BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Metallgewerbe Verlängerung und Änderung vom 5. Februar 2024 Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 22. Mai 2014, vom 19. März 2015, vom 15. März 2018, vom 11. Juni 2019 und vom 6. Oktober 20201 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Metallgewerbe wird bis 30. Juni 2028 verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Metallgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 11, 11.9 11.9

(Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM))

Die PLKM ist berechtigt, ihre ... übertragenen Befugnisse auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

Art. 13, 13.11 Bst. c bis h

(Verstösse gegen den LGAV: Vertragseinhaltung, Vertragsverletzungen, Konventionalstrafen)

13.11 Konventionalstrafen Sowohl die PLK als auch die PBK können Arbeitgeber, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen.

c) Wer über die Arbeitsstunden im Betrieb nicht Buch gemäss Artikel 24.2/36.4 LGAV führt, wird mit einer Konventionalstrafe bis maxi-

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BBl 2014 3981; 2015 3235; 2018 1523; 2019 4011; 2020 8127

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d) e)

f) g)

h)

mal 10 000 Franken belegt. Wird eine Arbeitszeitkontrolle geführt, welche zwar nachvollziehbar ist, aber nicht allen Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages entspricht, kann die Konventionalstrafe angemessen herabgesetzt werden.

...

Wer anlässlich einer Kontrolle, die dafür erforderlichen und vorab vom beauftragten Kontrollorgan schriftlich verlangten Unterlagen gemäss Artikel 13.8 LGAV nicht vorlegt und somit eine ordnungsgemässe Kontrolle verunmöglicht, wird mit einer Konventionalstrafe bis maximal 10 000 Franken belegt.

Wer bei der von der PLKM eingeforderten Deklaration bezüglich Anzahl Mitarbeitermonate keine korrekten Angaben macht, wird mit einer Konventionalstrafe bis maximal 10 000 Franken belegt.

Wer die Kaution gemäss der Bestimmung von Artikel 13.3 LGAV und Anhang 15 trotz erfolgter Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäss leistet, wird mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution belegt.

Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Einhaltung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Art. 19, 19. 3 19.3

(Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag)

...

a)

Beiträge der Arbeitnehmer

Alle unterstellten Arbeitnehmer entrichten einen Vollzugskostenbeitrag von 10 Franken pro Monat und einen Weiterbildungsbeitrag von 10 Franken pro Monat, Total 20 Franken pro Monat. Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Lohn des Arbeitnehmers und ist bei der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen.

b)

Beiträge der Arbeitgeber

Alle ... unterstellten Arbeitgeber entrichten für die ... unterstellten Arbeitnehmer ihrerseits einen Vollzugskostenbeitrag von 10 Franken pro Monat und einen Weiterbildungsbeitrag von 10 Franken pro Monat, Total 20 Franken pro Monat. Dieser Betrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beträge sind periodisch gemäss Rechnungsstellung (unter Vorbehalt von Art. 19.4 LGAV) der Geschäftsstelle der PLKM zu überweisen.

Art. 33, 33.1 Bst. c und i 33.1

c)

2/8

(Absenzenentschädigung)

Den Arbeitnehmern werden folgende Absenzen vergütet: Es besteht Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub gemäss Artikel 329g OR. Während des Vaterschaftsurlaubs (Bezug innert sechs Monaten nach der Geburt) erhält der Arbeitnehmer für die Dauer von zwei Wo-

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chen (10 Arbeitstage bei 100 % Pensum) den vollen Lohn, sofern der Anspruch auf die EO-Entschädigung besteht. Die Entschädigung der EO steht dem Arbeitgeber zu. Hat der Arbeitnehmer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf EO-Entschädigung, so erhält er für die Dauer von fünf Tagen (bei 100 % Pensum) den Lohn, sofern der Vaterschaftsurlaub gemäss Artikel 329g OR effektiv bezogen wird und ihm ein Lohnausfall entsteht.

i)

Art. 36, 36.4 36.4

zur Pflege kranker Angehöriger, soweit dies nicht anders organisiert werden kann, gemäss den Artikeln 329h/324a OR. Auf die Entschädigung besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen unumgänglich sind, effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist. Die Begleitung der kranken Angehörigen muss mittels Bescheinigung nachgewiesen werden.

(Stunden-, Monats- und Jahreslohn)

Jeder Arbeitnehmer erhält quartalsweise eine Stundenabrechnung, einen Überstundensaldo und per Ende Jahr eine Schlussabrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden. Die Jahresschlussabrechnung beinhaltet die Saldos für Vorholzeiten, Ferien-, Überstunden- und Überzeitguthaben sowie Mehr- und Minusstunden

Art.40, 40.2-40.4 (Zuschläge bei Überstundenarbeit) 40.2

... Als Überstunden gelten jene Stunden, welche innerhalb der Jahresarbeitszeit bzw. der Grenzen der Tages- und Abendarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz (06.00-23.00 Uhr) geleistet werden und bei der Saldierung der Jahresarbeitszeit am Ende des Geschäftsjahres die Soll-Jahresarbeitszeit übersteigen. Die Überstunden werden auf die Jahresarbeitszeit des Folgejahres übertragen und sind in der Finanzbuchhaltung zurückzustellen.

40.3

Grundsätzlich sind Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer innerhalb des folgenden Geschäftsjahres zu kompensieren. Sollte eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, dürfen 100 Stunden pro Jahr ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Werden darüberhinausgehende Überstunden ausbezahlt, ist ein Zuschlag von mindestens 25 % geschuldet. Dauert ein Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr, sind bei einer allfälligen Auszahlung die zuschlagsfreien Auszahlungen der Überstunden pro rata temporis abzurechnen.

40.4

Ob Überstunden kompensiert oder ausbezahlt werden, bestimmt der Arbeitgeber und nimmt dabei auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist.

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Art. 41, 41.1 41.1

(Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit)

Für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden wie folgt Lohnzuschläge ausgerichtet:

Sonn- und Feiertage Ausstellungen/Messen an Sonntagen Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr1 1 2

Zuschlag

00.00­24.00 00.00­24.00

100 % 50 %

23.00­06.002

50 %

Siehe auch Art. 41.4 LGAV.

Sofern die Nachtarbeitszeiten gemäss Art. 10 ArG angepasst werden, gilt der Zuschlag analog.

Art. 42, 42.3 42.3

Zeit

(Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit)

Es gilt für die Verpflegung folgender Ansatz: Mittagszulage: 18 Franken

Art. 43, 43.1 43.1

(Auslagenersatz für die Benützung eines privaten Fahrzeuges)

Arbeitgeber und Arbeitnehmende können vereinbaren, dass der Arbeitnehmende für die Geschäftsfahrten das Privatauto benützt. In diesem Falle wird ihm eine Entschädigung von 70 Rappen pro km ausgerichtet.

Art. 49, 49.1 Bst. g 49.1

Art. 54, 54.2 54.2

(Versicherungsbedingungen)

Die Versicherungsbedingungen sehen vor: g) der Versicherte ist bei Austritt aus einer Kollektivversicherung über das Übertrittrecht in eine Einzelversicherung zu informieren.

(Lohnzahlung bei Militär-, Zivildienst und Zivilschutzdienst)

Die Höhe der Lohnzahlung beträgt: Während der Rekrutenschule (RS) bzw. des Ersatzes der RS durch den längeren Zivildienst:

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a) für Ledige ohne Unterstützungspflicht:

50 % des Lohnes

b) für Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht 80 % des Lohnes:

80 % des Lohnes

c) für Durchdiener 80 % des Lohnes während 300 Tagen, sofern diese nach dem Dienst noch mindestens 6 Monate beim bisherigen Arbeitgeber angestellt bleiben:

80 % des Lohnes

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Während anderen obligatorischen Dienstleistungen: ­ bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr 100 % des Lohnes: ­ für die darüberhinausgehende Zeit für alle Dienstleistenden:

100 % des Lohnes 80 % des Lohnes

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Anhang 10

Mindestlöhne2, 3 a)

Metallbauer/in EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)

Berufs-/Branchenerfahrung

pro Stunde

bei einer 41 Stundenwoche pro Monat auszuzahlen (13 Mal pro Jahr)

bei einer 40 Stundenwoche pro Monat auszuzahlen (13 Mal pro Jahr)

1. und 2. Jahr 3. und 4. Jahr ab 5. Jahr

Fr. 24.70 Fr. 25.85 Fr. 26.95

Fr. 4400.­ Fr. 4600.­ Fr. 4800.­

Fr. 4290.­ Fr. 4485.­ Fr. 4680.­

Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde, jedoch ist bereits ab Grundbildungsabschluss der erstgenannte Mindestlohn geschuldet.

b)

Hufschmied/in EFZ, Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ

Berufs-/Branchenerfahrung

pro Stunde

pro Monat

pro Jahr

1. und 2. Jahr 3. und 4. Jahr ab 5. Jahr

Fr. 23.55 Fr. 24.65 Fr. 25.75

Fr. 4300.­ Fr. 4500.­ Fr. 4700.­

Fr. 55 900.­ Fr. 58 500.­ Fr. 61 100.­

Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde, jedoch ist bereits ab Grundbildungsabschluss der erstgenannte Mindestlohn geschuldet.

c)

Angelernte im Fachbereich (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)

Berufs-/Branchenerfahrung

pro Stunde

bei einer 41 Stundenwoche pro Monat auszuzahlen (13 Mal pro Jahr)

bei einer 40 Stundenwoche pro Monat auszuzahlen (13 Mal pro Jahr)

1. und 2. Jahr 3. und 4. Jahr ab 5. Jahr

Fr. 20.80 Fr. 21.65 Fr. 22.45

Fr. 3700.­ Fr. 3850.­ Fr. 4000.­

Fr. 3607.50 Fr. 3753.75 Fr. 3900.­

Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.

2

3

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Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).

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d)

Angelernte im Fachbereich (Hufschmied / Landmaschinenmechanik / Motorgerätemechanik)

Berufs-/ Branchenerfahrung

pro Stunde

pro Monat

pro Jahr

1. und 2. Jahr 3. und 4. Jahr ab 5. Jahr

Fr. 20.25 Fr. 21.10 Fr. 21.90

Fr. 3700.­ Fr. 3850.­ Fr. 4000.­

Fr. 48 100.­ Fr. 50 050.­ Fr. 52 000.­

Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem der Arbeitnehmende das 20. Altersjahr erfüllt.

e)

Metallbaupraktiker/in EBA

Berufs-/ Branchenerfahrung

pro Stunde

bei einer 41 Stundenwoche pro Monat auszuzahlen (13 Mal pro Jahr)

bei einer 40 Stundenwoche pro Monat auszuzahlen (13 Mal pro Jahr)

1. und 2. Jahr 3. und 4. Jahr ab 5. Jahr

Fr. 22.45 Fr. 23.05 Fr. 23.60

Fr. 4000.­ Fr. 4100.­ Fr. 4200.­

Fr. 3900.­ Fr. 3997.50 Fr. 4095.­

Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundausbildung abgeschlossen wurde, jedoch ist bereits ab Grundbildungsabschluss der erstgenannte Mindestlohn geschuldet.

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2024 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2028.

5. Februar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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