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Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz

Entwurf

(NHG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 22. Januar 20241 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: Minderheit (Masshardt, Clivaz Christophe, Girod, Munz, Nordmann, Pult, Suter, Trede) Nichteintreten I Das Bundesgesetz vom 1. Juli 19663 über den Natur- und Heimatschutz wird wie folgt geändert: Art. 12 Abs. 1bis Das Beschwerderecht steht den Organisationen nicht zu gegen Verfügungen, die sich auf Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m2 innerhalb von Bauzonen beziehen; das Beschwerderecht bleibt bestehen bei Wohnbauten: 1bis

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a.

innerhalb von bedeutenden Ortsbildern oder wenn die Vorhaben geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler direkt betreffen oder wenn sie in unmittelbarer Nähe davon errichtet werden sollen; oder

b.

innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung oder innerhalb des Gewässerraums.

BBl 2024 408 BBl 2024 ...

SR 451

2024-0305

BBl 2024 409

Natur- und Heimatschutz. BG

BBl 2024 409

Minderheit (Clivaz Christophe, Bäumle, Girod, Masshardt, Munz, Nordmann, Pult, Suter, Trede) Art. 12 Abs. 1bis Einleitungssatz Das Beschwerderecht steht den Organisationen nicht zu gegen Verfügungen, die sich auf Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 250 m2 innerhalb von Bauzonen beziehen; das Beschwerderecht bleibt bestehen bei Wohnbauten: 1bis

Minderheit (Clivaz Christophe, Bäumle, Girod, Masshardt, Munz, Nordmann, Pult, Suter, Trede) Art. 12 Abs. 1bis Bst. c 1bis

...

c.

innerhalb von Bauzonen, die für eine Auszonung als geeignet erscheinen.

Minderheit (Munz, Clivaz Christophe, Girod, Masshardt, Nordmann, Pult, Suter, Trede) Art. 12 Abs. 1bis Bst. d 1bis

...

d.

die dem Zweitwohnungsgesetz vom 20. März 20154 unterstellt sind.

Art. 25e

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Verfahren, bei denen die Bewilligungsbehörde über das Baugesuch vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes entschieden hat, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4

2/2

SR 702