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Notifikation (Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Egzon Iseni, geboren am 31. Mai 1996, Serbien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 11b Absatz 1 i.V.m. Artikel 36 Buchstabe b sowie Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1200 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Publikation dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer F-4231/2023 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Bei ungenutzter Frist wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Banküberweisung aus dem Ausland muss der Betrag rechtzeitig dem Konto des Bundesverwaltungsgerichts gutgeschrieben worden sein. Fallen Kosten für die Überweisung des Betrags an, hat der Beschwerdeführer diese zu bezahlen.

3.

Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

6. Februar 2024

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI

2024-0256

BBl 2024 277

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