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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes Änderung vom 15. Februar 2024 Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 19. November 1998, vom 9. Dezember 1999, vom 6. Oktober 2000, vom 17. Dezember 2001, vom 12. Dezember 2002, vom 30. Januar 2003, vom 8. Dezember 2003, vom 24. Dezember 2004, vom 22. September 2005, vom 19. Dezember 2005, vom 1. Mai 2007, vom 13. August 2007, vom 17. Dezember 2007, vom 11. Dezember 2008, vom 11. Dezember 2009, vom 12. Juni 2013, vom 26. November 2013, vom 12. Dezember 2016, vom 17. Mai 2018, vom 18. Oktober 2018, vom 15. Februar 2021, vom 30. November 2022, vom 9. Januar 2023 und vom 27. Dezember 20231 wiedergegebenen Landes-Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Gastgewerbes werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 10 Abs. 1

(Mindestlöhne)

Mindestlohnansätze2,3 pro Monat für Vollzeitmitarbeiter, die das 18. Altersjahr vollendet haben: 1

I

1

2

3

a) Mitarbeiter ohne Berufslehre b) Mitarbeiter ohne Berufslehre mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung

3666.­ 3892.­

BBl 1998 5535; 1999 9782; 2000 5230; 2001 6580; 2002 8359; 2003 1024, 8117; 2005 133, 5711, 7503; 2007 3399, 6103, 8693; 2008 9229, 2009 8857; 2013 4655, 9671; 2016 8855; 2018 3183, 6923; 2021 264; 2022 3008; 2023 65; 2024 10.

Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).

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II

Mitarbeiter mit einer 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest oder gleichwertiger Ausbildung

4018.­

III a) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung

4470.­

b) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung und 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung gemäss Art. 19 L-GAV

4576.­

IV

Mitarbeiter mit einer Berufsprüfung nach Art. 27 Bst. a) BBG

5225.­

Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag kann der Mindestlohn der Stufe I, II oder III a während einer Einführungszeit um maximal 8 % gesenkt werden Bei der Stufe I dauert die Einführungszeit längstens 12 Monate, wenn der Mitarbeiter zuvor nie mindestens 4 Monate bei einem Betrieb angestellt war, der diesem Vertrag unterstellt ist. In den anderen Fällen dauert die Einführungszeit längstens 3 Monate.

Nicht zulässig ist diese Lohnreduktion bei einem Stellenantritt beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb, wenn der Unterbruch zwischen zwei Arbeitsverhältnissen weniger als 2 Jahre beträgt.

Bei der Stufe II und III a kann nur bei erstmaliger Beschäftigung in einem diesem Vertrag unterstellten Betrieb eine Einführungszeit von längstens 3 Monaten vereinbart werden.

Art. 11 Abs. 1

(Mindestlohn für Praktikanten)

Studierende, die als Teil einer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens 2359 Franken, 1

­

wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule als Bestandteil eines anerkannten Bildungsganges nach dem Schweizerischen Berufsbildungsgesetz absolvieren, oder

­

wenn sie den Lehrgang an einer kantonal anerkannten Fachhochschule absolvieren, oder

­

wenn sie den Lehrgang an einer Bildungsinstitution im Ausland absolvieren, die von einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Branche und der Aufsichtskommission des L-GAV anerkannt ist und mit der eine gültige Vereinbarung zur Zusammenarbeit besteht, oder

­

wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule absolvieren, die von der Aufsichtskommission L-GAV anerkannt ist.

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II Dieser Beschluss tritt am 1. März 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

15. Februar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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