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Richtlinien des Bundesrates über die Berücksichtigung des Geschlechts in Studien und Statistiken des Bundes vom 31. Januar 2024

Der Schweizerische Bundesrat erlässt folgende Richtlinien:

1 1.1

Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Zweck

Diese Richtlinien regeln die Berücksichtigung des Geschlechts1 in den Studien und Statistiken des Bundes.

1

Sie sollen das Wissen über die Geschlechtereffekte in Studien des Bundes sowie die Erhebung und Verarbeitung von nach Geschlecht aufgeschlüsselten statistischen Daten verbessern.

2

1.2

Adressatinnen

Diese Richtlinien richten sich an die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982.

1.3

Geltungsbereich

1

Diese Richtlinien gelten für Studien und Statistiken des Bundes.

2

In diesen Richtlinien bedeuten:

1 2

a.

Studien: Projekte der Ressortforschung des Bundes, Evaluationen und andere Berichte, die als Grundlage für die Tätigkeit der Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung dienen;

b.

Statistiken: die im statistischen Mehrjahresprogramm des Bundes festgehaltenen Tätigkeiten der öffentlichen Statistik.

Der Begriff «Geschlecht» umfasst hier das weibliche und das männliche Geschlecht.

SR 172.010.1

2024-0293

BBl 2024 410

Richtlinien des Bundesrates über die Berücksichtigung des Geschlechts in Studien und Statistiken des Bundes

2 2.1

BBl 2024 410

Vorgehen bei Studien Relevanzprüfung

Die zuständige Verwaltungseinheit prüft vor der Durchführung von Studien, die die folgenden drei Voraussetzungen erfüllen, ob die Berücksichtigung des Geschlechts relevant ist (Relevanzprüfung): 1

a.

Sie werden von der zentralen Bundesverwaltung durchgeführt oder in Auftrag gegeben.

b.

Sie enthalten Empfehlungen für politisches Handeln oder dienen als wissenschaftliche Grundlage für gesetzgeberische Arbeiten, für die Umsetzung gesetzlicher Vorschriften oder für die Umsetzung parlamentarischer Aufträge.

c.

Die Kosten der Studie belaufen sich auf mindestens 100 000 Franken.

Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) stellt den Verwaltungseinheiten für die Durchführung der Relevanzprüfung bei Studien ein Hilfsmittel3 zur Verfügung.

2

2.2

Analyse der Geschlechtereffekte

Ergibt die Relevanzprüfung, dass die Berücksichtigung des Geschlechts relevant ist, so müssen mögliche Geschlechtereffekte analysiert und in die Studie integriert werden. Falls das Geschlecht nicht berücksichtigt wird, so muss dies in der Studie erläutert werden.

1

Ergibt die Relevanzprüfung, dass unklar ist, ob die Berücksichtigung des Geschlechts relevant ist, so sind vertiefte Abklärungen zu treffen. Falls das Geschlecht nicht berücksichtigt wird, so muss dies in der Studie erläutert werden.

2

Das EBG stellt den Verwaltungseinheiten Leitfragen für die Berücksichtigung möglicher Geschlechtereffekte4 zur Verfügung.

3

3

4

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Das Hilfsmittel ist auf der Website des EBG unter www.ebg.admin.ch > Gleichstellung von Frau und Mann > Arbeitshilfen für die Bundesverwaltung > Gleichstellung in Studien und Statistiken des Bundes zu finden.

Die Leitfragen sind auf der Website des EBG unter www.ebg.admin.ch > Gleichstellung von Frau und Mann > Arbeitshilfen für die Bundesverwaltung > Gleichstellung in Studien und Statistiken des Bundes zu finden.

Richtlinien des Bundesrates über die Berücksichtigung des Geschlechts in Studien und Statistiken des Bundes

3 3.1

BBl 2024 410

Vorgehen bei Statistiken Relevanzprüfung

Die zuständige Verwaltungseinheit führt vor dem Aufbau einer neuen statistischen Tätigkeit des Bundes oder vor der Überarbeitung einer bestehenden statistischen Tätigkeit des Bundes eine Relevanzprüfung durch.

1

Das EBG stellt den Verwaltungseinheiten für die Durchführung der Relevanzprüfung bei Statistiken ein Hilfsmittel5 zur Verfügung.

2

3.2

Analyse geschlechtsspezifischer Unterschiede

Ergibt die Relevanzprüfung, dass die Berücksichtigung des Geschlechts relevant ist, so ist die Variable «Geschlecht» zu erheben oder zu verknüpfen sowie in die statistischen Analysen einzubeziehen. Die Resultate müssen nach Geschlecht aufgeschlüsselt veröffentlicht werden, damit eine Analyse, die Unterschiede zwischen Frauen und Männern berücksichtigt, möglich ist. Falls die Variable «Geschlecht» nicht berücksichtigt wird, so muss dies in der Veröffentlichung der Statistik erläutert werden.

1

Ergibt die Relevanzprüfung, dass unklar ist, ob die Berücksichtigung des Geschlechts relevant ist, so sind vertiefte Abklärungen zu treffen. Falls die Variable «Geschlecht» nicht berücksichtigt wird, so muss dies in der Veröffentlichung der Statistik erläutert werden.

2

Das EBG stellt den Verwaltungseinheiten Leitfragen für die Berücksichtigung möglicher geschlechtsspezifischer Unterschiede6 zur Verfügung.

3

4

Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. März 2024 in Kraft.

31. Januar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

5

6

Das Hilfsmittel ist auf der Website des EBG unter www.ebg.admin.ch > Gleichstellung von Frau und Mann > Arbeitshilfen für die Bundesverwaltung > Gleichstellung in Studien und Statistiken des Bundes zu finden.

Die Leitfragen sind auf der Website des EBG unter www.ebg.admin.ch > Gleichstellung von Frau und Mann > Arbeitshilfen für die Bundesverwaltung > Gleichstellung in Studien und Statistiken des Bundes zu finden.

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