BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Elektrobranche Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 22. Februar 2024 Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 15. September 2020, vom 9. Mai 2022 und vom 8. Juni 20231 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) der Schweizerischen Elektrobranche werden wieder in Kraft gesetzt.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) der Schweizerischen Elektrobranche werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 5b Anpassung Effektivlöhne Die am 31. Dezember 2023 geltenden Effektivlöhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden mit Anstellungsbeginn vor 1. Oktober 2023 werden generell um 2.2 % erhöht.

Der restliche Anhang 5b (Mindestlöhne Artikel 17 GAV) bleibt unverändert.

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 5b GAV anrechnen.

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BBl 2020 7381; 2022 1169; 2023 1459

2024-0522

BBl 2024 464

BBl 2024 464

IV Dieser Beschluss tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

22. Februar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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