BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bekanntmachung des Bundesstrafgerichts (Strafkammer) in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement EFD gegen Bernhard Siegfried Höher (SK.2023.47) Vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist ein Verfahren gegen Bernhard Siegfried Höher, geboren am 20. November 1945, Adresse unbekannt, betreffend Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 und 91 VStrR) hängig.

Herr Bernhard Siegfried Höher ist für das Bundesstrafgericht postalisch nicht erreichbar.

Die Strafkammer wird in obengenannter Strafsache in folgender Besetzung entscheiden: Sylvia Frei, Einzelrichterin Hanspeter Lukács, Gerichtsschreiber Ein allfälliges Ausstandsgesuch gegen ein Mitglied des Spruchkörpers ist ohne Verzug bei der Verfahrensleitung einzureichen (siehe Hinweis unten).

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in Anwendung von Artikel 88 Absatz 1 lit. a und c StPO i.V.m. Artikel 69 StBOG. Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO).

Hinweise Art. 56 StPO Ausstandsgründe Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: a.

in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b.

in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;

c.

mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d.

mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e.

mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;

f.

aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

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BBl 2024 472

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Art. 58 Abs. 1 StPO Ausstandsgesuch einer Partei Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

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Form und Einhaltung der Fristen Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter den Voraussetzungen gemäss Artikel 110 StPO können Eingaben elektronisch erfolgen. Bei Eingaben ist jeweils die Verfahrensnummer (SK.2023.47) anzugeben.

1. März 2024

Im Auftrag der Einzelrichterin der Strafkammer Der Gerichtsschreiber: Hanspeter Lukács

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