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Einziehungsbescheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 31. Januar 2024 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2021-009/02, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid: 1.

Die im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Ratkoceri Albion wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal «Ocean» an der Bözingerstrasse 150 in 2500 Biel, in der Zeit vom 16. April 2021 bis 29. April 2021, bei Ratkoceri Albion beschlagnahmten Gegenstände (Tischautomat U52130 inkl. Zubehör und Schlüssel), deren Eigentümer unbekannt ist, werden eingezogen und vernichtet.

2.

Die im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Ratkoceri Albion wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen an der Kappelisackerstrasse 121 in 3063 Ittigen, in der Zeit vom 3. Juni 2020 bis 30. Juni 2020, bei Ratkoceri Albion beschlagnahmten Gegenstände (Tischautomat U40118 inkl. Schlüssel und Zubehör, Tischautomat U40119 inkl. Schlüssel und Zubehör und Tischautomat U40120 inkl. Schlüssel und Zubehör), deren Eigentümer unbekannt ist, werden eingezogen und vernichtet.

3.

Die im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Ratkoceri Albion wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal «Ocean» an der Bözingerstrasse 150 in 2500 Biel, in der Zeit vom 16. April 2021 bis 29. April 2021, bei Ratkoceri Albion beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von 30 Franken (Kasseninhalt U52130) werden eingezogen.

4.

Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.

5.

Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.

Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).

2024-0279

BBl 2024 280

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Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.

7. Februar 2024

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Eidgenössische Spielbankenkommission

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