Die ZStV und die Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen99 sowie verschiedene das Ausweisrecht betreffende Verordnungen sind im Hinblick auf die Umsetzung der Änderung des Zivilgesetzbuches zu überarbeiten.

6

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

6.1

Allgemeine Erläuterungen

Nach dem vorliegenden Entwurf widmen sich dem Namensrecht der Ehegatten neu drei statt ein Gesetzesartikel. Das dem bestehenden Artikel 160 ZGB zu Grunde liegende Konzept bleibt im Grundsatz gleich, wird aber um die neu hinzukommende Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für Ehegatten ergänzt. Dies erfordert die Neuformulierung von Artikel 160 ZGB. Der Randtitel von Art. 160 ZGB wird entsprechend ergänzt. Sodann werden die Artikel 160a und 160b E-ZGB neu in Kraft gesetzt. Einer Anpassung bedürfen sodann die Bestimmungen zum Namen der Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern. Angesprochen sind die Artikel 270 und 270a E-ZGB, welche neu den Doppelnamen für Kinder berücksichtigen.

Die Schlussbestimmungen des ZGB werden um die Artikel 8abis, 13d und 13e E-SchlT ZGB ergänzt.

Im Zuge der vorliegenden Revision wird die Streichung von Artikel 13d SchlT ZGB vorgeschlagen. Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung innert eines Jahres seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts vor. Seit dem Ablauf der Jahresfrist am 1. Januar 2014 kommt ihr keine Bedeutung mehr zu. Namensänderungen sind nur noch unter den Voraussetzungen von Artikel 30 ZGB möglich.100 Das Partnerschaftsgesetz wird analog dem Zivilgesetzbuch angepasst.

Aufgrund der Aufgabe des Ledignamen-Prinzips (s. Ziff. 5.2.1.3) wird sowohl im Zivilgesetzbuch als auch im Partnerschaftsgesetz die Terminologie «Ledigname» durch «bisheriger Name» ersetzt.101 In terminologischer Hinsicht ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass mit dem im Zivilgesetzbuch und im Partnerschaftsgesetz verwendeten Begriff «Doppelname» stets sog. unechte Doppelnamen gemeint sind. Davon abzugrenzen sind die sog. echten bzw. historisch gewachsenen Doppelnamen (s. Ziff. 5.2.1.1). Unechte Doppelnamen können auch im Rahmen einer vor der Namensrechtsrevision von 2011 geschlossenen Ehe erworben worden sein.102

99

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen vom 27. Oktober 1999 (ZStGV), SR 172.042.110.

100 BÜHLER, Art. 13d SchlT ZGB N 1.

101 Nicht ersetzt wird der Begriff Ledigname dort, wo unter Geltung des neuen Rechts auf das alte Recht Bezug genommen wird (s. Art. 37b Abs. 1 Bst. b E-SchlT PartG).

102 Art. 160 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2012), SR 210.

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6.2

Bestimmungen im Einzelnen

6.2.1

Änderungen des Zivilgesetzbuches

6.2.1.1

Materielles Recht

Art. 160 Abs. 2, 3 und 4 B. Name der Ehegatten und Kinder; I. Beibehaltung des bisherigen Namens; 1. Ehegatten Diese Bestimmung regelt den mit der Namensrechtsrevision von 2011 eingeführten Grundsatz, wonach die Verlobten ihre Namen nach der Heirat behalten, wenn sie keine anderslautende Erklärung abgeben (s. Art. 160 Abs. 2 ZGB bzw. 160b E-ZGB).

Artikel 160 E-ZGB wird aufgrund der neu hinzukommenden Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für Ehegatten angepasst. Der bisherige Absatz 2 (zum Familiennamen) des geltenden Artikels 160 ZGB wird in den neu geschaffenen Artikel 160b E-ZGB und der bisherige Absatz 3 (zum Namen der Kinder) wird in den neu geschaffenen Artikel 160a E-ZGB transferiert. Absatz 4 ist neu. Die Anpassungen betreffen auch den Randtitel des Artikels 160 E-ZGB.

Absatz 2 ermöglicht es beiden Verlobten, ihre bisherigen Namen bei der Eheschliessung zu behalten, um mit diesen einen Doppelnamen zu bilden. Geschiedene oder verwitwete Verlobte oder Verlobte in aufgelöster Partnerschaft können anlässlich der Eheschliessung die Wiederannahme ihres Ledignamens erklären, um mit diesem einen Doppelnamen zu bilden (Art. 30a oder 119 ZGB oder Art. 30a PartG).

Hinsichtlich der Erklärung, einen Doppelnamen führen zu wollen, gelten dieselben Grundsätze wie für die Erklärung über den Familiennamen gemäss Artikel 160 Absatz 2 ZGB des geltenden Rechts. Demnach muss die Erklärung schriftlich im Ehevorbereitungsverfahren oder spätestens unmittelbar vor dem Ja-Wort abgegeben werden.103 Aus Gründen der Rechtssicherheit soll keine Frist eingeräumt werden, innert der sich die Eheleute nach der Trauung noch anders entscheiden können. Einzig auf dem Weg einer Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB könnte nach erfolgter Eheschliessung noch ein Familienname oder ein Doppelname gebildet werden.104 Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nach geltender Praxis bei Paaren, die im Ausland geheiratet und über die Möglichkeit der Namenserklärung (Familienname) keine Kenntnis hatten. Sie können mit einer Optionserklärung nach Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht105 verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Erklärung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Eheschliessung im Ausland und ihrer Meldung für die Nachbeurkundung im schweizerischen Personenstandsregister erfolgt. Es wird von einer Frist von etwa sechs Monaten ausgegangen, wobei den Behörden ein

103 104 105

GRAF-GAISER, 254 f.

GRAF-GAISER, 255, 263.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG), SR 291.

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Ermessensspielraum zukommt.106 Diese Praxis soll inskünftig auch für Erklärungen über den Doppelnamen gelten.

Absatz 3 regelt neu den Fall, in dem eine Verlobte bzw. ein Verlobter bei Eingehung der Ehe bereits einen unechten107 Doppelnamen trägt. Unter diesen Umständen kann der neue Doppelname lediglich mit einem dieser Namen gebildet werden, der von der Verlobten bzw. vom Verlobten ausgewählt werden kann. Für den neuen Doppelnamen kann folglich auch der im Rahmen einer früheren Eheschliessung erworbene Name verwendet werden. Dies erlaubt es, eine Verbindung zu Kindern aus einer früheren Ehe aufrecht zu erhalten und gleichzeitig eine Verbindung zu Kindern aus einer neuen Ehe zu schaffen (s. auch Ziff. 5.2.1.3).

Beispiel: Weber Rossi (led. Weber, Kind aus der nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision geschlossenen und geschiedenen ersten Ehe heisst Rossi) und Blanc heiraten. Beide Verlobten möchten ihre vor der Heirat getragenen Namen behalten und mit dem bisherigen Namen des anderen einen Doppelnamen bilden. Weber Rossi möchte den Namen Rossi für den neuen Doppelnamen verwenden, um die namensmässige Verbindung zu ihrem Kind aus erster Ehe aufrechtzuerhalten. Weber Rossi heisst nach der Heirat Rossi Blanc. Blanc kann nach der Heirat wahlweise den Doppelnamen Blanc Rossi oder Blanc Weber (jeweils auch mit Bindestricht) tragen. Ihr gemeinsames Kind erhält entweder den vor der Heirat getragenen Namen eines Elternteils (Weber Rossi oder Blanc) oder einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen (Weber Blanc, Blanc Weber, Rossi Blanc oder Blanc Rossi). S. dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 160a Absatz 2 E-ZGB.

Beide Verlobten können die in Absatz 4 vorgesehenen Wahlmöglichkeit, den Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich zu führen, einzeln und unabhängig voneinander treffen. In Zusammenhang mit dem Übergangsrecht eröffnet Absatz 4 den Ehegatten die Möglichkeit, ihren nach bisherigem Recht geführten nicht amtlichen Allianznamen zu «veramtlichen», indem sie ihn in das Personenstandsregister eintragen lassen (s. Ziff. 5.3).

Art. 160a

2. Kinder

Dieser neu geschaffene Artikel regelt die Namensbestimmung für die Kinder, wenn die Verlobten ihre Namen bei der Eheschliessung behalten. Artikel 160a des Entwurfs ersetzt den bisherigen Absatz 3 des geltenden Artikel 160 ZGB. Hinsichtlich des Namens für Kinder verheirateter Eltern sind sodann die Artikel 270 und 270b ZGB zu beachten.

Absatz 1 verlangt, dass die Verlobten durch eine vor der Eheschliessung beim Zivilstandsamt abzugebende Erklärung bestimmen, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen (s. aber Abs. 3). Die Erklärung haben die Verlobten im Ehevorbereitungsverfahren abzugeben, ungeachtet dessen, ob allfällige gemeinsame Kinder bereits auf der Welt sind oder nicht (s. aber Absatz 3). Dies bedeutet, dass für gemeinsame Kinder, die im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits geboren worden sind, die Verlobten den 106

03.428. Parlamentarische Initiative. Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung.

Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, BBl 2009 403, hier 417.

107 S. zum Begriff «unechter» Doppelname Ziff. 5.2.1.2 und 6.1 in fine.

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Namen neu bestimmen können. Der Name von Kindern, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben, kann nachträglich nur mit deren Zustimmung geändert werden (Art. 270b ZGB).

Absatz 2, Satz 1, konkretisiert Absatz 1 und besagt, dass zum Namen der gemeinsamen Kinder der Name eines bzw. einer Verlobten oder ein aus den Namen beider Verlobten gebildeter Doppelname bestimmt werden kann. Mit dem «bisherigen Namen eines oder einer Verlobten» ist der vor Eingehung der Ehe getragene Name desjenigen bzw. derjenigen gemeint. Es kann sich dabei um den Ledignamen oder auch um einen durch eine frühere Heirat erworbenen Namen handeln. Zu beachten ist, dass die Verlobten die Möglichkeit haben, vorgängig oder im Rahmen des Eheschliessungsverfahrens durch eine Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB oder Artikel 30a PartG (je nachdem, welcher Artikel im konkreten Fall anwendbar ist) ihren Ledignamen wieder anzunehmen, um diesen zum Namen der gemeinsamen Kinder zu bestimmen. Denkbar ist ferner, dass der Doppelname eines bzw. einer Verlobten, sei er durch frühere Heirat oder durch Geburt erworben, zum Namen der gemeinsamen Kinder bestimmt wird (s. Ziff. 5.2.2.1 sowie das Beispiel bei den Erläuterungen zu Artikel 160 Abs. 3 ZGB).

Mit Absatz 2, Satz 2, werden Namensketten, die sich aus mehr als zwei Einzelnamen zusammensetzen, verhindert. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass ein Elternteil einen historisch gewachsenen (sog. echten) Doppelnamen trägt und das Kind einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen tragen soll. In diesem Fall kann der Name des Kindes ausnahmsweise aus mehr als zwei Namen bestehen (vgl. Ziff. 5.2.1.1).

Absatz 3 stimmt mit dem geltenden Artikel 160 Absatz 3, zweiter Satz überein.

Art. 160b

II. Bildung eines Familiennamens

Diese neu geschaffene Norm ersetzt den bisherigen Absatz 2 von Artikel 160 ZGB und ergänzt ihn um die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für den Fall, dass die Verlobten einen gemeinsamen Familiennamen wählen.

Absatz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen Absatz 2 von Artikel 160 ZGB. Er eröffnet den Verlobten die Möglichkeit, anlässlich der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen, statt den bisherigen Namen zu behalten. Die Wahl eines Familiennamens hat durch eine schriftliche Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin bzw.

dem Zivilstandsbeamten zu erfolgen. Ohne entsprechende Erklärung behalten die Ehegatten bei Heirat ihren Namen gemäss Artikel 160 Absatz 1 ZGB (s. Ziff. 5.2.1.2).

Zum gemeinsamen Familiennamen kann der Name eines bzw. einer Verlobten erklärt werden. Neu muss es sich nicht mehr um den Ledignamen eines bzw. einer Verlobten handeln. Das bedeutet, dass ein durch frühere Heirat oder Geburt erworbener Doppelname eines Verlobten bzw. einer Verlobten zum gemeinsamen Familiennamen erklärt werden kann. Es besteht jedoch die Möglichkeit, vorgängig oder im Rahmen des Eheschliessungsverfahrens eine Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB oder Artikel 30a PartG abzugeben, wenn die Verlobten einen ihrer Ledignamen zum Familiennamen erklären möchten (s. Ziff. 5.2.1.3).

Absatz 2 beschreibt die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens, wenn die Verlobten einen gemeinsamen Familiennamen nach Absatz 1 tragen. In diesem Fall kön46 / 60

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nen die Verlobten einzeln oder gemeinsam erklären, dass sie den Namen desjenigen bzw. derjenigen Verlobten, dessen bzw. deren Namen nicht zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde, dem gemeinsamen Familiennamen anfügen wollen. Wer einen Doppelnamen tragen möchte, muss in dieser Konstellation folglich zwei Erklärungen abgeben: Erstens müssen beide Verlobten die Erklärung abgeben, einen gemeinsamen Familiennamen tragen zu wollen. Zweitens müssen die Verlobten einzeln oder gemeinsam erklären, dass sie einen Doppelnamen tragen möchten. Beide Erklärungen werden schriftlich sowie zeitgleich vor der Eheschliessung im Ehevorbereitungsverfahren abgegeben. Für die Ausnahme bei Eheschliessungen im Ausland kann auf die Erläuterungen zu Artikel 160 Absatz 2 E-ZGB verwiesen werden.

Absatz 3 ergänzt Absatz 1 und ermöglicht es den Verlobten zu erklären, einen Doppelnamen als Familiennamen tragen zu wollen. Dabei kann es sich um einen aus den Namen beider Verlobten zusammengesetzten Doppelnamen handeln oder um den Doppelnamen eines bzw. einer Verlobten, den dieser bzw. diese durch eine frühere Heirat oder durch Geburt erworben hat. In der Folge tragen die Verlobten sowie allfällige Kinder zwangsläufig denselben Familiendoppelnamen (s. Ziff. 5.2.2.1).

Absatz 4 stellt klar, dass die Aneinanderreihung von mehr als zwei Namen unzulässig ist. Insbesondere das Anfügen des bisherigen Namens eines Verlobten an den Familiennamen ist nicht möglich, wenn es sich bei einem dieser Namen bereits um einen Doppelnamen handelt. Trägt eine Verlobte bzw. ein Verlobter bei Eingehung der Ehe bereits einen ehelichen oder durch Geburt erworbenen unechten (also nicht historisch gewachsenen; s. Ziff. 5.2.1.1 in fine) Doppelnamen, kann wahlweise lediglich einer dieser Namen für den neuen Doppelnamen verwendet werden. Für den neuen Doppelnamen kann folglich auch der im Rahmen einer früheren Eheschliessung erworbene Name verwendet werden. Dies erlaubt es, eine Verbindung zu Kindern aus einer früheren Ehe aufrechtzuerhalten (s. Ziff. 5.2.1.3 in fine).

Beispiel: Weber Rossi (led. Weber, Kind aus der nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision geschlossenen und geschiedenen ersten Ehe heisst Rossi) und Blanc heiraten. Sie wählen den Doppelnamen Blanc Rossi zum Familiennamen. So kann Weber Rossi die namensmässige Verbindung zum Kind aus
erster Ehe aufrechterhalten.

Gleichzeitig können die Ehegatten für sich eine gemeinsame, namensmässige Identität schaffen. Es wäre auch möglich, dass die Ehegatten den Doppelnamen Rossi Blanc oder Weber Rossi zum Familiennamen erklären. In Letzterem Fall könnte der Name Blanc jedoch nicht noch zusätzlich dem Familiennamen angefügt werden.

Absatz 4 bezieht sich nicht auf historisch gewachsene bzw. echte Doppelnamen der bzw. des Verlobten (s. Ziff. 5.2.1.1 in fine).108 Wird ein historisch gewachsener Doppelname zum Familiennamen erklärt, kann der Name der bzw. des anderen Verlobten dem Familiennamen angehängt werden, mit der Konsequenz, dass der daraus gebildete Doppelname der bzw. des Betreffenden ausnahmsweise aus mehr als zwei Namen besteht. Die Namen des Doppelnamens können je nach Wahl der Verlobten mit einem Bindestrich verbunden werden. Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Bei einem Doppelnamen nach Absatz 2 können die Verlobten einzeln erklären, ihren Doppelnamen mit oder ohne Bindestrich zu führen. Dies kann dazu führen, dass ein Verlobter bzw. eine Verlobte einen Doppelnamen mit, der bzw. die andere einen Doppelnamen 108

Vgl. bereits HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 160 N 26.

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ohne Bindestrich führt. Wird jedoch gemäss Absatz 3 ein Doppelname zum Familiennamen erklärt, wählen die Verlobten gemeinsam, ob dieser mit oder ohne Bindestrich geführt werden soll; diese Wahl gilt für alle Namensträger und Namensträgerinnen dieser Familie.

Art. 270

Kind verheirateter Eltern

Der Inhalt des geltenden Artikel 270 ZGB bleibt im Wesentlichen erhalten. Ergänzt wird er durch die neu geschaffene Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für Kinder verheirateter Eltern, was eine leichte Anpassung des Inhalts der bestehenden Absätze sowie ihrer Gliederung erfordert. Im Einklang mit den Bestimmungen zum Namen der Ehegatten (s. Art. 160 ff. E-ZGB) wird der bis anhin in Artikel 270 ZGB verwendete Ausdruck «Ledigname» durch «Name» ersetzt. Dies gründet in der Aufgabe des Ledignamen-Prinzips und der damit einhergehenden Neuerung, wonach der Name des Kindes nicht mehr zwangsläufig dem Ledignamen eines Elternteils entsprechen muss. Zudem kann es sich beim Namen, den das Kind erhält, neu auch um einen Doppelnamen des Elternteils handeln (s. bereits die Erläuterungen zu Art. 160a Abs. 2 Satz 1 in fine E-ZGB).

Absatz 1 verweist ­ wie bisher ­ auf die gesetzliche Regelung zur Namensbestimmung der Ehegatten für ihre Kinder, wenn die Ehegatten den vor der Heirat geführten Namen behalten haben (s. Art. 160 Abs. 1 E-ZGB, Ziff. 5.2.2.1). Demnach erhält das Kind, den Namen, den seine Eltern anlässlich der Eheschliessung zum Namen der Kinder bestimmt haben (s. Art. 160a Abs. 1 E-ZGB). Zum Namen des Kindes können die Eltern einen ihrer (unmittelbar vor der Eheschliessung geführten) Namen bestimmen, wobei es sich hierbei auch um den Doppelnamen eines Elternteils handeln kann.

Das Kind kann sodann einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhalten. Mit der Aufgabe des Ledignamen-Prinzips stimmt der Name des Kindes neu in aller Regel mit dem vor (und während) der Ehe geführten Namen eines Elternteils bzw. (bei einem zusammengesetzten Doppelnamen) beider Elternteile überein. Es gilt darauf hinzuweisen, dass die Kinder einen Doppelnamen tragen können, während die Eltern auf einen solchen verzichten. Jedoch tragen alle Geschwister grundsätzlich denselben Namen bzw. Doppelnamen (s. zur Ausnahme betreffend Kinder, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben, Ziff. 5.2.2.1). Dieser Grundsatz schliesst auch die Reihenfolge der Namen des Doppelnamens sowie die Frage, ob der Doppelname mit oder ohne Bindestrich getragen wird, mit ein (s. Abs. 3).

Gemäss Absatz 2 können die Ehegatten innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den
Namen des anderen Elternteils (wobei es sich hierbei neu auch um einen Doppelnamen des anderen Elternteils handeln kann) trägt. Gestützt auf diese Bestimmung haben die Eltern sodann neu die Möglichkeit, dem Kind innert Jahresfrist einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen zu geben. Bei der Geburt eines Kindes kurz vor Inkrafttreten der vorliegenden Revision ist mit dem Namen des anderen Elternteils jener im Zeitpunkt der Geburt des Kindes vor Inkrafttreten der Revision gemeint (Art. 270 Abs. 2 ZGB und nicht E-ZGB ist anwendbar). In dieser Konstellation kann somit gestützt auf Artikel 270 Absatz 2 E-ZGB kein Doppelname für das Kind erklärt werden.

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Ein Doppelname für das Kind kann nachträglich gestützt auf das Übergangsrecht erklärt werden.

Absatz 3 wird neu formuliert. Er wiederholt den bereits bei der Namensbestimmung der Ehegatten für ihre Kinder verankerten Grundsatz, dass der Doppelname des Kindes aus zwei Namen der Eltern besteht und dass die Namen des Doppelnamens mit einem Bindestrich verbunden werden können (s. Erläuterungen zu Art. 160a Abs. 2 E-ZGB).

Absatz 4 stimmt mit dem geltenden Absatz 3 überein.

Art. 270a

Kind unverheirateter Eltern

Die Änderungen in Artikel 270a E-ZGB betreffen ­ wie bei Artikel 270 E-ZGB ­ die Abschaffung des Ledignamen-Prinzips sowie die neu hinzukommende Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens für Kinder (s. oben zu Art. 270 ZGB sowie Ziff. 5.2.2.2).

Nach Absatz 1 erhält das Kind unverheirateter Eltern nicht mehr zwangsläufig den Namen des sorgeberechtigen Elternteils, sondern kann auch einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhalten. Für den Doppelnamen des Kindes wird der Name des nicht sorgeberechtigten Elternteils jenem des sorgeberechtigten Elternteils (hinten) angefügt. Die Führung eines solchen Doppelnamens bedarf keiner Zustimmung des nicht sorgeberechtigten namensgebenden Elternteils.

Absatz 2 wird neu formuliert und enthält den zweiten Satz des geltenden Absatz 1 von Artikel 270a ZGB, wonach die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern den Namen ihrer Kinder gemeinsam bestimmen. Beim Namen des Kindes handelt es sich entweder um den Namen eines Elternteils, wobei es sich hierbei auch um einen Doppelnamen handeln kann, oder um einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen. Im Unterschied zur Ausgangslage gemäss Absatz 1 bestimmen die beiden sorgeberechtigten Eltern gemeinsam, in welcher Reihenfolge die Namen des Doppelnamens des Kindes stehen. Freilich kann die Reihenfolge der Namen nicht geändert werden, wenn das Kind den Doppelnamen eines Elternteils (und nicht einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen; s. Fussnote 85) erhält.

Bei Uneinigkeit der Eltern entscheidet die Kindesschutzbehörde. Die Namensbestimmung für das erste Kind gilt auch für die weiteren gemeinsamen Kinder. Sie kann später nicht mehr geändert werden. Vorbehalten bleibt Absatz 3 oder die Namensbestimmung für die Kinder anlässlich einer späteren Eheschliessung der Eltern (s. zum Ganzen Ziff. 5.2.2.2).

Absatz 3 übernimmt den Inhalt des geltenden Absatz 2 von Artikel 270a ZGB. Es geht um die Möglichkeit der Neubestimmung des Namens des Kindes bei Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Geburt des Kindes. Zur Auswahl steht neu nicht mehr nur der Name des anderen sorgeberechtigten Elternteils, sondern auch ein aus den Namen beider sorgeberechtigten Elternteile zusammengesetzter Doppelname.

Bei Kindern, die vor Inkrafttreten der vorliegenden
Revision geboren wurden, gilt das Recht, das im Zeitpunkt der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge gegolten hat (nicht jenes, das bei Geburt des Kindes gegolten hat). Bei Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision ist folglich Artikel 270a Absatz 3 E-ZGB (nicht Art. 270a Abs. 2 ZGB) anwendbar, womit dem 49 / 60

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Kind innerhalb eines Jahres seit der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Name des anderen Elternteils oder ein aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzter Doppelname gegeben werden kann. Es handelt sich hierbei nicht um eine Frage des Übergangsrechts.

Absatz 4 schränkt die Anzahl der Namen des Kindes auf höchstens zwei Namen der Eltern ein (s. Ziff. 5.2.2.2).

Der Inhalt von Absatz 5 stimmt mit dem Inhalt des geltenden Absatz 3 von Artikel 270a ZGB überein, wobei das Kind bei fehlender elterlicher Sorge beider Eltern nicht mehr den Ledignamen, sondern den Namen der Mutter erhält (s. Erläuterungen zu Art. 160a Abs. 2 E-ZGB).

Absatz 6 entspricht dem geltenden Absatz 4.

Art. 271

Bürgerrecht

Am Prinzip, dass das Bürgerrecht dem Namen folgt, wird mit der vorliegenden Revision festgehalten (s. Abs. 1).

Absatz 1, Satz 1, bleibt unverändert. Neu hinzu kommt Satz 2, wonach das Kind mit Doppelnamen in aller Regel neu zwei Bürgerrechte erhält. Falls das Kind den Doppelnamen eines Elternteils erwirbt, dann erwirbt es die mit diesen Namen verknüpften Bürgerrechte (s. Ziff. 5.4).

Absatz 2, Satz 1, bleibt unverändert. Der neu eingeführte Satz 2 berücksichtigt die mit dem Entwurf hinzukommende Möglichkeit, dass das Kind während der Minderjährigkeit den Doppelnamen des anderen Elternteils oder einen aus den Namen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhalten kann (s. Art. 270 Abs. 2, 270a Abs. 3 E-ZGB). Gegebenenfalls erhält das Kind neu beide mit den Namen verbundenen Bürgerrechte (s. Ziff. 5.4).

6.2.1.2 Art. 8a

Schlusstitel a. Rückkehr zum Ledigname

Der bestehende Randtitel «2. Name» wird aufgrund des neu in Kraft zu setzenden Artikels 8abis E-SchlT ZGB zum Doppelnamen wie folgt ergänzt: «a. Rückkehr zum Ledignamen».

Art. 8abis

b. Doppelname

Die vorliegende Revision eröffnet beiden Eheleuten die Möglichkeit, nachträglich eine Erklärung abzugeben, einen Doppelnamen tragen zu wollen. Dies wie folgt: Absatz 1 betrifft Ehegatten, die ihren Namen bei Heirat vor Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes behalten haben (Art. 160 Abs. 1 ZGB). Diese können nach Artikel 160 Absatz 2, 3 und 4 E-ZGB einen Doppelnamen bilden. Das heisst, sie können den vor der Eheschliessung getragenen Namen des anderen Ehegatten dem eigenen Namen anhängen (s. Erläuterungen zu Art. 160 E-ZGB).

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Absatz 2 betrifft Ehegatten, die seit der Eheschliessung vor Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes einen Familiennamen führen (Art. 160 Abs. 2 ZGB). Diese können gemäss Artikel 160b Absatz 2, 3 und 4 E-ZGB einen Doppelnamen erklären (s. Erläuterungen zu Art. 160b E-ZGB).

Bei der Bildung eines Doppelnamens gemäss Absatz 1 und 2 sind folgende Grenzen zu beachten: Tragen die Ehegatten einen Familiennamen, ist es nicht mehr möglich, den vor der Eheschliessung geführten Namen zurückzuerlangen, um mit diesem einen Doppelnamen zu bilden (s. nachfolgendes Beispiel 1). Nicht zulässig ist ferner die Abgabe einer Erklärung, den Ledignamen eines Ehegatten als Familiennamen tragen zu wollen und diesem den bisherigen Namen des anderen anzufügen, wenn die Ehegatten ihre Namen anlässlich der Heirat behalten haben (s. nachfolgendes Beispiel 2).

Diese Einschränkungen rechtfertigen sich mit Blick auf die Praktikabilität der Lösung sowie die Rechtssicherheit. Vorbehalten bleibt eine Namensänderung nach Artikel 30 Absatz 1 ZGB.

Beispiel 1: Haben Weber (led. Rossi) und Blanc (led. Meier) im Jahr 2016 geheiratet und den Ledignamen Rossi zum Familiennamen bestimmt, womit sie beide und das gemeinsame Kind Rossi heissen, so kann jeder von ihnen in Anwendung von Artikel 8abis E-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160b Abs. 2 E-ZGB den Doppelnamen Rossi Blanc (mit oder ohne Bindestrich) zum eigenen Namen erklären. Möglich ist es auch, dass die Ehegatten gemeinsam den Namen Rossi Blanc zum Familiennamen erklären.

Mit dieser Erklärung erhielten auch die Kinder den neuen Familien(-doppel)namen Rossi Blanc von Gesetzes wegen. Die Namen Weber und Meier stehen für die Bildung des Doppelnamens nicht zur Verfügung.

Beispiel 2: Haben Weber (led. Rossi) und Blanc ihre Namen bei der Heirat im Jahr 2016 behalten und Blanc zum Namen des gemeinsamen Kindes bestimmt (Art. 160 Abs. 3 ZGB), können sie gestützt auf Artikel 8abis E-SchlT ZGB i.V.m. 160 Absatz 2 E-ZGB erklären, die Doppelnamen Weber Blanc und Blanc Weber (mit oder ohne Bindestrich) tragen zu wollen. Nicht möglich ist es zu erklären, den Ledignamen Blanc oder Rossi als Familiennamen tragen zu wollen. Die Wiederannahme des eigenen Ledignamens (Rossi) ist Weber verwehrt, da die Erklärung nach Artikel 30a bzw.

119 ZGB vor der Eheschliessung mit Blanc hätte abgegeben werden müssen.
Die Erklärung, fortan einen Doppelnamen führen zu wollen, muss gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Sie kann lediglich einmal erfolgen. Auf eine Befristung dieser Namenserklärung wird verzichtet.

Durch die Verwendung des Begriffs «Ehegatte» in Artikel 8abis E-SchlT ZGB wird klargestellt, dass die erklärende Person im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch verheiratet sein muss.

Wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 des ZGB geheiratet hat, kann die Erklärung nach Artikel 8a SchlT ZGB, wieder den Ledignamen tragen zu wollen, mit der Erklärung nach Artikel 8abis SchlT E-ZGB, einen Doppelnamen tragen zu wollen, kombinieren (s. Ziff. 5.6.1). Wer einen Doppelnamen nach altem Recht trägt, kann gestützt auf Artikel 8abis E-SchlT ZGB i.V.m. Artikel 160b Absatz 4 E-ZGB erklären, den (alten) Doppelnamen neu mit einem Bindestrich führen zu wollen.

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Beispiel: Weber und Blanc tragen seit ihrer Heirat im Jahr 2011 den gemeinsamen Familiennamen Blanc. Blanc (ehem. Weber) kann gestützt auf Artikel 8a SchlT ZGB erklären, wieder den Ledignamen Weber tragen zu wollen. Gleichzeitig kann Blanc (ehem. Weber) gestützt auf Artikel 8abis E-SchlT ZGB erklären, den Doppelnamen Weber Blanc (wahlweise mit Bindestrich) führen zu wollen.

In internationalen Verhältnissen gilt in übergangsrechtlicher Hinsicht analog der geltenden Regeln zur Namenserklärung nach Artikel 8a SchlT ZGB Folgendes: Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8abis E-SchlT ZGB erfüllt und kommt im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung Schweizer Recht zur Anwendung (Art. 37 f. IPRG), so kann ein Ehegatte eine Erklärung nach Artikel 8abis E-SchlT ZGB abgeben. Somit können Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die vor dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes im Ausland geheiratet haben, unter Berufung auf die Anwendung des Schweizer Heimatrechts erklären, einen Doppelnamen führen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 8abis E-SchlT ZGB). Dies gilt auch dann, wenn die Person mit Schweizer Staatsangehörigkeit im Rahmen der Eheschliessung im Ausland gestützt auf ausländisches Recht keine Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens hatte und die Voraussetzung für die Berufung auf Anwendung des Schweizer Heimatrechts erfüllt sind.

In Absatz 3 wird ausdrücklich festgehalten, dass die nachträgliche Änderung des gemeinsamen Familiennamens automatisch zu einer Änderung des Namens der Kinder führt. Abgesehen von der Änderung des Familiennamens kann für Kinder, deren Eltern bei Heirat einen gemeinsamen Familiennamen gebildet haben, gestützt auf Artikel 8abis E-SchlT ZGB kein Doppelname erklärt werden (s. Ziff. 5.6.2.2).

Gemäss Absatz 4 gelten die obigen Ausführungen auch für Personen, die ihre eingetragene Partnerschaft gestützt auf Artikel 35 PartG in eine Ehe umgewandelt haben: Personen, die seit der Eintragung der Partnerschaft den Ledignamen der oder des anderen als gemeinsamen Namen führen, können nach der Umwandlung ihrer Partnerschaft in eine Ehe (Art. 35 PartG) nach Artikel 8abis E-SchlT ZGB einen Doppelnamen bilden. Dabei entspricht der nach Artikel 12a Absatz 2 PartG bestimmte gemeinsame Name dem Familiennamen. Eine Erklärung analog Artikel 8a SchlT ZGB steht den Partnerinnen
und Partnern nicht zur Verfügung, da vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision von 2011 keine Regelungen zur Bestimmung der Namensführung bei Eintragung der Partnerschaft bestanden hatten.109 Art. 13d

IVquater. Name des Kindes. 1. Doppelnamen für Kinder verheirateter Eltern

Der geltenden Bestimmung kommt keine Bedeutung mehr zu, sodass sie aufgehoben werden kann.

Die neue Übergangsbestimmung regelt (wie es im neuen Randtitel zum Ausdruck gelangt) die Möglichkeit der nachträglichen Erklärung eines Doppelnamens für Kinder verheirateter Eltern. Sie betrifft Kinder von Eltern, die ihre Namen bei der Heirat vor Inkrafttreten der vorliegenden Revision behalten haben (Art. 160 Abs. 1 ZGB). Für

109

GRAF-GAISER, 272.

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Kinder, deren Eltern einen gemeinsamen Familiennamen tragen, gelangt die Übergangsbestimmung gemäss Artikel 8abis E-SchlT ZGB zur Anwendung.

Gemäss Absatz 1 können die Eltern den Namen ihrer Kinder neu bestimmen, indem sie vor der Zivilstandsbeamtin bzw. dem Zivilstandsbeamten erklären, dass diese einen Doppelnamen nach Artikel 160a Absatz 2 und Artikel 270 Absatz 2 E-ZGB tragen sollen. Es kann auf die Ausführungen unter Ziff. 5.6.2.2 verwiesen werden. Der Doppelname des Kindes wird durch Hinzufügung (nicht Voranstellung) des Namens des anderen Elternteils (dessen Name bis anhin nicht Bestandteil des Namens des Kindes war) an den bisherigen Namen des Kindes gebildet. Massgebend ist der Name, den der andere Elternteil im Zeitpunkt der Eheschliessung getragen hat bzw. der bereits zum damaligen Zeitpunkt zum Namen des Kindes hätte bestimmt werden können (Art. 160 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 160a Abs. 2 E-ZGB). Die Namen können mit einem Bindestrich verbunden werden.

Absatz 2 verweist auf Artikel 8abis Absatz 2 E-SchlT ZGB und wiederholt den in Artikel 270b ZGB verankerten Grundsatz, wonach minderjährige Kinder, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben, der Namensänderung explizit zustimmen müssen (vgl. Art. 270b ZGB und s. dazu Ziff. 5.2.2.1, wonach die nachträgliche Änderung des Familiennamens durch die Eltern eine automatische Änderung des Namens der minderjährigen Kinder zur Folge hat). Für die Bestimmung des Alters des Kindes ist auf den Zeitpunkt der nachträglichen Erklärung abzustellen.

Absatz 3 hält fest, dass diese Übergangsbestimmung auch für Paare gilt, die ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben. Sie können für ihre Kinder nach Artikel 13d E-SchlT ZGB einen Doppelnamen erklären. Paare, die anstelle einer Umwandlung ihrer Partnerschaft eine Ehe neu geschlossen haben, können den Namen ihrer Kinder gemäss den Vorgaben des vorliegenden Entwurfs neu bestimmen (wie bei einer nachträglichen Eheschliessung der unverheirateten Eltern, s. auch Ziff. 2.3.2).

Für Kinder, deren Eltern geschieden sind, gelangen die Übergangsbestimmungen für Kinder unverheirateter Eltern zur Anwendung, ungeachtet dessen, ob ein Elternteil mit einer Drittperson in einer neuen Ehe oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.

Art. 13e

2. Doppelnamen für Kinder unverheirateter Eltern

Diese Übergangsbestimmung bezieht sich auf minderjährige Kinder unverheirateter Eltern, deren Geburt vor Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes stattgefunden hat.

Gemäss Absatz 1 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bzw. der sorgeberechtigte Elternteil erklären, dass ihre minderjährigen Kinder einen Doppelnamen nach Artikel 270a ZGB tragen sollen, indem der Name des anderen Elternteils dem bisherigen Namen des Kindes (hinten) angefügt wird (s. Ziff. 5.2.2.2, 5.6.2.3).

Absatz 2 verweist auf das Zustimmungserfordernis von über zwölfjährigen Kindern zur Namensänderung (s. Ziff. 5.6.2.1).

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6.2.2

Änderungen des Partnerschaftsgesetzes

Eingetragene Partnerinnen oder Partner haben gemäss Artikel 12a und 30a PartG grundsätzlich dieselben namensrechtlichen Möglichkeiten wie Eheleute. Die Änderung des Partnerschaftsgesetzes erfolgt daher analog zur Revision des Zivilgesetzbuches. Entsprechend wird hier dieselbe Lösung sowohl für die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie ihre gemeinsamen Kinder unterbreitet. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext allerdings, dass seit dem Inkrafttreten der Änderung des Zivilgesetzbuches «Ehe für alle» vom 18. Dezember 2020 am 1. Juli 2022 keine neuen Partnerschaften mehr begründet werden können (s. Ziff. 5.5). Insofern betrifft die Anpassung des Partnerschaftsgesetzes lediglich die Übergangsbestimmungen. In diesem Sinn können Partnerinnen und Partner (gleich wie Ehegatten) nachträglich gestützt auf das Übergangsrecht einen Doppelnamen bilden. Das gilt auch für ihre gemeinsamen Kinder (gleich wie für Kinder verheirateter Eltern).

Beispiel: A. Weber und B. Blanc leben seit 2020 in eingetragener Partnerschaft. Sie tragen den gemeinsamen Namen Weber. B. hat das Kind von A. adoptiert. Es trägt den gemeinsamen Namen Weber. Gestützt auf das neue Übergangsrecht ändert das Paar den gemeinsamen Namen zum Doppelnamen Weber Blanc. Dies führt automatisch zu einer Anpassung des Namens des Kindes, das nun von Gesetzes wegen auch Weber Blanc heisst.

Variante: Haben die Partner bzw. Partnerinnen dagegen ihren Namen behalten, können sie erklären, dass das Kind neu einen Doppelnamen tragen soll. Dies analog zu den Bestimmungen für Kinder verheirateter Eltern (Ziff. 5.2.2.2).

Zu den Kindern der Partnerinnen und Partner sei Folgendes angemerkt: Der Weg zu gemeinsamen Kindern der Partnerinnen und Partner ist nach Schweizer Recht nur über eine Stiefkindadoption möglich. Denn sowohl die gemeinschaftliche Adoption als auch die Fortpflanzungsmedizin stehen nach geltendem Recht für Partnerinnen und Partner nicht zur Verfügung. Wer aber in eingetragener Partnerschaft lebt, darf das Kind seiner Partnerin oder seines Partners adoptieren. In diesem Fall sind die Artikel 270­327c ZGB (Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses) sinngemäss anwendbar (Art. 27a PartG und Art. 267a Abs. 2 ZGB). Für den Namen gelten bei Stiefadoptionen (Art. 264c ZGB) in eingetragenen Partnerschaften die Artikel 270 bzw. Artikel
270a ZGB sinngemäss (Art. 267a Abs. 2 Satz 2 ZGB). Zu beachten ist dabei, dass nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision dem Kind im Rahmen einer Stiefkindadoption auch ein Doppelname gegeben werden kann (s. Ziff. 2.3.2, 5.2.2.2. Ist das Kind mindestens zwölf Jahre alt, muss es der Änderung seines Nachnamens zustimmen (Art. 270b ZGB).

Beispiel: A. Weber und B. Blanc leben in eingetragener Partnerschaft. Sie tragen den gemeinsamen Namen Weber. A. adoptiert in der Folge das Kind von B., das den Namen Blanc trägt. Mit der Stiefkindadoption erhält das Kind ebenfalls den Namen Weber (Art. 267a Abs. 2 i.V.m. Art. 270 Abs. 4 E-ZGB).

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Variante: Anlässlich der Eintragung der Partnerschaft haben A. Weber und B. Blanc ihre Namen behalten. Sie heissen Weber und Blanc. Nachträglich adoptiert A. Weber das Kind von B. Blanc (Stiefkindadoption). Für den Namen des Kindes ist Artikel 267a Absatz 2 i.V.m. Artikel 270 Absatz 1 und 3 E-ZGB anwendbar. Es stehen den Eltern folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Weber, Blanc, Weber Blanc, Blanc Weber (Doppelnamen jeweils mit oder ohne Bindestrich).

Die geltenden Regelungen betreffend das Bürgerrecht der eingetragenen Partnerinnen und Partner erfahren mit dem vorliegenden Entwurf keine Änderungen. Erhalten die Kinder der eingetragenen Partnerinnen und Partner einen Doppelnamen, so erhalten sie in der Regel beide damit verbundenen Bürgerrechte. Dies entspricht der Regelung bei verheirateten Eltern (s. Ziff. 5.4).

Sofern eine eingetragene Partnerschaft gestützt auf Artikel 35 PartG in eine Ehe umgewandelt wurde, gelten die eherechtlichen Bestimmungen (Art. 8abis E-SchlT ZGB sowie Art. 13d und 13e E-SchlT ZGB).

Art. 37b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

[Doppelname für Partnerinnen und Partner]

Wer von der Möglichkeit der nachträglichen Bildung eines amtlichen Doppelnamens Gebrauch machen kann und unter welchen Voraussetzungen, bestimmt sich analog den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches. Die Erläuterungen zu Artikel 8abis E-SchlT ZGB sind deshalb sinngemäss auch im Anwendungsbereich von Artikel 37b E-SchlT PartG massgeblich. Intertemporalrechtlich sieht Artikel 37b E-SchlT PartG eine übergangsrechtliche Regelung für die Partnerinnen und Partner sowie ihre Kinder vor. Insofern kann auf die Ausführungen unter Ziff. 6.2.1.2 verwiesen werden.

Vor diesem Hintergrund unterscheidet Absatz 1 hinsichtlich der nachträglichen Erklärung ­ analog den eherechtlichen Bestimmungen ­ zwischen den Partnerinnen und Partnern, die anlässlich der Eintragung ihrer Partnerschaft ihren Namen behalten haben (Bst. a) und jenen, die einen gemeinsamen Namen begründet haben (Bst. b): Gemäss Buchstabe a können die Partnerinnen und Partner den bisherigen, d. h. vor Eingehung der Partnerschaft getragenen Namen (es handelt sich hierbei nicht zwangsläufig um den Ledignamen) der Partnerin bzw. des Partners dem eigenen Namen anfügen. Gemäss Buchstabe b kann der bisherige Name derjenigen bzw. desjenigen Partners, deren oder dessen Ledignamen nicht zum gemeinsamen Namen geworden ist, diesem angefügt werden. Die Partnerinnen und Partner können sodann den Doppelnamen zum gemeinsamen Namen erklären, womit sich auch der Name der gemeinsamen Kinder entsprechend ändert.

Beispiel: Weber und Blanc (led. Meier) leben seit 2020 in eingetragener Partnerschaft. Sie tragen seither den gemeinsamen Namen Weber. Die Partnerinnen bzw.

Partner können gestützt auf Artikel 37b E-SchlT PartG einzeln oder gemeinsam erklären, den Doppelnamen Weber Blanc tragen zu wollen. Der Name Meier steht für die nachträgliche Erklärung eines Doppelnamens nicht mehr zur Verfügung.

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Art. 37c

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

[Doppelname für Kinder der Partnerinnen und Partner]

Kinder eingetragener Partnerinnen und Partnern können wie Kinder verheirateter Eltern nachträglich erklären, einen Doppelnamen tragen zu wollen (vgl. Ziff. 5.6.2.2).

Zu differenzieren ist folglich, ob die Partnerinnen und Partner ihre Namen bei Eingehung der Partnerschaft behalten oder ob sie einen gemeinsamen Namen gebildet haben. Die Erläuterungen zu Artikel 13d E-SchlT ZGB sind deshalb sinngemäss auch im Anwendungsbereich von Artikel 37c E-SchlT PartG massgeblich.

6.2.3

Änderung des Ausweisgesetzes

Weil wie dargestellt neu die Möglichkeit besteht, den Doppelnamen als amtlichen Namen zu führen, entfällt das Bedürfnis nach dem Allianz- und Partnerschaftsnamen.

In den amtlichen Ausweisen soll neu ausschliesslich der amtliche Name geführt werden können. Wer einen Doppelnamen im Ausweis führen will, kann seinen amtlichen Namen entsprechend ändern. Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Revision können neue Ausweise deshalb nur noch mit dem amtlichen Namen ausgestellt werden. Artikel 2 Absatz 4 des Ausweisgesetzes ist entsprechend anzupassen.

7

Auswirkungen

7.1

Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die vorgeschlagenen Änderungen haben voraussichtlich keine grösseren finanziellen, personellen oder sonstige Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Die Ausführungsbestimmungen im Zivilstandswesen müssen angepasst werden; zu erwarten ist, dass es kurzfristig zu einer Zunahme von Namenserklärungen auf den Zivilstandsämtern kommen wird. Um den dadurch bei den Zivilstandsämter entstehenden Aufwand abzudecken, ist eine entsprechende Position in der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen einzuführen.

7.2

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die vorliegende Revision hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

7.3

Auswirkungen auf die Gesellschaft

Es ist davon auszugehen, dass Verlobte bei der Eheschliessung inskünftig häufig von der Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens Gebrauch machen, weil diese Möglichkeit einem Bedürfnis entspricht, welchem das geltende Recht nicht gerecht wird (s. Ziff. 2.3.4). Die offeneren Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf den Namen sowohl bei den Ehepaaren als auch bei den Kindern erlauben es ausserdem, die teilweise sehr unterschiedlichen Wünsche der betroffenen Personen besser berücksichtigen zu 56 / 60

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können. Weiter ist zu erwarten, dass zahlreiche Eheleute, Personen in eingetragener Partnerschaft sowie minderjährige Kinder (bzw. ihre Eltern) von der übergangsrechtlichen Möglichkeit, nachträglich einen Doppelnamen erklären zu können, Gebrauch machen werden.

7.4

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann

Die Vorlage trägt der Gleichstellung von Mann und Frau im Bereich des Namensrechts besser Rechnung als die geltende Regelung (zum Ganzen s. Ziff. 2.3.4). Dies namentlich aus den folgenden Gründen: Durch die Einführung des amtlichen Doppelnamens erhalten die Ehepaare sowie Partnerinnen und Partner die Möglichkeit, sowohl die familiäre Einheit als auch die eigenständige Identität beim Namen abzubilden, ohne dass einem der Namen ein Vorrang eingeräumt werden muss. Mit der Einführung eines amtlichen Doppelnamens für Kinder haben fortan beide Elternteile die Möglichkeit, eine namensmässige Verbindung zu ihren Kindern herzustellen, ungeachtet dessen, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht oder ob sie im Falle einer Heirat ihre Namen behalten oder einen Familiennamen bilden. Durch die Möglichkeit der nachträglichen Erklärung eines Doppelnamens wird der Gleichstellung von Mann und Frau zusätzlich Nachachtung verschafft.

8

Rechtliche Aspekte

8.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Wirkungen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft auf den Namen der Eheleute respektive der Partnerinnen oder Partner ergibt sich aus der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts (Art. 122 der Bundesverfassung110).

8.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Die Schweiz ist an keine internationale Verpflichtung gebunden, die ihren Handlungsspielraum auf dem Gebiet des innerstaatlichen Namensrechts im Bereich des Ehe- und Partnerschaftsrechts sowie des Kindesrechts direkt einschränkt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist der Name Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, welches durch Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten111 geschützt ist.

Der Gesetzgeber hat daher das Diskriminierungsverbot insbesondere in Bezug auf das Geschlecht (Art. 14 EMRK) zu beachten. Seit dem Urteil Burghartz von 1994 sind in 110 111

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), SR 101.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK), SR 0.101.

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diesem Zusammenhang mehrere Urteile ergangen (s. Ziff. 2.1).112 Die Vorlage steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung.

8.3

Erlassform

Die vorgelegten Änderungen des Zivilgesetzbuches und des Partnerschaftsgesetzes sind in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 BV).

9

Zitierte Literatur und Materialien

BADDELEY MARGARETA

Le droit du nom suisse: état des lieux et plaidoyer pour un droit libéré, FamPra.ch 2020, S. 613 ff.

BRÄM VERENA

Kommentar zu Artikel 160 ZGB, in: Bräm Verena / Hasenböhler Franz (Hrsg.), Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, 1. Abteilung: Das Eherecht (Art. 90­251 ZGB), Band II/2c: Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, 3. Aufl., Zürich 1998

BÜCHLER ANDREA

Kommentar zu Artikel 273­275a ZGB, in: Schwenzer Ingeborg / Fankhauser Roland (Hrsg.), FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., 2022

BÜHLER ROLAND

Kommentar zu Artikel 1­61 SchlT ZGB, in: Geiser Thomas / Wolf Stephan (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457­977 ZGB, 7. Aufl., Basel 2023

GRAF-GAISER CORA

Das neue Namens- und Bürgerrecht, FamPra.ch 2013, S. 251 ff.

HAUSHEER HEINZ / REUSSER RUTH / GEISER THOMAS

Artikel 159­180 ZGB, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 1999

HÜRLIMANN-KAUP BETTINA / Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, SCHMID JÖRG 3. Aufl., Zürich 2016 LINELL ANTHONY

The Law of Names: Public, Private & Corporate, London 1938

LUGANI KATHARINA

Auf dem steinigen Weg zum echten Doppelnamen, Das Standesamt (StAZ) 2021, S. 163 ff.

112

Siehe insbesondere Ünal Tekeli gegen Türkei vom 16.11.2004, Nr. 29865/96 und Losonci Rose und Rose gegen Schweiz vom 9.11.2010, Nr. 554/06. Zu dieser Frage siehe MONTINI, 104 ff.

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MONTINI MICHEL

Le droit du nom entre réformes législatives et évolution du contexte européen, Droit international privé de la famille, les développements récents en Suisse et en Europe: actes de la 24e Journée de droit international privé du 16 mars 2012 à Lausanne, Genève 2013, S. 81 ff.

PFAFFINGER MONIKA

Kommentar zu Artikel 267 ZGB, in: Büchler Andrea / Jakob Dominique (Hrsg.), Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018

WEIBEL FLEUR

Kein gemeinsamer Name mehr?, FamPra.ch 2018, S. 959 ff.

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