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Übersetzung

Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Abgeschlossen am 14. Juni 2023 In Kraft getreten am ...

Präambel Die Schweizerische Eidgenossenschaft (die «Schweiz») und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Vereinigte Königreich»), gemeinsam als «die Parteien» oder einzeln als «die Partei» bezeichnet, in Erwägung der Verpflichtung in Artikel 16 des am 14. Dezember 20201 in London abgeschlossenen befristeten Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Mobilität von Dienstleistungserbringern, die Gespräche der Arbeitsgruppe über die Anerkennung von Berufsqualifikationen fortzuführen, um ein umfassendes Abkommen oder eine umfassende Vereinbarung zwischen den Parteien über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auszuhandeln; in Anerkennung der Bedeutung der Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen den Parteien zum Zwecke der effektiven Ausübung eines reglementierten Berufs im jeweiligen Hoheitsgebiet; in Erwägung ihrer zukunftsgerichteten Partnerschaft und ihrer Absicht, die bilaterale Zusammenarbeit zu vertiefen, die wirtschaftlichen Chancen zu stärken und den Zugang zu Dienstleistungen durch eine Erleichterung der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu erweitern; in Anbetracht des hohen Masses an Vertrauen und der bestehenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beider Parteien in Bezug auf die Reglementierung bestimmter juristischer Berufe; und

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SR 0.946.293.671.2

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in Bekräftigung der uneingeschränkten Gültigkeit der im Rahmen früherer Absprachen getroffenen Vereinbarungen über die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen, haben beschlossen, zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen («dieses Abkommen») abzuschliessen:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs einerseits und für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.

Art. 1.2

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

1. Die Parteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation2 und dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)3, aus dem am 25. Februar 20194 in Bern abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (CRA), aus dem am 14. Dezember 2020 in London abgeschlossenen befristeten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (das «befristete Abkommen») und aus dem am 11. Februar 20195 in Bern abgeschlossenen Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland sowie aus anderen relevanten internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben.

2. Dieses Abkommen ersetzt Kapitel 3 (Anerkennung der Berufsqualifikationen von beruflichen Dienstleistungserbringern) des befristeten Abkommens.

Art. 1.3

Transparenz

1. Jede Partei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich, wenn möglich auf einer offiziellen Website.

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SR 0.632.20 SR 0.632.20 Anhang 1.B SR 0.142.113.672 SR 0.946.293.671

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2. Jede Partei antwortet unverzüglich auf Fragen der anderen Partei, und beide Parteien stellen einander auf Ersuchen Informationen zu den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten zur Verfügung.

3. Die Parteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder anderweitig dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.

Art. 1.4

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen: (a) dass eine Partei Informationen zur Verfügung stellen muss, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder (b) dass eine Partei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig hält: (i) bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, (ii) bezüglich spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden, (iii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen Krisen in internationalen Beziehungen; oder (c) dass eine Partei daran gehindert wird, Massnahmen in Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

Kapitel 2: Anerkennung von Berufsqualifikationen Art. 2.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) «Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind» sind Tätigkeiten, die eine Partei als mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden betrachtet und als solche für die Zwecke dieses Abkommens dem Gemischten Ausschuss mitteilt; (b) «Anpassungslehrgang» ist ein Zeitraum der beaufsichtigten Ausübung eines reglementierten Berufs, der unter der Verantwortung eines qualifizierten Mitglieds dieser Berufsgruppe absolviert und beurteilt wird, allenfalls begleitet von einer Fortbildung im Aufnahmestaat; (c) «Eignungsprüfung» ist eine auf das Fachwissen der Fachperson beschränkte Prüfung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates mit dem Ziel,

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die Fähigkeit der Fachperson zur Ausübung eines reglementierten Berufs in diesem Land zu überprüfen; (d) «Ausgleichsmassnahmen» bezeichnet einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung; (e) «Ausbildungsabschluss» bezeichnet Diplome, Zertifikate oder andere Abschlüsse, die von einer Behörde nach der Rechtsordnung einer der Parteien ausgestellt wurden und den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bestätigen, die überwiegend in dieser Rechtsordnung erworben wurde; (f) «Herkunftsstaat» ist das Gebiet der Partei, in dem die Berufsqualifikationen erworben wurden; (g) «Aufnahmestaat» ist das Gebiet der Partei, in dem eine Fachperson Zugang zu einem reglementierten Beruf erhalten und diesen ausüben möchte; (h) «Massnahme» ist eine Massnahme einer Partei, ob in Form eines Gesetzes, einer Verordnung oder Regel, eines Verfahrens oder Entscheids, einer Verwaltungshandlung, Voraussetzung, Praxis oder in anderer Form, einschliesslich Massnahmen zur Vermeidung ­ im Rahmen des Möglichen ­ von Unterlassungen einer Partei; (i)

«Massnahmen einer Partei» sind Massnahmen, die ergriffen oder aufrechterhalten werden von: (i) zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden, und (ii) nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der Vollmachten, die von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden an sie delegiert wurden;

(j)

«Beruf» bezeichnet eine Tätigkeit, ein Gewerbe oder ein Teilbereich respektive eine Spezialisierung innerhalb eines Berufs;

(k) «Fachperson» ist eine natürliche Person, die ihre Berufsqualifikationen auf dem Gebiet einer Partei erworben hat und auf dem Gebiet der anderen Partei Zugang zu einem reglementierten Beruf erhalten und diesen ausüben möchte; (l)

«Berufstätigkeit» ist eine Tätigkeit, die Teil eines reglementierten Berufs ist;

(m) «Berufserfahrung» ist die rechtmässige, effektive Ausübung des jeweiligen Berufs; (n) «Berufsqualifikationen» bezeichnet die Qualifikationen, die durch Ausbildungsabschlüsse oder Berufserfahrung nachgewiesen werden; (o) «reglementierter Beruf» ist ein Beruf, dessen Ausübung ­ einschliesslich der Verwendung eines Titels oder einer Bezeichnung ­ aufgrund gesetzlicher oder reglementarischer Massnahmen einer Partei spezifische Berufsqualifikationen voraussetzt; und (p) «zuständige Behörde» ist eine Behörde oder Stelle, die für die Anerkennung von Qualifikationen und die Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufs in einer Rechtsordnung zuständig ist.

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Art. 2.2

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Anwendungsbereich

1. Dieses Abkommen sieht ein System für die Anerkennung von Berufsqualifikationen vor, das die zuständigen Behörden beider Parteien in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich anwenden. Dieses Abkommen kommt zur Anwendung, wenn: (a) eine Fachperson mit einer Berufsqualifikation, die im Vereinigten Königreich erworben wurde, bei der zuständigen Behörde in der Schweiz einen Antrag auf Genehmigung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung stellt; oder (b) eine Fachperson mit einer Berufsqualifikation, die in der Schweiz erworben wurde, bei der zuständigen Behörde im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Genehmigung des Zugangs zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung stellt.

2. Dieses Abkommen findet dann Anwendung, wenn der Beruf sowohl im Herkunftsstaat als auch im Aufnahmestaat reglementiert ist und ebenso, wenn der Beruf nur im Aufnahmestaat reglementiert ist.

3. Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.

Art. 2.3

Anerkennung von Berufsqualifikationen

1. Ist der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat vom Besitz spezifischer Berufsqualifikationen abhängig, gewährt die zuständige Behörde einer Fachperson, die Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen stellt und vergleichbare Berufsqualifikationen besitzt, den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung, ausser wenn eine Voraussetzung gemäss Artikel 2.4 (Voraussetzungen für die Anerkennung) erfüllt oder eine Voraussetzung gemäss Artikel 2.8 (Weitere Voraussetzungen) nicht erfüllt ist.

2. Die Parteien kommen überein, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nur Fragen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen regeln. Sie einigen sich somit, dass dieses Abkommen: (a) keine Rechte verleiht und keine Verpflichtungen begründet hinsichtlich Marktzugang für Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringerinnen und erbringer oder hinsichtlich Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Partei für natürliche Personen; und (b) bestehende Rechte und Verpflichtungen hinsichtlich Marktzugang für Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer oder hinsichtlich Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Partei für natürliche Personen nicht beeinträchtigt.

3. Nach der Anerkennung der Berufsqualifikationen wird eine Fachperson im Aufnahmestaat im Hinblick auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung nicht weniger günstig behandelt als natürliche Personen unter vergleichbaren Umständen, die ihre Qualifikationen im Aufnahmeland erworben haben.

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Art. 2.4

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Voraussetzungen für die Anerkennung

1. Eine zuständige Behörde kann die Anerkennung von Berufsqualifikationen nur verweigern, wenn die Voraussetzung 1, 2 oder 3 erfüllt ist.

2. Voraussetzung 1 ist erfüllt, wenn: (a) ein wesentlicher Unterschied zwischen den Berufsqualifikationen der Fachperson und den grundlegenden Kenntnissen oder Fähigkeiten, die für die Ausübung des Berufs im Aufnahmestaat erforderlich sind, besteht; und (b) die Fachperson eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gemäss Artikel 2.5 (Ausgleichsmassnahmen) nicht besteht oder verweigert.

3. Voraussetzung 2 ist erfüllt, wenn: (a) der reglementierte Beruf im Aufnahmestaat eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, deren Inhalte sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die von den Berufsqualifikationen der Fachperson abgedeckt sind; und (b) die Fachperson eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gemäss Artikel 2.5 (Ausgleichsmassnahmen) nicht besteht oder verweigert.

4. Voraussetzung 3 ist erfüllt, wenn die von der Fachperson gemäss Artikel 2.5 (Ausgleichsmassnahmen) verlangte Eignungsprüfung oder der verlangte Anpassungslehrgang darauf hinauslaufen würde, die Berufsqualifikationen zu erwerben, die für die Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmestaat erforderlich sind.

Art. 2.5

Ausgleichsmassnahmen

1. Eine zuständige Behörde kann von einer Fachperson Ausgleichsmassnahmen verlangen, wenn: (a) ein wesentlicher Unterschied zwischen den Berufsqualifikationen der Fachperson und den grundlegenden Kenntnissen oder Fähigkeiten, die für die Ausübung des reglementierten Berufs im Aufnahmestaat erforderlich sind, besteht; oder (b) der reglementierte Beruf im Aufnahmestaat eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, deren Inhalte sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die von den Berufsqualifikationen der Fachperson abgedeckt sind.

2. Die zuständige Behörde kann zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung wählen.

3. Soweit möglich und auf Ersuchen der Fachperson legen die zuständigen Behörden schriftlich die Gründe dar, weshalb sie von der Fachperson Ausgleichsmassnahmen verlangen.

4. Wenn eine zuständige Behörde von einer Fachperson eine Eignungsprüfung verlangt, gewährleistet jede Partei, dass diese zuständige Behörde Eignungsprüfungen gegebenenfalls mit der gebotenen Häufigkeit und mindestens einmal jährlich ansetzt.

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Art. 2.6

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Weitere Voraussetzungen

Eine zuständige Behörde kann die Anerkennung von Berufsqualifikationen für denselben Beruf verweigern, wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung durch eine natürliche Person, die ihre Berufsqualifikationen im Aufnahmestaat erworben hat, weitere Voraussetzungen als den Besitz spezifischer Berufsqualifikationen umfasst und die Fachperson diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Art. 2.7

Antragsverfahren

1. Die zuständige Behörde: (a) bestätigt den Eingang des Antrags der Fachperson innert eines Monats nach Eingang und teilt der Fachperson mit, ob Unterlagen fehlen; (b) gewährt der Fachperson eine angemessene Frist zur Erfüllung der Vorschriften und Abläufe für das Antragsverfahren; (c) bearbeitet den Antrag der Fachperson zeitnah; und (d) trifft spätestens vier Monate nach dem Datum der Einreichung des vollständigen Antrags einen Entscheid.

2. Die zuständige Behörde kann die Fachperson auffordern, Nachweise für die Berufsqualifikationen vorzulegen. Es dürfen nur die Nachweise verlangt werden, die erforderlich sind, um zu beweisen, dass die Fachperson über vergleichbare Berufsqualifikationen verfügt.

3. Sofern der Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung durch eine natürliche Person, die ihre Berufsqualifikationen im Aufnahmestaat erworben hat, weiteren Voraussetzungen als dem Besitz spezifischer Berufsqualifikationen unterliegt (die zuständige Behörde informiert die Fachperson gemäss Art. 2.8 Abs. 2 über diese weiteren Voraussetzungen), kann die zuständige Behörde von der Fachperson verlangen, den Nachweis zu erbringen, dass sie diese Voraussetzungen erfüllt. Es dürfen nur die Nachweise verlangt werden, die erforderlich sind, um zu beweisen, dass die Fachperson über vergleichbare Berufsqualifikationen verfügt.

4. Die zuständige Behörde akzeptiert Kopien von Dokumenten, die nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Partei anstelle der Originaldokumente beglaubigt wurden, sofern die zuständige Behörde nicht Originaldokumente verlangt, um die Integrität des Anerkennungsverfahrens zu schützen.

5. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates und jene des Herkunftsstaates arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um die Bearbeitung des Antrags der Fachperson gegebenenfalls zu vereinfachen.

6. Gegebenenfalls tauschen die zuständigen Behörden des Aufnahme- und des Herkunftsstaates Informationen über Disziplinarmassnahmen oder die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende besondere Umstände aus, die sich auf die Ausübung des reglementierten Berufs durch die Fachperson aus-

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wirken könnten. Die Parteien anerkennen, dass dies für die folgenden Fachpersonen besonders wichtig ist: (a) Fachpersonen im Gesundheitswesen, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben; und (b) Fachpersonen, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger ausüben, einschliesslich Kinderbetreuung und Früherziehung, sofern die Fachperson einen Beruf ausübt, der auf dem Gebiet dieser Partei reglementiert ist.

7. Jeder Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gemäss diesem Artikel unterliegt den Datenschutzgesetzen beider Parteien. Die Verpflichtung gemäss diesem Absatz erstreckt sich auf alle anderen Behörden, die für die Zwecke der Absätze 5 und 6 zusammenarbeiten oder Informationen austauschen.

Art. 2.8

Informationen

1. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen Informationen über die Berufsqualifikationen zur Verfügung, die für die Ausübung des reglementierten Berufs erforderlich sind.

2. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen Informationen über alle weiteren Voraussetzungen zur Verfügung, die für die Ausübung des reglementierten Berufs gelten, einschliesslich: (a) sofern eine Zulassung oder Approbation erforderlich ist, die Bedingungen für die Erteilung dieser Zulassung oder Approbation nach dem Entscheid über die Eignung und was diese Zulassung oder Approbation beinhaltet; (b) die Mitgliedschaft in einem Berufsverband; (c) die Verwendung von Berufsbezeichnungen oder akademischen Titeln; (d) der Besitz einer Büroadresse, einer Niederlassung oder eines Wohnsitzes; (e) Sprachkenntnisse; (f) Führungszeugnis; (g) Berufshaftpflichtversicherung; (h) Erfüllung der Voraussetzungen des Aufnahmestaates für die Verwendung von Handelsnamen oder Firmenbezeichnungen; (i)

Befolgung des Ethos des Aufnahmestaates, beispielsweise Unabhängigkeit und gute Führung.

3. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen folgende Informationen zum Überprüfungsverfahren zur Verfügung: (a) die einschlägigen geltenden Gesetze, beispielsweise im Hinblick auf Disziplinarmassnahmen, finanzielle Verantwortung oder Haftung; (b) die Grundsätze der Fachrichtung und die Durchsetzung beruflicher Standards, einschliesslich der Disziplinargerichtsbarkeit und aller daraus folgenden Auswirkungen auf die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten; 8 / 16

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(c) den Prozess und die Verfahren für die laufende Überprüfung der Befähigung; und (d) die Kriterien und Verfahren für den Widerruf der Registrierung.

4. Die zuständige Behörde stellt den Fachpersonen Informationen zum Antragsverfahren zur Verfügung, namentlich über: (a) die von den Fachpersonen verlangten Unterlagen und die Form, in der sie einzureichen sind; und (b) die Anerkennung von Dokumenten und Bescheinigungen, die in Bezug auf die Berufsqualifikationen und die weiteren Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs ausgestellt wurden.

5. Die zuständige Behörde bearbeitet Anfragen von Fachpersonen zu den erforderlichen Berufsqualifikationen für die Ausübung des reglementierten Berufs und allen weiteren Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs zeitnah.

Art. 2.9

Sprachkenntnisse

Die zuständigen Behörden können verlangen, dass Fachpersonen die für die Ausübung des betreffenden Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Hat der reglementierte Beruf Auswirkungen auf die Patientensicherheit, können die Sprachkenntnisse überprüft werden. Sprachtests müssen im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit verhältnismässig sein.

Art. 2.10

Beschwerde

Jede Partei ergreift Massnahmen, um Fachpersonen das Recht einzuräumen, Beschwerde zu erheben gegen: (a) den Entscheid einer zuständigen Behörde, einer Fachperson den Zugang zum reglementierten Beruf und dessen Ausübung zu verwehren; und (b) das Versäumnis einer zuständigen Behörde, über den Zugang einer Fachperson zum reglementierten Beruf und dessen Ausübung zu entscheiden.

Art. 2.11

Gebühren

Die von den zuständigen Behörden im Rahmen dieses Abkommens erhobenen Gebühren sind: (a) angemessen und verhältnismässig angesichts der Kosten für den Antrag der Fachperson; (b) transparent, auch im Hinblick auf die Gebührenstrukturen, und werden vorab veröffentlicht; und (c) elektronisch zahlbar.

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Art. 2.12

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Branchenspezifische Vereinbarungen

1. Um die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu vereinfachen, können das Vereinigte Königreich und die Schweiz für bestimmte Berufe Vereinbarungen treffen, die detaillierter sind als die Bestimmungen dieses Abkommens. Solche Vereinbarungen können in der Form eines Anhangs zu diesem Abkommen oder einer separaten Absprache über die gegenseitige Anerkennung gemäss den Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 getroffen werden.

2. Das Vereinigte Königreich ­ bzw. seine zuständigen Behörden ­ kann solche Vereinbarungen im Einklang mit dem nationalen Recht abschliessen.

3. Der Schweizerische Bundesrat ist befugt, Anhänge zu diesem Abkommen oder andere auf der Grundlage dieses Abkommens getroffene Absprachen über die gegenseitige Anerkennung zu vereinbaren.

4. In einem Anhang oder einer anderen Absprache über die gegenseitige Anerkennung können Bestimmungen über vereinfachte Verfahren, Erleichterungen, Verwaltungsvereinbarungen, die Anerkennung mit oder ohne standardmässige Ausgleichsmassnahmen oder die beschleunigte Anerkennung vereinbart werden, je nachdem, was für den jeweiligen Beruf angemessen ist.

5. Die Anhänge sind integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Kapitel 3: Schlussbestimmungen Art. 3.1

Gemischter Ausschuss

1. Es wird ein aus Vertreterinnen und Vertretern beider Parteien bestehender Gemischter Ausschuss eingesetzt.

2. Der Gemischte Ausschuss fasst einvernehmlich Beschlüsse zu allen in seinem Aufgabenbereich liegenden Angelegenheiten.

3. Der Gemischte Ausschuss tritt erstmals im Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, danach jährlich oder nach Absprache zwischen den Parteien.

4. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden gemeinsam von Vertreterinnen oder Vertretern beider Parteien geleitet und finden abwechselnd im einen oder im anderen Land statt. Die für die Durchführung der Sitzungen erforderliche administrative Unterstützung wird abwechselnd geleistet.

5. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben setzt der Gemischte Ausschuss die geeigneten Mittel ein, wozu auch E-Mails oder Videokonferenzen gehören können.

6. Der Gemischte Ausschuss kann sich für die Durchführung seiner Arbeiten eine Geschäftsordnung geben.

7. Bei Bedarf kann der Gemischte Ausschuss Sachverständige zu seinen Sitzungen einladen, einschliesslich Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörden.

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8. Der Gemischte Ausschuss: (a) überprüft und beaufsichtigt die Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens, namentlich im Hinblick auf die Massnahmen, die eine Partei auf der Grundlage dieses Abkommens ergreift; (b) tauscht Informationen zwischen den Parteien aus und erleichtert den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen und allen zuständigen Behörden bezüglich Anliegen im Zusammenhang mit diesem Abkommen, einschliesslich des Austauschs bewährter Praktiken; (c) sucht Verbesserungsmöglichkeiten bei der Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens; (d) erstellt Orientierungshilfen zuhanden der Parteien über bewährte Praktiken bei der Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens; (e) formuliert und beschliesst Empfehlungen zur wirksamen Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens; (f) erarbeitet Richtlinien für die Verhandlung von Vereinbarungen nach Artikel 2.12 (Branchenspezifische Vereinbarungen) und erleichtert diesbezügliche Gespräche; (g) nimmt Mitteilungen einer Partei in Bezug auf Tätigkeiten, die eine Partei als mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden betrachtet, entgegen und veröffentlicht sie; und (h) bespricht andere Themen, die dieses Abkommen betreffen oder für die Anerkennung von Berufsqualifikationen relevant sind.

Art. 3.2

Konsultationen

1. Die Parteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.

2. Ist eine Partei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit der anderen Partei ersuchen. Im Gesuch werden die Gründe dafür aufgeführt, einschliesslich der Angabe der betreffenden Massnahme und der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde. Die Partei, an die sich das Gesuch richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt.

3. Die Konsultationen können im Gemischten Ausschuss geführt werden.

4. Während der Konsultationen: (a) stellt jede Partei ausreichende Sachinformationen zur Verfügung, um eine umfassende Prüfung der Frage zu ermöglichen, wie die in den Konsultationen behandelte Angelegenheit die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte;

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(b) behandelt jede Partei die bei Konsultationen ausgetauschten vertraulichen oder geschützten Informationen auf derselben Grundlage wie die Partei, die die Informationen bereitstellt; und (c) bemüht sich jede Partei, die Teilnahme von Mitarbeitenden ihrer zuständigen staatlichen Stellen oder sonstiger Regulierungsstellen sicherzustellen, die für die in den Konsultationen behandelte Angelegenheit verantwortlich sind oder über entsprechende Fachkenntnisse verfügen.

5. Jede Partei kann beantragen, dass die andere Partei Mitarbeitende zur Verfügung stellt, die für die in den Konsultationen behandelte Angelegenheit verantwortlich sind oder über entsprechende Fachkenntnisse verfügen.

6. Konsultationen können persönlich geführt werden oder mittels beliebiger technologischer Mittel, die den Parteien zur Verfügung stehen. Werden die Konsultationen persönlich geführt, finden sie in der Hauptstadt der ersuchten Partei statt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

7. Die Konsultationen und insbesondere die von den Parteien während der Konsultationen vertretenen Standpunkte bleiben vertraulich.

Art. 3.3

Einhaltung von Verpflichtungen

Jede Partei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

Art. 3.4

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Parteien gemäss ihren internen Verfahren. Jede Partei notifiziert der anderen Partei den Abschluss dieser Verfahren.

2. Dieses Abkommen tritt am späteren der beiden folgenden Zeitpunkte in Kraft: (a) 1. Januar 2025; oder (b) dem Tag nach Eingang der letzten der beiden Notifikationen der Parteien über den Abschluss der internen Verfahren.

Art. 3.5

Änderungen

Die Parteien können dieses Abkommen schriftlich ändern. Änderungen treten in Kraft: (a) am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem die Notifikation der zweiten Partei über den Abschluss der internen Verfahren erfolgt ist; oder (b) zu einem anderen von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt.

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Art. 3.6

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Kündigung

Jede Partei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifikation an die andere Partei kündigen. Vor einer solchen Notifikation konsultieren sich die Parteien. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen in London am 14. Juni 2023 in zwei Urschriften in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland:

Guy Parmelin

Kemi Badenoch

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Anhang A

Zusätzliche Bestimmungen für bestimmte juristische Berufe Art. A.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a) «Anwaltstitel des Herkunftsstaates» bezeichnet den nach der Rechtsordnung der Schweiz oder der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs erworbenen Anwaltstitel; (b) «Anwältin» oder «Anwalt» ist eine Fachperson, die in ihrem Herkunftsstaat einen Anwaltstitel erworben hat; (c) «schweizerischer Anwaltstitel» bezeichnet die in der Schweiz erworbene Berufsqualifikation mit der Berufsbezeichnung «Avocate»/«Avocat», «Advokatin»/«Advokat», «Rechtsanwältin»/«Rechtsanwalt», «Anwältin»/«Anwalt», «Fürsprecherin»/«Fürsprecher», «Fürsprech» oder «Avvocata»/«Avvocato»; (d) «britischer Anwaltstitel» bezeichnet die im Vereinigten Königreich erworbene Berufsqualifikation mit der Berufsbezeichnung «Advocate», «Barrister» oder «Solicitor»; (e) «für juristische Berufe zuständige Behörde» bezeichnet die für den britischen Anwaltstitel oder den schweizerischen Anwaltstitel zuständige Behörde.

Art. A.2

Geltungsbereich des Anhangs

Dieses Abkommen findet Anwendung, wenn eine Anwältin oder ein Anwalt in Anwendung von Kapitel 2 bei der für juristische Berufe zuständigen Behörde einen Anerkennungsantrag einreicht.

Art. A.3

Anpassungslehrgang für Anwältinnen und Anwälte gemäss Anhang

1. Ist die für juristische Berufe zuständige Behörde der Meinung, dass die betreffende Anwältin oder der betreffende Anwalt eine Ausgleichsmassnahme gemäss Artikel 2.5 Absatz 1 zu absolvieren hat, muss sie der Anwältin oder dem Anwalt ohne Rücksicht auf Artikel 2.5 Absatz 2 die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang lassen.

2. Entscheidet sich die Anwältin oder der Anwalt für einen Anpassungslehrgang, gelten folgende Bestimmungen: Die für juristische Berufe zuständige Behörde: (a) nimmt unter Vorbehalt von Buchstabe (b) die Eintragung ins Register vor; (b) kann mit einer begründeten und beschwerdefähigen Verfügung die Eintragung ins Register verweigern oder widerrufen, wenn diese Anwältin oder die14 / 16

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ser Anwalt die weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt, die auch für Fachpersonen im Besitz des Anwaltstitel des Aufnahmestaates gelten; (c) verlangt von dieser Anwältin oder diesem Anwalt den Abschluss eines Anpassungslehrgangs: (i) von einer Mindestdauer von drei Jahren bei einer effektiven und regelmässigen Berufsausübung im Recht des Aufnahmestaates, oder (ii) von einer Dauer von weniger als drei Jahren bei einer effektiven und regelmässigen Berufsausübung im Recht des Aufnahmestaates, wenn diese Anwältin oder dieser Anwalt über eine angemessene Berufserfahrung verfügt; (d) schreibt dieser Anwältin oder diesem Anwalt vor, während des Anpassungslehrgangs den Anwaltstitel des Herkunftsstaates zu verwenden; (e) kann dieser Anwältin oder diesem Anwalt verbieten, während des Anpassungslehrgangs bestimmte berufliche Tätigkeiten auszuüben; (f) wendet gegenüber dieser Anwältin oder diesem Anwalt dieselben berufsethischen Regeln an wie gegenüber einer Fachperson im Besitz des Anwaltstitels des Aufnahmestaates.

Art. A.4

Anwaltstitel im Aufnahmestaat

Anerkennt eine für juristische Berufe zuständige Behörde einen Anwaltstitel in Anwendung von Artikel 2.3 (Anerkennung von Berufsqualifikationen), muss sie die betreffende Anwältin oder den betreffenden Anwalt ebenfalls befugen, den Anwaltstitel, für den sie zuständig ist, zu verwenden.

Art. A.5

Änderungen dieses Anhangs

Ohne Rücksicht auf Artikel 3.5 des Abkommens (Änderungen) treten die Änderungen dieses Anhangs in Kraft: (a) am ersten Tag des zwölften Monats, nachdem die Mitteilung der zweiten Partei erfolgt ist, dass ihre internen Verfahren abgeschlossen sind; oder (b) zu einem anderen von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt.

14. Februar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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