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Bundesgesetz über den Abschluss internationaler Verträge über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20241, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062 Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts Art. 60a

Internationale Verträge

Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln abschliessen.

2. Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 20163 Art. 32a

Internationale Verträge

Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen abschliessen.

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BBl 2024 460 SR 811.11 SR 811.21

2024-0426

BBl 2024 461

Abschluss internationaler Verträge über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. BG

BBl 2024 461

3. Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20004 Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts

7a. Abschnitt: Internationale Abkommen Art. 34a Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Abkommen über die Anerkennung von ausländischen Berufsbezeichnungen, die zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigen, abschliessen.

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Er stellt dabei namentlich sicher, dass: a.

die Anwältinnen und Anwälte den Berufsregeln nach Artikel 25 unterstellt sind; und

b.

sich die Eintragung in das kantonale Anwaltsregister nach den Grundsätzen richtet, die für Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA gelten.

Er kann Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung dieser Abkommen erlassen.

4. Psychologieberufegesetz vom 18. März 20115 Art. 47a

Internationale Verträge

Der Bundesrat kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes internationale Verträge über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln abschliessen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 935.61 SR 935.81