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24.004 Jahresbericht 2023 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte vom 26. Januar 2024

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen gestützt auf Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR 171.10) den Bericht über die Tätigkeit der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation im Jahr 2023 und bitten Sie, davon Kenntnis zu nehmen.

Dieser Bericht gibt Auskunft über die wichtigsten während des Berichtsjahrs vorgenommenen Kontrollen sowie über ihre Ergebnisse und die daraus zu ziehenden Lehren.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. Januar 2024

Im Namen der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte Der Präsident der GPK-N: Erich Hess Der Präsident der GPK-S: Charles Juillard

2024-0344

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Inhaltsverzeichnis 1

Einleitung

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Auftrag und Organisation 2.1 Auftrag und Kompetenzen der GPK 2.1.1 Aufgaben der GPK im Rahmen der Oberaufsicht 2.1.2 Informationsrechte und Vertraulichkeit der Arbeiten 2.1.3 Zusammenarbeit der GPK und der GPDel mit ihrem Sekretariat 2.1.4 Zusammenarbeit der GPK mit den Finanzkommissionen, der Finanzdelegation und der Eidgenössischen Finanzkontrolle 2.2 Organisation und Zusammensetzung der GPK

7 7 7 8

3

Arbeiten der GPK im Jahr 2023 3.1 Veröffentlichungen im Jahr 2023 3.2 Bereich EDA/VBS 3.2.1 Informatiksicherheit RUAG 3.2.2 Evaluationsverfahren Neues Kampfflugzeug 3.2.3 Controlling von Offset-Geschäften 3.2.4 Nachkontrolle Erwerbsersatzordnung: Unregelmässigkeiten bei der Abrechnung von freiwilligen Militärdienstleistungen 3.2.5 Bundesamt für Landestopografie ­ Auftrag des Bundesamtes in Abgrenzung zu Dienstleistungen Privater 3.2.6 Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in der Bundesverwaltung 3.3 Bereich EFD/WBF 3.3.1 Rolle der Bundesbehörden bei der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS (Vorabklärungen der GPK) 3.3.2 Aufsichtstätigkeiten der EFK im Ausland 3.3.3 Überprüfen der Verwaltungstätigkeit des BLW und des WBF in Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen 3.3.4 Durchsetzung der Holzdeklarationspflicht durch das WBF 3.4 Bereich EDI/UVEK 3.4.1 Bewältigung der Energiekrise durch die Bundesbehörden 3.4.2 Störungen im Netz der Swisscom AG 3.4.3 Technische Störung bei der Skyguide AG 3.4.4 Rechtlicher Rahmen für biologische Hochsicherheitslabore 3.4.5 Arzneimittel- und Impfstoffmangel in der Schweiz und spezifischer Fall des Methadontablettenmangels

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9 10 11 15 15 18 18 19 21 22 23 23 25 25 26 28 29 31 31 33 34 35 37

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3.4.6

Aufsicht des BAG über die Stiftung «meineimpfungen» und Engagement des Bundes in privatrechtlichen Stiftungen 3.4.7 Bevölkerungsszenarien des Bundesamtes für Statistik 3.5 Bereich EJPD/BK 3.5.1 Ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen 3.5.2 Sicherheitskonzept Bundeshäuser 3.5.3 Transit von asylsuchenden Personen 3.6 Bereich Gerichte/BA 3.6.1 Aufsicht des Bundesgerichtes über die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte 3.6.2 Zusammenarbeit der Bundesanwaltschaft mit kantonalen Zwangsmassnahmengerichten 3.6.3 Unterstützung der Bundesanwaltschaft durch die Bundeskriminalpolizei 3.7 Stand der laufenden Inspektionen der GPK und der GPDel 3.8 Weitere von der GPK behandelte Themen 3.9 Dienststellenbesuche 3.10 Aufsichtseingaben 4

39 41 43 43 44 44 45 45 47 48 48 52 58 59

Inspektion über die Bewältigung der Covid-19-Pandemie 4.1 Bereich EDA/VBS 4.1.1 Beschaffung von Schutzmasken 4.2 Bereich EDI/UVEK 4.2.1 Strategie für die Impfstoffversorgung 4.2.2 Umsetzung der Covid-19-Impfstrategie 4.3 Publikationen der GPK zum Thema Bewältigung der Covid-19-Pandemie 4.4 Laufende Arbeiten der GPK

60 62 62 63 63 65

5

Geschäftsberichte und wiederkehrende Berichte 5.1 Geschäftsbericht 2022 des Bundesrates 5.2 Geschäftsbericht 2022 des Bundesgerichts 5.3 Weitere von der GPK geprüfte Berichte

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6

Nachrichtendienst und Staatsschutz 6.1 Einleitung 6.1.1 Aufgabe, Rechte und Organisation der GPDel 6.1.2 Praxis der GPDel bezüglich Auskunft über ihre Unterlagen beim NDB 6.2 Inspektion zum Fall Crypto AG 6.2.1 Ausgangslage 6.2.2 Bericht des Bundesrats zur Umsetzung der Empfehlungen 6.2.3 Abschluss der Nachkontrolle 6.3 Nachrichtendienstliche Oberaufsicht

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6.4

6.3.1 Kontakte mit Partnerdiensten im Ausland 6.3.2 Genehmigungspflichtige Informationsbeschaffung 6.3.3 Auskunftsgesuche bei Nichtverzeichnung 6.3.4 Qualität von Dienstleistungsverträgen des NDB 6.3.5 Dienststellenbesuch beim NDB Weitere Tätigkeiten 6.4.1 Bauprojekt Verwaltungszentrum des VBS an der Papiermühlestrasse 20

Abkürzungsverzeichnis Anhang: Jahresbericht 2023 der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle

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Bericht 1

Einleitung

Der vorliegende Jahresbericht bietet einen Überblick über die Oberaufsichtstätigkeiten der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) und der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) im Jahr 2023. Er enthält überdies Informationen zu den Arbeitsmethoden und -prozessen, zu den Problemen im Zusammenhang mit bestimmten Aufsichtsgeschäften und zu den erzielten Ergebnissen.

Die GPK veröffentlichten 2023 fünfzehn Untersuchungsberichte.1 In diesen befassten sie sich unter anderem mit den Tätigkeiten der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle, der Wirksamkeitsmessung in der internationalen Zusammenarbeit und der Behördenkommunikation vor Abstimmungen.2 Sie publizierten auch die Ergebnisse ihrer Nachkontrollen zur Aufnahme und Überprüfung von Medikamenten in der Spezialitätenliste und zur Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen.

Eine Liste der Veröffentlichungen der GPK im vergangenen Jahr findet sich unter den Ziffern 3.1 (allgemeine Publikationen) und 4 (Publikationen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie).

Die GPK beschlossen zudem an ihrer Sitzung vom 24. Januar 2023, eine Inspektion zu den Indiskretionen im Zusammenhang mit den Covid-19-Geschäften des Bundesrates vorzunehmen, und setzten dazu eine Arbeitsgruppe ein.3 An ihrer Sitzung vom 17. November 2023 verabschiedeten und veröffentlichten die GPK ihren Bericht, in welchem sie neun Empfehlungen an den Bundesrat formulierten.4 Der inhaltliche Schwerpunkt des Jahresberichts liegt auf Geschäften, zu denen im Laufe des Jahres nicht bereits öffentlich kommuniziert wurde (vgl. Ziff. 3.2 ff.). Um die Transparenz zu erhöhen, fassen die GPK in ihrem Jahresbericht auch die laufenden Arbeiten zusammen (vgl. Ziff. 3.7 und 3.8 ff.). Entsprechend ihren Weisungen informieren die GPK allerdings erst nach Abschluss der Arbeiten ausführlich über ein Dossier.

Im Berichtsjahr schlossen die GPK ihre Inspektion über die Massnahmen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie ab. Unter Ziffer 4 werden die Ergebnisse der entsprechenden Arbeiten präsentiert. Gegenstand der Abklärungen der GPK waren insbesondere die Impfstoffversorgung, die Umsetzung der Covid-19Impfstrategie und die Beschaffung von Schutzmasken. Im Rahmen ihrer Inspektion 1

2 3

4

Vier Berichte betrafen Abklärungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie (vgl. unten), fünf informierten über Nachkontrollen zu früheren Untersuchungen der GPK und vier stützten sich auf Evaluationen der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK).

Die Berichte «Wirksamkeitsmessung in der internationalen Zusammenarbeit» und «Behördenkommunikation vor Abstimmungen» stützen sich auf Evaluationen der PVK.

Die GPK untersuchen die Indiskretionen im Zusammenhang mit den Covid-19-Geschäften des Bundesrates einschliesslich der Rolle des Vorstehers des EDI, Medienmitteilung der GPK-N/S vom 24.1.2023.

Indiskretionen im Zusammenhang mit den Covid-19-Geschäften des Bundesrates: Die GPK-N/S erkennen Handlungsbedarf, Medienmitteilung der GPK-N/S vom 17.11.2023.

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zur Covid-19-Pandemie veröffentlichten die GPK zudem vier Berichte über die Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch den Bundesrat und das Bundesamt für Gesundheit (BAG), die Wahrung der Grundrechte durch die Bundesbehörden, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen sowie die Kurzarbeit in der Coronakrise.

Im Jahr 2023 leiteten die GPK noch drei weitere Inspektionen ein: Die erste betrifft die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone, die zweite das System der nebenamtlichen Richterinnen und Richter und die dritte den Militärdienst mit Einschränkungen.5 Die PVK führt derzeit zu den drei genannten Inspektionen je eine Evaluation durch (vgl. Bericht der PVK im Anhang, Ziff. 3). Gestützt auf diese Evaluationen wird die zuständige Kommission ihre Beurteilungen aus der Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht vornehmen.

Neben den erwähnten Inspektionen befassten sich die GPK 2023 mit verschiedenen weiteren Themen, zu denen bisher nicht kommuniziert wurde und die Gegenstand des vorliegenden Berichts sind. Dazu gehören beispielsweise das Controlling von OffsetGeschäften (vgl. Ziff. 3.2.3), die Rolle der Bundesbehörden bei der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS (Vorabklärungen der GPK, vgl. Ziff. 3.3.1), der rechtliche Rahmen für biologische Hochsicherheitslabore (vgl. Ziff. 3.4.4), Transit von asylsuchenden Personen (vgl. Ziff. 3.5.3) und die Unterstützung der Bundesanwaltschaft (BA) durch die Bundeskriminalpolizei (BKP) (vgl. Ziff. 3.6.3). Zudem informieren sie über die Fortsetzung früherer Arbeiten in verschiedenen Dossiers, zum Beispiel über das Evaluationsverfahren für das neue Kampfflugzeug der Schweizer Armee (vgl. Ziff. 3.2.2) oder die Versorgungsengpässe bei Arzneimitteln in der Schweiz (vgl.

Ziff. 3.4.5) Im Berichtsjahr fanden 22 Plenarsitzungen der GPK, eine Sitzung der Koordinationsgruppe und 96 Subkommissions- beziehungsweise Arbeitsgruppensitzungen statt.

Davon waren 16 Termine Dienststellenbesuchen gewidmet. Die GPDel führte 11 Sitzungen durch. Insgesamt fanden somit 130 Sitzungen statt.

Die GPK haben den vorliegenden Bericht an der Plenarsitzung vom 26. Januar 2024 einstimmig gutgeheissen und dessen Veröffentlichung beschlossen. Die betroffenen Behörden erhielten gemäss Artikel 157 des Parlamentsgesetzes (ParlG)6 im Vorfeld Gelegenheit, zum Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen sind von den GPK und der GPDel geprüft und soweit wie möglich berücksichtigt worden.

5 6

GPK und GPDel veröffentlichen ihren Jahresbericht 2022 sowie ihr Jahresprogramm 2023, Medienmitteilung der GPK-N/S vom 26.1.2023.

Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz; SR 171.10).

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Auftrag und Organisation

2.1

Auftrag und Kompetenzen der GPK

2.1.1

Aufgaben der GPK im Rahmen der Oberaufsicht

Die GPK nehmen als parlamentarische Kommissionen im Auftrag der eidgenössischen Räte die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte sowie der anderen Träger von Aufgaben des Bundes wahr (Art. 169 BV7, Art. 52 ParlG). Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen der GPK werden in den Artikeln 26-27, 52-55 und 153-158 ParlG sowie in weiteren Gesetzes-8 und Verordnungstexten9 definiert.

Bei der Ausübung ihres Auftrags überprüfen die GPK hauptsächlich, ob die Bundesbehörden im Sinne der Verfassung und der Gesetze handeln und ob die vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben richtig erfüllt werden (Überprüfung der Rechtmässigkeit). Zudem achten sie darauf, dass die vom Staat getroffenen Massnahmen sinnvoll sind und dass die Bundesbehörden ihren Entscheidungsspielraum angemessen nutzen (Überprüfung der Zweckmässigkeit). Schliesslich kontrollieren sie auch die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen mit Blick auf die vom Gesetzgeber gesetzten Ziele (Überprüfung der Wirksamkeit).

Die GPK erfüllen ihre Aufgaben, indem sie: ­

Inspektionen durchführen;

­

die PVK mit Evaluationen beauftragen;

­

die jährlichen Geschäftsberichte des Bundesrates und des Bundesgerichtes sowie die Jahresberichte anderer Verwaltungseinheiten des Bundes prüfen;

­

die Berichte behandeln, welche ihnen der Bundesrat, die Departemente und weitere Stellen vorlegen müssen;

­

Behörden und Dienststellen des Bundes besuchen;

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von Dritten eingereichte Aufsichtseingaben behandeln;

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Empfehlungen an den Bundesrat, an die Departemente, an die eidgenössischen Gerichte, an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) und an die BA richten;

­

die Umsetzung früherer Empfehlungen kontrollieren.

Die GPK erstatten dem Parlament über die Hauptergebnisse ihrer Arbeit einmal jährlich Bericht (Art. 55 ParlG). Dieser Jahresbericht wird in der Frühlingssession in beiden Räten behandelt.

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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101).

Art. 32 des Bundesgesetzes vom 13. Dez. 1996 über das Kriegsmaterial (KMG; SR 514.51), Art. 5 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1), Art. 10 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über den Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische EisenbahnHochleistungsnetz (HGVAnG; SR 742.140.3).

Handlungsgrundsätze der GPK vom 29. Aug. 2003 und 4. Sept. 2003 (BBl 2015 4841).

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Der Aufsichtsbereich der GPK umfasst sämtliche Tätigkeiten des Bundesrates und der Einheiten der Bundesverwaltung sowie der eidgenössischen Gerichte und der BA, wobei die Rechtsprechung der Gerichte und die Entscheide des Bundesanwalts von der Kontrolle ausgeschlossen sind (Art. 191c BV, Art. 26 Abs. 4 ParlG).

Auch alle öffentlich-rechtlichen und privaten Körperschaften sowie die natürlichen und juristischen Personen, die Träger von Bundesaufgaben sind, unterliegen der parlamentarischen Oberaufsicht, auch wenn die GPK die Oberaufsicht in diesem Bereich ­ im Vergleich zu den Dienststellen der Zentralverwaltung ­ nur sehr zurückhaltend wahrnehmen. Die Kantone sind ebenfalls der Aufsicht der GPK unterstellt, soweit sie mit der Umsetzung von Bundesrecht beauftragt sind (Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 2 BV).

2.1.2

Informationsrechte und Vertraulichkeit der Arbeiten

Für die Wahrnehmung ihrer Oberaufsichtsaufgabe verfügen die GPK über weitreichende Auskunftsrechte (Art. 150 und 153 ParlG). Die Kommissionen haben insbesondere das Recht, alle amtierenden und ehemaligen Behördenvertreter, Mitarbeitenden von Dienststellen sowie Vertreterinnen und Vertreter von übrigen Trägern von Bundesaufgaben direkt zu befragen, und sie können von diesen alle zweckdienlichen Auskünfte verlangen. Sie haben zudem die Möglichkeit, auskunftspflichtige Personen vorzuladen und nötigenfalls vorführen zu lassen. Das Amtsgeheimnis findet bei Anhörungen von Bediensteten des Bundes durch die GPK keine Anwendung. Es kann deshalb durch die angehörten Personen nicht vorgebracht werden, um eine Aussage vor den GPK zu verweigern.

Bei den Informationsrechten der GPK gibt es nur zwei Einschränkungen: Erstens haben die GPK keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Protokolle der Bundesratssitzungen. Zweitens sind die GPK nicht berechtigt, Informationen zu verlangen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste oder aus anderen Gründen geheim zu halten sind (Art. 153 Abs. 6 ParlG).

Die Aufsichtskommissionen «entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte» (Art. 153 Abs. 6 erster Satz ParlG). Diese abschliessende Entscheidungskompetenz der Aufsichtskommissionen gewährleistet, dass nicht die Exekutive als kontrolliertes Organ, sondern die GPK als das kontrollierende Organ über die Tragweite und Ausübung der Informationsrechte im Einzelfall bestimmen. Wird vom Bundesrat geltend gemacht, das verlangte Dokument falle in die Kategorie des Staatsschutzes, ziehen die GPK die GPDel bei, um über diese Frage zu befinden.

Die beiden erwähnten Vorbehalte bei den Informationsrechten der GPK gelten nicht für die GPDel: Diese verfügt gemäss Artikel 169 Absatz 2 BV und Artikel 154 ParlG über uneingeschränkte Informationsrechte gegenüber den ihrer Aufsicht unterstellten Behörden und Organen. Sie kann nicht nur alle für die Ausübung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen verlangen, sondern dazu auch formelle Zeugeneinvernahmen anordnen (Art. 155 ParlG). Weder das Amts- noch das Militärgeheimnis können ihr entgegengehalten werden.

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Die weitgehenden Auskunftsrechte der GPK und der GPDel erfordern im Gegenzug die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit und einen verantwortungsvollen Umgang mit vertraulichen Informationen. Die GPK sind deshalb gehalten, geeignete Vorkehren für den Geheimnisschutz zu treffen (Art. 150 Abs. 3 ParlG).10 Sie haben dazu entsprechende Weisungen erlassen, die u. a. den Zugang zu Mitberichten von Departementsvorstehenden zu Bundesratsgeschäften restriktiv regeln.11 Die Mitglieder der GPK sind zudem hinsichtlich aller Tatsachen, von denen sie im Rahmen ihres Mandats Kenntnis erhalten, an das Amtsgeheimnis gebunden (Art. 8 ParlG).

Untersuchungsberichte werden in aller Regel veröffentlicht, sofern der Publikation keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen (Art. 158 Abs. 3 ParlG). Die betroffenen Behörden erhalten vorgängig zur Publikation die Möglichkeit zur Stellungnahme (Art. 157 ParlG).

Die Mittel, über welche die GPK gegenüber den beaufsichtigten Stellen verfügen, sind v. a. politischer Natur. Die Kommissionen teilen ihre Schlussfolgerungen den obersten verantwortlichen Behörden in der Regel in der Form von öffentlichen Berichten oder Briefen mit. Diese enthalten Empfehlungen, zu denen die verantwortlichen Behörden Stellung beziehen müssen. Mit ihrer Arbeit verpflichten die Kommissionen demnach die Behörden, Rechenschaft über ihre Tätigkeiten (oder Unterlassungen) abzulegen. Daneben stehen ihnen die parlamentarischen Instrumente zur Verfügung (Einreichung einer Motion, eines Postulats oder einer parlamentarischen Initiative), um eine Gesetzesänderung in die Wege zu leiten.

2.1.3

Zusammenarbeit der GPK und der GPDel mit ihrem Sekretariat

Die Federführung und die Verantwortung bei allen Arbeiten der GPK/GPDel liegen bei den Kommissionen oder der Delegation selbst. Sie bestimmen die Themen, die durch die GPK oder die GPDel vertieft werden. Auch die Festlegung der Vorgehensweise bei den Abklärungen obliegt ausschliesslich den GPK oder der GPDel.

Das Sekretariat der GPK/GPDel als Teil der Parlamentsdienste unterstützt und berät die Kommissionen bzw. die GPDel bei ihren Aufgaben.12 Es verfügt gemäss Artikel 67 ParlG über dieselben Informationsrechte wie die GPK/GPDel, in deren Auftrag es tätig ist. Nach Artikel 153 Absatz 1 Satz 2 ParlG können die GPK/GPDel einzelne Sachverhaltsabklärungen ihrem Sekretariat übertragen. Die GPK sowie die GPDel erteilen ihrem Sekretariat Aufträge und begleiten und kontrollieren deren Umsetzung.

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Von der GPK-N in Auftrag gegebene Gutachten: Biaggini, Giovanni: Informationsrechte der Geschäftsprüfungskommissionen der eidg. Räte im Bereich der Strafverfolgung aus verfassungsmässiger Sicht, 5.6.2008; Oberholzer, Niklaus: Informationsrechte der Geschäftsprüfungskommissionen der eidg. Räte im Bereich der Strafverfolgung aus strafprozessualer Sicht: Gutachten im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates, 5. Juni 2008, www.parlament.ch > Organe > Kommissionen > Aufsichtskommissionen > GPK > Grundlagenpapiere / Informationsrechte (Stand: 3.11.2023).

Weisungen der GPK der eidg. Räte über ihre Massnahmen zum Geheimnisschutz vom 27.1.2012, www.parlament.ch > Organe > Aufsichtskommissionen > GPK > Grundlagenpapiere / Informationsrechte (Stand: 3.11.2023).

Art. 64 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 2 Bst. b und d ParlG.

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Aufgrund des Milizsystems und der gebotenen Unabhängigkeit der GPK gegenüber den beaufsichtigten Stellen kommt dem Sekretariat der GPK/GPDel bei der Umsetzung des gesetzlichen Auftrags der GPK/GPDel eine wichtige Rolle zu. Es unterstützt die Kommissionen und die GPDel bei der Auswahl, Konzeption und Durchführung von Untersuchungen und Evaluationen sowie bei allen weiteren Massnahmen der Oberaufsicht.13 Es nimmt die Eingaben gemäss Artikel 129 ParlG entgegen und bereitet die Beschlüsse vor.

2.1.4

Zusammenarbeit der GPK mit den Finanzkommissionen, der Finanzdelegation und der Eidgenössischen Finanzkontrolle

Im Rahmen ihrer Tätigkeiten stehen die GPK regelmässig in Verbindung mit den anderen Organen, die für die Aufsicht und Oberaufsicht über die Bundesfinanzen verantwortlich sind. Dabei handelt es sich um die Finanzkommissionen (FK), die Finanzdelegation (FinDel) und die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK).

Die beiden Bereiche der parlamentarischen Oberaufsicht ­ über den Finanzhaushalt und über die Geschäftsführung ­ lassen sich in der Praxis nicht immer klar trennen: Die Art und Weise der Geschäftsführung hat oft auch finanzielle Auswirkungen, während staatliches Handeln nahezu ausnahmslos einen Bezug zum Finanzhaushalt hat.

Probleme im Bereich der Finanzaufsicht haben ihre Ursache oft in der Geschäftsführung und umgekehrt.

Aus diesem Grund bedarf es der Koordination und der Zusammenarbeit zwischen den FK, der FinDel und den GPK: Im Allgemeinen wird so verfahren, dass Angelegenheiten, bei denen finanzpolitische Fragen im Vordergrund stehen, prioritär von den FK und der FinDel bearbeitet werden, während Angelegenheiten, welche vorwiegend die Geschäftsführung betreffen, vorrangig in die Zuständigkeit der GPK fallen. Bestimmte Geschäfte ­ etwa die Geschäftsberichte der eidgenössischen Gerichte und ausgewählter öffentlicher Unternehmen sowie die Rechnung und der Voranschlag der eidgenössischen Gerichte, der BA und der AB-BA ­ beraten die FK und die GPK zusammen. Darüber hinaus koordinieren die Sekretariate der beiden Kommissionen ihre Befassungen, indem sie viermal jährlich ­ und die Sekretärinnen und Sekretäre der Subkommissionen so oft wie dies ihre Geschäfte erfordern ­ zusammenkommen und sich austauschen.

Die GPK unterhalten auch Kontakte zur EFK, dem obersten Finanzaufsichtsorgan des Bundes, dessen Kompetenzen im Finanzkontrollgesetz (FKG)14 geregelt sind. Gemäss Artikel 15 Absatz 1 FKG sind die FK und die FinDel die direkten Ansprechpartner der EFK im Parlament. Im Gesetz wird dazu präzisiert, dass die EFK mit ihren Prüfungsbefunden an die FinDel gelangt (Art. 14 Abs. 1 FKG). Mit der Revision des FKG, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, wurde der Informationsfluss zwischen der EFK, den Departementen, den mit Querschnittsaufgaben betrauten Bundes13 14

Art. 7 Bst. a der Geschäftsordnung der Parlamentsdienste vom 16.5.2014 (GOPD), www.parlament.ch > Über das Parlament > Parlamentsdienste (Stand: 3.11.2023).

Bundesgesetz vom 28.6.1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (FKG; SR 614.0).

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ämtern, dem Bundesrat, der FinDel und den GPK in einer gesetzlichen Grundlage verankert. Die Gesetzesänderung sieht u. a. vor, dass die Information der EFK über festgestellte wesentliche Mängel in der Geschäftsführung an die GPK bzw. die GPDel gleichzeitig mit der Berichterstattung an die FinDel erfolgt.15 Die GPK erhalten das Revisionsprogramm der EFK jeweils Ende Januar und nutzen diese Gelegenheit für einen Austausch mit der EFK über allfällige Grundsatzfragen.

Auch nehmen die GPK jeweils im Frühling den Jahresbericht der EFK zur Kenntnis.16

2.2

Organisation und Zusammensetzung der GPK

Wie die übrigen parlamentarischen Kommissionen setzen sich die GPK aus 25 Mitgliedern des Nationalrates und 13 Mitgliedern des Ständerates zusammen. Die Mitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren gewählt; das Mandat ist verlängerbar.

Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Präsidien und Vizepräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im jeweiligen Rat (Art. 43 Abs. 3 ParlG). Soweit als möglich werden ausserdem die Amtssprachen und die Landesgegenden berücksichtigt.

Jede Kommission ist in mehrere ständige Subkommissionen unterteilt (Art. 45 Abs. 2 ParlG; Art. 14 Abs. 3 GRN17 und Art. 11 Abs. 1 GRS18), welche alle Departemente, die Bundeskanzlei, die eidgenössischen Gerichte, die BA und deren Aufsichtsbehörde abdecken.

Die Bereiche werden wie folgt zugewiesen: Subkommissionen EDA/VBS

­ Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ­ Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

Subkommissionen EJPD/BK

­ Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

Subkommissionen EFD/WBF

­ Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)

15 16

17 18

­ Bundeskanzlei (BK) ­ Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

Art. 14 Abs. 1 FKG Die GPK befassten sich im Jahr 2018 vertieft mit der Frage der Abgrenzung der parlamentarischen Oberaufsicht zur EFK, siehe dazu Jahresbericht 2018 der GPK und der GPDel der eidgenössischen Räte vom 29.1.2019 (BBl 2019 2729, hier 2746).

Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3.10.2003 (GRN; SR 171.13).

Geschäftsreglement des Ständerates vom 20.6.2003 (GRS; SR 171.14).

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Subkommissionen EDI/UVEK

­ Eidgenössisches Departement des Innern (EDI)

Subkommissionen Gerichte/BA

­ Bundesgericht (BGer)

­ Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ­ Militärkassationsgericht (MKG) ­ Bundesstrafgericht (BStGer) ­ Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ­ Bundespatentgericht (BPatGer) ­ Bundesanwaltschaft (BA) ­ Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA)

Die Subkommissionen verfolgen im Auftrag der Plenarkommissionen die Arbeit der ihnen zugeteilten Behörden. Sie leisten die eigentliche Untersuchungsarbeit (z. B.

Durchführung von Anhörungen, Aufträge für Expertisen, Anfordern von Unterlagen) und erstatten den Plenarkommissionen ­ den Entscheidungsgremien ­ Bericht. Es obliegt den Plenarkommissionen, Beschlüsse zu fassen, Berichte zu genehmigen und zu publizieren sowie den verantwortlichen politischen Behörden Empfehlungen zu unterbreiten (Art. 158 ParlG).

Die GPK können auch Arbeitsgruppen oder Ad-hoc-Subkommissionen einsetzen, um Themen zu untersuchen, die beispielsweise besondere Fachkenntnisse erfordern.

Im Jahr 2023 tagten drei Arbeitsgruppen, bestehend aus Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) wie auch der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S). Die Arbeitsgruppe Risikomanagement Bund, der auch eine Vertretung der FinDel angehört, setzt sich mit dem Risikomanagement und dem Risikoreporting an den Bundesrat auseinander. Die Arbeitsgruppe Hochseeschifffahrts-Bürgschaften schloss im Berichtsjahr die Folgearbeiten zur Inspektion Hochseeschifffahrts-Bürgschaften aus dem Jahre 201819 ab. Sie wurde nach Abschluss der Arbeiten Ende 2023 aufgelöst. Für die Untersuchung von Indiskretionen im Zusammenhang mit Covid-19-Geschäften des Bundesrates wurde die Arbeitsgruppe Indiskretionen Covid-19 geschaffen. Sie besteht aus je drei Mitgliedern der GPK-S und der GPK-N.

Daneben bestimmt jede Kommission drei Mitglieder aus ihrer Mitte, welche die GPDel bilden. Diese befasst sich mit der Überwachung der Tätigkeiten im Bereich des Staatsschutzes und der zivilen und militärischen Nachrichtendienste. Die Delegation verfügt gemäss Verfassung und Gesetz über sehr weitgehende Auskunftsrechte (vgl. Ziff. 6).

Die Subkommissionen der GPK-N bestehen jeweils aus neun Mitgliedern, jene der GPK-S aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder der GPDel dürfen neben ihrem GPDel19

Hochseeschifffahrts-Bürgschaften, Bericht der GPK-N/S vom 26.6.2018, BBl 2018 6205 ff.

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Mandat höchstens noch in einer GPK-Subkommission Einsitz nehmen. Diese Massnahme dient der Entlastung der GPDel-Mitglieder.

Das Präsidium der GPK-N hatte 2023 Nationalrätin Prisca Birrer-Heimo inne; Nationalrätin Manuela Weichelt übte das Vizepräsidium aus. Die GPK-S wurde von Ständerat Matthias Michel präsidiert; Ständerat Werner Salzmann amtete als Vizepräsident. Das Präsidium der Geschäftsprüfungsdelegation nahm im Jahr 2022 Ständerätin Maya Graf wahr; das Vizepräsidium hatte Nationalrätin Yvonne Feri inne.

Eine namentliche Auflistung der Mitglieder der GPK, ihrer Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie der GPDel im Jahr 2023 findet sich in der folgenden Tabelle.

Zusammensetzung der GPK, ihrer Subkommissionen und Arbeitsgruppen sowie der GPDel im Berichtsjahr 2023 GPK-N (Plenarkommission)

GPK-S (Plenarkommission)

Prisca Birrer-Heimo (Präsidentin), Angelo Barrile, Marianne Binder-Keller, Katja Christ, Thomas de Courten, Yvette Estermann, Yvonne Feri, Corina Gredig, Alfred Heer, Erich Hess, Alois Huber, Christian Imark, Matthias Samuel Jauslin, Fabian Molina, Stefan Müller-Altermatt, Nicolò Paganini, Isabelle Pasquier-Eichenberger, Katharina Prelicz-Huber, Daniela Schneeberger, Priska Seiler Graf, Lilian Studer, Michael Töngi, Erich von Siebenthal, Manuela Weichelt (Vizepräsidentin), Laurent Wehrli

Matthias Michel (Präsident), Philippe Bauer, Thierry Burkart, Marco Chiesa, Mathilde Crevoisier Crelier, Daniel Fässler, Maya Graf, Charles Juillard, Marianne Maret (ab 23. Juni 2023), Othmar Reichmuth (bis 22. Juni 2023), Werner Salzmann (Vizepräsident), Carlo Sommaruga, Hans Stöckli, Heidi Z'graggen

Subkommissionen EDA/VBS Nicolò Paganini (Präsident), Yvette Charles Juillard (Präsident), Philippe Estermann, Corina Gredig, Alois Huber, Bauer, Mathilde Crevoisier Crelier, Matthias Samuel Jauslin, Fabian Werner Salzmann, Hans Stöckli Molina, Isabelle Pasquier-Eichenberger, Priska Seiler Graf, Erich von Siebenthal Subkommissionen EJPD/BK Alfred Heer (Präsident), Angelo Barrile, Daniel Fässler (Präsident), Thierry BurCorina Gredig, Erich Hess, Fabian kart, Marco Chiesa, Carlo Sommaruga, Molina, Nicolò Paganini, Katharina Heidi Z'graggen Prelicz-Huber, Daniela Schneeberger, Lilian Studer

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Subkommissionen EFD/WBF Yvonne Feri (Präsidentin), Marianne Binder-Keller, Prisca Birrer-Heimo, Thomas de Courten, Stefan MüllerAltermatt, Katharina Prelicz-Huber, Daniela Schneeberger, Erich von Siebenthal, Manuela Weichelt

Matthias Michel (Präsident seit 23. Juni 2023), Maya Graf, Charles Juillard, Marianne Maret (seit 23. Juni 2023), Othmar Reichmuth (Präsident bis 22. Juni 2023), Hans Stöckli

Subkommissionen EDI/UVEK Thomas de Courten (Präsident), Angelo Barrile, Katja Christ, Alois Huber, Christian Imark, Matthias Samuel Jauslin, Priska Seiler Graf, Lilian Studer, Michael Töngi

Marco Chiesa (Präsident), Mathilde Crevoisier Crelier, Marianne Maret (ab 23. Juni 2023), Matthias Michel, Othmar Reichmuth (bis 22. Juni 2023), Heidi Z'graggen

Subkommissionen Gerichte/BA Manuela Weichelt (Präsidentin), Mari- Hans Stöckli (Präsident), Thierry Buranne Binder-Keller, Prisca Birrerkart, Marco Chiesa, Daniel Fässler, Heimo, Katja Christ, Yvette Estermann, Carlo Sommaruga Erich Hess, Christian Imark, Isabelle Pasquier-Eichenberger, Laurent Wehrli GPDel Maya Graf (Präsidentin), Philippe Bauer, Alfred Heer, Yvonne Feri (Vizepräsidentin), Stefan Müller-Altermatt, Werner Salzmann Arbeitsgruppe Risikomanagement Bund (nur GPK-Mitglieder) Prisca Birrer-Heimo (Präsidentin), Yvonne Feri, Matthias Michel, Othmar Reichmuth (bis 22. Juni 2023), Werner Salzmann, Manuela Weichelt Arbeitsgruppe Hochseeschifffahrts-Bürgschaften Yvonne Feri (Präsidentin), Thomas de Courten, Maya Graf, Charles Juillard, Marianne Maret (ab 23. Juni 2023) Matthias Michel, Othmar Reichmuth (bis 22. Juni 2023), Daniela Schneeberger, Hans Stöckli, Erich von Siebenthal, Manuela Weichelt Arbeitsgruppe Indiskretionen Covid-19 Philippe Bauer (Präsident), Katja Christ, Thomas de Courten (Vizepräsident), Daniel Fässler, Hans Stöckli, Manuela Weichelt

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3

Arbeiten der GPK im Jahr 2023

3.1

Veröffentlichungen im Jahr 2023

Veröffentlichte Berichte und Medienmitteilungen der GPK (Publikationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Pandemie, siehe Kap. 4.3) Thema

Veröffentlichte Unterlagen

Jahresbericht 2022 der GPK und der GPDel der eidgenössischen Räte

Bericht der GPK-N/S vom 23. Januar 2023 (BBl 2023 579)

GPK und GPDel veröffentlichen Jahresbericht 2022 sowie Jahresprogramm 2023

Medienmitteilung der GPK-N/S vom 27. Januar 2023

GPK untersuchen die Indiskretionen Medienmitteilung der GPK-N/S im Zusammenhang mit den Covid-19vom 24. Januar 2023 Geschäften des Bundesrates einschliesslich der Rolle des Vorstehers des EDI Tragweite der Informationsrechte der Geschäftsprüfungskommissionen

Erläuterungen der GPK-N/S vom 24. Januar 2023 (BBl 2023 465)

GPK-N begrüsst die vom Bundesrat geplanten Massnahmen zur Stärkung des Grundwasserschutzes

Medienmitteilung der GPK-N vom 24. Februar 2023

Die GPK-S beschliesst erste Abklärun- Medienmitteilung der GPK-N gen zum Behördenverhalten im Kontext vom 24. März 2023 der CS-Krise und deren Übernahme durch die UBS Die GPK-N sieht ebenfalls Abklärungs- Medienmitteilung der GPK-N bedarf zum Behördenverhalten im vom 31. März 2023 Kontext der CS-Krise und befürwortet grundsätzlich die Einsetzung einer PUK Nachkontrolle: Auswirkungen von Freihandelsabkommen

Kurzbericht der GPK-N vom 31. März 2023 (BBl 2023 1372)

Die GPK-N stellt Verbesserungen bei der Evaluation der Auswirkungen von Freihandelsabkommen fest ­ Fragen verbleiben zum Analysemodell

Medienmitteilung der GPK-N vom 3. April 2023

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Thema

Veröffentlichte Unterlagen

Die GPK-S und GPK-N befürworten die Einsetzung einer PUK zur weiteren Aufarbeitung des Behördenverhaltens im Kontext der CS-Krise

Medienmitteilung der GPK-N/S vom 15. Mai 2023

Transformation der EZV in das BAZG: rechtliche Aspekte und Zweckmässigkeit

Kurzbericht der GPK-S vom 23. Juni 2023 (BBl 2023 1719)

Transformation der EZV in das BAZG: GPK-S hält an ihrer Beurteilung der Reorganisation der Zollverwaltung fest

Medienmitteilung der GPK-S vom 26. Juni 2023

Nachkontrolle: Administrativhaft im Asylbereich

Kurzbericht der GPK-N vom 8. September 2023 (BBl 2023 2129)

Die GPK-N stellt Verbesserungen bei der Administrativhaft im Asylbereich fest

Medienmitteilung der GPK-N vom 11. September 2023

Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ: allgemeine Abklärungen zu den Vorgaben und im Kontext des Vorwurfes von nicht auffindbaren E-Mails im GS-EDI

Bericht der GPK-S vom 10. Oktober 2023 (BBl 2023 2703)

Nicht auffindbare E-Mails im GS-EDI: Die GPK-S verlangt Klärung der einschlägigen Bestimmungen im Öffentlichkeits- und im Archivierungsgesetz

Medienmitteilung der GPK-S vom 12. Oktober 2023

Nachkontrolle: Beteiligung des Bundes an Wirtschaftssanktionen

Bericht der GPK-S vom 14. November 2023 (BBl 2023 2831)

Die GPK-S stellt Verbesserungen Medienmitteilung der GPK-S bei der Umsetzung von Wirtschaftsvom 16. November 2023 sanktionen fest, auch im Zusammenhang mit dem Konflikt in der Ukraine Wirksamkeitsmessung in der internatio- Bericht der GPK-S vom nalen Zusammenarbeit 14. November 2023 (BBl 2023 2893) Die Wirksamkeitsmessung in der internationalen Zusammenarbeit muss verbessert werden

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Medienmitteilung der GPK-S vom 20. November 2023

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Thema

Veröffentlichte Unterlagen

Nachkontrolle zur Inspektion «Speziali- Bericht der GPK-S vom tätenliste der OKP: Aufnahme und 14. November 2023 (BBl 2023 2845) Überprüfung von Medikamenten» Arzneimittel in der Spezialitätenliste: Wirksamkeit der Verfahren für die Aufnahme und Überprüfung muss verbessert werden

Medienmitteilung der GPK-S vom 16. November 2023

Nachkontrolle: HochseeschifffahrtsBürgschaften

Bericht der GPK-N/S vom 14. November 2023 (BBl 2023 2895)

Nachbearbeitung der Krise rund um die Hochseeschifffahrts-Bürgschaften: GPK begrüssen Reorganisation der Wirtschaftlichen Landesversorgung

Medienmitteilung der GPK-N/S vom 20. November 2023

Indiskretionen im Zusammenhang mit Covid-19-Geschäften des Bundesrates

Bericht der GPK-N/S vom 17. November 2023 (noch nicht veröffentlicht)

Indiskretionen im Zusammenhang mit Covid-19-Geschäften des Bundesrates: Die GPK-N/S erkennen Handlungsbedarf

Medienmitteilung der GPK-N/S vom 17. November 2023

Behördenkommunikation vor Abstimmungen

Bericht der GPK-N vom 21. November 2023 (BBl 2024 64)

Behördenkommunikation vor Abstimmungen: die GPK-N erkennt teilweisen Handlungsbedarf

Medienmitteilung der GPK-N vom 24. November 2023

Tätigkeiten der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle

Kurzbericht der GPK-N vom 21. November 2023 (BBl 2023 2896)

GPK-N beurteilt Tätigkeit der SUST positiv, sieht aber Verbesserungspotenzial

Medienmitteilung der GPK-N vom 24. November 2023

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3.2

Bereich EDA/VBS

3.2.1

Informatiksicherheit RUAG

Die GPK-N hat am 30. Mai 2023 beschlossen, ihre Abklärungen zur Informatiksicherheit der RUAG-Unternehmungen (Rüstungsunternehmen-Aktiengesellschaft Maintenance repair and overhaul, RUAG MRO und RUAG International) abzuschliessen. Sie wird dem Thema Informatiksicherheit aber auch künftig Aufmerksamkeit schenken, insbesondere bei ihrer jährlichen Befassung mit den Berichten zur Zielerreichung der Unternehmen.

Die Abklärungen der GPK-N zum Thema hatten ihren Anfang nach dem Hackerangriff auf die frühere RUAG von 2016 genommen (vor der Trennung in RUAG MRO und RUAG International).20 Nach Berichten über einen mutmasslichen, erneuten Angriff im Mai 2021 auf RUAG International prüfte die Kommission weitere Aspekte.

Sie ging dabei insbesondere der Frage nach, ob der Bund als Eigner angemessen auf die Vorfälle reagiert hatte. Während die Kommission diese Frage grundsätzlich bejahte, stellte sie gleichzeitig fest, dass in Bezug auf die Informatiksicherheit weitere Anstrengungen nötig waren, sowohl von Seiten des Bundes als Eigner als auch von Seiten der Unternehmen. Zudem stufte sie die Kommunikation des Bundesrates zu Belangen der RUAG gegenüber den Oberaufsichtskommissionen als ungenügend ein.

Basierend auf diesen Erkenntnissen formulierte die GPK-N zwei Empfehlungen an den Bundesrat.21 Mit ihrer ersten Empfehlung forderte sie den Bundesrat auf, angemessene Massnahmen zum Schutz von militärischen und anderen sensitiven Daten zu treffen und sicherzustellen, dass RUAG International nach Abschluss der Entflechtung über keine solchen Daten mehr verfügt. In seiner Stellungnahme vom 30. März 202222 erläuterte der Bundesrat, weshalb er diese Empfehlung als bereits umgesetzt erachtet und verwies auf verschiedene konkrete Massnahmen. Nach weiteren Abklärungen und Anhörungen bewertete die GPK-N diese als zufriedenstellend. Sie begrüsste insbesondere, dass die Eignerstellen die RUAG International aufgefordert hatten, vor den Verkäufen von Firmenteilen durch externe Experten prüfen zu lassen, ob das Unternehmen angemessene Vorkehrungen getroffen habe, um die ungewollte Weitergabe sensitiver Daten zu verhindern. Ungeachtet dessen besteht aus Sicht der GPK-N weiterhin Handlungsbedarf in Bezug auf die Informatiksicherheit bzw. die Maturität der Informatik bei RUAG International und bei RUAG MRO. Die Kommission erwartet,
dass die zuständigen Bundesstellen und die Unternehmen hier weitere Anstrengungen unternehmen.

Die zweite Empfehlung im Bericht der GPK-N von 2022 bezog sich auf die Kommunikation des Bundesrates gegenüber den Oberaufsichtskommissionen. Der Bundesrat sollte Massnahmen treffen, um die zuständigen Kommissionen künftig zeitnah und transparenter über Herausforderungen im Zusammenhang mit den RUAG-Unter20 21 22

Bewältigung des Cyber-Angriffs auf die RUAG, Bericht der GPK-N vom 8.5.2018 (BBl 2018 4575).

Informatiksicherheit RUAG ­ Situation 2021, Bericht der GPK-N vom 18.2.2022 (BBl 2022 491).

Informatiksicherheit RUAG - Situation 2021, Stellungnahme des Bundesrates vom 30.3.20222 zum Bericht der GPK-N vom 18.2.2022 (BBl 2022 917).

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nehmungen zu informieren. Der Bundesrat stufte auch diese Empfehlung als bereits umgesetzt ein. Er verwies dabei insbesondere auf die jährliche Berichterstattung zur Zielerreichung der RUAG und hielt fest, er sei bestrebt, in diesen Berichten und in jeder weiteren Kommunikation präzis über wesentliche Entwicklungen zu informieren. Die GPK-N nahm dies zur Kenntnis und wird die künftige Information des Bundesrates an diesen Zusicherungen messen. Sie erwartet insbesondere, dass der Bundesrat in seiner jährlichen Berichterstattung klarer auf allfällige Herausforderungen im Bereich Informatiksicherheit hinweist und er die Oberaufsichtskommissionen bei wichtigen Entwicklungen oder Problemen rasch und unabhängig von der jährlichen Berichterstattung informiert.

Die GPK-N wird das Thema Informatiksicherheit künftig im Rahmen ihrer jährlichen Befassung mit den Berichten zur Zielerreichung der Unternehmen weiterverfolgen und darauf achten, ob der Bundesrat den oben erwähnten Empfehlungen und Erwartungen Rechnung trägt.

3.2.2

Evaluationsverfahren Neues Kampfflugzeug

Die GPK-N entschied im Oktober 2023, ihre Inspektion zum Evaluationsverfahren für das Neue Kampfflugzeug der Schweizer Armee abzuschliessen. Sie traf diese Entscheidung, obwohl sie die Stellungnahmen des Bundesrates als ungenügend und dessen Haltung aus institutionellen Gründen als problematisch erachtete, ähnlich wie im Fall der Untersuchung zur Maskenbeschaffung in der Covid-19-Pandemie (vgl.

Kap. 4.1.1).

Nachdem die GPK-N die Stellungnahme des Bundesrates vom Dezember 202223 zu ihrem Bericht vom September 202224 als teilweise ungenügend beurteilt hatte, forderte sie vom Bundesrat im März 2023 ergänzende Informationen. Der Bundesrat teilte der GPK-N daraufhin aber mit, er verzichte auf ergänzende Auskünfte und sehe keinen Anlass für eine Änderung oder Ergänzung der gemachten Angaben.25 Die Kommission erachtet diese Haltung als problematisch. Ihrer Ansicht nach fehlte es in der ersten Stellungnahme des Bundesrates teilweise an einer materiellen Auseinandersetzung mit ihren Empfehlungen und mit wichtigen Erkenntnissen. So war für die Kommission insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Bundesrat ungeachtet des erhobenen Sachverhalts, welcher in der Verwaltungskonsultation bestätigt wurde, die Ansicht vertrat, das Evaluationsverfahren und die Behandlung des Geschäfts im Bundesrat seien zweckmässig und koordiniert gewesen und es bestehe somit kein Verbesserungsbedarf für die Zukunft. Sie bat den Bundesrat daher, sich in einer ergänzenden Stellungnahme vertieft und materiell mit dem erhobenen Sachverhalt, den Erkenntnissen und den Empfehlungen auseinanderzusetzen. Zudem wünschte sie zu gewissen Aspekten klarere Informationen und forderte den Bundesrat auf, seine Vorwürfe bezüglich Indiskretionen zu erläutern und zu belegen (vgl. unten).

23 24 25

Evaluationsverfahren Neues Kampfflugzeug, Stellungnahme des Bundesrates vom 9.12.2022 zum Bericht der GPK-N vom 9.9.2022 (BBl 2022 3193).

Evaluationsverfahren Neues Kampfflugzeug, Bericht der GPK-N vom 9.9.2022 (BBl 2022 2484).

Brief des Bundesrates an die GPK-N vom 17.5.2023 (nicht veröffentlicht).

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Dass der Bundesrat diesem Anliegen nicht nachkam, indem er grundsätzlich auf weitere Ausführungen verzichtete und auch ihre konkreten Fragen nicht beantwortete, befremdete die GPK-N sehr. Sie entschied deshalb, ihre Empfehlungen in ein Postulat umzuwandeln, um so eine vertiefte materielle Auseinandersetzung des Bundesrats zu erwirken.26 Das Postulat wurde allerdings in der Wintersession 2023 abgelehnt.

Die Kommission bedauert, dass der Bundesrat in diesem Fall nicht gewillt war, sich materiell mit ihren Erkenntnissen und Empfehlungen auseinanderzusetzen und stellt fest, dass sich bei ihrer Untersuchung zur Beschaffung von Covid-19-Schutzmasken eine ähnliche Problematik präsentierte. Die GPK-N möchte daher betonen, dass der vom geltenden Recht gesetzte Rahmen für die Rollenverteilung zwischen Bundesrat und der parlamentarischen Oberaufsicht nur funktioniert, wenn die beiden Organe einen vertieften Dialog führen können bzw. beidseits die entsprechende Bereitschaft vorhanden ist.

Mit Ausnahme der erwähnten Fälle funktioniert dieser Dialog aus Sicht der GPK-N in der Regel. Sie erwartet daher, dass der Bundesrat künftig wieder bereit ist, mit ihr in konstruktiver und angemessener Art und Weise einen Dialog zu den Erkenntnissen und Empfehlungen aus ihren Inspektionen zu führen. Die Kommission ist überzeugt, dass dies auch im Interesse beider Institutionen bzw. Gewalten liegt.

Neben der erwähnten grundsätzlichen Problematik stellten sich der GPK-N bei der Behandlung der Stellungnahme des Bundesrates auch gewisse Fragen bezüglich Indiskretionen und Informationsschutzmassnahmen. Der Bundesrat hielt in seiner ersten Stellungnahme nämlich fest, er bedauere, dass Inhalte aus dem Berichtsentwurf der GPK-N bereits vor der Publikation an die Öffentlichkeit gelangt seien. Dies schade sowohl dem Beschaffungsverfahren als auch den Institutionen.

Die GPK-N teilt die Einschätzung des Bundesrates, auch sie erachtet Indiskretionen als grosses Problem. Sie wies den Bundesrat in der Folge darauf hin, dass die zuständige Subkommission aufwendige Informationsschutzmassnahmen getroffen hatte und dass die erwähnten Medienberichterstattungen ­ von denen im Übrigen keine Bezug nahm auf den Berichtsentwurf der Subkommission ­ gleich nach Beginn der Verwaltungskonsultation erschienen waren. Ihrer Ansicht nach war es zu keinen
Indiskretionen aus der Subkommission gekommen, sondern ­ wenn überhaupt ­ eher aus der Verwaltung.

Die GPK-N hatte den Bundesrat daher aufgefordert, darzulegen, gestützt auf welche Hinweise er zum Schluss kam, dass Informationen aus dem Entwurf der Subkommission an die Medien gelangten. Zugleich sollte er erläutern, welche Massnahmen die konsultierten Organe und Dienststellen ihrerseits ergriffen haben, um die Vertraulichkeit der Verwaltungskonsultation zu gewährleisten, wer auf Seiten Verwaltung Zugang zum Berichtsentwurf hatte und wie er geprüft hatte, ob die Informationen in den Medienberichten aus der Verwaltung stammen könnten. Auf diese Fragen erhielt die Kommission zuerst keine Antworten. Sie entschied daher, diesbezüglich noch einmal Auskünfte zu verlangen. Das VBS lieferte der Kommission schliesslich im November 2023 im Auftrag des Bundesrates die Liste der Personen, welche im Rahmen der Ver26

Po. GPK-N «Rüstungsbeschaffungen: Verbesserung des Evaluationsverfahrens und Erhalt des politischen Handlungsspielraums bis zum Typenentscheid» vom 20.10.2023 (23.4324).

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waltungskonsultation in den Departementen Zugang zum Berichtsentwurf hatten. Auf die übrigen Fragen erhielt die Kommission hingegen weiterhin keine Antwort.

Die GPK-N erachtet es namentlich aus institutioneller Sicht als problematisch, dass der Bundesrat in seiner ersten Stellungnahme festhielt, dass Informationen aus dem Berichtsentwurf der Subkommission an die Öffentlichkeit gelangt seien und danach diese Darstellung nicht mit Fakten unterlegen konnte.27 Indem er diesbezüglich auf das VBS verweist, entzieht er sich ausserdem seiner Verantwortung gemäss Artikel 158 ParlG i.V.m. Artikel 174 BV.

Mit den obigen Feststellungen ist die Untersuchung für die GPK-N nun abgeschlossen.

3.2.3

Controlling von Offset-Geschäften

Am 25. Januar 2022 verabschiedete die GPK-S ihren Bericht betreffend das Controlling von Offset-Geschäften,28 der auf einer Evaluation der PVK beruhte,29 mit elf Empfehlungen an den Bundesrat. Zu diesem Bericht der GPK-S nahm der Bundesrat im Mai 2022 Stellung.30 Er hielt fest, dass er die Mehrheit der Empfehlungen umsetzen will bzw. einige davon bereits umgesetzt sind. Die GPK-S begrüsste die vorgenommenen Verbesserungen. Sie stellte insbesondere hinsichtlich der Transparenz und dem Informationsgehalt der Webseite des Bundesamts für Rüstung (armasuisse) im Bereich Offset wesentliche Fortschritte fest. Auch die externe Untersuchung zur Wirkung von Offset-Geschäften auf die Sicherheitsrelevante Technologie- und Industriebasis (STIB) sowie die Aufnahme von Informationen zu offsetspezifischen Tätigkeiten und Kennzahlen im Jahresbericht zur Umsetzung der Rüstungsstrategie wurde von der Kommission positiv gewürdigt.

Aus Sicht der GPK-S verblieben nach der Stellungnahme des Bundesrates nur wenige offene Fragen auf technischer Ebene. Sie erkundigte sich deshalb beim VBS, wie die strategischen und die operativen Ziele von Offset-Geschäften zusammenhängen, wie armasuisse die Informationen zu den Offset-Geschäften zukünftig zielgruppengerecht verfügbar machen will und wie das neu aufgebaute Center of Excellence STIB organisiert ist (CoE STIB). Mit den Antworten des VBS war die Kommission zufrieden.

Sie begrüsste auch, dass der Bundesrat die Grundzüge von Offset-Geschäften im Mi-

27

28 29 30

Das VBS wies in einem E-Mail auf zwei Medienberichte vom 8. und 15.7.2022 hin. In diesem wurde auf ein geheimes Dokument und eine Diskussion im Bundesrat verwiesen, ohne allerdings Bezug auf die Untersuchung oder den Bericht der GPK-N zu nehmen.

Controlling von Offset-Geschäften, Bericht der GPK-S vom 25.1.2022 (BBl 2022 261).

Controlling von Offset-Geschäften, Bericht der PVK zuhanden der GPK-S vom 4.5.2021 (BBl 2022 262).

Controlling von Offset-Geschäften, Stellungnahme des Bundesrates vom 25.5.2022 (BBl 2022 1434).

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litärgesetz31 verankern will.32 Sie behandelte zudem die Wirkungsanalyse Offset33 und den Jahresbericht 2022 zur Rüstungsstrategie34 und zeigte sich zufrieden damit.

Die GPK-S wird in zirka zwei Jahren eine Nachkontrolle zur Umsetzung der elf Empfehlungen durchführen und sich zudem im Rahmen ihrer Oberaufsichtstätigkeit über die Offset-Geschäfte zu Air2030 informieren lassen.

3.2.4

Nachkontrolle Erwerbsersatzordnung: Unregelmässigkeiten bei der Abrechnung von freiwilligen Militärdienstleistungen

Die Subkommission EDA/VBS der GPK-S nahm im März 2023 davon Kenntnis, dass das Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG)35 angepasst werden und am 1. April 2023 in Kraft treten solle.36 Im Februar 2018 hatte die GPK-S die Nachkontrolle zur Inspektion über die «Erwerbsersatzordnung: Unregelmässigkeiten bei der Abrechnung von freiwilligen Militärdienstleistungen» eröffnet.37 Sie erkundigte sich unter anderem zur Verbesserung des Aufsichtssystems und der Datenqualität. Insbesondere wollte sie vom VBS und EDI wissen, ob die Schaffung der elektronischen Schnittstelle zwischen dem Personalinformationssystem der Armee (PISA) und der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS), respektive der Logistikbasis der Armee (LBA) und der ZAS, eingeführt worden sei. Sie erfuhr daraufhin, dass dieser automatisierte Datenaustausch erst mit der Einführung der Neulösung von Mil Office per Anfang 2019 möglich sein werde. Die GPK-S schloss die Nachkontrolle anschliessend mit Brief vom 13. Dezember 2018 ab, hielt jedoch fest, dass sie sich später über die Einführung der elektronischen Schnittstelle informieren lassen werde.

Im Juni 2020 teilte das VBS auf Nachfrage mit, dass die Einführung der elektronischen Schnittstelle eine Anpassung der rechtlichen Grundlage nötig mache. Dies ist mit der Anpassung des MIG im Frühjahr und Herbst 2023 erfolgt. Die Schnittstelle kann nun realisiert werden. Die Subkommission nahm von diesem Fortschritt Kenntnis und beschloss, sich im Jahr 2026/27, nachdem die letzte elektronische Schnittstelle realisiert werden soll, über deren Auswirkungen informieren zu lassen.

31 32 33 34 35 36 37

Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10).

Offset-Geschäfte bei Rüstungsbeschaffungen: Bundesrat will Grundzüge rechtlich festlegen, Medienmitteilung des Bundesrates vom 2.12.2022.

Wirkungsanalyse zum Instrument Offset. Studie des BAK im Auftrag von armasuisse vom 3.10.2022.

Umsetzung der Rüstungsstrategie des VBS Jahresbericht 2022 der armasuisse vom 30.3.2023.

Revision von Art. 85 Abs. 2 und Art. 88 Bst. d des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme (MIG; SR 510.91).

Informationssysteme des VBS: Bundesrat passt die rechtlichen Grundlagen an, Medienmitteilung des Bundesrates vom 3.3.2023.

Erwerbsersatzordnung: Unregelmässigkeiten bei der Abrechnung von freiwilligen Militärdienstleistungen, Bericht der GPK-S vom 28.6.2013 (BBl 2013 8749).

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3.2.5

Bundesamt für Landestopografie ­ Auftrag des Bundesamtes in Abgrenzung zu Dienstleistungen Privater

Die GPK-S hat sich im Berichtsjahr mit der Frage der Konkurrenzierung privater Anbieter durch die gewerblichen Leistungen des Bundesamtes für Landestopografie (Swisstopo) auseinandergesetzt. Die Abklärungen der GPK-S zu diesem Thema hatten im Nachgang zum Dienststellenbesuch der Subkommission EDA/VBS der GPK-S im von Swisstopo betriebenen Felslabor Mont Terri in St-Ursanne im Juni 2022 begonnen. Die GPK-S beschloss in der Folge, Fragen zum Auftrag des Bundesamtes und zur möglichen Konkurrenzierung Privater genauer abzuklären.

Laut Gesetz (Art. 19 GeoIG38) darf Swisstopo gewerbliche Leistungen erbringen, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem gesetzlichen Auftrag von Swisstopo stehen und kostendeckend erbracht werden.

Eine Anhörung von Vertretern des Bundesamtes im Juni 2023 zeigte, dass die gewerblichen Leistungen von Swisstopo einen tiefen einstelligen Prozentsatz der Einnahmen des Bundesamtes ausmachen. Die Vertreter erläuterten die rechtlichen Vorgaben und wiesen darauf hin, dass Swisstopo im Hinblick auf gewerbliche Leistungen einen Subsidiaritätsansatz gegenüber den Angeboten privater Anbieter verfolgt. Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass Swisstopo den Preis für gewerbliche Leistungen nach Marktbedingungen festsetzen muss und dass die gewerblichen Leistungen nicht mit Erträgen aus den amtlichen Leistungen des Bundesamtes quersubventioniert werden dürfen (Art. 19 Abs. 3 GeoIG).

Die GPK-S kam nach der Anhörung zum Schluss, dass die gewerblichen Leistungen von Swisstopo rechtmässig erfolgen. Somit besteht aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht zurzeit kein Handlungsbedarf, weshalb die Kommission die Arbeiten zu diesem Thema abschloss.

3.2.6

Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in der Bundesverwaltung

Die GPK-N hat sich im Herbst 2023 über die neu geschaffenen Hilfsmittel39 für die Durchführung von Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen informieren lassen.

Sie prüfte dabei insbesondere, ob diese den Erkenntnissen aus dem Bericht der GPK-N vom 19. November 201940 Rechnung tragen. Sie kam zum Schluss, dass dies der Fall ist; so enthalten die Hilfsmittel insbesondere auch nützliche Informationen 38 39

40

Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG; SR 510.62).

Administrativuntersuchungen (Art. 27a ff. RVOV) ­ Häufig gestellte Fragen (FAQ), Dokument der Bundeskanzlei vom 28.8.2023 (nicht veröffentlicht); Disziplinaruntersuchungen (Art. 98 ff. RVOV) ­ Häufig gestellte Fragen (FAQ), Dokument der Bundeskanzlei vom 28.8.2023 (nicht veröffentlicht).

Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in der Bundesverwaltung, Bericht der GPK-N vom 19.11.2019 (BBl 2020 1659). Der ursprüngliche Bericht der GPK-N beruht auf der Evaluation der PVK: Administrativ- und Disziplinaruntersuchung in der Bundesverwaltung. Bericht der PVK zuhanden der GPK-N vom 17.6.2019 (BBl 2020 1681).

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zur Abgrenzung der Untersuchungsarten, zur Unabhängigkeit des Untersuchungsorgans oder zum rechtlichen Gehör.

Mit der Schaffung dieser Hilfsmittel ist aus Sicht der GPK-N ihre zweite Empfehlung aus dem Bericht von 2019 umgesetzt. Diese forderte vom Bundesrat bessere Wissensgrundlagen für die Administrativ- und Disziplinaruntersuchung, insbesondere Weisungen und zweckmässige Hilfsmittel für die durchführenden Stellen. Während die Weisungen bereits früher geschaffen wurden und seit dem 1. Januar 2022 in Kraft sind,41 verzögerte sich die Erarbeitung der Hilfsmittel mehrmals.

Die erste Empfehlung der GPK-N ist bereits seit längerem erfüllt. Diese verlangte vom Bundesrat, zu prüfen, ob die verschiedenen Verfahrensarten ­ d. h. die Administrativ-, die Disziplinar- und die formlose Untersuchung ­ noch zeitgemäss waren.

Der Bundesrat informierte die Kommission im Mai 202042 und auf Nachfrage der Kommission im August 202143 nochmals über die Ergebnisse seiner Abklärungen. Er hielt dabei fest, dass er das Instrument der Administrativuntersuchung als zweckmässig einstuft. Bei der Disziplinaruntersuchung erkannte er hingegen Anpassungsbedarf.

Die nötigen Anpassungen sollen bei der nächsten Revision des Bundespersonalgesetzes vorgenommen werden, der Bundesrat erteilte dem EFD einen entsprechenden Auftrag.

Bereits früher umgesetzt wurde auch das Anliegen aus der Motion der GPK-N,44 eine Anlaufstelle in Sachen Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen zu schaffen.

Der Bundesrat hat diese Stellen in den bereits erwähnten Weisungen bezeichnet (Beratungsstellen in Sachen Administrativuntersuchungen sind die Bundeskanzlei und das Bundesamt für Justiz [BJ]; die Beratungsstelle in Sachen Disziplinaruntersuchungen ist das Eidgenössische Personalamt [EPA]).

Vor diesem Hintergrund hat die GPK-N im Herbst 2023 entschieden, ihre Untersuchung abzuschliessen. Sie wird im Rahmen einer Nachkontrolle zu gegebener Zeit prüfen, ob die vom Bundesrat angekündigten Anpassungen bezüglich Disziplinaruntersuchung im Rahmen der Revision des Bundespersonalgesetzes umgesetzt sind.

Ebenso wird sie sich erkundigen, ob sich die Bundesstellen bei der Durchführung von Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen an die Weisungen des Bundesrates halten45 und die neu geschaffenen Hilfsmittel nutzen.

41 42

43 44 45

Weisungen des Bundesrates über Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen vom 18.8.2021 (BBl 2021 1903).

Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in der Bundesverwaltung, Stellungnahme des Bundesrates vom 20.5.2020 zum Bericht der GPK-N vom 19.11.2019 (BBl 2020 4757).

Brief des Bundesrates an die GPK-N vom 18.8.2021 (nicht veröffentlicht).

Mo. GPK-N «Anlaufstelle(n) in Sachen Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen» vom 19.11.2019 (19.4390); die Motion wurde im Juni 2023 abgeschrieben.

Die GPDel stellte im Rahmen von Abklärungen zu einem Dienstleistungsvertrag des NDB im vergangenen Jahr bereits fest, dass das VBS in einem konkreten Fall die in den Weisungen des Bundesrates vorgegebene Pflicht, bei Untersuchungen von grosser Tragweite vor der Eröffnung die zuständige Beratungsstelle zu konsultieren, verletzt hatte (vgl. Kap. 5.9.1. im Jahresbericht 2022 der GPK und der GPDel vom 23.1.2023; BBl 2023 579).

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3.3

Bereich EFD/WBF

3.3.1

Rolle der Bundesbehörden bei der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS (Vorabklärungen der GPK)

Am 19. März 2023 gab die UBS an einer vom Bundesrat einberufenen Medienkonferenz bekannt, dass sie bereit ist, die Credit Suisse zu übernehmen. Diese Ankündigung folgte auf eine Woche der Unsicherheit an den Finanzmärkten, in welcher die Aktie der Credit Suisse an einem Tag um bis zu 30 Prozent eingebrochen war, wodurch sich die Schweizerische Nationalbank (SNB) gezwungen sah, der Bank Liquidität von bis zu 50 Milliarden Franken bereitzustellen. Der Bundesrat hatte die Vorarbeiten zu dieser Übernahme aktiv gesteuert. Er begrüsste die Übernahme und kündigte zu deren Unterstützung und zur Sicherung der Finanzmarktstabilität ein per Notrecht beschlossenes Massnahmenpaket an.46 Nach der Ankündigung dieser Massnahmen beschlossen die GPK, Vorabklärungen vorzunehmen, um erste Informationen über die Chronologie der Ereignisse sowie über die Geschäftsführung der Bundesbehörden im Vorfeld und im Kontext dieser Krise zu erhalten. Entsprechend dem gesetzlichen Auftrag der GPK konzentrierten sich diese Arbeiten auf die Geschäftsführung der wichtigsten staatlichen Akteure auf Bundesebene und nicht auf die Geschäftsführung der Credit Suisse, die nicht in die Zuständigkeit der parlamentarischen Oberaufsicht fällt.47 48 Die GPK führten verschiedene Anhörungen durch, in denen sie den Bundespräsidenten, die Vorsteherin des EFD sowie Vertreterinnen und Vertreter von SNB und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zu deren jeweiliger Rolle beim Monitoring der Schwierigkeiten der Credit Suisse ab Herbst 2022 sowie in der eigentlichen Krise, d. h. als sich die Behörden angesichts der massiven Liquiditätsabflüsse der Bank im März 2023 gezwungen sahen, per Notrecht eine Reihe ausserordentlicher Massnahmen zu ergreifen, befragten. Zur Frage der Anwendung von Notrecht im vorliegenden Fall wurden zudem das BJ und ein externer Experte angehört. Zu guter Letzt führte die Arbeitsgruppe «Risikomanagement Bund» der GPK eine Anhörung des Bundespräsidenten und zuständiger Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung durch, die es den Kommissionen ermöglichte, das Management der Credit-SuisseKrise in den breiteren Kontext des Risikomanagements des Bundes zu stellen.

Die beiden GPK stellten an ihrer Sitzung vom 15. Mai 2023 aufgrund der Informationen, die sie im Rahmen ihrer bisherigen Arbeiten erhalten hatten, die Notwendigkeit
vertiefter Abklärungen fest. Diese Abklärungen sollten insbesondere dazu dienen, den Untersuchungsrahmen auf relevante Entwicklungen der Vorjahre auszudehnen und 46

47

48

Sicherung der Finanzmarktstabilität: Der Bundesrat begrüsst und unterstützt die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS, Medienmitteilung des Bundesrates vom 19.3.2023.

Die GPK-S beschliesst erste Abklärungen zum Behördenverhalten im Kontext der CS-Krise und deren Übernahme durch die UBS, Medienmitteilung der GPK-S vom 24.3.2023.

Die GPK-N sieht ebenfalls Abklärungsbedarf zum Behördenverhalten im Kontext der CS-Krise und befürwortet grundsätzlich die Einsetzung einer PUK, Medienmitteilung der GPK-N vom 31.3.2023.

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Aspekte wie die Früherkennung von Krisen durch das EFD und den Einbezug des Bundesrates, die Beaufsichtigung der Credit Suisse durch die FINMA, die Rolle der SNB, die Anwendung von Notrecht, die Evaluation und das Monitoring der Wirkung des Too-big-to-fail-Rechts (TBTF) sowie die Umstände der Beschlussfassung im März 2023 näher zu beleuchten. Angesichts der grossen Tragweite der Ereignisse, der Vielschichtigkeit der Themen, der zahlreichen involvierten Akteure und deren unterschiedlicher Rollen sowie der zusätzlichen Instrumente, die einer parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) im Vergleich zu den GPK zur Verfügung stehen, sprachen sich die GPK in der Folge für die Einsetzung einer PUK aus.49 Die Vorabklärungen der GPK wurden in Übereinstimmung mit dem ParlG50 sofort eingestellt, als die eidgenössischen Räte am 7. bzw. 8. Juni 2023 die Einsetzung der PUK «Geschäftsführung der Behörden ­ CS-Notfusion» beschlossen.

Im Rahmen ihrer Vorabklärungen hatten sich die GPK auch mit den Informationsund Verfahrensrechten einer PUK befasst, insbesondere um zu klären, inwieweit sich eine später eingesetzte PUK auf allfällige Vorarbeiten der GPK stützen könnte. Da eine PUK über weitergehende Informationsrechte verfügt, gehen auch die Rechte der Betroffenen bei einer PUK weiter, als dies bei Verfahren der GPK der Fall ist. So dürfen die GPK Informationen ­ insbesondere Anhörungsprotokolle und darauf basierende Arbeitspapiere ­ nur dann an eine PUK weitergeben, wenn es diese ausdrücklich verlangt, die von diesen Dokumenten betroffenen Personen eingewilligt haben sowie der Bundesrat konsultiert wurde und seine Zustimmung zur Weitergabe gegeben hat. Nach dem geltenden Recht und den anwendbaren Verfahren ist es den GPK jedoch gestattet, vor der Einsetzung einer PUK ihre Erkenntnisse in einem Bericht zu publizieren oder die PUK über das Vorgehen der Kommissionen bei den Vorabklärungen zu informieren.

Auf der Grundlage dieser rechtlichen Abklärungen beschlossen die GPK, nach Abschluss ihrer Arbeiten einen Kurzbericht zuhanden der PUK zu verabschieden, welcher den Ablauf und die wichtigsten Leitlinien der Vorabklärungen der Kommissionen zusammenfasst und einen Überblick über die durchgeführten Anhörungen, die erstellten Dokumente und die gesammelten Informationen bietet.

3.3.2

Aufsichtstätigkeiten der EFK im Ausland

Nach der Untersuchung zur Postauto-Affäre51 führte die GPK-S zwischen 2020 und 2023 Arbeiten zu den gesetzlichen Kriterien, die für die Aufsichtstätigkeiten der Schweizer Behörden im Ausland gelten, durch. Sie befasste sich insbesondere mit den Prüfungen, welche die EFK bei den Tochtergesellschaften der Post in Frankreich und

49

50 51

Die GPK-S und die GPK-N befürworten die Einsetzung einer PUK zur weiteren Aufarbeitung des Behördenverhaltens im Kontext der CS-Krise, Medienmitteilung der GPK-N/S vom 15.5.2023.

Vgl. insb. Art. 171 Abs. 1 ParlG.

Buchungsunregelmässigkeiten bei der PostAuto Schweiz AG ­ Erwägungen aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht, Bericht der GPK-S vom 12.11.2019 (BBl 2020 7193).

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Liechtenstein seit 2018 durchgeführt hatte.52 Zu diesem Zweck führte die Kommission juristische Abklärungen mit Vertreterinnen und Vertretern des BJ und der Direktion für Völkerrecht durch und befasste sich eingehend mit der Frage, wie die EFK ausländische Behörden über ihre Aufsichtstätigkeiten ausserhalb der Schweiz informiert und deren vorgängige Zustimmung einholt.

Der Anwendungsbereich der Finanzaufsicht durch die EFK ist in Artikel 8 Absatz 1 FKG festgelegt. Das Völkerrecht verlangt mit dem Grundsatz der territorialen Souveränität die ausdrückliche oder implizite Zustimmung des Staates, auf dessen Territorium die Aufsichtsbehörde tätig wird, wenn diese Tätigkeit ein hoheitlicher Akt ist.

Wenn die Aufsichtstätigkeit der EFK gestützt auf internationale Übereinkommen oder Mandate internationaler Organisationen ausgeübt wird (Art. 6 Bst. i FKG), gilt die Zustimmung als gegeben. Bei Prüfungen von Subventionsempfängern im Ausland (Art. 8 Abs. 1 Bst. c FKG) oder von Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung (Art. 8 Abs. 1 Bst. a FKG), zu denen auch die Schweizer Botschaften und Konsulate zählen, stützt sich die Praxis der EFK auf die implizite oder Ad-hoc-Zustimmung der zuständigen Behörden. Dies bedeutet, dass das EDA und die Schweizer Vertretungen im Ausland systematisch über vorgesehene Kontrolltätigkeiten informiert werden. Für Prüfungen bei Tochtergesellschaften von bundesnahen Betrieben im Ausland (Art. 8 Abs. 1 Bst. e FKG) ist eine solche systematische Information dagegen nicht vorgesehen. In diesem Fall gibt es keine völkerrechtliche Bestimmung, welche die EFK verpflichtet, das EDA oder den Gaststaat zu informieren.

Die GPK-S stellte fest, dass die Prüfungen der EFK bei den Tochtergesellschaften der Post in Frankreich und Liechtenstein unter diese Ausnahme fallen und deshalb entsprechend der Praxis dem EDA nicht angekündigt wurden. Eine Kontaktaufnahme mit den beiden Staaten fand ebenfalls nicht statt, da die Kontrollen auf die Muttergesellschaft mit Sitz in der Schweiz abzielten und mit ihnen einzig bereits bekannte Fakten validiert werden sollten. Im Übrigen bestätigte die EFK, dass der Prüfbericht ausschliesslich für die Schweizerische Post gedacht war, die alleine für die Umsetzung ihrer Empfehlungen verantwortlich ist. Die Art der Aufsicht bedurfte also keiner Zustimmung
der Gaststaaten, auch nicht ad hoc oder implizit.

Nachdem mit den betroffenen Behörden die Vorschriften des Schweizer Rechts und des Völkerrechts bezüglich der Aufsichtstätigkeiten im Ausland geklärt werden konnten, erachtete die Kommission die Praxis der EFK als angemessen und schloss ihre Arbeit im Laufe von 2023 ab.

52

Siehe insb. EFK-Prüfbericht (EFK-18527) vom 8.3.2019: Prüfung des Risikomanagements, Die Schweizerische Post (nur auf Deutsch). Mehr Informationen zu den Arbeiten der EFK siehe Ziff. 6.1.15 des Inspektionsberichts der GPK-S vom 12.11.2019 (BBl 2020 7274).

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3.3.3

Überprüfen der Verwaltungstätigkeit des BLW und des WBF in Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen

Die GPK-N schloss im Berichtsjahr die Arbeiten zur Verwaltungstätigkeit des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und des WBF im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen und zur Umsetzung der Landwirtschaftlichen ZonenVerordnung ab53. Die Kommission liess sich insbesondere über das Verfahren zur Zuordnung landwirtschaftlicher Flächen zu verschiedenen Zonen und Gebieten, über die Behandlung von Gesuchen von Landwirtinnen und Landwirten sowie über die differenzierte Praxis der Bundesbehörden bei der Anwendung von zonenabhängigen agrarpolitischen Massnahmen informieren.

Anlass für diese Abklärungen war eine vom Schweizer Bauernverband unterstützte Eingabe der Gemeinden Lauenen und Lenk an die GPK, mit der verlangt wurde, zu prüfen, ob die Abgrenzung des Sömmerungsgebiets und die Zuordnung der Gemeinschaftsweiden auf dem Land dieser Gemeinden von den Bundesbehörden korrekt durchgeführt worden war. Im Zentrum der Kritik stand insbesondere der Entscheid des BLW von 2007, die Parzellen von vier Alp- und Weidgenossenschaften in den beiden Gemeinden dem Sömmerungsgebiet zuzuordnen, obwohl sie ursprünglich als landwirtschaftliche Nutzfläche in der Bergzone54 bezeichnet worden waren.

Seit Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes55 am 1. Januar 1999 ist das BLW für die Umsetzung der neuen rechtlich festgelegten Abgrenzungskriterien für Sömmerungsgebiete zuständig. Zwischen 1999 und 2000 arbeitete das Amt bei der erstmaligen Abgrenzung zwischen Sömmerungsgebiet und landwirtschaftlicher Nutzfläche eng mit den Kantonen zusammen und stützte sich dabei grösstenteils auf die bisherige kantonale Praxis. Seitdem können die Grenzen des Sömmerungsgebiets geändert werden, wenn sich herausstellt, dass die Erstabgrenzung fehlerhaft oder falsch war. Gegen sämtliche Verfügungen des BLW kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Im Fall der Gemeinden Lauenen und Lenk war die 2007 vorgenommene Korrektur auf die Feststellung der Behörden des Kantons Bern zurückzuführen, dass gewisse der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugeordnete Flächen in Wirklichkeit der gemeinsamen Weidehaltung dienen. Gemäss der Erstabgrenzung von 2000 sind Gemeinschaftsweiden jedoch dem Sömmerungsbereich zuzuordnen.

Diese Korrektur hatte zur Folge, dass die Bewirtschaftenden statt Direktzahlungen nun Sömmerungsbeiträge
erhalten, welche geringer ausfallen.

Im Rahmen der Abklärungen stellte die GPK-N fest, dass der Korrekturentscheid des BLW aus dem Jahr 2007 vom Bundesverwaltungsgericht zweimal (200856 und bei 53 54

55 56

Verordnung vom 7.12.1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung; SR 912.1).

Das Sömmerungsgebiet umfasst die traditionell alpwirtschaftlich genutzte Fläche, während die landwirtschaftliche Nutzfläche das für die landwirtschaftliche Produktion genutzte Land in der Talzone, der Hügelzone und den Bergzonen I bis IV bezeichnet (vgl. Art. 1 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung).

Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1).

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2242/2007 vom 17.7.2008 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2060/2007 vom 31.7.2008.

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der Revision 200957) bestätigt wurde und damit rechtskräftig ist. Zudem kam der Bundesrat nach verschiedenen Analysen zum Schluss, dass die Zuordnung von Gemeinschaftsweiden zur landwirtschaftlichen Nutzfläche neue Abgrenzungskriterien für das Sömmerungsgebiet sowie eine Neubeurteilung der Weiden in der ganzen Schweiz erfordern würde. Eine Umfrage des BLW bei den Kantonen im Jahr 2015 zeigte jedoch, dass diese sich sehr klar gegen eine Überarbeitung der Abgrenzungspraxis stellen und die Zuteilung von Gemeinschaftsweiden zum Sömmerungsgebiet grösstenteils akzeptieren.

Anfang 2023 beendete die GPK-N ihre Arbeit zu diesem Thema, da sie gestützt auf die geltende Rechtsprechung und ihre Abklärungen zum Schluss gekommen war, dass die zuständigen Bundesbehörden bei der Abgrenzung und Zuordnung von landwirtschaftlichen Flächen korrekt vorgegangen waren resp. vorgehen.

3.3.4

Durchsetzung der Holzdeklarationspflicht durch das WBF

Die GPK-N schloss im Berichtsjahr ihre Arbeiten zur Aufsicht der Bundesbehörden über die Durchsetzung der Pflicht zur Deklaration der Art und Herkunft von Holz und Holzprodukten ab. Anlass für diese Arbeiten war eine Eingabe der Nichtregierungsorganisation Bruno Manser Fonds vom September 2020, in welcher wiederholte und nicht sanktionierte Verstösse von IKEA-Filialen gegen die Holzdeklarationspflicht angeprangert wurde.

Aus Sicht der Oberaufsicht war zu klären, ob das WBF die im KIG58 vorgesehenen Sanktionen angemessen einsetzte und Massnahmen ergriffen wurden, um Verstösse gegen die Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten59 zu bekämpfen.

Für den Vollzug der Holzdeklarationspflicht sind zwei Stellen innerhalb des WBF zuständig: Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen (BFK) führt die Kontrollen durch und das Generalsekretariat des WBF (GS-WBF) verhängt bei einer Verletzung der Vorschriften Sanktionen gemäss Verwaltungsstrafrecht. Bei ihren Abklärungen stellte die GPK-N fest, dass die Aufsicht des GS-WBF 2022 durch eine neue, abschreckendere Praxis verstärkt wurde, gemäss der ­ ausser «in besonders leichten Fällen» (Art. 11 Abs. 3 KIG) ­ konsequent ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird, wenn bei einer Kontrolle eine lückenhafte Deklaration festgestellt wird. Eine allfällige Berichtigung der Deklaration durch das fehlbare Unternehmen entbindet daher nicht mehr von der Einleitung eines Verfahrens und ermöglicht keine Strafbefreiung mehr.

57 58 59

Urteil der Bundesverwaltungsgerichts B-5089/2009 vom 16.11.2009 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5090/2009 vom 18.11.2009.

Bundesgesetz vom 5.11.1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (KIG; SR 944.0).

Verordnung vom 4.6.2010 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten (SR 944.021).

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Die GPK-N nahm zur Kenntnis, dass auch das BFK seine Aufsicht in den vergangenen Jahren verbessert hatte. Parallel zu einem proaktiveren Kontrollansatz intensivierte das BFK seine Beratungen und Sensibilisierungsmassnahmen für Unternehmen und Berufsverbände, die sich mit der Holzdeklaration befassen.

Anfang 2023 stellte die GPK erfreut fest, dass die verstärkte Aufsicht des WBF bei den Unternehmen bereits die erhoffte abschreckende Wirkung zu entfalten schien.

Wie die Ergebnisse der Kontrollen,60 die das BFK 2022 durchführte, zeigen, nahmen 36 Prozent der geprüften Unternehmen die Deklaration vorschriftsgemäss vor, was mehr als doppelt so viele sind wie 2021 (16 %). 29 Prozent der Unternehmen (2021: 32 %) deklarierten die Produkte zumindest teilweise richtig, während bei etwa einem Drittel der Unternehmen (2021: 50 %) kein kontrolliertes Produkt vollständig und korrekt deklariert war. Bei rund der Hälfte der Unternehmen, deren Deklarationen vom BFK beanstandet wurden, wurde auf ein Verfahren oder Sanktionen verzichtet, da die Verstösse besonders leichte Fälle im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 KIG waren.

Im Übrigen plant das WBF, Anfang 2025 ­ also drei Jahre nach der Verschärfung der Strafpraxis ­ erneut eine Bestandsaufnahme der Qualität der Holzdeklaration vorzunehmen und zu prüfen, ob strengere Massnahmen angezeigt sind.

Angesichts der erwähnten Änderung der Strafverfolgungspraxis und der Intensivierung der Kontrollen, aber auch und vor allem angesichts der grossen Zahl Unternehmen, die der Deklarationspflicht unterliegen (gemäss Schätzungen des WBF sind es rund 11 000), setzte sich die GPK-N im Rahmen ihrer Abklärungen auch mit dem Thema Ressourcen auseinander. Die Kommission bat das WBF, zu prüfen, ob sein Generalsekretariat und das BFK über genügend Mitarbeitende verfügen, um die Aufsichtsfunktionen im Bereich der Holzdeklaration erfüllen zu können. Das Departement bestätigte, dass sowohl das BFK als auch der Rechtsdienst des GS-WBF über ausreichend Ressourcen verfügen und in der Lage sind, ihre Aufsichts- oder Strafverfolgungstätigkeiten angemessen wahrzunehmen. Das WBF hielt zudem fest, dass es die Entwicklung des Personalbedarfs in diesem Bereich aufmerksam verfolgt, um gegebenenfalls entsprechend reagieren zu können.

Die GPK-N kam zum Schluss, dass die verstärkte Strafverfolgungspraxis
des GS-WBF, die jüngsten Verbesserungen, die das BFK bei seinen Kontrollen feststellte, die für die kommenden Jahre bereits geplanten Monitoringmassnahmen sowie die personelle Situation des WBF von einer angemessenen Bewältigung der Situation durch die Behörden zeugen.

60

Deutlich verbesserte Ergebnisse bei den Kontrollen der Holzdeklaration, Medienmitteilung des Bundesrates vom 14.3.2023.

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3.4

Bereich EDI/UVEK

3.4.1

Bewältigung der Energiekrise durch die Bundesbehörden

Im Berichtsjahr untersuchten die GPK aus verschiedenen Blickwinkeln, wie die Bundesbehörden mit der Energiekrise umgehen. Entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag konzentrierten sie sich auf die Aspekte der Geschäftsführung.61 Die beiden GPK führten zwischen Ende 2022 und Anfang 2023 eine Reihe von Anhörungen mit Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Behörden des Bundes62 und der Kantone63 durch, um sich über die vom Bund im Bereich der Energieversorgung eingesetzte Krisenorganisation zu informieren. Sie kamen zum Schluss, dass die Bundesbehörden früh reagierten64, das UVEK und das WBF innerhalb der Krisenorganisation eng zusammenarbeiteten65 und sich die Departemente und Ämter um eine klare Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen bemühten. Zudem wurden verschiedene Massnahmen ergriffen, um die beiden hauptverantwortlichen Ämter für die Krisenbewältigung (Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung [BWL] und Bundesamt für Energie [BFE]) zu unterstützen. Die Bundesbehörden gaben an, dass sie besonderen Wert darauflegten, die Kantone und die Wirtschaft in die Krisenbewältigung einzubeziehen, namentlich mit der Schaffung eines Single Point of Contact (SPOC). Als Herausforderungen wurden insbesondere folgende Punkte genannt: der grosse Mehraufwand für die betroffenen Stellen, die Schwierigkeiten bei der Einführung eines Monitorings des Gas- und des Strommarktes sowie die Komplexität des Stromversorgungssystems, in dem es zahlreiche Akteure gibt und der Bund nur eine subsidiäre Rolle spielt.

Die kantonalen Vertreterinnen und Vertreter begrüssten zwar die gute Zusammenarbeit mit dem Bund auf operativer Ebene und den Einbezug der Kantone in die Krisenorgane, äusserten aber auch Kritik. Sie forderten unter anderem einen permanenten und departementsübergreifenden Krisenstab des Bundes, bedauerten die unklare Kompetenzverteilung in der Bundesverwaltung und erklärten, dass der SPOC nicht ihren Erwartungen entsprach.

61 62

63 64 65

Die gesetzgeberischen Massnahmen zur Energieversorgung fallen in die Zuständigkeit der Sachbereichskommissionen.

Die damalige Vorsteherin des UVEK, der Vorsteher des WBF, Vertreterinnen und Vertreter der Generalsekretariate des UVEK und des WBF, Vertreterinnen und Vertreter der BK, des BFE, des BWL sowie der Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom).

Generalsekretäre der Konferenz kantonaler Energiedirektorinnen und Energiedirektoren (EnDK) und der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK).

Das UVEK setzte Ende 2021 eine Taskforce ein. Ausserdem schufen das UVEK und das WBF im Frühjahr 2022 den gemeinsamen Steuerungsausschuss Versorgungssicherheit.

Es wurden zwei Hauptstrukturen geschaffen: Zum einen eine Organisation zur Verhinderung einer Energiemangellage, die unter der Leitung des UVEK und des WBF steht und in welche die wichtigsten betroffenen Bundesstellen (BFE, BWL, ElCom, Bundesamt für Bevölkerungsschutz [BABS], BJ, Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], usw.)

sowie die Kantone und die Wirtschaft einbezogen sind. Zum anderen eine Organisation, die bei einer Energiemangellage aktiviert wird und die einen Ad-hoc-Krisenstab des Bundesrates unter der Leitung des WBF sowie auf operativer Ebene einen interdepartementalen Krisenstab unter der Leitung des BWL umfasst. Siehe hierzu: Energie: Bundesrat genehmigt Krisenstab für Energiemangellage, Medienmitteilung des Bundesrates vom 30.9.2022.

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Die GPK-N informierte sich wiederholt über die Arbeiten des Bundes im Zusammenhang mit den Reservekraftwerken, die bis 2026 allfällige Spitzenlasten im Winter auffangen sollen.66 Die Kommission befasste sich vor allem mit dem Bau des Kraftwerks Birr (Aargau). Sie hielt fest, dass das BFE bestrebt war, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben für eine möglichst rasche Inbetriebnahme zu sorgen und es dabei verschiedene Massnahmen ergriff, um die durch das Kraftwerk verursachten Lärm- und Schadstoffemissionen zu reduzieren.67 Darüber hinaus informierte das Amt die Öffentlichkeit regelmässig über den Stand der Arbeiten. Zu diesem konkreten Fall sind aus Sicht der Kommission unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung keine weiteren Abklärungen erforderlich. Auf einer allgemeineren Ebene beabsichtigt die GPK-N jedoch, 2024 eine Bilanz der vom Bundesrat im Zusammenhang mit der Entwicklung der Reservekraftwerke beschlossenen Verordnungsanpassungen zu ziehen.68 Im Juni 2023 liess sich die GPK-N ferner im Rahmen eines Dienststellenbesuchs beim BFE darüber ins Bild setzen, wie sich das Amt für die Bewältigung der Energiekrise organisierte. Die Kommission gelangte zu einer positiven Beurteilung. Sie stellte insbesondere fest, dass das BFE bestrebt war, die Aufgaben zur Krisenbewältigung klar von den anderen regulären Aufgaben abzugrenzen, und dass besonders auf das «Business Continuity Management» geachtet wurde. Die Vertreterinnen und Vertreter des BFE zogen eine positive Zwischenbilanz der ergriffenen und geplanten Massnahmen, der Zusammenarbeit in der Verwaltung im Hinblick auf die Vorbereitung dieser Massnahmen sowie der Kommunikation und des Stakeholdermanagements.

Aus ihrer Sicht zeigte die Krise auf, dass bei der Gesetzgebung zur wirtschaftlichen Landesversorgung Verbesserungspotenzial besteht. Ausserdem erläuterte das BFE der GPK-N die Herausforderungen, die sich in den kommenden Wintern bei der Versorgung stellen, und die geplanten Massnahmen zu deren Bewältigung. Die Kommission stellte fest, dass das Amt diese Aspekte seriös und professionell bearbeitete.

Im November 2023 zog die GPK-S schliesslich mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine erste Bilanz über die notrechtlichen Massnahmen, die aufgrund der Energiekrise im Umweltbereich getroffen wurden. Die Kommission stellte fest, dass das Amt diesbezüglich
in engem Austausch mit dem BFE stand und sich bei der Ausarbeitung von umweltrelevanten Massnahmen insbesondere dafür einsetzte, diese zeitlich zu begrenzen und irreversible Schäden zu vermeiden. Als konkretes Beispiel 66

67 68

Der Bundesrat beschloss im Februar 2022, solche Reservekraftwerke einzusetzen.

Im September 2022 schloss er mit dem Unternehmen GE Gas Power einen Vertrag über den Aufbau des Kraftwerks Birr ab. Im Dezember 2022 unterzeichnete er mit Axpo einen Vertrag über den Betrieb des Kraftwerks Birr. Im Januar 2023 verabschiedete er die Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (WResV; SR 734.722). Weitere Verträge wurden für die Kraftwerke Cornaux (Neuenburg, Dezember 2022) und Monthey (Wallis, Februar 2023) abgeschlossen. Das Kraftwerk Birr wurde im Februar 2023 ans Netz angeschlossen und die letzten Tests für die Inbetriebnahme wurden Ende März 2023 abgeschlossen. Mit diesen Reservekraftwerken wird eine Gesamtleistung von rund 336 Megawatt (MW) erreicht.

Das BFE gab an, dass es für die kommenden Winter verschiedene zusätzliche Massnahmen prüft.

Diese Anpassungen wurden im September und Dezember 2022 vorgenommen mit dem Ziel, bestimmte Vorschriften zum Lärmschutz, zur Luftreinhaltung sowie zum Bau und zur Erschliessung temporär zu lockern.

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sprach die GPK-S die zeitlich befristete Erhöhung der Stromproduktion der Wasserkraftwerke von Oktober 2022 bis Ende März 2023 an, was zu einer Verringerung der Restwassermenge in den Flüssen geführt hatte.69 Das BAFU orientierte die Kommission darüber, dass eine Umfrage zu den Auswirkungen dieser Massnahme bei den Kantonen durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Umfrage wurden Ende November veröffentlicht.70 Die GPK werden daher 2024 prüfen, ob dieser Aspekt weiter zu vertiefen ist.

3.4.2

Störungen im Netz der Swisscom AG

In den letzten Jahren beschäftigte sich die GPK-N eingehend mit der Netzstabilität von Swisscom, nachdem eine Reihe von Störungen die Notrufnummern beeinträchtigt hatte.71 Im April 2023 nahm die Kommission mit Swisscom und dem UVEK, das den Bund als Mehrheitsaktionär des Unternehmens vertritt, eine neue Standortbestimmung zu diesem Thema vor.

Die Leitung von Swisscom wies darauf hin, dass sich die Netzstabilität im Jahr 2022 deutlich verbessert hatte und die Anzahl der grossen Service-Ausfälle im Vergleich zum Vorjahr um 40 Prozent zurückgegangen war. Sie räumte jedoch ein, dass die Situation noch nicht befriedigend war, da im Laufe des Jahres neue Störungen auftraten.

Sie versicherte, dass die Sicherheit und Verlässlichkeit des Netzes höchste Priorität haben und präsentierte der GPK-N die in diesem Zusammenhang ergriffenen Massnahmen: Diese sollen insbesondere zur einer Reduktion der Komplexität der Netze, einer Senkung der Anzahl Zulieferer und einer Erhöhung der Energieeffizienz führen.

Swisscom hat zum Ziel, zwei Drittel ihrer alten Netze bis 2025 zu modernisieren, was aus technischer Sicht eine grosse Herausforderung darstellt. Die Verantwortlichen des Unternehmens wiesen im Übrigen darauf hin, dass sie zusammen mit dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und den Notruforganisationen ein «Referenzmodell» erarbeiteten, welches die Einbindung von Notrufdiensten in das Netz vereinheitlichen soll.

Der Vorsteher des UVEK seinerseits erklärte, der Bundesrat erwarte von Swisscom, dass diese der Sicherheit und Verlässlichkeit der Netzinfrastruktur weiterhin hohe Priorität beimisst. Seiner Meinung nach sind grossflächige Netzausfälle, die auch Notrufnummern betreffen, nicht akzeptabel. Zudem betonte er, wie wichtig die Investiti-

69

70

71

Bundesrat beschliesst zeitlich befristete Erhöhung der Stromproduktion bei Wasserkraftwerken, Medienmitteilung des Bundesrates vom 30.9.2022; Energie: Bundesrat setzt befristete Reduktion der Restwassermengen vorzeitig ausser Kraft, Medienmitteilung des Bundesrates vom 17.3.2023.

Verordnung über befristete Erhöhung der Stromproduktion: Evaluation zeigt durchzogenes Bild. Medienmitteilung des BAFU vom 30.11.2023. Die Umfrage bei den Kantonen ergab, dass die Stromproduktion weniger stark erhöht werden konnte als erwartet.

Die reduzierten Restwassermengen erschwerten zwar mutmasslich mancherorts die Fortpflanzung bei Fischen, aufgrund der zeitlich begrenzten Reduktion der Restwassermenge kam es aber zu keinen irreversiblen Schäden der Biodiversität.

Jahresbericht 2021 der GPK und der GPDel vom 25.1.2022 (BBl 2022 513, Ziff. 3.8.3), Jahresbericht 2020 der GPK und der GPDel vom 26.1.2021 (BBl 2021 570, Ziff. 3.8.3).

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onen von Swisscom in die Entwicklung ihrer Infrastruktur sind, um den immer höheren Erwartungen der Kundschaft gerecht zu werden.

Die GPK-N stellte fest, dass sowohl Swisscom als auch das UVEK der Netzstabilität hohe Priorität beimessen, dieses Thema aber weiterhin eine grosse Herausforderung darstellt. Weiter stellte sie fest, dass die angekündigten Modernisierungsarbeiten im Gange sind und sich die Lage 2022 insgesamt verbessert hatte. Sie begrüsste die Entwicklung eines Referenzmodells für Notruforganisationen. Vor diesem Hintergrund entschied die Kommission, ihre Arbeiten in diesem Dossier abzuschliessen. Sie behält sich jedoch vor, zusätzliche Abklärungen durchzuführen, sollten neue grossflächige Störungen auftreten.

3.4.3

Technische Störung bei der Skyguide AG

Nach einer grösseren technischen Störung bei Skyguide im Juni 202272 besprach die GPK-N im April 2023 zusammen mit der Leitung des Unternehmens und dem UVEK, das den Bund als Mehrheitsaktionär des Unternehmens vertritt, die Ergebnisse der zu diesem Vorfall durchgeführten Untersuchungen sowie die Lehren, die daraus gezogen werden konnten.

Laut Skyguide und UVEK bestätigten die nach dem Vorfall in Auftrag gegebenen externen Untersuchungen, dass das Krisenmanagement von Skyguide gut funktioniert hatte und dass die Entscheidung vom 15. Juni 2022, den Schweizer Luftraum in den frühen Morgenstunden zu schliessen, angemessen war. Eine im Auftrag des UVEK durchgeführte unabhängige Untersuchung kam zudem zum Schluss, dass Skyguide den Vorfall intern sorgfältig und detailliert aufgearbeitet hatte.73 Dieser Bericht enthält 14 Empfehlungen, die zum Ziel haben, die Robustheit und die Resilienz der technischen Systeme des Unternehmens zu erhöhen. Empfohlen wurde insbesondere die Einführung eines Betriebskontinuitätsmanagements («Business Continuity Management»), die Stärkung der Prozesse zur Netzwerkwartung und die Einführung eines «End-to-End-Monitorings». Die Skyguide AG wies darauf hin, dass sie die erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung sämtlicher Empfehlungen bis Ende 2023 treffen will.74 Das Unternehmen erstattet dem Bund monatlich Bericht über den Fortschritt der Umsetzung. Laut der Unternehmensleitung liegt die Hauptherausforderung für Skyguide allgemein darin, die Stabilität der Netzwerke weiterhin zu gewährleisten, obwohl sich das Unternehmen zurzeit in einer technologischen Transformation (Übergang zu einer vollständig digitalisierten und virtualisierten Plattform) befindet.

Die GPK-N besprach mit den Vertreterinnen und Vertretern des UVEK und des Unternehmens auch die Zweckmässigkeit einer Georedundanz für Server-Infrastruktur der virtualisierten Plattform von Skyguide. Der Vorsteher des UVEK wies darauf hin, dass es europaweit keine Vorgaben zur Einrichtung einer Georedundanz der Informa72 73 74

Jahresbericht 2022 der GPK und der GPDel vom 23.1.2023 (BBl 2023 579, Ziff. 3.4.3).

Unabhängige Untersuchung zur Skyguide-Störung vom 15. Juni abgeschlossen, Medienmitteilung des UVEK vom 19.12.2022.

Im Januar 2024 informierte Skyguide die GPK, dass 10 der 14 Empfehlungen bis Ende 2023 adressiert worden sind. Die übrigen vier beanspruchen länger, weil sie von der Einführung des Business Continuity Managements abhängig sind.

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tiksysteme gibt und dass im Moment nur ein einziges Land in Europa75 über eine solche Infrastruktur verfügt. Das UVEK wies darauf hin, dass dieses Thema eingehender geprüft werden wird, betonte aber, dass eine solche Massnahme wegen der hohen Kosten Gegenstand einer Interessenabwägung sein muss. Skyguide wies darauf hin, dass das Unternehmen die Kosten einer solchen Georedundanz nicht selbst tragen könnte.

Die Kommission kam zum Schluss, dass sowohl Skyguide als auch das UVEK über die Aufarbeitung dieses Vorfalls und die daraus gezogenen Lehren transparent Bericht erstatteten. Sie erkannte aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht keinen weiteren Handlungsbedarf. Im Frühjahr 2024 wird sich die GPK-N erneut über den Stand der Umsetzung der Empfehlungen informieren. Sie geht zudem davon aus, dass das UVEK zu gegebener Zeit über das Ergebnis seiner Überlegungen zur Einführung einer Georedundanz für die technischen Systeme von Skyguide informieren wird.

3.4.4

Rechtlicher Rahmen für biologische Hochsicherheitslabore

Anknüpfend an ihre Arbeiten betreffend die Sanierung des zum Institut für Virologie und Immunologie (IVI) gehörenden Labors in Mittelhäusern,76 befasste sich die GPK-N 2022 und 2023 allgemein mit dem rechtlichen Rahmen für biologische Hochsicherheitslabore.77 Dies unter anderem, weil die EFK gegenüber der Kommission Zweifel an der Angemessenheit der schweizerischen Gesetzgebung in diesem Bereich geäussert hatte.78 Im Januar 2023 hörte die Kommission nach einem Schriftwechsel mit dem EDI und dem UVEK zu diesem Thema eine Delegation der betroffenen Einheiten der Bundesverwaltung an.79 Sie stellte fest, dass die Verantwortung für die Sicherheit biologischer Hochsicherheitslabore gemäss den einschlägigen Verordnungen primär bei den betroffenen Unternehmen und sekundär bei den Kantonen als Kontrollbehörden liegt.

Dem Bund kommt nur eine subsidiäre Rolle zu, indem er die Kontrolltätigkeit der Kantone beaufsichtigt80 und den rechtlichen Rahmen81 festlegt. Zudem nimmt er mit dem Betrieb des Labors Spiez (beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz [BABS] an75 76 77

78

79 80 81

Es handelt sich um Irland, das mit dem Luftraummanagement über dem Atlantischen Ozean beauftragt ist.

Jahresbericht 2022 der GPK und der GPDel vom 23.1.2023 (BBl 2023 579, Ziff. 3.4.5).

Unter «Hochsicherheitslabore» versteht die GPK-N Labore, die mit Organismen der Gruppen 3 und 4 im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 9.5.2012 über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV; SR 814.912) arbeiten und demzufolge Tätigkeiten der Klassen 3 und 4 im Sinne von Art. 7 ESV (Tätigkeiten, bei denen ein mässiges oder hohes Risiko besteht) durchführen.

Die EFK tat dies nach einem Audit zum IVI (Abklärungen zum Bauprojekt Sanierung und Erweiterung der Hochsicherheitsanlage Mittelhäusern, Audit Nr. 20417 der EFK vom 20.4.2021).

BAFU, BAG, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und IVI.

Art. 36, 38 und 41 des Bundesgesetzes vom 7.10.1983 über den Schutz der Umwelt (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01), Art. 23 und 24 ESV.

Art. 74 BV, Art. 29b und 29f USG

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gesiedelt) und des IVI-Labors, beides Labore der höchsten Sicherheitsstufe, eine Vorbildfunktion ein.

Aus den Abklärungen der GPK-N ging hervor, dass die Kantone ihre Kontrolltätigkeit über die biologischen Hochsicherheitslabore auf sehr unterschiedliche Weise ausüben, z. B. was die Kadenz der Inspektionen oder die für diese Tätigkeit zur Verfügung gestellten Ressourcen angeht. Die Kommission stellte fest, dass diesbezüglich keine verpflichtenden Rechtsbestimmungen auf Bundesebene bestehen. Ausserdem sind die Aufsichtskompetenzen des Bundes über die Kontrolltätigkeit der Kantone beschränkt: So gibt es keine Regeln bezüglich Art und Umfang der an den Bund zu meldenden Informationen. Die zuständigen Bundesämter bezeichneten die Koordination und den Austausch der Informationen zwischen Bund und Kantonen über die Umsetzung des einschlägigen Rechts im Übrigen als heterogen und teilweise unzureichend.

Angesichts des erheblichen Gefährdungspotenzials der Tätigkeit der biologischen Hochsicherheitslabore erkannte die GPK-N eindeutigen Optimierungsbedarf in diesem Bereich. Im Juni 2023 reichte sie ein Postulat zu diesem Thema ein, welches in der Herbstsession von den eidgenössischen Räten angenommen wurde.82 Im September 2023 teilte der Bundesrat der GPK-N mit, sich bewusst zu sein, dass von Hochsicherheitslaboren erhebliche Gefahren ausgehen können und diese auf ein absolutes Minimum reduziert werden müssen. Er erklärte, das BAG und das BAFU hätten bereits begonnen, verschiedene Massnahmen zur Stärkung und Harmonisierung der Kontrolltätigkeiten der Kantone und zur Verbesserung der Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten durch den Bund zu ergreifen.83 Die Kommission vertiefte im Weiteren die Frage, ob eine Zertifizierung der biologischen Hochsicherheitslabore nötig und zweckmässig ist. Sie nahm zur Kenntnis, dass laut den betroffenen Bundesbehörden eine solche Zertifizierung angesichts der bereits bestehenden rechtlichen Vorgaben in der Schweiz keinen Mehrwert in Sachen Biosicherheit bringt, sondern dem Bund und den Unternehmen lediglich administrativen Mehraufwand verursacht.84 Der Bundesrat erklärte, dass vor allem eine Stärkung des Vollzugs der geltenden Rechtsbestimmungen die Sicherheit erhöhen würde. Die GPK-N nahm Kenntnis von diesen Erwägungen und erkannte in dieser Sache keinen weiteren Handlungsbedarf.

82 83

84

Po. GPK-N «Stärkung von Aufsicht und Kontrolle über biologische Hochsicherheitslabore» vom 30.6.2023 (23.3965).

Namentlich: Stärkung des Vollzugs durch Vollzugshilfen, Prüfung der Rechtsgrundlagen für den Vollzug, Ausarbeitung von einheitlichen Kontrollstandards in Betrieben der Sicherheitsstufen 3 und 4, Harmonisierung mit den internationalen Standards (sofern sinnvoll), konsequentere und besser koordinierte Umsetzung des Vollzugs bei Bund und Kantonen sowie Stärkung des Wissens- und Erfahrungsaustausches zwischen Bund und Kantonen, Motivierung der betroffenen kantonalen Fachstellen zur Teilnahme an spezifischen Ausbildungen, Aufforderung zur Durchführung von jährlichen Inspektionen in Laboren der Sicherheitsstufe 4.

Insbesondere das Labor Spiez hat sich eingehend mit der einschlägigen ISO-Norm 35001:2019 auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, dass eine Zertifizierung angesichts der oben erwähnten Gründe nicht erforderlich ist. Siehe hierzu auch die Antwort des Bundesrates zur Ip. Wettstein Felix «Praxis der Kontrollen von Hochsicherheitslaboratorien» vom 5.6.2023 (23.3608).

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Schliesslich warf die Kommission die Frage auf, ob es nicht zweckmässig wäre, eine unabhängige nationale Meldestelle für Zwischenfälle im Bereich der Biosicherheit zu schaffen, um so die «Just Culture» zu fördern.85 Der Bundesrat erklärte allerdings, in einer solchen Stelle keinen Mehrwert zu sehen. Das geltende Recht sehe bereits eine Meldepflicht für Zwischenfälle vor. Zudem ist nach Ansicht des Bundesrates nicht sicher, ob die Meldung an eine unabhängige Stelle statt an die zuständige Kontrollbehörde für die Labore in der Praxis einen Unterschied machen würde, da diese bei einem Zwischenfall so oder so mit den Behörden zusammenarbeiten müssen, um die Lage zu bewältigen und zu untersuchen. Die GPK-N kam zum Schluss, dass diese Argumentation nachvollziehbar ist. Angesichts der geringen Anzahl Labore der höchsten Sicherheitsstufe in der Schweiz wäre es in der Praxis vermutlich schwierig, die Anonymität der Meldungen zu gewährleisten. Die Priorität muss aus Sicht der Kommission darin liegen, die Sicherheitskultur in den betroffenen Laboren zu pflegen und zu fördern. Dieser Punkt könnte allenfalls bei den regelmässigen Kontrollen der Labore, die durch die Kantone durchgeführt werden, thematisiert werden.

Die GPK-N beschloss im November 2023, ihre Arbeiten in diesem Dossier abzuschliessen. Sie wird sich erneut mit diesem Thema befassen, wenn der Bundesrat seinen Postulatsbericht veröffentlicht hat.

3.4.5

Arzneimittel- und Impfstoffmangel in der Schweiz und spezifischer Fall des Methadontablettenmangels

Anknüpfend an ihre Arbeiten der Vorjahre86 beschäftigte sich die GPK-N 2023 mit dem Arzneimittel- und Impfstoffmangel in der Schweiz. In diesem Zusammenhang befasste sie sich mit dem spezifischen Beispiel des Methadontablettenmangels, der zu Beginn des Jahres auftrat. Sie liess sich später auch vom BAG und vom BWL orientieren, welche Massnahmen vom Bund geprüft wurden, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Medikamenten- und Impfstoffversorgung zu bewältigen.

Anfang 2023 mussten die Bundesbehörden Massnahmen zur Behebung eines Methadontablettenmangels ergreifen. Dieser Engpass war darauf zurückzuführen, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) im Dezember 2022 die Betriebsbewilligung und Arzneimittelzulassung des Hauptherstellers dieses Produkts in der Schweiz sistierte. Die GPK-N prüfte, wie die zuständigen Bundesbehörden ­ Swissmedic, BAG und BWL ­ im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen mit dieser Situation umgingen. Sie analysierte zudem, inwiefern dieses Beispiel allgemeine Fragen im Zusammenhang mit dem Umgang des Bundes mit Versorgungsengpässen bei Arzneimitteln aufwirft.

85 86

Die betroffenen Bundesbehörden nannten in dieser Hinsicht den Rechtsrahmen Kanadas als beispielhaft.

Jahresbericht 2020 der GPK und der GPDel vom 26.1.2021 (BBl 2021 570, Ziff. 3.3.2), Jahresbericht 2019 der GPK und der GPDel vom 28.1.2020 (BBl 2020 2971, Ziff. 3.12.3), Jahresbericht 2018 der GPK und der GPDel vom 28.1.2019 (BBl 2019 2729, Ziff. 3.3.4), Jahresbericht 2017 der GPK und der GPDel vom 30.1.2018 (BBl 2018 1987, Ziff. 3.3.3).

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Die GPK-N hielt fest, dass Swissmedic die Kantonsbehörden ab 2019 über die laufenden Verfahren im Zusammenhang mit dem betroffenen Unternehmen informierte und der Fall dem BWL bekannt war. Nachdem die Betriebsbewilligung und Arzneimittelzulassung des Unternehmens im Dezember 2022 tatsächlich sistiert worden waren, arbeiteten die Swissmedic, das BAG und das BWL eng zusammen, um nach Alternativen zur Sicherstellung der Versorgung mit Methadontabletten zu suchen und deren Vergütung zu klären. In diesem Rahmen pflegten die drei Einheiten einen regelmässigen Austausch mit den anderen betroffenen Akteuren des Dossiers, namentlich den Gesundheitseinrichtungen und den Kantonen. Die GPK-N hielt fest, dass die Bundesbehörden aktiv zur Übernahme der Produktion durch ein anderes Schweizer Unternehmen beitrugen.87 Sie wies zudem darauf hin, dass das BAG und das BWL verschiedene andere Lösungen zur Sicherstellung der Versorgung prüften, u. a. die Bereitstellung alternativer in der Schweiz zugelassener Produkte und die Einfuhr ausländischer Produkte.

Nach Einschätzung der drei Behörden boten die gesetzlichen Bestimmungen im betreffenden Fall genügend Spielraum, um die Versorgung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Dank der Übernahme der Produktion durch ein anderes Unternehmen war es nicht notwendig, auf die Methadonvorräte des Bundes zurückzugreifen. Die Kommission nahm zudem zur Kenntnis, dass das Unternehmen, dessen Betriebsbewilligung und Arzneimittelzulassung sistiert wurden, ab Mai 2023 wieder Methadontabletten herstellen durfte und damit der Engpass behoben wurde.

Die GPK-N kam zum Schluss, dass die Bundesbehörden im vorliegenden Fall angemessen reagierten, indem sie aktiv nach Alternativen suchten, um die Gefahr eines Engpasses abzuwenden. Dank ihrem Handeln blieb die Situation unter Kontrolle und wurde die Versorgung der Bevölkerung mit Methadontabletten sichergestellt.

Die GPK-N ist sich ganz allgemein bewusst, dass der Arzneimittelmangel ein grosses Problem für die Schweiz darstellt. Sie hält die jüngste Entwicklung in diesem Bereich für besorgniserregend.88 Vor diesem Hintergrund hörte sie im Oktober 2023 eine Delegation des BAG und des BWL an, um sich über die Arbeiten des Bundes zur Bewältigung dieser Situation zu informieren. Sie nahm Kenntnis davon, dass der Bundesrat auf der
Grundlage eines Berichts des BAG89 die zuständigen Verwaltungseinheiten im Jahr 2022 damit beauftragt hatte, rund zwanzig Verbesserungsmassnahmen in acht Themenbereichen zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sowie die Vorschläge für die Umsetzung der ausgewählten Massnahmen sollen dem Bundesrat im Sommer 2024 vorgelegt werden.

Die Kommission erörterte mit dem BAG und dem BWL auch verschiedene allgemeine Fragen zu den Ursachen der Engpässe auf nationaler und internationaler Ebene, zum Monitoring der Engpässe durch den Bund sowie zur Koordination zwischen den 87

88

89

In Anwendung der Bestimmungen zu den «Formula-Arzneimitteln», insbesondere von Art. 9 Abs. 2 Bst. a­cbis des Bundesgesetzes vom 15.12.2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21).

Gemäss den Zahlen des BWL und des BAG stieg die Zahl der Meldungen von Versorgungsengpässen bei Arzneimitteln und Impfstoffen von 137 im Jahr 2020 auf 239 im Jahr 2023 (berücksichtigter Zeitraum: bis 18.10.2023).

Versorgungsengpässe mit Humanarzneimitteln in der Schweiz: Situationsanalyse und zu prüfende Verbesserungsmassnahmen, Bericht des BAG vom 1.2.2022.

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von dieser Thematik betroffenen Bundeseinheiten. Sie zog zudem eine erste Bilanz der Massnahmen der «Taskforce Engpass Medikamente», die von der Wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) eingesetzt worden und von Februar bis April 2023 tätig gewesen war.90 Die GPK-N hielt fest, dass das BAG und das BWL das Problem der Versorgungsengpässe bei Arzneimitteln in der Schweiz aktiv angehen, wies aber auch darauf hin, dass in diesem Dossier zahlreiche Fragen offenbleiben. Sie wird sich auch 2024 mit dieser Thematik befassen und in diesem Rahmen prüfen, ob es nicht sinnvoll wäre, aus Sicht der Oberaufsicht zusätzliche Abklärungen vorzunehmen.

3.4.6

Aufsicht des BAG über die Stiftung «meineimpfungen» und Engagement des Bundes in privatrechtlichen Stiftungen

Die GPK-N hat im Berichtsjahr ihre Untersuchung zum Thema der Aufsicht des BAG über die Stiftung «meineimpfungen» abgeschlossen.91 In diesem Rahmen hat sie sich insbesondere mit der allgemeinen Frage beschäftigt, wie sich der Bund bei von ihm finanziell unterstützten privatrechtlichen Stiftungen engagiert und diese beaufsichtigt.

Im Anschluss an die Beurteilungen der GPK-N informierte der Bundesrat im April 2023, ihre Empfehlungen überwiegend umsetzen zu wollen,92 was die Kommission begrüsste. Die GPK-N war darüber hinaus der Ansicht, dass die Lehren aus dem Fall «meineimpfungen» übergreifend für alle Departemente und vergleichbare Konstellationen zu ziehen sind. Daher beschloss sie im Juni 2023, auf einige zentrale Aspekte des Dossiers zurückzukommen und richtete diesbezüglich ergänzende Fragen an den Bundesrat. Nach Analyse der erhaltenen Antworten teilte die Kommission dem Bundesrat ihre abschliessende Beurteilung zu dieser Angelegenheit im November 2023 mit.

Bezüglich Datensicherheit ist die Kommission der Auffassung, dass der Bund bei der Zusammenarbeit mit privatrechtlichen Organisationen und in Projekten, die für ihre digitalen Angebote unterstützt und in wesentlichem Umfang von Bundesstellen (mit-)finanziert werden, systematisch und verbindlich die Einhaltung des IKT-Grund90

91

92

Verschärfung bei der Arzneimittelversorgung: Die wirtschaftliche Landesversorgung prüft weitere Massnahmen, Medienmitteilung des WBF vom 1.2.2023; Aufgaben der «Taskforce Engpass Medikamente» werden in die bestehenden Strukturen überführt, Medienmitteilung des BWL vom 6.4.2023.

Die nicht gewinnorientierte Stiftung «meineimpfungen» betrieb das elektronische Impfdossier auf der elektronischen Plattform «meineimpfungen.ch». Sie wurde vom Bund während mehreren Jahren finanziell unterstützt und Bundesangestellte nahmen zeitweise im Stiftungsrat Einsitz. Im Frühling 2021 wurden schwerwiegende Datenschutzund Sicherheitsmängel bei der von der Stiftung betriebenen elektronischen Plattform bekannt, weshalb sie kurz danach vom Netz genommen wurde. Aufgrund von finanziellen Problemen beantragte die Stiftung im August 2021 die Liquidation. Eine ausführliche Beschreibung der bisherigen Abklärungen und Feststellungen der GPK-N dazu findet sich im Jahresbericht 2022 der GPK und der GPDel vom 23.1.2023 (BBl 2023 579, Ziff. 4.2.6).

Bundesrat nimmt Empfehlungen für privatrechtliche Stiftungen zur Kenntnis, Medienmitteilung des BAG vom 21.4.2023.

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schutzes93 vereinbaren und durchsetzen sollte, um ähnlichen Vorfällen wie bei der Stiftung «meineimpfungen» vorzubeugen. Sie nahm jedoch zur Kenntnis, dass es dem Bundesrat aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlagen zurzeit nicht möglich ist, eine solche Verpflichtung in den betroffenen Subventionsverfügungen aufzunehmen. Der Bundesrat hat der GPK-N mitgeteilt, diese Frage im Rahmen der bis Ende 2025 dauernden Prüfung des Revisionsbedarfes des ISG94 einzubeziehen.

Die GPK-N kommt auf Grundlage der Antworten des Bundesrates zum Schluss, dass es sich beim Fall «meineimpfungen» um die einzige Konstellation handelt, bei welcher Vertreterinnen und Vertreter des Bundes im Stiftungsrat einer vom Bund (mit-)finanzierten privatrechtlichen Stiftung Einsitz hatten. Zudem hält die GPK-N die vom Bundesrat nach diesem Fall getroffenen Verbesserungsmassnahmen in Bezug auf die Sensibilisierung der Mitarbeitenden der Bundesverwaltung hinsichtlich Nebenbeschäftigungen und Interessenskonflikten im Rahmen der Zielvereinbarungen und Mitarbeitendengesprächen für zweckmässig.

Die GPK-N nimmt die neulich in Kraft getretenen gesetzlichen Anpassungen im DSG95 und ISG, die den Datenschutz unter anderem bei vom Bund unterstützten Stiftungen verstärken und präziser ausgestalten, zur Kenntnis. Aus ihrer Sicht ist eine transparente Kommunikation bezüglich der Datenverarbeitung und der Eigentumsverhältnisse bei Subventionsempfängern des Bundes ­ insbesondere im Fall eines öffentlichen Portals wie «meineimpfungen.ch» ­ äusserst wichtig. Sie begrüsst unter anderem die Massnahme des Bundesrates, eine deklaratorische Klausel zum Datenschutz bzw. zur Informationssicherheit auch in allen Subventionsverfügungen und -vereinbarungen des Bundes vorzusehen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Umsetzung solcher Vorgaben verstärkt überprüft werden muss. Sie würdigt die Anstrengungen der zuständigen Ämter, diese Aspekte in den zur Überprüfung von Subventionsempfänger verwendeten Prüfkonzepten nach Artikel 25 SuG96 zu berücksichtigen.

Darüber hinaus hat sich die GPK-N über die Fortschritte zur Rettung und Rückgabe der Daten der Plattform «meineimpfungen.ch» an die Betroffenen informieren lassen.

Ein Vorprojekt der Stammgemeinschaft eHealth Aargau kam zum Schluss, dass eine solche Rückgabe grundsätzlich möglich ist. Im Rahmen des
Hauptprojekts wurde eine Plattform entwickelt, mit der die Betroffenen voraussichtlich ab März 2024 ihre persönlichen Impfdaten löschen, beziehen oder in ein bestehendes Elektronisches Pati-

93

94 95

96

Der IKT-Grundschutz legt die minimalen Sicherheitsvorgaben im Bereich Informatiksicherheit verbindlich fest. Er wird vom Delegierten für Cybersicherheit erlassen (gestützt auf Art. 11 Abs. 1 Bst. e der Verordnung vom 27.5.2020 über den Schutz vor Cyberrisiken in der Bundesverwaltung (Cyberrisikenverordnung, CyRV; SR 120.73).

Bundesgesetz vom 18.12.2020 über die Informationssicherheit beim Bund (Informationssicherheitsgesetz, ISG; SR 128).

Bundesgesetz vom 25.9.2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1).

Art. 5 Bst. j DSG definiert den Begriff des «Verantwortlichen», woran die Rechte und Pflichten des DSG anknüpfen. So ist in Art. 19 DSG namentlich die Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten klar festgehalten.

Bundesgesetz vom 5.10.1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1).

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entendossier (EPD) übernehmen können.97 Dieses Vorhaben wurde vom BAG finanziell unterstützt. Die GPK-N begrüsst insbesondere, dass sich das BAG trotz der eingeschränkten rechtlichen Möglichkeiten98 für die Rettung der Daten eingesetzt hat.

Insgesamt begrüsst die GPK-N die umgesetzten bzw. geplanten Massnahmen des Bundesrates. Sie kommt zum Schluss, dass der Bundesrat damit auch dem Anliegen der Kommission, seine Anstrengungen departementsübergreifend auszuweiten, nachkommt. Sie wird in zwei bis drei Jahren im Rahmen einer Nachkontrolle den Umsetzungsstand ihrer Empfehlungen prüfen.

3.4.7

Bevölkerungsszenarien des Bundesamtes für Statistik

In den Jahren 2022 und 2023 führte die GPK-S die Nachkontrolle zu ihrer Inspektion von 2018/2019 durch, in welcher sie sich mit den periodisch erstellten Bevölkerungsszenarien des Bundesamt für Statistik (BFS) befasste.99 Nach verschiedenen Abklärungen zur Umsetzung ihrer fünf damaligen Empfehlungen teilte die Kommission dem Bundesrat im November 2023 ihre abschliessende Beurteilung in diesem Dossier mit.

Allgemein hielt die GPK-S fest, dass das BFS Lehren aus den früheren Szenarien gezogen und auf dieser Grundlage verschiedene Verbesserungen bei der Erarbeitung der neuen, 2020 veröffentlichten Szenarien vorgenommen hatte. Die Kommission begrüsste die Massnahmen des Bundesamtes, die ihrer Ansicht nach dazu beitrugen, dass ihre Empfehlungen mehrheitlich umgesetzt wurden.

Die GPK-S stellte erfreut fest, dass das BFS die Qualität der Hypothesen zur Migration verbesserte und dass die entsprechenden Szenarien von 2020 präziser waren als die früheren. Die Schätzungen in diesem Bereich bleiben jedoch komplex, da Migrationsbewegungen von verschiedenen externen Faktoren beeinflusst werden, die sich kurzfristig ändern können. Die Kommission ersuchte den Bundesrat, sicherzustellen, dass das BFS diesem Aspekt weiterhin besondere Aufmerksamkeit schenkt und sich um eine Verbesserung seiner Hypothesen bemüht. Die GPK-S ersuchte den Bundesrat zudem, zu prüfen, ob ein stärkerer Einbezug externer Fachpersonen in diesem Bereich sinnvoll ist, zum Beispiel durch die Entwicklung von Synergien mit der Eidgenössi97

98

99

Stiftung meineimpfungen.ch ­ Datenrückgabe an Nutzerinnen und Nutzer startet voraussichtlich im März 2024, Medienmitteilung des Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 11.12.2023.

Das BAG verfügte über keine gesetzliche Grundlage, um selbst eine Rückgabe der Daten an die Betroffenen vorzunehmen. Das BAG kann jedoch auf Grundlage von Art. 50 des Bundesgesetzes vom 28.9.2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; EpG, SR 818.101) «im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren an öffentliche und private Organisationen für Massnahmen im nationalen öffentlichen Interesse zur Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.» Zweckmässigkeit der Bevölkerungsszenarien des Bundesamtes für Statistik, Berichte der GPK-S vom 19.10.2018 (BBl 2019 1951) und vom 27.8.2019 (BBl 2019 7907).

Der ursprüngliche Bericht der GPK-S beruhte auf folgender Evaluation der PVK: Zweckmässigkeit der Bevölkerungsszenarien des Bundesamtes für Statistik, Bericht der PVK zuhanden der GPK-S vom 8.2.2018 (BBl 2019 1969).

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schen Migrationskommission (EKM) und dem Nationalen Kompetenzzentrum zum Thema Migration und Mobilität (Universität Neuenburg).

Die Kommission befasste sich auch mit der Nutzung der Szenarien des BFS durch die anderen Bundesämter. In ihrem Bericht von 2018 hatte sie festgehalten, dass ein Grossteil der Bundesämter nur ein einziges Szenario verwendete und auf den Vergleich mehrerer Szenarien verzichtete. Sie hatte den Bundesrat deshalb ersucht, die Modalitäten zur Nutzung der Szenarien zu präzisieren und sicherzustellen, dass sich die Bundesämter mit diesem Thema auseinandersetzen. Bei ihrer Nachkontrolle stellte die GPK-S allerdings fest, dass sich die Lage trotz der Sensibilisierungsmassnahmen des BFS kaum verändert hatte. Die meisten Ämter bezogen sich weiterhin nur auf das Referenzszenario und mehrere Einheiten, die früher mehrerer Szenarien für ihre Studien genutzt hatten, kamen wieder von diesem Vorgehen ab, da in ihrer Einschätzung die Auslegung der Ergebnisse für die Nutzenden zu kompliziert war.

Das BFS stellte gegenüber der GPK-S allerdings klar, dass die Ämter bei der internen Erarbeitung ihrer Studien oft auf mehrere Szenarien zurückgreifen, bei der Präsentation der Ergebnisse zwecks Klarheit jedoch nur auf ein einziges verweisen.

Die GPK-S ersuchte den Bundesrat in ihrer abschliessenden Beurteilung, die Bundesämter über das BFS, aber auch über die Departemente ­ im Rahmen von deren Führungsfunktionen ­ regelmässig für die korrekten Nutzungsmodalitäten der Szenarien zu sensibilisieren. Sie ist der Ansicht, dass die Nutzung mehrerer Szenarien zumindest im Rahmen der internen Analysen gefördert werden sollte. Ausserdem wies sie darauf hin, dass die Szenarien einen Vergleich mehrerer Varianten der Bevölkerungsentwicklung ermöglichen sollten, jedoch nicht als Prognosen verwendet werden sollten.

Aus Sicht der Kommission besteht das Risiko, dass die Nutzung eines einzigen Szenarios durch die Ämter diese falsche Auslegung festigt.

Die GPK-S begrüsste im Weiteren die Bemühungen des BFS, den Nutzerinnen und Nutzern bei der Publikation der Szenarien 2020 neue interaktive digitale Tools zur Verfügung zu stellen. Diese wurden im Übrigen sehr positiv aufgenommen. Sie erwartet vom Bundesrat, dass er seine entsprechenden Bemühungen fortsetzt.

Die GPK-S zog ferner eine positive Bilanz der Massnahmen
des BFS zum besseren Einbezug der Kantone bei der Erarbeitung der kantonalen Bevölkerungsentwicklungsszenarien. Sie erwartet vom Bundesrat, dass er das Bundesamt dazu anhält, bei der Erarbeitung der nächsten Szenarien weiterhin eng mit den betreffenden kantonalen Stellen zusammenzuarbeiten. Sie erachtet es ausserdem als wünschenswert, dass sich das Amt bei den Kantonen regelmässig über die Nutzung seiner Szenarien informiert.

Im Weiteren hielt die GPK-S fest, dass die Bundesämter ­ über die Szenarien des BFS hinaus ­ den Kantonen nach wie vor nur selten regionalisierte Daten zur Bevölkerungsentwicklung zur Verfügung stellen. Der Kommission waren lediglich zwei Beispiele bekannt.100 Vor diesem Hintergrund kam sie zum Schluss, dass der Bundesrat zum aktuellen Zeitpunkt keine weiteren regionalisierten Daten der Bundesämter aus100

Die vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) aufgestellten «Schweizerischen Verkehrsperspektiven 2050» und die punktuellen Detailanalysen des BFS zur demografischen Entwicklung (z. B. die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Bevölkerung).

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gemacht hat, die für die Kantone relevant sein könnten. Sie ersuchte ihn, weiterhin regelmässig zu prüfen, ob solche Daten verfügbar sind und deren Bereitstellung gegebenenfalls zu fördern.

Die GPK-S erkannte auf der Grundlage der erhaltenen Informationen keinen weiteren Handlungsbedarf aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht. Daher beschloss sie, ihre Arbeiten in diesem Dossier abzuschliessen. Nach Meinung der Kommission gibt es in diesem Bereich jedoch weiterhin zwei grosse Herausforderungen: Erstens ist es schwierig, präzise Hypothesen für den Bereich der Migration aufzustellen, und zweitens ist es wichtig, die Bundesämter für die angemessene Nutzung der Szenarien des BFS zu sensibilisieren. Die Kommission ist sich aber bewusst, dass das BFS diese beiden Aspekte nur geringfügig beeinflussen kann.

3.5

Bereich EJPD/BK

3.5.1

Ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen

Im Berichtsjahr setzte sich die GPK-S mit den Massnahmen auseinander, welche der Bundesrat aufgrund der Empfehlungen ihres Berichts vom 15. November 2022 zu ausserparlamentarischen Verwaltungskommissionen101 in der Zwischenzeit ergriffen hat. Der Bericht der GPK-S beruhte auf einer Evaluation der PVK.102 Die GPK-S begrüsst die verschiedenen Massnahmen und kommt zum Schluss, dass die Empfehlungen als weitestgehend in Umsetzung begriffen oder als umgesetzt zu betrachten sind. Entsprechend schloss die GPK-S im Herbst 2023 ihre Inspektion zu ausserparlamentarischen Verwaltungskommissionen ab.

Die GPK-S begrüsst namentlich die Bereitschaft des Bundesrates, die Ausdehnung des Zugangs zur Datenbank103 bspw. auf die Sekretariate der ausserparlamentarischen Verwaltungskommissionen zu prüfen und mittelfristig umzusetzen. In Bezug auf die Einsetzungsverfügungen, mit denen eine ausserparlamentarische Verwaltungskommission jeweils eingesetzt wird, erachtet es die GPK-S als positiv, dass anlässlich der nächsten Überprüfung im Jahr 2026 alle Einsetzungsverfügungen nach den rechtlich vorgegebenen Kriterien104 kontrolliert und allenfalls angepasst werden. Dabei sollte auch die effektive Beratungstätigkeit berücksichtigt werden, da diese die zentrale Aufgabe einer Verwaltungskommission darstellt. Weiter hat die GPK-S in ihrem Bericht verlangt, dass jede Vertretung von Angehörigen der Bundesverwaltung in ausserparlamentarischen Verwaltungskommissionen im Einzelfall überprüft wird, da diese Per-

101

Ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen. Bericht der GPK-S vom 15.11.2022 (BBl 2022 3006).

102 Ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen. Bericht der PVK zuhanden der GPK-S vom 20.6.2022 (BBl 2022 3695).

103 Die BK stellt eine Datenbank zur Verfügung, in der die Departemente im Rahmen der Gesamterneuerung der Verwaltungskommissionen die konsolidierten, vollständigen und weisungskonformen Einträge sowie die entsprechenden Aktualisierungen vornehmen müssen.

104 Die Vorgaben finden sich in Art. 57b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21.3.1997 (RVOG; SR 172.010) sowie in Art. 8e Abs. 2 der Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25.11.1998 (RVOV; SR 172.010.1).

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sonen gemäss Gesetz105 nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden dürfen. Der Bundesrat hat erklärt, diese Überprüfung vornehmen und die Ergebnisse im Bericht über die Gesamterneuerung für die Amtsperiode 2024­2027 vorlegen zu wollen, was die GPK-S begrüsst. Schliesslich anerkennt die GPK-S auch, dass der Bundesrat bereit ist, im Rahmen der nächsten Gesamterneuerung zu überprüfen, ob bestimmte Leistungen der ausserparlamentarischen Verwaltungskommissionen durch die zentrale Bundesverwaltung erbracht werden können.

Die GPK-S beschloss an ihrer Sitzung vom 10. Oktober 2023, die Inspektion abzuschliessen und nach der Gesamterneuerungswahl der ausserparlamentarischen Verwaltungskommissionen im Jahr 2026 eine Nachkontrolle zu den noch offenen Punkten einzuleiten.

3.5.2

Sicherheitskonzept Bundeshäuser

Im Nachgang zur Evakuierung vom 14. Februar 2023 befasste sich die Subkommission EJPD/BK der GPK-S mit dem Thema «Sicherheitskonzept Bundeshäuser».

Zur Klärung der einzelnen Kompetenzen der verschiedenen Akteure sowie deren Zusammenwirken führte die Subkommission EJPD/BK-S Anhörungen mit Vertreterinnen und Vertretern von Bundesamt für Polizei (fedpol), des Generalsekretariates VBS als Hausherr des Bundeshauses Ost sowie der Bundeskanzlei als Hausherrin des Bundeshauses West durch. Die Parlamentsdienste wurden explizit ausgeklammert, da diese nicht in den Kompetenzbereich der parlamentarischen Oberaufsicht fallen.

Gemäss den Anhörungen haben die Verantwortlichen im Nachgang zu diesem Vorfall verschiedene Massnahmen entwickelt, die bei einem künftigen Vorfall ergriffen werden sollten. Die Anhörungen haben auch ergeben, dass jede Hausherrschaft über ein eigenes Notfallkonzept verfügt, wodurch sich zahlreiche Schnittstellen und Fragen zur Koordination und Kommunikation ergeben.

Aus Sicht der GPK-S ist es angezeigt, dass der Bundesrat prioritär die Frage prüft, ob eine Vereinheitlichung der Sicherheitsstandards für alle Hausherrschaften angestrebt werden soll. Deshalb richtete die Kommission ein entsprechendes Schreiben an den Bundesrat, worin sie ihn bat, die GPK-S zu informieren, sobald diesbezüglich ein Entscheid getroffen wurde.

3.5.3

Transit von asylsuchenden Personen

Die GPK-N setzte sich mit dem Thema Transmigration auseinander. Dabei geht es um Migrantinnen und Migranten, die durch die Schweiz reisen, ohne einen Asylantrag zu stellen. Die zuständige Subkommission EJPD/BK-N ging dabei insbesondere dem Vorwurf nach, dass die Schweizer Behörden Migrantinnen und Migranten passieren

105

Art. 57e Abs. 3 RVOG

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lassen würden. Sie führte dazu Anhörungen mit dem Staatssekretariat für Migration SEM und dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG durch.

Der Subkommission wurde die Lage an der Ost- und Südgrenze geschildert. Für einen Grossteil der Migrantinnen und Migranten sei die Schweiz nicht das Zielland, sondern sie hätten die Absicht, nach Norden weiterzureisen. Wenn diese Personen über einen gültigen Fahrausweis verfügen würden, seien die Transportunternehmen verpflichtet, diese Personen zu befördern. Im Rahmen der Verpflichtungen, die mit ihrer Assoziierung an Schengen verbunden sind, ist die Schweiz nicht in der Lage, die Einreise von irregulären Migrantinnen und Migranten, die keinen Asylantrag stellen wollen, in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern. Diese Personen erhalten jedoch von den Schweizer Behörden eine Entscheidung, das Hoheitsgebiet der Schweiz und/oder des Schengenraums zu verlassen. Das SEM nahm weiter eine rechtliche Lagebeurteilung in Bezug auf die Dublin-Verfahren vor.

Die Befragten betonten, dass die praktische Anwendung der Rückübernahmeabkommen mit Nachbarländern wie Österreich und Italien Unzulänglichkeiten aufweist.

Trotzdem bleiben sie grundsätzlich ein wichtiger rechtlicher Rahmen für die bilaterale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung irregulärer Migration. Die angehörten Personen informierten auch, dass zwei Nachbarstaaten (Frankreich und Deutschland) wieder Schengen-Binnengrenzkontrollen eingeführt haben, um die Migration stärker kontrollieren zu können und die Transmigration zu erschweren. Allgemeine mögliche Lösungsansätze, um die Transmigration einzudämmen, sehen die Vertreterinnen und Vertreter des SEM und des BAZG primär in der bilateralen und europäischen Zusammenarbeit, da nationale Massnahmen alleine kaum dafür geeignet erscheinen.

Die GPK-N sieht aktuell keinen Handlungsbedarf, die zuständige Subkommission wird sich aber zu einem späteren Zeitpunkt wieder über die Situation informieren lassen.

3.6

Bereich Gerichte/BA

3.6.1

Aufsicht des Bundesgerichtes über die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte

Die Aufsicht des Bundesgerichtes (BGer) über die Geschäftsführung der erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte106 wird unterschiedlich beurteilt. Aus diesem Grund haben die GPK im Jahr 2023 zwei juristische Gutachten in Auftrag gegeben, um die Frage eines allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarfes auf einer soliden rechtlichen Basis zu klären.

Ausgangspunkt der Befassung der GPK mit diesem Thema sind mehrere Vorkommnisse von fehlbarem Verhalten von Richterpersonen an erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichten. Gemäss Artikel 1 Absatz 2 Bundesgerichtsgesetz kommt dem BGer eine Aufsichtsfunktion über die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte, namentlich über das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespa106

Art. 1 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 4 lit. g Bundesgesetz vom 17.6.2005 über das Bundesgericht (BGG; RS 173.110).

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tentgericht, zu. Wie diese Aufsicht über die Geschäftsführung der erstinstanzlichen Gerichte auszulegen und welche Abgrenzung zum Grundsatz der Selbstverwaltung der einzelnen Gerichte und zur parlamentarischen Oberaufsicht vorzunehmen ist, ist zurzeit nicht abschliessend geklärt.

Die GPK stellte in ihren bisherigen Abklärungen eine Lücke fest; der Verwaltungskommission des Bundesgerichtes (VK BGer) kommen zwar konkrete, gesetzlich festgehaltene Aufgaben zu, jedoch fehlt es an Instrumenten, um den gesetzlichen Auftrag auch umzusetzen. Die VK BGer ist als verwaltendes Organ konzipiert, so sind ihre Mitglieder selber weiterhin richterlich tätig und zudem nicht anderen Richterinnen und Richtern an eidgenössischen Gerichten übergeordnet. Zur Erfüllung der Aufsichtsfunktion hat die VK BGer nur beschränkte Ressourcen und die Zuständigkeiten bzw. Pflichten sind nicht klar geregelt. Es gibt nur eine eingeschränkte Organaufsicht vom Bundesgericht über die eidgenössischen erstinstanzlichen Gerichte. Die Organaufsicht umfasst die Aufsicht über die Tätigkeit der Gerichtsinstitution und ihre Geschäftsführung als solches. Die Disziplinaraufsicht hingegen bezeichnet die Aufsicht über einzelne (Richter)personen bezüglich ihres individuellen Verhaltens. Eine klare Trennung zwischen Disziplinar- und Organaufsicht ist oft nicht möglich, so kann zum Beispiel ein personelles Problem zu einem strukturellen Problem werden.

Die Disziplinaraufsicht gegenüber Richterinnen und Richtern auf Bundesebene stellt insbesondere aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit und der Selbstverwaltung der Gerichte eine staatspolitische Herausforderung dar. Sanktionen gegenüber gewählten Richterpersonen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Richterinnen und Richter an erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichten können einzig vom Parlament nicht wiedergewählt oder abgewählt107 werden. Dieser Alles-oder-Nichts-Mechanismus in Disziplinarangelegenheiten wird sowohl von den GPK als auch von der VK BGer als unbefriedigend betrachtet. Eine Amtsenthebung durch das Parlament ist die einzige, letzte und aus staatspolitischen Überlegungen höchst umstrittene Sanktionierungsmöglichkeit.

Anfang 2023 haben die GPK schriftlich verschiedene Fragen an die VK BGer gerichtet, welche die Aufsicht über die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte zum Gegenstand
hatten. Daraus sollte ein allfälliger gesetzgeberischer Handlungsbedarf eruiert werden. Als Grundlage zur Beantwortung dieser Fragen hat das Bundesgericht einen umfassenden Bericht erstellt.108 Da es sich bei dieser Angelegenheit um eine Frage von grundlegender, staatspolitischer Bedeutung handelt, haben die beiden GPK im Anschluss daran zwei juristische Gutachten in Auftrag gegeben. Gegenstand der Gutachten soll auch die Frage der Aufsicht über das Bundesgericht selber sein. Nicht Teil des Auftrages ist die parlamentarische Oberaufsicht über die eidgenössischen Gerichte.

107

Art. 10 Bundesgesetz vom 17.6.2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; RS 173.32); Art. 49 Bundesgesetz vom 19.3.2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71); Art. 14 Bundesgesetz vom 20.3.2009 über das Bundespatentgericht (PatGG: SR 173.41).

108 Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte ­ gesetzgeberischer Handlungsbedarf, Bericht des Bundesgerichtes vom Mai 2023.

46 / 90

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Die externen Rechtsgutachten sollen den verfassungsmässigen Rahmen und den gesetzgeberischen Anpassungsbedarf aufzeigen, wobei die Kommissionen die verschiedenen Möglichkeiten aufgrund der Erfahrungen aus der Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht beurteilen wollen.

3.6.2

Zusammenarbeit der Bundesanwaltschaft mit kantonalen Zwangsmassnahmengerichten

Die GPK erachten die teils sehr lange Verfahrensdauer bei Entsiegelungsverfahren durch die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte als problematisch. Gemäss Artikel 248 der Strafprozessordnung109 können Aufzeichnungen und Gegenstände, welche aus bestimmten Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, versiegelt werden. Eine Siegelung führt dazu, dass die Strafverfolgungsbehörden die betroffenen Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden können. Die Strafverfolgungsbehörde muss daraufhin innert einer Frist von 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch stellen. Im Vorverfahren wird dieses Gesuch von einem Zwangsmassnahmengericht beurteilt. Es gibt in der Schweiz kein eidgenössisches Zwangsmassnahmengericht, so dass in Strafverfahren, welche von der Bundesanwaltschaft (BA) geführt werden, das jeweilige kantonale Zwangsmassnahmengericht zuständig ist.

Der Bundesanwalt machte anlässlich einer Anhörung durch die GPK geltend, dass die Verfahren der BA häufig grössere Unternehmen betreffen, welche ihre Aufzeichnungen (häufig Harddisks) in vielen Fällen direkt versiegeln lassen. Die Entsiegelungsverfahren vor den kantonalen Zwangsmassnahmengerichten dauerten gemäss Aussagen des Bundesanwalts in der Regel sehr lange, teilweise mehrere Jahre. Dies führe nicht zuletzt auch zu einer sehr langen Dauer der Strafverfahren. Für die GPK ist diese Tatsache ebenso unbefriedigend wie für den Bundesanwalt, der diesbezüglich mit den kantonalen Zwangsmassnahmengerichten, der Schweizerischen Konferenz der Staatsanwälte und der Strafrechtskommission der Konferenz der Kantonalen Justiz und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) in Kontakt steht.

Am 1. Januar 2024 trat die teilrevidierte StPO und damit auch der Artikel 248a derselben in Kraft. Ziel der Revision bzw. dieser neuen Bestimmung ist die Beschleunigung der Siegelungs- und Entsieglungsverfahren. Hierfür werden neu Fristen eingeführt, innert deren die Zwangsmassnahmengerichte über eine Siegelung entscheiden müssen. Die Verhandlungen sind demnach innerhalb von 30 Tagen zu führen, woraufhin das zuständige Gericht unverzüglich entscheiden muss.

Ob sich mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung tatsächlich eine Beschleunigung einstellt, wird sich zeigen müssen. Der Bundesanwalt wird die Kommissionen im Laufe des Jahres 2024 über die ersten Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Einführung von Artikel 248a StPO informieren.

109

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5.10.2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0).

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3.6.3

Unterstützung der Bundesanwaltschaft durch die Bundeskriminalpolizei

Die GPK klären derzeit die Gründe für die vom Bundesanwalt geltend gemachte ungenügende Unterstützung der Bundesanwaltschaft (BA) durch die Bundeskriminalpolizei (BKP) ab.

Gemäss dem Bundesanwalt ist die Polizei im Sinne von Artikel 15 StPO eine Strafverfolgungsbehörde, welche selbständig Straftaten ermittle, zur Anzeige bringe und weitere Tätigkeiten im Auftrag der Staatsanwaltschaft ausübe. Der Bundesanwalt betont dabei, dass die Ermittlungen von der Polizei durchzuführen sind. Hierbei sei die BKP die wichtigste Partnerorganisation der BA. Der Staatsanwaltschaft kommt die Aufgabe zu, die Ermittlungen der Polizei in einem nächsten Schritt zu würdigen und eine entsprechende Entscheidung zu treffen (Einstellung des Verfahrens, Nichtanhandnahme, Erlass eines Strafbefehls oder Erheben einer Anklage). Die Verantwortung liege jeweils bei der Staatsanwaltschaft als Leiterin des Verfahrens.

Auf der Stufe Bund kommen die Impulse in einem Verfahren für die Aufnahme einer Ermittlungstätigkeit häufig von der BA. So hält die BA fest, was getan werden muss und die Polizei entscheidet dann, wie diese Aufgabe wahrgenommen werden soll. Für die Ausführung dieser Ermittlungen muss die Polizei über genügend personelle und finanzielle Ressourcen verfügen. Gemäss den Angaben der BA stellt fedpol der BA 136 Ermittlerinnen und Ermittler (von insgesamt 1079 Personen, welche für fedpol tätig sind) zur Verfügung. Weitere ca. 145 Mitarbeitende seien indirekt für die BA tätig. Die BA kann gestützt auf ihre eigenen Angaben derzeit mehrere Verfahren ­ etwa im Bereich der kriminellen Organisationen ­ gar nicht erst eröffnen, da es ihr an Ermittlerinnen und Ermittlern fehle. Dies könne zu einem Sicherheitsproblem führen.

Die Kommissionen hörten neben dem Bundesanwalt auch die Direktorin fedpol und den Chef der BKP hierzu an. Die beiden Angehörten wiesen auf das breite Aufgabengebiet von fedpol hin, welches sich nicht auf die Strafverfolgung beschränke. Auf einen Staatsanwalt des Bundes kämen 1,6 Ermittlerinnen und Ermittler von fedpol.

Ein Vergleich mit den Kantonen zeige dabei dieses Ungleichgewicht auf, welches vor allem auf den Entscheid eines früheren Departementsvorstehers des EJPD zurückzuführen sei, der die Aufstockung bei fedpol gestoppt habe.

Die GPK befassen sich nun schon seit mehr als einem Jahr mit diesem Thema,
ohne dass sich eine Besserung diesbezüglich eingestellt hätte. Für die Kommissionen steht die Klärung der Frage im Vordergrund, ob es tatsächlich lediglich eine Frage der fehlenden Ressourcen bei der BKP ist oder ob es auch Optimierungspotential bzgl. der Organisation und den Strukturen von fedpol gibt. Diese Frage gilt es so rasch als möglich zu klären.

3.7

Stand der laufenden Inspektionen der GPK und der GPDel

Wie bereits in Kapitel 2 ausgeführt, sind Inspektionen das Hauptinstrument der GPK.

Bei einer Inspektion der GPK werden drei Hauptetappen unterschieden: erstens die eigentliche Inspektion, die auf Untersuchungen der Kommission und/oder einer Eva48 / 90

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luation der PVK beruht. Diese Etappe wird mit der Verabschiedung eines ­ grundsätzlich öffentlichen ­ Berichts zuhanden der verantwortlichen Behörde, i.d.R. der Bundesrat, abgeschlossen. Zweitens die Stellungnahme der verantwortlichen Behörde: Gemäss Artikel 158 ParlG muss die verantwortliche Behörde die Aufsichtskommissionen über die Umsetzung der Empfehlungen informieren. Diese Stellungnahme wird veröffentlicht, sofern keine schützenswerten Interessen entgegenstehen.

Die GPK beurteilen diese und führen gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen durch oder veröffentlichen gar einen zweiten Bericht. Drittens die Nachkontrolle: In der Regel lässt die betreffende GPK zwei bis drei Jahre nach der Veröffentlichung des Inspektionsberichts eine Nachkontrolle durch die zuständige Subkommission durchführen. Dabei wird geprüft, inwieweit die betreffende Behörde sich der festgestellten Probleme angenommen und die Empfehlungen der GPK umgesetzt hat. Falls bestimmte Punkte offenbleiben, führt die GPK bisweilen zusätzliche Untersuchungen oder ­ nach Ablauf einer weiteren Frist ­ eine weitere Nachkontrolle durch.

Im Folgenden werden alle Ende 2023 laufenden Inspektionen der GPK aufgeführt, das heisst diejenigen, bei denen die drei Etappen noch nicht abgeschlossen sind. Die definitiv abgeschlossenen Inspektionen, bei denen die Nachkontrolle beendet wurde und/oder die nicht weiter behandelt werden, werden hier nicht genannt. Die Inspektionen werden mit dem ältesten Datum aufgelistet, das dem (ersten) Inspektionsbericht der GPK zu diesem Thema entspricht. Die weiteren Daten entsprechen den Kurzberichten, die im Rahmen der Inspektionen oder der Nachkontrollen veröffentlich wurden.

Laufende Inspektionen ­ GPK-N/S Thema

Bericht(e) der GPK

Nächster Schritt

Massnahmen des Bundesrates und ­ der Bundesverwaltung zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie

(vgl. dazu Kap. 4)

System der nebenamtlichen Richterinnen und Richter

­

Veröffentlichung Bericht (2025)

Indiskretionen im Zusammenhang mit Covid-19-Geschäften des Bundesrates

2023

Behandlung der Stellungnahme des Bundesrates (2024)

Planung und Einführung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

2022

Prüfung der Umsetzung der Empfehlungen (2024)

Geschäftsverteilung bei den eidgenössi- 2021 schen Gerichten

Veröffentlichung Bericht (2024)

Aufsichtsverhältnis zwischen der AB-BA und der BA

Mitbericht zu künftigen Gesetzgebungsarbeiten (laufend)

2020 2021

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Laufende Inspektionen ­ GPK-N Thema

Bericht(e) der GPK

Nächster Schritt

Militärdienst mit Einschränkungen

­

Veröffentlichung Bericht (2024)

Behördenkommunikation vor Abstimmungen

2023

Behandlung der Stellungnahme des Bundesrates (2024)

Aktivitäten der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST)

2023

Behandlung der Stellungnahme des Bundesrates (2024)

Öffentlichkeitsarbeit des Bundes

2019

Weiterführung der Nachkontrolle (2024)

Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen in der Bundesverwaltung

2019

Nachkontrolle (2025)

Evaluationsverfahren für das neue Kampfflugzeug

2022

Nachkontrolle (2025)

Thema

Bericht(e) der GPK

Nächster Schritt

Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone

­

Veröffentlichung Bericht (2024)

Laufende Inspektionen ­ GPK-S

Wirksamkeitsmessung in der internatio- 2023 nalen Zusammenarbeit

Behandlung der Stellungnahme des Bundesrates (2024)

Archivierung und Ablage von Dokumenten sowie Verfahren bei Zugangsgesuchen nach BGÖ: allgemeine Abklärungen zu den Vorgaben und im Kontext des Vorwurfes von nicht auffindbaren E-Mails im GS-EDI

Behandlung der Stellungnahme des Bundesrates (2024)

2023

Transformation der EZV in das BAZG: 2023 rechtliche Aspekte und Zweckmässig- 2022 keit

Nachkontrolle (2025)

Ausserparlamentarische Verwaltungskommissionen

2022

Nachkontrolle (2026)

Controlling von Offset-Geschäften

2022

Nachkontrolle (2025)

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Thema

Bericht(e) der GPK

Nächster Schritt

Schutz der Biodiversität in der Schweiz 2021

Weiterführung der Nachkontrolle (2024)

DNA-Analysen in Strafverfahren

2019

Nachkontrolle (2024)

Erfüllung angenommener Motionen und Postulate

2019

Nachkontrolle (2024)

Buchungsunregelmässigkeiten bei der PostAuto Schweiz AG ­ Erwägungen aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht

2019

Abschluss der Inspektion (2024)

Revision der Mittel- und Gegenständeliste

2018

Nachkontrolle (2024)

Beteiligung des Bundes an Wirtschafts- 2023 sanktionen 2019 2018

Behandlung der Stellungnahme des Bundesrates (2024)

Überwachung der Interessenbindungen in den Verwaltungsräten der bundesnahen Unternehmen am Beispiel des Falles der Verwaltungsratspräsidentin der SBB

2019 2018

Weiterführung der Nachkontrolle (2024)

Einführung der neuen Radiound Fernsehabgabe

2020 2017

Nachkontrolle (2024)

Aufnahme und Überprüfung von Medi- 2023 kamenten in der Spezialitätenliste 2014

Behandlung der Stellungnahme des Bundesrates (2024)

Erwerbsersatzordnung: Unregelmässig- 2013 keiten bei der Abrechnung von freiwilligen Militärdienstleistungen

Weiterführung der zweiten Nachkontrolle (2026/2027)

51 / 90

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3.8

Weitere von der GPK behandelte Themen

Subkommissionen EDA/VBS Thema

Laufendes Geschäft

Rolle des EDA bei der Erteilung von humanitären Visa

X

Top-Projekte des VBS ­ Kommando Cyber

X

Schaffung einer Militärluftfahrtbehörde

X

Nationale Menschenrechtsinstitution der Schweiz

X

RUAG MRO: Rücktritt der Chief Executive Officer (CEO) und Verkauf von 96 Leopard-1-Panzer

X

Sicherheit und Resilienz des Schweizer Vertretungsnetzes (inkl. Projekt Optira EDA)

X

Einsätze des Zivilschutzes

X

Führungs- und Einsatzkommunikationssysteme BABS (inkl. Projekte Sicheres Datenverbundnetz [SDVN+] und Polycom Werterhalt)

X

Vorwürfe zu den Trainingsmethoden des Schweizerischen Turnverbands (STV)

X

Belastete Standorte und Vollzug der Störfallverordnung im VBS (Mitholz)

X

Bevölkerungsschutz: Bericht «Auslegeordnung Telematikprojekte»

X

Top-Projekte des VBS ­ Aufklärungsdrohnensystem 15

X

Sponsoring im VBS

X

Umsetzung der Rüstungsstrategie des VBS

X

Behandlung abgeschlossen

Top-Projekte des VBS ­ Führungssystem C2Air (Air2030)

X

Informatiksicherheit RUAG

X

Top-Projekte des VBS ­ Militärisches Anflugleitsystem (MALS PLUS)

X

Top-Projekte des VBS ­ Bodengestützte Luftverteidigung (BODLUV)

X

52 / 90

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Thema

Laufendes Geschäft

Behandlung abgeschlossen

Top-Projekte des VBS ­ Neue Produktionssysteme swisstopo (NEPRO)

X

Reorganisation des BABS

X

Subkommissionen EFD/WBF Thema

Laufendes Geschäft

Digitale Verwaltung Schweiz

X

Wirksamkeit des Cassis-de-Dijon-Prinzip

X

Prozess bei der Beschaffung von Gütern durch den Bund

X

Umsetzung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)-Abkommen

X

Anerkennung ausländischer Diplome

X

Prävention der sexuellen Belästigung beim Bund: Prozesse und Meldemöglichkeiten

X

Umsetzung der Stellenmeldepflicht

X

Neue Maritime Strategie des Bundesrates

X

Nachhaltiger Finanzplatz

X

Fachkräftemangel im Gesundheitsbereich

X

Umsetzung der OECD-Mindeststeuer in der Schweiz

X

Weltraumpolitik des Bundes

X

Förderung von Austausch und Mobilität im Bildungssystem: Aufgabenwahrnehmung durch Stiftung Movetia und Aufsicht durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)

X

Hackerangriff und Datenabfluss bei der Firma Xplain

X

Baurechte zugunsten der Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals

X

Behandlung abgeschlossen

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Thema

Laufendes Geschäft

Behandlung abgeschlossen

Übergabe von Daten Dritter im Rahmen der Amtshilfe durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

X

Aufsichtstätigkeiten der Schweizer Behörden im Ausland

X

Vollzug der Holzdeklarationspflicht durch das WBF

X

Überprüfung der Verwaltungstätigkeit des BLW und des WBF in Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen

X

Folgen des Korruptionsfalles im SECO

X

Reorganisation des SBFI

X

Subkommissionen EDI/UVEK Thema

Laufendes Geschäft

Doppelstockzüge der SBB

X

Bauarbeiten am Bahnhof Lausanne

X

Vorfall im Gotthard-Basistunnel

X

Technische Störungen bei Skyguide

X

Gütesiegel für nachhaltiges Holz

X

Projekt Rechenzentrum Plus (RZPlus) von MeteoSchweiz

X

Neuorganisation der Pflanzenschutzmittelzulassung

X

Beteiligung der Schweiz an den europäischen Gesundheitsalarmsystemen

X

Revision des Epidemiengesetzes und des Pandemieplans

X

Versorgungsengpässe mit Arzneimitteln und Impfstoffen in der Schweiz

X

Reorganisation des Koordinierten Sanitätsdienstes

X

EDI/BAG ­ Digitalisierung im Gesundheitsbereich

X

54 / 90

Behandlung abgeschlossen

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Thema

Laufendes Geschäft

Aufsicht von Swissmedic im Spitalbereich und Qualitätsmanagement in den Spitälern

X

Einführung des elektronischen Patientendossiers

X

Bundesamt für Statistik ­ Fehler bei der Berechnung der aggregierten nationalen Parteistärken bei den eidgenössischen Wahlen 2023

X

Behandlung abgeschlossen

Netzstörungen bei Swisscom

X

Aktivitäten der Schweizerischen Trassenvergabestelle

X

«Just culture» in der Bundesverwaltung und in den bundesnahen Unternehmen

X

Behandlung von Zulassungsgesuchen betreffend innovative Arzneimittel

X

Bericht 2022 über die Sozialversicherungen

X

Subkommissionen EJPD/BK Thema

Laufendes Geschäft

Ärztliche Betreuung bei Ausschaffungen

X

Radikalisierung und gewalttätiger Extremismus

X

eRetour

X

Bundeszentren für beschleunigte Asylverfahren

X

Neuausrichtung Strategische Führungsübungen (SFU) und Sicherheitsverbundsübungen (SVU)

X

Gewalt gegen Frauen in Bundesasylzentren

X

Cloud-Ausschreibungen des Bundes

X

Datenbank Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS)

X

Massnahmen des SEM im Zusammenhang mit UkraineFlüchtlingen

X

Behandlung abgeschlossen

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Thema

Laufendes Geschäft

E-Voting

X

Gewalt gegen Asylbewerber

X

Covid-19: Massnahmen im Asylbereich

X

Behandlung abgeschlossen

Modernisierung des Kompetenzzentrums Amtliche Veröffentlichungen (KAV)

X

Versuchte Erpressung von Bundesrat Alain Berset

X

Projektmanagement im EJPD am Beispiel der E-ID

X

Indiskretion nach dem Dienststellenbesuch beim BJ

X

DTI-Schlüsselprojekt GEVER

X

Tätigkeit der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK)

X

Datenleck der Direktion der Justiz und des Inneren im Kanton Zürich ­ Folgen für fedpol

X

Rechtshilfe Schweiz-EU

X

Bericht des Bundesrates über die Erreichung der strategischen Ziele des Instituts für geistiges Eigentum (IGE)

X

Covid-19: BK / Auswertung des Krisenmanagements

X

Subkommissionen Gerichte/BA Thema

Laufendes Geschäft

Interne Probleme am Bundesstrafgericht

X

Kantonale Zwangsmassnahmengerichte

X

Unterstützung der BA durch fedpol/BKP

X

Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen Gerichte

X

Abklärungen der AB-BA zum Fall Magnitsky

X

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Behandlung abgeschlossen

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Thema

Laufendes Geschäft

Gerichtsgebühren der eidgenössischen Gerichte

X

Indiskretionen im Zusammenhang mit Bundesratsgeschäften

X

Vorwürfe gegen einen Richter des BVGer

X

Behandlung abgeschlossen

Weiteres Vorgehen nach der gescheiterten BGG-Revision

X

Einfluss der Parteizugehörigkeit der Richterinnen und Richter auf die Rechtsprechung

X

Kontakte der BA zur FIFA

X

Umsetzung von Artikel 260ter StGB110 (Pa.Iv. GPK-S)

X

Rolle der BA im Fall des Attentäters von Morges (2020)

X

Coaching- und Controlling-System der BA

X

Kennzahlen zur Ressourcensteuerung der Strafverfolgungsbehörden

sistiert

Plenarkommissionen Thema

Laufendes Geschäft

Behandlung abgeschlossen

DTI-Schlüsselprojekte der Bundesverwaltung ­ Rechenzentren VBS / Bund 2020

X

DTI-Schlüsselprojekte der Bundesverwaltung ­ Projekt «Cloud Enabling Büroautomation (CEBA)»

X

DTI-Schlüsselprojekte der Bundesverwaltung ­ Entflechtung IKT-Basisleistungen VBS

X

DTI-Schlüsselprojekte der Bundesverwaltung ­ Digitalisierung in der Bundesverwaltung, Überprüfung der Indikatoren aus der Leistungswertanalyse

X

Rolle der Bundesbehörden bei der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS (Vorabklärungen März­Juni 2023)

X

110

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (StGB; SR 311.0).

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Laufendes Geschäft

Thema

Behandlung abgeschlossen

Krisenorganisation der Bundesbehörden für die Bewältigung der Energiekrise

X

Arzneimittel: Prüfung vertraulicher Preismodelle durch GPK

X

Mo. GPK-N 22.3873: «Fristen für die Umsetzung der Massnahmen des planerischen Grundwasserschutzes»

X

Mo. GPK-N: 22.3874: «Klärung und Stärkung der Aufsichtsinstrumente und Interventionsmöglichkeiten des Bundes im Bereich des Grundwasserschutzes»

X

Pa.Iv. SiK-S 23.450: «Oberaufsichtsorgan über die Räumung des ehemaligen Munitionslagers Mitholz»

X

Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahr 2022 ­ Bericht des Bundesrates

X

3.9

Dienststellenbesuche

Die Dienststellenbesuche sind ein weiteres wichtiges Instrument der GPK. In ihrem Rahmen besuchen die Subkommissionen ein Amt, ein Gericht oder einen anderen Träger von Bundesaufgaben, um sich im Gespräch mit den Dienstverantwortlichen über die Aufträge, Aufgaben und Kompetenzen der betreffenden Verwaltungsstelle sowie über die laufenden Geschäfte oder aktuelle Themen orientieren zu lassen.

Dienststellenbesuche können unabhängig von einer laufenden Untersuchung oder im Zusammenhang mit einer Inspektion oder Nachkontrolle stattfinden. So besuchte die Subkommission EJPD/BK der GPK-N beispielsweise die Meldestelle für Geldwäscherei (Money Laundering Reporting Office Switzerland, MROS) und konnte sich dort einen allgemeinen Eindruck von deren Organisation und Aufgaben machen.

Die Subkommissionen der GPK führten Besuche bei folgenden Behörden und Dienststellen des Bundes durch: Dienststellenbesuche EDA/VBS

­ Konsularische Dienstleistungen des EDA ­ Ehemaliges Munitionslager Mitholz, Generalsekretariat VBS (GS-VBS) ­ Militärflugplatz Emmen, Bundesamt für Rüstung (Armasuisse) ­ Armeeapotheke

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EDI/UVEK

­ Bundesamt für Energie (BFE) ­ Schweizerisches Nationalmuseum (SNM) ­ Bundesamt für Statistik (BFS) ­ Bundesamt für Umwelt (BAFU)

EFD/WBF

­ Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) ­ Schweizerischer Wissenschaftsrat (SWR) ­ Bereiche «Alkohol» und «Tabak- und Biersteuer», Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ­ Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

EJPD/BK

­ Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ­ Bundeskanzlei (BK)

Gerichte/BA

­ Bundesstrafgericht ­ Bundesverwaltungsgericht

3.10

Aufsichtseingaben

Eingaben nach Artikel 129 ParlG sind Hinweise von Privatpersonen oder Organisationen zur Geschäftsführung und zum Finanzgebaren des Bundesrates, der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und anderer Träger von Aufgaben des Bundes, die der Oberaufsicht der eidgenössischen Räte unterstellt sind. Sofern sich diese Hinweise auf allfällige Missstände oder Mängel im Rechtsvollzug oder in der Geschäftsführung einer Bundesbehörde beziehen, werden sie den GPK zugewiesen.

Die allgemeinen Einschränkungen der Oberaufsicht gelten auch bei Eingaben. So sind die GPK insbesondere nicht befugt, Einzelentscheide aufzuheben oder zu ändern; auch dürfen sie keine inhaltlichen Kontrollen richterlicher Entscheidungen vornehmen (Art. 26 Abs. 4 ParlG). Die GPK entscheiden nach freiem Ermessen, ob und wie sie die ihnen zugewiesenen Eingaben behandeln wollen. In der Regel befassen sich die GPK mit Einzelfällen, soweit diese eine allgemeine Problematik betreffen. Im Übrigen stehen den Eingebern weder Parteirechte zu, noch können sie gegen die Entscheide der GPK Beschwerde einlegen.

Im Berichtsjahr haben die GPK 24 Eingaben erhalten. Davon konnten 17 abschliessend behandelt werden. Im selben Zeitraum haben sich die Kommissionen auch mit 7 Eingaben aus den Vorjahren befasst.

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4

Inspektion über die Bewältigung der Covid-19-Pandemie

Die GPK führten ihre im Mai 2020 begonnene Inspektion111 über die Massnahmen des Bundesrates und der Bundesverwaltung zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie in diesem Berichtsjahr zu Ende. Anknüpfend an die Arbeit der vergangenen drei Jahre nahmen sie zusätzliche Abklärungen vor und veröffentlichten vier Berichte.112 Im Juni 2023 verabschiedete die GPK-N einen Bericht über die Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch den Bundesrat und das BAG zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie.113 Gestützt auf eine Evaluation der PVK114 kam die Kommission zum Schluss, dass sich der Bundesrat bei seinen Beschlüssen zur Krisenbewältigung auf breit gefächerte und aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse stützte. Allerdings stellte sie in verschiedenen Bereichen klaren Verbesserungsbedarf fest, namentlich beim Aufbau des wissenschaftlichen Netzwerks des BAG und bei der öffentlichen Kommunikation zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen. Sie formulierte acht Empfehlungen an den Bundesrat, zu denen dieser im September 2023 Stellung nahm. Im Anschluss daran beschloss die GPK-N, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen.

Ebenfalls im Juni 2023 überwies die GPK-N dem Bundesrat einen Bericht über die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten während der Pandemie.115 Sie untersuchte am Beispiel der Ausweitung der Covid-Zertifikatspflicht, wie sich die zuständigen Bundesbehörden vergewisserten, dass die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Die Kommission erkannte diesbezüglich keine grundlegenden Mängel, kam aber zum Schluss, dass aus diesem Beispiel Lehren gezogen werden sollten, insbesondere in Bezug auf die Kontrollfunktion des BJ in Krisenzeiten und die während Pandemien verwendeten epidemiologischen Indikatoren. Sie formulierte vier Empfehlungen. Nachdem die GPKN Kenntnis von der Stellungnahme des Bundesrates genommen hatte, beschloss sie im November 2023, ihre Arbeit in diesem Dossier vorerst abzuschliessen. Sie wird sich erneut mit diesem Thema befassen, wenn der Bundesrat dem Parlament den Entwurf zur Revision des Epidemiengesetzes (EpG) unterbreitet.

111 112

113 114

115

Die GPK leiten eine Inspektion zur Aufarbeitung der Bewältigung der Covid-19-Pandemie durch die Bundesbehörden ein, Medienmitteilung der GPK vom 26.5.2020.

Jahresbericht 2022 der GPK und der GPDel vom 23.1.2023 (BBl 2023 579, Ziff. 4), Jahresbericht 2021 der GPK und der GPDel vom 25.1.2022 (BBl 2022 513, Ziff. 4), Jahresbericht 2020 der GPK und der GPDel vom 26.1.2021 (BBl 2021 570, Ziff. 4).

Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch den Bundesrat und das BAG zur Bewältigung der Coronakrise, Bericht der GPK-N vom 30. Juni 2023 (BBl 2023 2014).

Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch das BAG in der Coronakrise, Bericht der PVK zuhanden der GPK-N (BBl 2023 2184); vgl. auch Kap. 2.1 im Jahresbericht der PVK im Anhang.

Wahrung der Grundrechte durch die Bundesbehörden bei der Bekämpfung der Covid-19Pandemie am Beispiel der Ausweitung des CovidZertifikats, Bericht der GPK-N vom 30.6.2023 (BBl 2023 1956).

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Die GPK-S wiederum veröffentlichte im Oktober 2023 einen Bericht über die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Bewältigung der Pandemie.116 Sie kam zum Schluss, dass diese Zusammenarbeit sowohl positive als auch negative Aspekte aufwies. Dank dem gemeinsamen Handeln der Bundes- und Kantonsbehörden konnte die Schweiz die Krise zwar insgesamt zufriedenstellend überstehen, doch erkannte die Kommission auch mehrere Mängel, insbesondere beim Einbezug der Kantone in die Krisenorganisation und bei der Aufgabenverteilung in der «besonderen Lage». Gestützt auf ihre Erkenntnisse formulierte die GPK-S dreizehn Empfehlungen und reichte zwei Postulate117 ein. Die Stellungnahme des Bundesrates wird im Februar 2024 erwartet.

Ebenfalls im Oktober verabschiedete und veröffentlichte die GPK-N einen Bericht über die Kurzarbeit während der Covid-19-Pandemie.118 Gestützt auf eine Evaluation der PVK119 kam die Kommission zum Schluss, dass die Bundesbehörden das Instrument der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei der Bewältigung der Coronakrise zweckmässig eingesetzt hatten. Sie gelangte jedoch zur Auffassung, dass die Risiken, die mit der Anwendung von Notrecht verbunden sind, besser antizipiert und die diesbezügliche Aufsicht verbessert werden müssen. Aus Sicht der GPK-N ist es zentral, dass die noch laufenden Kontrollen zu den ausbezahlten KAE innerhalb der geltenden Fristen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass in der Coronakrise unrechtmässig bezogenen Entschädigungen von den fehlbaren Betrieben überhaupt noch zurückgefordert werden können. Die GPK-N formulierte in ihrem Bericht sieben Empfehlungen, zu denen der Bundesrat bis März 2024 Stellung nehmen kann.

Die GPK setzten 2023 auch ihre Arbeiten zur Krisenorganisation des Bundes fort. Sie prüften die Vorschläge, die der Bundesrat im Nachgang zu ihrem Bericht vom Mai 2022120 ausgearbeitet hatte, und kamen zum Schluss, dass noch verschiedene wichtige Fragen offen sind. Im Juni 2023 teilten sie dem Bundesrat ihre Erwartungen zu diesem Thema in einem Brief mit.121 Ein entscheidender Schritt in der Reform der Krisenorganisation des Bundes wird die für 2024 geplante Ausarbeitung einer neuen Verordnung sein. Die GPK beschlossen, ihre Arbeiten in diesem Dossier vorerst einzustellen.

Sie übertrugen der GPK-S die Aufgabe, die künftigen Arbeiten des
Bundesrates in diesem Bereich zu verfolgen.

Im November 2023 veröffentlichten die GPK zudem einen Bericht über die Indiskretionen im Zusammenhang mit Covid-19-Geschäften des Bundesrates (vgl. Ziff. 1 und

116 117

118 119 120 121

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Bewältigung der Covid-19-Pandemie, Bericht der GPK-S vom 10.10.2023 (BBl 2023 2852).

Po. GPK-S «Allgemeine Bilanz über den Einsatz der Armee und des Zivilschutzes zur Unterstützung der Kantone in der Covid-19-Pandemie» vom 12.10.2023 (23.4314); Po. GPK-S «Allgemeine Bilanz über das Contact-Tracing in der Covid-19-Pandemie» vom 12.10.2023 (23.4315).

Kurzarbeit in der Coronakrise, Bericht der GPK-N vom 20.10.2023 (BBl 2023 2598).

Kurzarbeit in der Coronakrise, Bericht der PVK zuhanden der GPK-N vom 13.1.2023 (BBl 2023 2599).

Krisenorganisation des Bundes für den Umgang mit der Covid-19-Pandemie (Januar bis Juni 2020), Bericht der GPK vom 17.5.2022 (BBl 2022 1801).

Krisenorganisation des Bundes: Gemäss GPK besteht ein Präzisierungsbedarf bei den vom Bundesrat vorgeschlagenen Reorganisationsmassnahmen, Medienmitteilung der GPK vom 13.6.2023.

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3.1). Diese Untersuchung wurde jedoch nicht im Rahmen der Inspektion über die Bewältigung der Covid-19-Pandemie durchgeführt.122 Ebenfalls im November 2023 schlossen die GPK ihre Inspektion über die Bewältigung der Covid-19-Pandemie ab. Insgesamt veröffentlichten sie im Rahmen dieser Inspektion zehn Berichte ­ zwei davon gestützt auf eine Evaluation der PVK ­ und formulierten in diesen 60 Empfehlungen an den Bundesrat.123 Zudem reichten sie vier Postulate und eine Motion ein. Die GPK werden sich im Rahmen ihrer regulären Oberaufsichtstätigkeit weiterhin über die noch offenen Fragen in dieser Thematik informieren und zu gegebener Zeit die Umsetzung ihrer Empfehlungen durch den Bundesrat prüfen. Sie werden zu diesem Zweck aufmerksam die laufenden Gesetzesrevisionen verfolgen, namentlich jene des EpG.

Nachfolgend präsentieren die GPK ihre Schlussfolgerungen zu verschiedenen zusätzlichen Aspekten im Umgang mit der Pandemie, deren Bearbeitung sie 2023 abgeschlossen haben und zu denen kein Bericht vorliegt.

4.1

Bereich EDA/VBS

4.1.1

Beschaffung von Schutzmasken

Die GPK-N behandelte im Berichtsjahr ein Schreiben des Bundesrates,124 welches dessen Stellungnahme zu ihrem Bericht zur Beschaffung von Schutzmasken während der Covid-19-Pandemie vom Februar 2022125 hätte ergänzen sollen. Die Kommission war mit diesem Schreiben bzw. einem wesentlichen Teil der Auskünfte des Bundesrates nicht zufrieden. Ungeachtet dessen erachtete sie weitere Abklärungen bzw. eine erneute Einforderung von Informationen vom Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt als nicht zielführend und entschied, ihre Untersuchung abzuschliessen. In ihrem Abschlussschreiben an den Bundesrat wies sie einerseits auf verschiedene Themen hin, die sie später wiederaufnehmen möchte (vgl. unten). Andererseits machte sie darauf aufmerksam, dass der Bundesrat sich in ungenügender Weise mit ihrem Bericht auseinandergesetzt hat und welche Folgen dies für das Zusammenspiel zwischen Oberaufsicht und Bundesrat hat.

Konkret stellte die GPK-N bereits bei der Behandlung der Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 2022126 fest, dass der Bundesrat auf verschiedene ihrer Kritikpunkte nicht oder nur in sehr allgemeiner Form einging. Sie forderte ihn daher auf, 122

123 124 125 126

Die Untersuchung befasste sich nicht direkt mit der Evaluation von Massnahmen des Bundesrates und der Bundesverwaltung zur Bewältigung der Pandemie, sondern beschäftigte sich auf der Grundlage von Fallbeispielen aus dieser Periode allgemein mit den Indiskretionen im Zusammenhang mit Bundesratsgeschäften. Die GPK bildeten zu diesem Zweck eine eigene Arbeitsgruppe.

Ein Überblick über die Berichte und Medienmitteilungen der GPK zum Umgang mit der Covid-19-Pandemie findet sich unter Ziff. 4.3.

Brief des Bundesrates an die GPK-N vom 17.3.2023 (nicht veröffentlicht).

Covid-19-Pandemie: Beschaffung von Schutzmasken, Bericht der GPK-N vom 18.2.2022 (BBl 2022 490).

Covid-19-Pandemie: Beschaffung von Schutzmasken, Stellungnahme des Bundesrates vom 18.5.2022 zum Bericht der GPK-N vom 18.2.2022 (BBl 2022 1314 und BBl 2022 2350).

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dies nachzuholen und zu gewissen Aspekten ergänzende Auskünfte zu liefern. Der Bundesrat kam dieser Aufforderung aus Sicht der GPK-N aber auch in seinem Schreiben vom März 2023 nur teilweise nach, es fehlte darin weiterhin an einer materiellen Auseinandersetzung mit gewissen Feststellungen aus dem Bericht der GPK-N.

Die Kommission bedauert die Haltung des Bundesrates, zumal sie im Rahmen ihrer Inspektion zum Evaluationsverfahren für das Neue Kampfflugzeug eine ähnliche Erfahrung machen musste; der Bundesrat zeigte sich auch im erwähnten Fall nicht gewillt, sich materiell angemessen mit dem Bericht der GPK-N auseinanderzusetzen (vgl. Kap. 3.2.2). Die GPK-N weist darauf hin, dass die parlamentarische Oberaufsicht ihren gesetzlichen Auftrag nur erfüllen kann, wenn der Bundesrat bereit ist, mit den Oberaufsichtskommissionen über die erhobenen Sachverhalte und deren Beurteilung durch die GPK einen effektiven und faktenbasierten Dialog zu führen. Im Interesse der beiden Organe bzw. Gewalten erwartet sie daher, dass der Bundesrat bei künftigen Untersuchungen wieder bereit ist, ihre Erkenntnisse vertieft zu prüfen und in einen konstruktiven Dialog mit ihr zu treten, wie dies bisher in der Regel auch der Fall war. Trotz dieser grundsätzlichen Schlussfolgerung zeigte sich die GPK-N mit den Ausführungen des Bundesrates zu einzelnen Themen zufrieden. Dazu gehörten die Informationen zu den laufenden Arbeiten in Bezug auf die Zukunft der Armeeapotheke und in Bezug auf die Schaffung einer akkreditierten Prüfstelle für medizinische Masken. Die Kommission wird diese Themen wiederaufnehmen, sobald die hierzu angekündigten Berichte und Auskünfte vorliegen.

4.2

Bereich EDI/UVEK

4.2.1

Strategie für die Impfstoffversorgung

Die GPK-N hat sich im Berichtsjahr über die Tätigkeiten der Bundesbehörden im Bereich der Impfstoffversorgung gegen Covid-19 und über die vom EDI und vom BAG im Hinblick auf künftige Impfstoffbeschaffungen gezogenen Lehren informieren lassen. Sie knüpfte dabei an ihre Arbeiten der Vorjahre an.127 Ende November 2023 teilte sie dem Bundesrat ihre abschliessende Beurteilung in dieser Angelegenheit mit.

Die Kommission zieht, wie auch das EDI, eine insgesamt positive Bilanz der Strategie des Bundes für die Impfstoffversorgung. Sie stellt fest, dass die vom Bundesrat festgelegten Ziele dieser Strategie insgesamt erreicht wurden. Auch schlimmere epidemiologische Entwicklungen als die eingetretenen hätten abgedeckt werden können; die Schweiz war jederzeit in der Lage, die Versorgung der gesamten Schweizer Bevölkerung mit den besten auf dem Markt verfügbaren Impfstoffen zu gewährleisten. Aus Sicht der Kommission legte das BAG plausibel dar, auf welchen Grundlagen die bestellten Mengen während der Krise festgelegt wurden.128

127

Jahresbericht 2022 der GPK und GPDel vom 23.1.2023 (BBl 2023 579, Ziff. 4.2.7), Jahresbericht 2021 der GPK und GPDel vom 25.1.2022 (BBl 2022 513, Ziff. 4.1.5), Jahresbericht 2020 der GPK und GPDel vom 26.1.2021 (BBl 2021 570, Ziff. 4.1.5).

128 Die GPK-N nimmt keine Bewertung der Verwendung der entsprechenden Kredite vor, da dieser Aspekt im Zuständigkeitsbereich der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation liegt.

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Die Kommission wurde vom BAG informiert, dass seit Beginn der Pandemie 18,6 Mio. abgelaufene Impfdosen entsorgt werden mussten, davon 8,2 Mio. Dosen seit Ende März 2023.129 Sie nahm zur Kenntnis, dass sich weitere Entsorgungen nicht vermeiden lassen werden. Demgegenüber wurden seit Beginn der Impfstoffverfügbarkeit bis Ende Juli 2023 17 Mio. Dosen verimpft.

Die GPK-N bedauert, dass die Umsetzung der Strategie für die Impfstoffversorgung eine umfangreiche Vernichtung von vom Bund beschafftem Impfstoff zur Folge hatte.

Sie ist sich jedoch bewusst, dass es sich dabei um eine unvermeidbare Konsequenz der vom Bundesrat gewählten Strategie handelt. Der Bundesrat legte aus ihrer Sicht transparent und glaubhaft dar, auf welche Überlegungen er sich bei der Festlegung dieser Strategie gestützt hatte. Gegenüber der Kommission hat er mehrfach bekundet, das Interesse an einem raschen Zugang zu einer genügenden Anzahl Impfstoff-Dosen stets höher gewichtet zu haben als das Risiko, am Ende über zu viel Impfstoff zu verfügen. Im Hinblick auf die potentiellen gesellschaftlichen und gesamtwirtschaftlichen Folgen einer fehlenden Impfstoffversorgung hält die GPK-N das Vorgehen für zweckmässig.

Die Kommission begrüsst die Bemühungen des Bundesrates zur Weitergabe von Impfstoffen an andere Länder und zur Unterstützung des COVAX-Programms130. Sie stellt fest, dass dadurch insgesamt knapp 8 Mio. Covid-19-Impfstoffdosen gespendet werden konnten, davon 3,8 Mio. im Jahr 2023 (Stand 31. August 2023). Hingegen konnte die Option des Weiterverkaufes der Dosen an andere Länder nicht realisiert werden; die GPK-N erachtet dies in Anbetracht der geringen internationalen Nachfrage als nachvollziehbar.

Die GPK-N hält fest, dass das Parlament mit dem Entscheid über die Reduktion der Bestellmengen für das Jahr 2023 eine aktive Rolle in der Anpassung der Strategie für die Impfstoffversorgung einnahm. Sie stellt fest, dass der Bund seit Anfang 2023 keine neuen Bestellungen tätigte und, sofern möglich, auf die Aktivierung von bestehenden Optionen in Verträgen verzichtete sowie die Anzahl bestellter Dosen reduzierte. Die Kommission nimmt zudem zur Kenntnis, dass sich der Bund Mitte 2024 aus der Beschaffung von Covid-19-Impfstoff zurückziehen und zu den Standardprozessen zurückkehren wird. Somit erfolgt die Landesversorgung wieder in den
privatwirtschaftlichen Regelstrukturen. Die Kommission würdigt diesen Systemwechsel im Hinblick auf die Impfsaison 2024/2025 positiv.

Schliesslich hat sich die GPK-N über die vom BAG gezogenen Lehren für künftige Beschaffungen von Impfstoffen informieren lassen. Aus ihrer Perspektive sind hinsichtlich der Geschäftsführung zwei Aspekte von zentraler Bedeutung: Erstens soll bei der Beschaffung in Pandemiezeiten trotz Vertraulichkeit der Verträge eine hohe Transparenz innerhalb der Verwaltung und ein Informationsgleichstand aller beteiligten Bundesstellen sichergestellt werden. Zweitens sind die in der Covid-19-Pandemie entwickelten Tools zum Vertragsmanagement und zu den Mengenvorhersagen im 129 130

Notiz des EDI zuhanden der Subkommission EDI/UVEK der GPK-N vom 27.9.2023.

Das COVAX-Programm, das gemeinsam von der internationalen Organisation Gavi (Global Alliance for Vaccines and Immunization), der CEPI (Coalition for Epidemic Preparedness Innovations) und der World Health Organization (WHO) geleitet wird, hat zum Ziel, die Entwicklung und Herstellung von Covid-19-Impfstoffen zu beschleunigen und weltweit für einen gerechten Zugang zu diesen Impfstoffen zu sorgen.

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Hinblick auf künftige Krisen zu nutzen, wobei die Erfahrungen aus der vergangenen Pandemie einfliessen müssen. Auf allgemeiner Ebene erwartet die GPK-N im Falle einer zukünftigen Pandemie vom Bundesrat, dass er erstens innerhalb der Bundesverwaltung sowie gegenüber dem Parlament bezüglich Impfstoffmanagement transparent informiert, zweitens die gewählte Strategie und die zu bestellenden Mengen regelmässig überprüft und drittens vorab eine klare Strategie bezüglich dem Umgang mit überschüssigen Dosen definiert. Eine weitere wichtige Erkenntnis aus den Abklärungen der Kommission betrifft die zentrale Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit bei der Versorgung mit Impfstoffen. Die Kommission hält fest, dass sich die Schweiz aktiv und erfolgreich am COVAX-Programm beteiligte. Die Zusammenarbeit mit der EU stellte hingegen eine Herausforderung dar. Die GPK-N erwartet vom Bundesrat, dass er sich im Bereich der internationalen Zusammenarbeit strategisch positioniert, um im Falle einer zukünftigen Pandemie die Versorgung bestmöglich sicherstellen zu können.

Im Allgemeinen geht die GPK-N davon aus, dass der Bundesrat die gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf das Impfstoffmanagement der Covid-19-Pandemie in seine bereits laufenden Analysen einbezieht und auf dieser Basis die notwendigen Anpassungen von verwaltungsinternen Vorgaben und Prozessen sowie Änderungen von betroffenen gesetzlichen Grundlagen vornimmt.

Die GPK-N hat dem Bundesrat Ende 2023 den Abschluss dieser Untersuchung mitgeteilt. Sie wird einige Aspekte dieser Untersuchung im Rahmen von anderen Dossiers weiterverfolgen, ausdrücklich genannt sei dabei die Revision des EpG und die Umsetzung der «Strategie zur langfristigen Förderung der Forschung, Entwicklung und Produktion von Impfstoffen in der Schweiz», welche der Bundesrat Ende 2023 verabschiedet hat.131

4.2.2

Umsetzung der Covid-19-Impfstrategie

Die GPK-S bilanzierte132 im Berichtsjahr die Umsetzung der Covid-19-Impfstrategie.133 Nachdem sie beim BAG schriftliche Informationen zu dieser Angelegenheit eingeholt hatte, legte sie dem Bundesrat im November 2023 ihre Beurteilung in dieser Angelegenheit aus Sicht der parlamentarischen Oberaufsicht dar. Die Kommission konzentrierte sich bei ihrer Prüfung gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag auf die Tätigkeit des BAG und die allgemeinen Lehren, die aus der Impfkampagne gezogen wer-

131

Bundesrat verabschiedet Impfstoffstrategie für Krisenzeiten, Medienmitteilung des Bundesrates vom 29.11.2023. Vgl. auch BAG: Stärkung der Impfstoffforschung und -produktion, www.bag.admin.ch > Medizin & Forschung > Biomedizinische Forschung und Technologie > Stärkung der biomedizinischen Forschung und Technologie (Stand 29.11.2023).

132 Die Prüfung der GPK-S erfolgte unter anderem aufgrund einer Aufsichtseingabe zu diesem Thema.

133 Die Covid-19-Impfstrategie wurde vom BAG und von der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) am 16.12.2020 verabschiedet und in der Folge regelmässig aktualisiert. Hauptziel war die Verringerung der Anzahl schwerer Erkrankungen und die Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung.

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den können. Sie äusserte sich folglich nicht zur Angemessenheit der Umsetzung in den verschiedenen Kantonen.

Die GPK-S zog eine insgesamt positive Bilanz über die Umsetzung der Covid-19Impfstrategie. In ihren Augen war die ab 2021 durchgeführte nationale Impfkampagne ein zentrales Element für den Ausstieg aus der Covid-19-Pandemie. Das BAG bezeichnete die Umsetzung der Strategie als rasch und effizient. Das Bundesamt hob insbesondere das Engagement der Kantone im Hinblick auf eine unverzügliche Anwendung der neuen Impfempfehlungen angesichts der unvorhersehbaren Pandemieentwicklung hervor.

Die GPK-S vertiefte mit dem BAG verschiedene Aspekte der Umsetzung, um allfällige allgemeine Problemstellungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung zu erkennen, und nahm Kenntnis von den folgenden Punkten: ­

Kantonale Unterschiede beim Impffortschritt: Laut BAG sind diese Unterschiede insbesondere «auf die grundsätzlich tiefere Impfbereitschaft in bestimmten Landesteilen» und «auf die unterschiedlich starken Bemühungen zur Nachfrageförderung in den Kantonen» zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund lancierte der Bund Ende 2021 eine Impfoffensive und investierte über 16,7 Millionen Franken in mobile Beratungs- und Impfstellen. Dank diesen Massnahmen konnten 200 000 Erstimpfungen durchgeführt werden.

­

Gesundheitsfragebogen und Informatiksystem für die Impfdokumentation: Nachdem das BAG festgestellt hatte, dass die Kantone über keine IT-Lösung für die Organisation der Impfungen verfügten, lancierte es Mitte Oktober 2020 ein entsprechendes zentralisiertes Beschaffungsprojekt. Ab Januar 2021 konnte der Bund den Kantonen dann die digitalen Impfdokumentationssysteme «OneDoc» und «Soignez-Moi» zur Verfügung stellen, die in 17 Kantonen und im Fürstentum Liechtenstein verwendet wurden.

­

Priorisierung der Risikogruppen: Das BAG wies in der Impfstrategie, in den Impfempfehlungen und in der Kommunikation an die Kantone wiederholt darauf hin, dass der Priorisierung der Risikogruppen bei der Pandemiebekämpfung entscheidende Bedeutung zukommt. Laut BAG ermöglichten die vom Bund bereitgestellten IT-Systeme den Kantonen, Fragen zu den Risikofaktoren zu stellen und die Terminvergabe dementsprechend zu steuern.

­

Nachverfolgung der vorgenommenen Impfungen: Die Dokumentationssysteme ermöglichten eine rasche Übermittlung der kantonalen Daten an den Bund und eine adäquate Überwachung des Fortschritts der Impfkampagne. So konnten rechtzeitig Verbesserungsmassnahmen ergriffen werden. Nach Ansicht des BAG leisteten die digitalen Möglichkeiten für die Registrierung, Dokumentation und Meldung «einen wertvollen Beitrag zur Beschleunigung des Impfgeschehens».

­

Öffentliche Kommunikation: Der Bund unterstützte die Impfkampagne mittels zahlreicher medialen Informationskampagnen und der Bereitstellung umfangreicher Informationsmaterialien. Besondere Aufmerksamkeit galt der Ausrichtung der Kommunikation auf die Zielgruppen (z. B. für ältere Personen).

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­

Evaluationen und Lehren im Zusammenhang mit der nationalen Impfstrategie (NSI): Das BAG gab eine externe Evaluation über die Impfförderung und die Impfbereitschaft in Auftrag, deren Ergebnisse demnächst vorliegen sollten. Es erklärte zudem, Lehren aus verschiedenen wissenschaftlichen Studien zum Impfen gezogen zu haben, die während der Pandemie durchgeführt wurden.

Das BAG betonte ferner, dass es in Zukunft bei der Umsetzung der NSI die Erfahrungen aus der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie, namentlich in Bezug auf die Impfwahrnehmung der Bevölkerung, berücksichtigen will. Es wies ausserdem darauf hin, dass es derzeit gemeinsam mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen an einer Anpassung des Aktionsplans zur NSI arbeitet.

Die GPK-S kam zum Schluss, dass sich das BAG im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten bemühte, die Kantone bei der Umsetzung der Impfstrategie zu unterstützen. Sie begrüsste insbesondere die zentralisierte Beschaffung von IT-Systemen sowie die Massnahmen des BAG im Bereich der öffentlichen Kommunikation. Ausserdem beurteilte sie positiv, dass das BAG eine Evaluation über die Impfbereitschaft der Bevölkerung in Auftrag gegeben und die zu diesem Thema vorhandenen Studien berücksichtigt hat. Sie geht davon aus, dass der Bundesrat prüfen wird, inwieweit die Erfahrungen zum Impfen, die in der Pandemie gemacht wurden, bei den Revisionen des EpG, des Pandemieplans und der NSI zu berücksichtigen sind.

Die dezentralisierte Umsetzung durch die Kantone entsprach nach Ansicht der Kommission den Grundsätzen des EpG und war sinnvoll. Die Kommission hielt aber fest, dass dieser Ansatz mit gewissen Herausforderungen einherging und zu teilweise sehr heterogenen Vorgehensweisen in den Kantonen führte. Die GPK-S verwies in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen Schlussfolgerungen in ihrem Bericht über die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Bewältigung der Covid-19Pandemie.134 Ihrer Ansicht nach sind es in erster Linie die Kantone, die im Hinblick auf allfällige künftige Krisen die nötigen Lehren zu ziehen haben. Sie hielt in diesem Zusammenhang fest, dass in zahlreichen Kantonen Evaluationen und parlamentarische Untersuchungen zu diesem Thema vorgenommen wurden.

Über die genannten Erwägungen hinaus erkannte die GPK-S keine Aspekte, bei denen aus Sicht der Oberaufsicht auf Bundesebene Handlungsbedarf besteht. Daher beschloss sie im November 2023, ihre Arbeiten in diesem Dossier abzuschliessen.

4.3

Publikationen der GPK zum Thema Bewältigung der Covid-19-Pandemie

Nachfolgend geben die GPK einen Überblick über die Berichte und Medienmitteilungen, die sie zwischen 2020 und 2023 im Rahmen ihrer Inspektion zum Umgang der Bundesbehörden mit der Covid-19-Pandemie veröffentlichten. Auch in den Jahresberichten 2020, 2021 und 2022 der GPK und der GPDel finden sich Informationen zu verschiedenen Aspekten, die von den Kommissionen behandelt wurden, aber nicht 134

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Bewältigung der Covid-19-Pandemie, Bericht der GPK-S vom 12.10.2023 (BBl 2023 2852).

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Gegenstand eines Berichts waren. Die GPK haben darüber hinaus die vollständigen Ergebnisse ihrer Abklärungen in einer eigenen Rubrik auf ihrer Internetseite veröffentlicht.135 Thema

Veröffentlichte Unterlagen

Die GPK leiten eine Inspektion zur Aufarbeitung der Bewältigung der Covid-19-Pandemie durch die Bundesbehörden ein

Medienmitteilung der GPK-N/S vom 26. Mai 2020

Impfstoffbeschaffung: GPK-N befasst sich mit den Kontakten zwischen Bund und Lonza

Medienmitteilung der GPK-N vom 30. März 2021

Umsetzung der Covid-19-Massnahmen an der Grenze

Bericht der GPK-S vom 22. Juni 2021 (BBl 2021 2393)

Covid-19-Massnahmen an der Grenze: Einschränkungen brauchen gesetzliche Grundlage sowie gute Koordination und Kommunikation

Medienmitteilung der GPK-S vom 25. Juni 2021

Kontakte der Bundesbehörden mit den Unternehmen Lonza und Moderna betreffend die Herstellung und die Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen

Bericht der GPK-N vom 16. November 2021 (BBl 2022 450)

Covid-19-Impfstoff: Bundesbehörden haben Verhandlungen mit Lonza und Moderna angemessen geführt

Medienmitteilung der GPK-N vom 18. November 2021

Covid-19-Erwerbsersatz für Selbstständigerwerbende

Bericht der GPK-N vom 18. Februar 2022 (BBl 2022 515)

GPK-N zieht insgesamt positive Bilanz Medienmitteilung der GPK-N über Covid-19-Erwerbsersatz für Selbst- vom 18. November 2021 ständigerwerbende in den ersten Krisenmonaten Covid-19-Pandemie: Beschaffung von Schutzmasken

Bericht der GPK-N vom 18. Februar 2022 (BBl 2022 490)

GPK-N sieht Mängel bei der Maskenbeschaffung in der ersten Phase der Pandemie

Medienmitteilung der GPK-N vom 21. Februar 2022

135

GPK: Inspektion Covid-19-Pandemie, www.parlament.ch > Organe > Kommissionen > Aufsichtskommissionen.

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Thema

Veröffentlichte Unterlagen

Übersicht über die Arbeiten der GPK zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie aufgeschaltet

Medienmitteilung der GPK-N/S vom 29. März 2022

Krisenorganisation des Bundes für den Umgang mit der Covid-19-Pandemie (Januar bis Juni 2020)

Bericht der GPK-N/S vom 17. Mai 2022 (BBl 2022 1801)

Covid-19-Pandemie: GPK fordern grundsätzliche Überlegungen zur Krisenorganisation des Bundes

Medienmitteilung der GPK-N/S vom 24. Mai 2022

Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der wirtschaftlichen Landesversorgung in der Covid-19-Pandemie

Bericht der GPK-N vom 9. September 2022 (BBl 2022 2358)

Empfehlungen des Bundes zur wirtschaftlichen Landesversorgung müssen verbindlicher sein

Medienmitteilung der GPK-N vom 12. September 2022

GPK-N fordert Bundesrat auf, Nutzen aus den allgemeinen Lehren aus dem Covid-19-Erwerbsersatz zu ziehen

Medienmitteilung der GPK-N vom 8. November 2022

Krisenorganisation des Bundes: Medienmitteilung der GPK-N/S Präzisierungsbedarf bei den vom vom 13. Juni 2023 Bundesrat vorgeschlagenen Reorganisationsmassnahmen Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch den Bundesrat und das BAG zur Bewältigung der Coronakrise

Bericht der GPK-N vom 30. Juni 2023 (BBl 2023 2014)

Nutzung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in Krisenzeiten muss verbessert werden

Medienmitteilung der GPK-N vom 3. Juli 2023

Wahrung der Grundrechte durch die Bundesbehörden bei der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie am Beispiel der Ausweitung des Covid-Zertifikats

Bericht der GPK-N vom 30. Juni 2023 (BBl 2023 1956)

Coronamassnahmen: Bundesbehörden achteten auf angemessene Einhaltung der verfassungsrechtlichen Kriterien

Medienmitteilung der GPK-N vom 5. Juli 2023

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Thema

Veröffentlichte Unterlagen

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Bewältigung der Covid-19-Pandemie

Bericht der GPK-S vom 10. Oktober 2023 (BBl 2023 2852)

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Krisenbewältigung: Pandemie hat laut GPK-S klaren Optimierungsbedarf aufgezeigt

Medienmitteilung der GPK-S vom 12. Oktober 2023

Kurzarbeit in der Coronakrise

Bericht der GPK-N vom 20. Oktober 2023 (BBl 2023 2598)

Die Kurzarbeit war ein zweckmässiges Instrument in der Coronakrise, die Aufsicht muss jedoch verstärkt werden

Medienmitteilung der GPK-N vom 26. Oktober 2023

4.4

Laufende Arbeiten der GPK

Die folgende Tabelle liefert eine Übersicht über die nächsten Schritte, welche die GPK im Anschluss an ihre Berichte zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie unternehmen werden.

Thema

Bericht(e) der GPK

Nächster Schritt

Kurzarbeit in der Coronakrise

2023

Behandlung Stellungnahme des Bundesrates (GPK-N, 2024)

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Bewältigung der Covid-19-Pandemie

2023

Behandlung Stellungnahme des Bundesrates (GPK-N, 2024)

Wahrung der Grundrechte durch die Bundesbehörden bei der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie am Beispiel der Ausweitung des Covid-Zertifikats

2023

Nachkontrolle (GPK-N, 2024/2025)

Nutzung der wissenschaftlichen Erkennt- 2023 nisse durch den Bundesrat und das BAG zur Bewältigung der Coronakrise

Behandlung Stellungnahme des Bundesrates (GPK-N, 2024)

Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Landesversorgung während der Covid-19-Pandemie

Nachkontrolle (GPK-N, 2025)

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Thema

Bericht(e) der GPK

Nächster Schritt

Krisenorganisation des Bundes für den Umgang mit der Covid-19-Pandemie

2022

Nachkontrolle (GPK-S, 2024/2025)

Covid-19-Pandemie: Beschaffung von Schutzmasken

2022

Nachkontrolle (GPK-N, 2024/2025)

Covid-19-Erwerbsersatz für Selbstständigerwerbende

2022

Nachkontrolle (GPK-N, 2024)

Kontakte der Bundesbehörden mit den 2021 Unternehmen Lonza und Moderna betreffend die Herstellung und die Beschaffung von Covid-19-Impfstoffen

Weiterführende Abklärungen (GPK-N, 2024)

Umsetzung der Covid-19-Massnahmen an der Grenze

Nachkontrolle (GPK-S, 2024)

2021

5

Geschäftsberichte und wiederkehrende Berichte

5.1

Geschäftsbericht 2022 des Bundesrates

Die Überprüfung der Umsetzung der vom Bundesrat festgelegten Jahresziele sowie seiner Geschäftsführung ist eine der Aufgaben der parlamentarischen Oberaufsicht.

Sie wird u. a. anhand des vom Bundesrat gemäss Artikel 144 ParlG jährlich der Bundesversammlung unterbreiteten Berichts über seine Geschäftsführung vorgenommen.

Die GPK berichten in den Räten jeweils über die Geschäftsführung und stellen anschliessend Antrag zur Genehmigung des Geschäftsberichts.

An ihren gemeinsamen Sitzungen im Mai führen die GPK jeweils Aussprachen mit den Mitgliedern des Bundesrates und dem Bundeskanzler. Neben der generellen Berichterstattung über die im Berichtsjahr realisierten Ziele und Massnahmen informieren die Mitglieder des Bundesrats die GPK dabei jeweils auch über bestimmte, selber gewählte Schwerpunktthemen. Die GPK ihrerseits legen für alle Departemente sowie die BK Querschnittsthemen fest. Für die Aussprache im Jahr 2023 wurden die folgenden beiden Querschnittsthemen gewählt: ­

Steuerung von DTI-Projekten auf Stufe Departement: Wie steuert Ihr Departement grosse Informatikprojekte? Welche Instrumente stehen dafür zur Verfügung? Wie stellen Sie sicher, dass dabei auch allfällige Abhängigkeiten der verschiedenen Projekte erkannt werden? Wie ist das Generalsekretariat involviert, welche Aufgaben hat es?

­

Aktuelle geopolitische Lage: Wie beeinflusst die aktuelle geopolitische Lage die Arbeit Ihres Departements (konkrete Beispiele, grösste Herausforderungen)?

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Im Rahmen der Aussprachen mit den Mitgliedern des Bundesrates und dem Bundeskanzler haben die Kommissionsmitglieder auch die Möglichkeit, selber weitere Themen einzubringen und zu vertiefen.

Die Departementsvorsteherinnen und -vorsteher informierten im Mai 2023 die Kommissionen über die folgenden, selbst gewählten Schwerpunktthemen: EDA

- Aussenpolitische Strategiekaskade: Bilanz und Ausblick - Reorganisationen im EDA: - Staatssekretariat (STS): Projekt Rebalance - Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA): Fit4Purpose - Entwicklung Krisenmanagement

EDI

- Wie weiter nach Covid-19?

- Krisenevaluation - Digisanté und elektronisches Patientendossier (EPDG), Revision Epidemiengesetz (EPG), Umsetzung Pflegeinitiative, Folgearbeiten Covid im BAG, Folgen im Kultursektor und Kulturbotschaft u. a.

EFD

- Finanzmarktintegrität - OECD-Mindeststeuer

EJPD

- Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen - Transparenz in der Politikfinanzierung - Digitalisierung als Herausforderung des Rechts

UVEK

- Versorgungssicherheit im Energiebereich - Skyguide: Vorfall vom 15. Juni 2022

VBS

- Sicherheitspolitischer Bericht des Bundesrats bzw. Zusatzbericht vom 7. September 2022 über die Folgen des Krieges in der Ukraine - Cyber im VBS inkl. Aufbau neues Bundesamt Cyber im VBS - Sanierung Altlasten im ehemaligen Munitionslager Mitholz

WBF

- Vorbereitungen auf eine mögliche Energie-Mangellage - Digitale Behördendienstleistungen als wichtige wirtschaftliche Rahmenbedingung

BK

- Folgen von Corona & Nachbearbeitung der Pandemie - Welche Digitalisierungsfragen, -herausforderungen und -chancen stellen sich für die Bundesverwaltung in Zukunft? Digitalisierung und Ressourcenfolgen: finanzielle Herausforderungen etc.

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Im April 2023 führten die Subkommissionen der GPK zudem vorbereitende Sitzungen zur Behandlung des Geschäftsberichtes des Bundesrates durch und hörten dabei neben Departementsvorsteherinnen und Departmentsvorstehern auch Vertreterinnen und Vertreter von Gerichten, verschiedenen Behörden und verselbständigten Einheiten des Bundes an. Bei Letzteren wurde unter anderem der Bericht des Bundesrates über die Erreichung der strategischen Ziele der jeweiligen Einheit thematisiert.

Beide GPK waren der Meinung, der Bundesrat und die Bundesverwaltung hätten ihre Aufgaben insgesamt angemessen wahrgenommen. Sie beantragten ihren Räten deshalb einstimmig, den Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 2022 zu genehmigen.136 Das Parlament folgte diesen Anträgen in der Sommersession 2023.

5.2

Geschäftsbericht 2022 des Bundesgerichts

Zu den Aufgaben der parlamentarischen Oberaufsicht gehört gemäss Artikel 3 BGG137 auch die Prüfung der Geschäftstätigkeit des Bundesgerichts und damit verbunden die Genehmigung von dessen Geschäftsbericht. Die GPK behandeln dazu jährlich den Geschäftsbericht des Bundesgerichts und hören Vertreter des Bundesgerichts und der erstinstanzlichen Gerichte an.138 Auf dieser Basis berichten sie in den Räten und stellen Antrag zur Genehmigung des Geschäftsberichts.

Im Rahmen der Behandlung des Geschäftsberichts 2022 im Frühling 2023 wurden dabei unter anderem die folgenden Themen behandelt: Die Geschäftsverteilung bei den eidgenössischen Gerichten, die Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen Gerichte und die Umstrukturierung der Kammern beim Bundesgericht.

Die GPK beantragten ihren jeweiligen Räten, den Geschäftsbericht des Bundesgerichtes für das Jahr 2022 zu genehmigen. Die Räte folgten den Anträgen der GPK und genehmigten den Geschäftsbericht in der Sommersession 2023.139

5.3

Weitere von der GPK geprüfte Berichte

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung periodisch Bericht über die Erreichung der für die verselbständigten Einheiten des Bundes festgelegten strategischen Ziele (Art. 148 Abs. 3bis ParlG). Für die Einheiten mit besonderer wirtschafts- und finanzpolitischer Bedeutung (Swisscom, Post, SBB, Skyguide, RUAG, FINMA und ETH-Bereich) stellt der Bundesrat den GPK jährlich ausführliche Berichte über die Erreichung der strategischen Ziele zu. Über die kleineren verselbständigten Einheiten (u. a. Swissmedic, Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat [ENSI], IGE, Innosuisse, Pro Helvetia und Schweizerische Exportrisikoversicherung [SERV]) erstattet er den GPK alle vier Jahre ausführlich Bericht.

136 137 138 139

Vgl. AB 2023 S 333 ff. und AB 2023 N 959 ff.

Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.6.2005 (BGG; SR 173.110).

Die erstinstanzlichen Gerichte des Bundes sind das BVGer, das BStGer und das BPatGer.

Vgl. AB 2023 S 550 ff. und AB 2023 N 1239 ff.

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Verschiedene gesetzliche Bestimmungen sehen vor, dass zu gewissen Bereichen der Bundesversammlung Bericht erstattet werden muss. Aus diesem Grund sind die GPK beauftragt, den Bericht über die Einzelheiten der Kriegsmaterialausfuhr,140 das Reporting im Personalmanagement,141 den Tätigkeitsbericht der BA,142 den Tätigkeitsbericht der AB-BA143 und den Rechenschaftsbericht der SNB144 über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu prüfen.

Die GPK haben weiter festgelegt, welche Berichte des Bundesrates über die verselbständigten Einheiten sie jährlich145 oder zu einem bestimmten Zeitpunkt während der strategischen Periode146 behandeln. Zudem kann ein Mitglied der GPK jederzeit beantragen, dass ein nicht traktandierter Bericht beraten wird.

Ferner beraten die GPK verschiedene Berichte des Bundesrates und der Bundesverwaltung zu spezifischen Themen (z. B. die Beratung des Jahresberichts von fedpol oder die Beratung alle zwei Jahre des Jahresberichts des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Sozialversicherungen). Auch hier kann ein Mitglied der GPK jederzeit die Beratung eines nicht traktandierten Berichts beantragen.

Insgesamt befassen sich die GPK jedes Jahr mit 20 bis 40 solchen wiederkehrenden Berichten.

6

Nachrichtendienst und Staatsschutz

6.1

Einleitung

6.1.1

Aufgabe, Rechte und Organisation der GPDel

Die GPDel ist ein ständiger Ausschuss der beiden GPK mit je drei Mitgliedern aus dem National- und Ständerat, wobei stets auch eine Nichtregierungspartei vertreten ist. Die Delegation konstituiert sich selbst (Art. 53 Abs. 1 ParlG) und wählt ihr Präsidium in der Regel für zwei Jahre.

Die GPDel beaufsichtigt alle nachrichtendienstlichen Aktivitäten des Bundes, d. h.

des zivilen Nachrichtendiensts des Bundes (NDB), welcher für den Inlandnachrichtendienst (Staatsschutz) und den Auslandnachrichtendienst zuständig ist, sowie der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten der Armee, insbesondere des Militärischen Nachrichtendienstes (MND) sowie des Zentrums für Elektronische Operationen (ZEO).

Die gerichtspolizeilichen Verfahren der BA im Bereich des Staatsschutzes sind ebenfalls Gegenstand der Oberaufsicht durch die GPDel.

140 141 142 143 144 145 146

Art. 32 KMG Art. 5 BPG; Vereinbarung vom 27.1.2010 über das Reporting im Personalmanagement zwischen den GPK und FK und dem Bundesrat.

Art. 17 StBOG; SR 173.71 Art. 29 Abs. 1 StBOG Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3.10.2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG; SR 951.11).

Stand 2023: Swisscom, Post, SBB, Skyguide, RUAG, FINMA und ETH-Bereich.

Stand 2023: Swissmedic, ENSI, Innosuisse und SERV.

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Die parlamentarische Oberaufsicht der GPDel erstreckt sich ferner auf die kantonalen Vollzugsorgane, wenn sie im Auftrag des NDB Informationen beschaffen oder Daten bearbeiten. Da diese Aufgabe gleichzeitig in die Zuständigkeit der kantonalen parlamentarischen Aufsichtsorgane fällt, wird die GPDel nur nach Rücksprache mit dem zuständigen kantonalen Organ in einem Kanton tätig.

Der Oberaufsicht der GPDel unterstehen ausserdem die vom Nachrichtendienstgesetz (NDG)147 vorgesehenen Kontroll- und Genehmigungsorgane. Dies sind die Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung (UKI), die Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND) und das BVGer, wenn es über genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen oder Anträge zur Kabelaufklärung des NDB befindet. Während eine inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide durch die Oberaufsicht ausgeschlossen ist (Art. 26 Abs. 4 ParlG), kann die GPDel die Zusammenarbeit der beteiligten Stellen und generell die Funktionsfähigkeit des Genehmigungsverfahrens überprüfen.

Als einer der beiden gesetzlich vorgesehenen Delegationen von Aufsichtskommissionen können der GPDel ­ wie auch der Finanzdelegation (FinDel) ­ keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden (Art. 169 Abs. 2 BV). Ihre umfassenden Informationsrechte kann die GPDel auch nutzen, um Abklärungen zugunsten der GPK durchzuführen, wenn letztere nicht befugt sind, die benötigten Informationen heraus zu verlangen (Art. 53 Abs. 3 ParlG). Die Delegation erfüllt solche Aufträge nach eigenem Ermessen und entscheidet in eigener Verantwortung, welche Erkenntnisse sie einer GPK zur Verfügung stellen kann.

6.1.2

Praxis der GPDel bezüglich Auskunft über ihre Unterlagen beim NDB

Die Oberaufsicht der GPDel über den NDB erfolgt primär auf dem Korrespondenzweg, typischerweise in Form von Anfragen der Delegation und Auskünften des Dienstes. Oft betreffen diese Akten auch Personendaten, die vom NDB bearbeitet werden und beispielsweise Gegenstand einer Aufsichtseingabe sind. Im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren vor dem BVGer erkundigte sich der NDB am 19. Dezember 2022 bei der GPDel, inwiefern Personendaten aus seinem Geschäftsverkehr mit der GPDel einem Auskunftsgesuch einer betroffenen Person nach Artikel 63 NDG unterliegen.

Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst der Parlamentsdienste antwortete die GPDel dem NDB am 13. Februar 2023, dass im Grundsatz Unterlagen, die Bestandteil von Beratungen der GPDel waren, vom Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. b DSG). Darunter fallen beispielsweise die Informationsbegehren und Feststellungen der GPDel, aber auch Unterlagen, welche der NDB aufgrund konkreter Aufträge für die GPDel erstellt hat. Für die Einsichtserteilung in solche Unterlagen gelten die Bestimmungen von Artikel 47 Absastz 1 ParlG i.V.m.

147

Bundesgesetz vom 25.9.2015 über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121).

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Artikel 8a ParlVV148, bzw. die Weisungen der GPK über die Behandlung ihrer Protokolle und weiterer Unterlagen vom 28. Januar 2019.

Der NDB ist folglich nicht zuständig für die Auskunftserteilung über Unterlagen, welche er zuhanden und im Auftrag der GPDel erstellt oder von der GPDel erhalten hat.

Es besteht ebenfalls keine Pflicht des NDB, die Gesuchstellenden über die Existenz solcher Unterlagen zu informieren. Die Akteneinsicht in die Unterlagen der GPDel unterliegt allein den parlamentsrechtlichen Regeln.

Anders ist die Ausgangslage bei Informationen, die beispielsweise für die GPDel aus Datenbanken des NDB ediert werden. Diese Daten hat der NDB in Erfüllung seiner Aufgaben selbständig beschafft oder von anderen Stellen erhalten und bearbeitet.

Wenn der NDB der GPDel solche Daten von sich aus oder auf deren Aufforderung hin zur Kenntnis bringt, hat dies nicht zur Folge, dass sie vom Geltungsbereich des DSG und damit auch vom Auskunftsrecht ausgenommen werden.

6.2

Inspektion zum Fall Crypto AG

6.2.1

Ausgangslage

Als der Bundesrat am 26. Mai 2021 zum Inspektionsbericht der GPDel über den Fall Crypto AG Stellung nahm, stimmte er der Umsetzung von acht der insgesamt zwölf Empfehlungen zu.149 Zwei Empfehlungen wurden formell abgelehnt (Empfehlungen 1, 12) und eine dritte materiell hinfällig (Empfehlung 10). Eine weitere Empfehlung erachtete der Bundesrat von Anfang an als umgesetzt (Empfehlung 2).

Am 25. August 2021 informierte die GPDel den Bundesrat, wie sie die Nachkontrolle zu ihrer Inspektion durchführen wollte. Einerseits erhielt der Bundesrat zwei Jahre Zeit, um der GPDel im Sommer 2023 über die Umsetzung der von ihm akzeptierten Empfehlungen zu berichten. Andererseits verlangte die GPDel vom Bundesrat, in der Zwischenzeit erste Ergebnisse in Bezug auf die Umsetzung von vier Empfehlungen (4, 8, 9, 11) zu präsentieren.

Über diese Arbeiten führte die GPDel im Jahr 2022 einen intensiven schriftlichen und mündlichen Austausch mit dem VBS und der BK.150 Im Frühjahr 2022 informierte das GS-VBS die Delegation über die erfolgte Übergabe der Handakten von alt Bundesrat Schmid ans Bundesarchiv (BAR), wie es Empfehlung 8 verlangt hatte.151 Während ihren Abklärungen zur Ukraine-Krise befasste sich die GPDel zudem mit Empfehlung 3 betreffend die Teilnahme des CdA an den Sitzungen des Sicherheitsausschusses des Bundesrats (SiA). Wie die Aussprache zwischen der GPDel und dem SiA im Mai 2022 ergab, erachtete der Bundesrat die Empfehlung als umgesetzt. Nach

148

Verordnung vom 3.10.2003 der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV; SR 171.115).

149 Fall Crypto AG, Stellungnahme des Bundesrates vom 26.5.2021 zum Bericht der GPDel vom 2.11.2020 (BBl 2021 1222).

150 Jahresbericht 2022 der GPK und der GPDel vom 23.1.2023 (BBl 2023 579, Ziff. 5.2).

151 Jahresbericht 2022 der GPK und der GPDel vom 23.1.2023 (BBl 2023 579, Ziff. 5.2.3).

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dem Wissenstand der GPDel, hat der CdA allerdings seit Ausbruch des Krieges in der Ukraine lediglich an einer einzigen SiA-Sitzung teilgenommen.152

6.2.2

Bericht des Bundesrats zur Umsetzung der Empfehlungen

Am 23. August beriet die GPDel den Bericht zur Umsetzung der Empfehlungen aus ihrer Inspektion zum Fall Crypto AG, den der Bundesrat am 16. Juni 2023 verabschiedet hatte. Aufbauend auf den Arbeiten, die das VBS und die BK im Jahr 2022 zuhanden der GPDel durchgeführt hatten, erachtete der Bundesrat die Empfehlungen 4, 9 und 11 als umgesetzt.

Dies entsprach der Einschätzung der GPDel bezüglich ihres Zugangs zu geheimen und vertraulichen Informationsnotizen des Bundesrats (Empfehlung 11)153 und der verlangten Übersicht über die archivierten operativen Akten der Vorgängerorganisationen des NDB (Empfehlung 9)154. Zudem bestätigte die AB-ND mit ihrem Prüfbericht 22-17 vom 27. Juni 2023, dass diese Akten inventarisiert und mit einem Findmittel in Papierform dem BAR übergeben worden sind.

Bezüglich Empfehlung 4 war der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2021 nicht bereit gewesen, jeweils selber über die Opportunität einer gemeinsamen Operation des NDB und eines ausländischen Partnerdienstes mit einer Schweizer Firma zu entscheiden. In seinem neuen Bericht bestätigte der Bundesrat jedoch die Absicht des VBS, den SiA zu bedeutsamen nachrichtendienstliche Operationen zu konsultieren.155 Die rechtliche Verankerung dieser Kriterien ist vom VBS in der nächsten NDG-Revision vorgesehen.

Zum ersten Mal galt die Aufmerksamkeit der GPDel auch der Umsetzung der Empfehlungen 5, 6 und 7, welche alle eine Stärkung der Kryptographie und Kryptanalyse auf Stufe Bund bezweckten. Die GPDel kam zum Schluss, dass der Bundesrat in seinem Bericht vom 16. Juni 2023 diesen Empfehlungen umfassend Rechnung getragen hat.

Mit der Umsetzung der Empfehlung 5 wird der Bund Verschlüsselungslösungen für sensitive Anwendungen soweit möglich nur noch von inländischen Lieferanten beziehen. Damit ist es auch der Bund, der die Sicherheitsprüfung der Unternehmen und ihrer Mitarbeitenden selber durchführt. Eine langjährige Zusammenarbeit mit einem solchen Hersteller bietet zudem Möglichkeiten, um die sicherheitsrelevanten Aspekte der Entwicklung und Produktion zu kontrollieren. Mit der am 1. Juli 2023 erfolgten Übernahme der CyOne Security AG durch den Bundesbetrieb RUAG verfügt der Bund nun über eine eigene Herstellerin und Lieferantin für Krypto-Komponenten, die den Sicherheitsansprüchen bis Stufe geheim genügen.

Mit Empfehlung 6 wollte die GPDel sicherstellen, dass die Armee die Synergien zwischen ihren kryptographischen und kryptanalytischen Kompetenzen weiterhin opti152 153 154 155

Jahresbericht 2022 der GPK und der GPDel vom 23.1.2023 (BBl 2023 579, Ziff. 5.10.6).

Jahresbericht 2022 der GPK und der GPDel vom 23.1.2023 (BBl 2023 579, Ziff. 5.2.5).

Jahresbericht 2022 der GPK und der GPDel vom 23.1.2023 (BBl 2023 579, Ziff. 5.2.4).

Jahresbericht 2022 der GPK und der GPDel vom 23.1.2023 (BBl 2023 579, Ziff. 5.2.2).

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mal nutzen kann. Der Bundesrat stellt dies sicher, indem diese beiden Aufgaben und die entsprechenden Fachpersonen weiterhin in derselben Organisationseinheit verbleiben. In Umsetzung von Empfehlung 7 will der Bundesrat die technischen Unterstützungsmittel, welche die Kryptologen benötigen, gezielt ausbauen. Dies ist eine Voraussetzung dafür, dass die Fähigkeiten zur Kryptanalyse mit den Bedürfnissen der Kommunikationsaufklärung des NDB Schritt halten können.

6.2.3

Abschluss der Nachkontrolle

Anschliessend zur Beratung des Berichts des Bundesrats über die Umsetzung der Empfehlungen aus der Inspektion zum Fall Crypto AG entschied die GPDel am 23. August 2023, ihre Nachkontrolle zur Inspektion abzuschliessen und brachte dies dem Bundesrat mit Schreiben vom 5. September 2023 zur Kenntnis.

Insbesondere zeigte sich die GPDel davon überzeugt, dass die Kompetenz des Bundes in den Bereichen Kryptographie und Kryptanalyse durch die Massnahmen des Bundesrats im Sinne der Empfehlungen der GPDel gestärkt wird. Auch die Zustellung von geheimen und vertraulichen Informationsnotizen durch die BK erachtet die GPDel als sichergestellt. Inwiefern der CdA effektiv zu den Sitzungen eingeladen wird, an denen der SiA auch Themen im Kompetenzbereich der Armee bespricht, wird die GPDel im Rahmen ihrer Oberaufsicht über die sicherheitspolitische Organisation des Bundesrats bei Bedarf überprüfen.

6.3

Nachrichtendienstliche Oberaufsicht

6.3.1

Kontakte mit Partnerdiensten im Ausland

Der Bundesrat legt jährlich die Zusammenarbeit des NDB und des MND mit ausländischen Behörden fest (Art. 70 Abs. 1 Bst. f NDG; Art. 99 Abs. 6 MG). Im Antrag an den Bundesrat hat das VBS Nutzen, Aufwand und Risiken dieser Kontakte auszuweisen. Nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat nimmt die GPDel die Liste jeweils zur Kenntnis und überprüft, ob die rechtlichen Vorgaben des Genehmigungsverfahrens eingehalten wurden und ob die politischen Risiken, welche aus der Zusammenarbeit resultieren können, hinreichend plausibilisiert sind. Zu diesem Zweck hörte die GPDel am 23. August 2023 sowohl den Direktor NDB als auch einen Vertreter des MND an.

Seit Anfang 2023 verfügt auch der Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA), der dem Chef MND unterstellt ist, über eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerdiensten. Laut dem neuen Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über die Militärische Sicherheit (VMS)156 kann der DPSA mit ausländischen Behörden und Kommandostellen im Rahmen von Einsätzen im Ausland auf bi- und multilateraler Ebene zusammenarbeiten. Regelmässige Kontakte sind jährlich vom

156

Verordnung vom 21.11.2018 über die Militärische Sicherheit (VMS; SR 513.61).

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Bundesrat zu genehmigen. Die GPDel begrüsst den raschen Erlass dieser Regelung, welche sie vor zwei Jahren in einem Schreiben an den Bundesrat angeregt hatte.157 Wie die Liste der Auslandkontakte zeigt, teilen sich der NDB und der MND den Kontakt mit rund einem Dutzend ausländischer Nachrichtendienste. Um einen kohärenten Auftritt gegenüber den gemeinsamen Partnern sicherzustellen, hat der Bundesrat die Zuständigkeiten von NDB und MND auf Verordnungsstufe abgegrenzt. So ist gemäss Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee (V-NDA)158 der MND für Kontakte zu ausländischen Behörden und Kommandostellen, die militärische nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen, zuständig. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV)159 hat der NDB die Federführung für den Kontakt zu ausländischen Nachrichtendiensten, die zivile nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.

Auf Wunsch der GPDel beschrieben der NDB und MND im Frühsommer 2023 in einem gemeinsamen Bericht, wie sie die Zusammenarbeit mit gemeinsamen Partnerdiensten planen und sich im Hinblick auf trilaterale Kontakte koordinieren. Auf der Grundlage des genannten Berichts und der Anhörung vom 23. August 2023 geht die GPDel davon aus, dass die beiden Dienste allfällige Abgrenzungsfragen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben lösen können.

6.3.2

Genehmigungspflichtige Informationsbeschaffung

Artikel 26 NDG erlaubt dem NDB das Eindringen in fremde Computersysteme, den Einsatz von IMSI-Catchern (International Mobile Subscriber Identity) zwecks Identifikation und Lokalisation von Personen über ihre Mobiltelefone und die Verwendung von GPS-Ortungsgeräten (Global Positioning System). Er darf auch Ton- und Bildaufnahmen an nicht öffentlichen Orten erstellen. Weiter kann der NDB den Post-und den Fernmeldeverkehr gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)160 überwachen lassen und selber Räumlichkeiten, Fahrzeuge und Behältnisse (inkl. Datenträger) durchsuchen.

Die genannten Informationsbeschaffungsmassnahmen sind alle genehmigungspflichtig. Das heisst, der NDB muss vorgängig eine Genehmigung des BVGer einholen.

Diese gilt für maximal drei Monate und kann um jeweils höchstens drei Monate verlängert werden (Art. 29 Abs. 1 und 6 NDG). Zusätzlich muss die Vorsteherin des VBS die Vorsteherin des EJPD und den Vorsteher des EDA konsultieren, bevor sie eine genehmigte Massnahme freigibt (Art. 30 NDG). Über den Stand der Massnahmen und ihre Ergebnisse informiert das VBS regelmässig an den Sitzungen des SiA, welchem auch das EJPD und das EDA angehören. Diese Übersicht wird auch der GPDel zugestellt.

157 158

Jahresbericht 2021 der GPK und der GPDel vom 25.1.2022 (BBl 2022 513, Ziff. 5.5).

Verordnung vom 4.12.2009 über den Nachrichtendienst der Armee (V-NDA; SR 510.291).

159 Verordnung vom 16.8.2017 über den Nachrichtendienst (NDV; SR 121.1).

160 Bundesgesetz vom 18.3.2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1).

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Eine Analyse der Freigabeentscheide, die das VBS im Auftrag der GPDel durchführte, ergab, dass in den Jahren 2019 bis 2022 die Vorsteherin des VBS alle vom BVGer genehmigten Massnahmen freigegeben hat. Allerdings erfolgte in zwei Fällen die Freigabe erst nach einer zusätzlichen Diskussion an einer Sitzung des SiA. In einem weiteren Fall war die Freigabe mit der Auflage verbunden, dass die Mitglieder des SiA in einer nächsten Sitzung darüber informiert werden, ob die Ergebnisse der Massnahme bestätigen, dass effektiv eine konkrete Bedrohung im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a NDG vorliegt.

Die GPDel erhält zudem vom Präsidium der zuständigen Abteilung I des BVGer einen jährlichen Tätigkeitsbericht (Art. 29 Abs. 8 NDG). Seit dem Jahr 2019 informiert die GPDel die Öffentlichkeit regelmässig über die Genehmigungspraxis des Gerichts. So wurde im Berichtszeitraum (d. h. im Jahre 2022) ein Antrag des NDB auf eine Überwachungsmassnahme vollständig und vier teilweise abgelehnt (vgl. Art. 26 NDG).

Der NDB hatte 21 Anträge auf Verzicht oder Aufschub der Mitteilung an überwachte Personen gestellt (vgl. Art. 33 Abs. 2 NDG). Von den drei Anträgen, die auf ein gänzliches Absehen von einer Mitteilung gelautet haben, wurde einer teilweise abgelehnt, d. h. es wurde lediglich ein Aufschub der Mitteilungspflicht gewährt. Die anderen zwei Anträge wurden genehmigt. Von den Anträgen betreffend einen Aufschub der Mitteilung wurden zwei vollständig abgelehnt und die restlichen genehmigt.

Mit diesen Informationen ergänzt die GPDel die Kennzahlen, die der NDB jedes Jahr über die durchgeführten genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen publiziert.161 In seinem Lagebericht 2023 vermeldet der NDB 92 Massnahmen im Rahmen von vier Operationen.

6.3.3

Auskunftsgesuche bei Nichtverzeichnung

Im Jahresbericht 2021 hatte die GPDel die Praxis des NDB bei der Anwendung von Artikel 63 Absatz 5 NDG kritisiert.162 Diese Bestimmung verlangt eine Auskunft innert spätesten drei Jahren für Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller, die in keinem Informationssystem des NDB verzeichnet sind. Im Juli 2021 beschloss der NDB, die Beantwortung der Gesuche solcher Personen nicht mehr aufzuschieben und somit umgehend zu beantworten. Eine Einzelfallbeurteilung und dadurch ein allenfalls unterschiedlicher Aufschub der Auskunft wäre auch nicht zu rechtfertigen gewesen, da der NDB gar keine Informationen zu nicht verzeichneten Personen besass.

Während die GPDel im Jahresbericht 2021 die neue Praxis begrüsste, erkannte sie auch, dass die Änderung zu einer Ungleichbehandlung von Personen führte, deren Auskunft über ihre Nichtverzeichnung der NDB in früheren Jahren aufgeschoben hatte. Deshalb verlangte die GPDel, dass die noch aufgeschobenen Auskünfte rasch nachgeholt wurden.

Aus der jährlichen Übersicht über die Datenbearbeitung des NDB erfuhr die GPDel bereits im März 2022, dass der NDB seit August 2021 alle Gesuchstellenden umge161

Fra. Glättli «Nachrichtendienstgesetz. Versprechen des Bundesrates in Zusammenhang mit dem beschränkten Einsatz der Kabelaufklärung» vom 6.12.2017 (17.5640).

162 Jahresbericht 2021 der GPK und der GPDel vom 25.1.2022 (BBl 2022 513, Ziff. 5.11.3).

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hend über ihre Nichtverzeichnung informierte. Die nicht verzeichneten Personen, deren Gesuche der NDB vorher aufgeschoben hatte, sollten alle noch bis Ende Jahr informiert werden. In ihrem Jahresprogramm für 2023 bat die GPDel den NDB, sie über den Abbau dieser Pendenzen zu informieren.

Der Kurzbericht des NDB mit Stand vom 31. Januar 2023 ergab, dass zwischen April 2018 und Juli 2021 der NDB die Auskunft an insgesamt 1206 nicht verzeichnete Personen aufgeschoben hatte.163 Gemäss dem genannten Bericht wurden alle 672 Personen benachrichtigt, für die der NDB im Jahr 2019 und früher die Auskunft aufgeschoben hatte. Zum Jahr 2020 wurde mit 355 nachgeholten Auskünften der grössere Teil der Pendenzen erledigt. Laut seinem Zusatzbericht vom 23. August 2023 hatte der NDB bis zu diesem Zeitpunkt auch die übrigen nichtverzeichneten Gesuchsteller informiert, deren Auskunft vor der Praxisänderung im Juli 2021 aufgeschoben worden war. Im Rahmen seiner Bemühungen stellte der NDB allerdings fest, dass rund 200 der versandten nachträglichen Benachrichtigungen wegen Wohnsitzwechsels ungeöffnet an den Dienst zurückgeschickt wurden.

6.3.4

Qualität von Dienstleistungsverträgen des NDB

Im Jahresbericht 2022 hatte die GPDel erstmals über einen als Dienstleistungsvertrag bezeichneten Auftrag zwischen dem ehemaligen Direktor NDB und einer Privatperson informiert. Im Zeitraum 2019­2021 hatte die Privatperson den Auftrag, «unter aller Geheimhaltung und Verschwiegenheit»164 für den damaligen Direktor NDB ein Kontaktnetz in unterschiedlichen Bereichen aufzubauen und Informationen daraus für den NDB nutzbar zu machen. Die GPDel stellte sich damals die Frage, inwiefern dieser Auftrag für die Qualität der aktuellen Dienstleistungsverträge des NDB repräsentativ war. Insbesondere hatte die Oberaufsicht keine Gewähr, dass es sich beim besagten Auftrag um einen Einzelfall handelte oder ob beim NDB allenfalls weitere problematische Verträge dieser Art existierten.

Aus diesem Grund regte die GPDel bei der FinDel gestützt auf eine gemeinsame Vereinbarung aus dem Jahre 2016 eine allgemeine Überprüfung der laufenden Dienstleistungsverträge des NDB durch die EFK an. Dem Antrag der GPDel vom 25. Februar 2022 stimmte die FinDel am 2. Mai 2022 zu. Der von der FinDel erteilte Auftrag an die EFK wurde auf Antrag der GPDel vom 31. August 2022 auf einen zweiten Vertrag (Laufzeit: 2010 bis 2018) zwischen dem NDB und einer weiteren Privatperson ausgeweitet.

Die EFK finalisierte ihren Bericht am 5. Dezember 2022. Dieser wurde von der GPDel am 22. März 2023 zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Analyse von rund 50 laufenden Verträgen kam die EFK zum Schluss, dass die Qualität des eingangs genannten Vertrages mit einer Privatperson für die Jahre 2019­2021 für den NDB nicht repräsentativ war. Die EFK fand keine weiteren vergleichbaren Verträge betreffend Politikberatung und konnte alle laufenden Verträge dem Grundauftrag des NDB bzw. des163

Im Jahr 2019 waren es 639 Gesuche, zwischen Anfang 2020 und Juli 2021 waren es 534 aufgeschobene Auskünfte.

164 Jahresbericht 2022 der GPK und GPDel vom 23.1.2023 (BBl 2023 579, Ziff. 5.9).

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sen Aufgaben zuordnen. Aus ihrer Sicht waren die Leistungen und Kosten jeweils klar definiert. Eine Stichprobe von Zahlungen aus Dienstleistungserträgen ergab keine nennenswerten Unstimmigkeiten.

Der zweite Beratungsvertrag, der zwischen 2010­2018 in Kraft war, wurde nach Ansicht der EFK ohne Kenntnis des Rechtsdienstes NDB sowie unter Umgehung der Finanzsysteme des NDB abgewickelt. Die EFK erkannte keine rechtliche Legitimation für diesen Vertrag und fand keine Bewertungen der Leistungen der Privatperson.

Dokumentiert war auch keine Führung und Bezahlung dieser Person als Quelle.

Die erste Empfehlung der EFK, Massnahmen zur Leistungsbeschreibung und Qualitätssicherung zu ergreifen, hat der NDB akzeptiert. Die zweite Empfehlung, die Umstände, wie der zweite Vertrag zustande gekommen war, unabhängig und vollständig aufzuarbeiten, akzeptierte der NDB unter dem Hinweis, dies sei bereits erfolgt. Die Analyse der EFK zu diesem zweiten Vertrag deckt sich mit der Einschätzung der GPDel. Die Delegation hält insbesondere fest, dass mittels Dienstleistungsverträgen die Vorgaben zur Führung von menschlichen Quellen gemäss Artikel 15 NDG nicht umgangen werden dürfen.

6.3.5

Dienststellenbesuch beim NDB

Der politisch-militärische Aufstieg Chinas sowie der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine gehören aktuell zu den zentralen sicherheitspolitischen Herausforderungen für die westliche Welt. Anlässlich des Dienststellenbesuchs beim NDB vom 10. Mai 2023 liess sich die GPDel von dessen Direktor sowie weiteren Mitarbeitenden über die Instrumente, Methoden und Ressourcen informieren, mit welchen der Nachrichtendienst diese Entwicklungen verfolgt. Dabei wurde auch thematisiert, wie die aktuell laufende Transformation der Strukturen des NDB dazu beiträgt, die nachrichtendienstliche Bearbeitung solcher Herausforderungen zu verbessern.

Am genannten Dienststellenbesuch wurde auch die Berichterstattung des NDB über menschliche Quellen gemäss Artikel 19 NDV thematisiert. Der Quellenschutz ist für jeden Nachrichtendienst von grösster Bedeutung, weil nur so ein längerfristiger Informationsgewinn gewährleistet werden kann. Gerät jedoch eine Quelle in Konflikt mit dem Gesetz, kann ihre Tätigkeit für den NDB öffentlich bekannt und die Weiterführung einer Quellenbeziehung grundsätzlich in Frage gestellt werden. Die GPDel liess sich deshalb von betroffenen Quellenführern über Quellen, die verhaftet wurden, informieren und diskutierte mit ihnen, wie der NDB mit solchen Fällen umzugehen pflegt.

Schliesslich besuchte die GPDel das Kommunikationszentrum des NDB, welches den sicheren und zeitgerechten Datenverkehr zwischen dem NDB und den nationalen und internationalen Kommunikationspartnern sicherstellt. Anhand von konkreten Meldungen konnte die Delegation Kommunikationsverkehr exemplarisch nachvollziehen.

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6.4

Weitere Tätigkeiten

6.4.1

Bauprojekt Verwaltungszentrum des VBS an der Papiermühlestrasse 20

Wie die Öffentlichkeit und die GPDel im März 2023 aus der Presse erfuhren, verzichtete der Bund auf den Neubau des Verwaltungszentrum VBS (VZ-VBS) an der Papiermühlestrasse 20.165 Entgegen einer öffentlichen Verlautbarung des BBL vom Juli 2020 soll das bestehende Gebäude renoviert werden.

Gemäss der ursprünglichen Planung des VBS sollten im neuen Gebäude neben dem Hauptquartier der Armee auch der Nachrichtendienst Platz finden. Dies bewog die GPDel in den Jahren 2021 und 2022, sich darüber zu informieren, welche Sicherheitsanforderungen an das Projekt gestellt wurden und wie das VBS und das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) ihre Einhaltung gewährleisten konnten.

Im Frühjahr 2021 besprach die GPDel das Neubauprojekt mit dem NDB und MND sowie mit der Vorsteherin des VBS.166 Im Januar 2022 wurden zusammen mit Vertretern des VBS auch der Leiter des Portfoliomanagements des BBL angehört. Im Juli 2022 erstatte der NDB zum ersten Mal Bericht darüber, wie das Bauprojekt seine Sicherheitsanforderungen berücksichtigen sollte.

Laut dem Bericht des NDB sollte der Entscheid über seine Unterbringung im neuen Gebäude erst nach einer Gesamtbeurteilung des BBL erfolgen. Hierzu sollten die Erfahrungen mit dem Homeoffice während der Pandemie, eine Kostenanalyse des bisherigen Projekts sowie das Verdichtungspotenzial im Verwaltungszentrum am Guisanplatz berücksichtigen werden. Der NDB konnte deshalb auch erst ein standortunabhängiges Sicherheitskonzept vorlegen.

Ohne Information der GPDel erfolgte Anfang 2023 der Entscheid, die bestehenden Bauten an der Papiermühlestr. 20 nicht abzubrechen, sondern zu sanieren, allenfalls zu erweitern und gegebenenfalls mit zusätzlichem Bauvolumen zu ergänzen.

Am 28. Juli 2023 erhielt die GPDel den zweiten jährlichen Bericht des NDB zu den Sicherheitsaspekten des Bauprojekts. Demnach standen im ersten Halbjahr 2023 drei Überbauungsvarianten des Areals zur Diskussion, wobei eine Variante die Sicherheitsanforderungen des NDB in hohem Masse erfüllte. Die Ausarbeitung eines Vorprojektes war nach dem Variantenentscheid des BBL im Herbst 2023 geplant.

Ihre Oberaufsicht wird die GPDel primär auf die Sicherheitsaspekte der Planung vor dem Beginn des Umbaus des VZ-VBS im Jahr 2027 legen. Laut NDB liegen auch die Sicherheitsanforderungen für die Übergangslösung vor, welche während
der Bauarbeiten benötigt wird. Nachdem das BBL den betreffenden Kostenvoranschlag im Rahmen der zivilen Baubotschaft den Eidg. Räten vorlegt hat, soll im Jahr 2024 die bauliche Umsetzung der Massnahmen für den Übergangsstandort an die Hand genommen werden.

165

Artikel Berner Zeitung vom 23.3.2023, Überraschende Kehrtwende: Das Berner «Pentagon» bleibt doch stehen.

166 Jahresbericht 2021 der GPK und der GPDel vom 25.1.2022 (BBl 2022 513, Ziff. 5.15).

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Abkürzungsverzeichnis AB Abs.

AB-BA AB-ND AG ARE Art.

AS BA BABS BAFU BAG BAK BAKOM BAR BAZG BBl BBL BFE BFK BFS BGer BGG BGÖ BIT BJ BK BKP BLV BLW BODLUV BPatGer BPG Bst.

BStGer 84 / 90

Amtliches Bulletin Absatz Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten Aktiengesellschaft Bundesamt für Raumentwicklung Artikel Amtliche Sammlung des Bundesrechts Bundesanwaltschaft Bundesamt für Bevölkerungsschutz Bundesamt für Umwelt Bundesamt für Gesundheit BAK Economics AG Bundesamt für Kommunikation Bundesarchiv Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Bundesblatt Bundesamt für Bauten und Logistik Bundesamt für Energie Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen Bundesamt für Statistik Bundesgericht Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110) Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; SR 152.3) Bundesamt für Informatik und Telekommunikation Bundesamt für Justiz Bundeskanzlei Bundeskriminalpolizei Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Bundesamt für Landwirtschaft Bodengestützte Luftverteidigung Bundespatentgericht Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1) Buchstabe Bundesstrafgericht

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BSV BÜPF BV BVGer BWL CdA CEBA CEO CEPI CH CoE STIB COVAX Covid-19 CS CyRV DEZA DNA DPSA DSG DTI EDA EDI EFD EFK eHealth E-ID Eidg.

EJPD EKM ElCom EnDK ENSI EPA EPD EPDG

Bundesamt für Sozialversicherungen Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) Bundesverwaltungsgericht Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung Chef der Armee Cloud Enabling Büroautomation Chief executive officer, Direktor/Direktorin Coalition for Epidemic Preparedness Innovations Confoederatio helvetica, Schweizerische Eidgenossenschaft Center of Excellence STIB Covid-19 Vaccines Global Access coronavirus disease 2019; Coronavirus-Krankheit-2019 Credit Suisse Groupe AG Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Schutz vor Cyberrisiken in der Bundesverwaltung (Cyberrisikenverordnung; SR 120.73) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Desoxyribonukleinsäure Dienst für den präventiven Schutz der Armee Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) Digitale Transformation und Informatik Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Eidgenössisches Departement des Innern Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Finanzkontrolle Elektronische Gesundheitsdienste Elektronische Identität Eidgenössisch(e) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Eidgenössische Migrationskommission Eidgenössische Elektrizitätskommission Konferenz kantonaler Energiedirektorinnen und Energiedirektoren Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat Eidgenössische Personalamt Elektronisches Patientendossier Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier (SR 816.1)

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EpG ESchK ESTV ESV ETH EU EZV FAQ FATCA fedpol FIFA FinDel FINMA FK FKG Fra.

GAVI GeoIG GEVER GOPD GPDel GPK GPK-N GPK-N/S GPK-S GPS GRN GRS GS-EDI GS-VBS

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Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; SR 818.101) Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Eidgenössische Steuerverwaltung Verordnung vom 9. Mai 2012 über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung; SR 814.912) Eidgenössische Technische Hochschulen Europäische Union Eidgenössische Zollverwaltung Häufig gestellte Fragen (frequently asked questions) Foreign Account Tax Compliance Act Bundesamt für Polizei Fédération internationale de Football Association; Weltfussballverband Finanzdelegation der eidgenössischen Räte Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz; SR 614.0) Frage Global Alliance for Vaccines and Immunization Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz; SR 510.62) Elektronische Geschäftsverwaltung der Bundesverwaltung Geschäftsordnung der Parlamentsdienste vom 16. Mai 2014 Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates Geschäftsprüfungskommission des Ständerates Global Positioning System Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 2003 (SR 171.13) Geschäftsreglement des Ständerates vom 20. Juni 2003 (SR 171.14) Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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GS-WBF HGVAnG HMG i.d.R.

IGE IKT IMSI Innosuisse Ip.

ISG ISO IT IVI KAE Kap.

KAV KdK KIG KKJPD KMG LBA lit.

LwG MALS MG MIG MKG MND Mo.

Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung Bundesgesetz vom 18. März 2005 über den Anschluss der Ost- und der Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (SR 742.140.3) Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz; SR 812.21) in der Regel Institut für Geistiges Eigentum Informations- und Kommunikationstechnik International Mobile Subsciber Identity Schweizerische Agentur für Innovationsförderung Interpellation Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (Informationssicherheitsgesetz; SR 128) International Organization for Standardization (Internationale Organisation für Normung) Informationstechnik Institut für Virologie und Immunologie Kurzarbeitsentschädigung Kapitel Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen Konferenz der Kantonsregierungen Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenteninformationsgesetz; SR 944.0) Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz; SR 514.51) Logistikbasis der Armee lateinisch litera, Buchstabe Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz; SR 910.1) Militärisches Anflugleitsystem Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz; SR 510.10) Bundesgesetz vom 2. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme (SR 510.91) Militärkassationsgericht Militärischer Nachrichtendienst Motion 87 / 90

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MROS MW N NBG

Meldestelle für Geldwäscherei Megawatt Nationalrat Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz; SR 951.11) NDB Nachrichtendienst des Bundes NDG Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz; SR 121) NDV Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (SR 121.1) NEPRO Neue Produktionssysteme swisstopo NSI Nationale Strategie zu Impfungen OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OKP Obligatorische Krankenpflegeversicherung Pa.Iv.

Parlamentarische Initiative ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz; SR 171.10) ParlVV Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 Parlamentsverwaltungsverordnung; SR 171.115) PatGG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht (SR 173.41) PatGG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht (Patentgerichtsgesetz; SR 173.41) PISA Personalinformationssystem der Armee Po.

Postulat PUK Parlamentarische Untersuchungskommission PVK Parlamentarische Verwaltungskontrolle RUAG Rüstungsunternehmen-Aktiengesellschaft RUAG MRO Rüstungsunternehmen-Aktiengesellschaft. Maintenance, repair and overhaul RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) RVOV Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (SR 172.010.1) RZPlus Rechenzentrum Plus S Ständerat SBB Schweizerische Bundesbahnen SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SDVN Sicheres Datenverbundnetz SECO Staatssekretariat für Wirtschaft SEM Staatssekretariat für Migration 88 / 90

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SERV SFU SiA SiK-S SNB SNM SPOC SR StBOG StGB STIB StPO STS STV SuG SUST SVS SVU Swissmedic swisstopo SWR TBTF u. a.

UBS UKI USG usw.

UVEK v. a.

V-NDA VBS VGG

Schweizerische Exportrisikoversicherung Strategische Führungsübung Sicherheitsausschuss des Bundesrates Sicherheitspolitische Kommission des Ständerates Schweizerische Nationalbank Schweizerisches Nationalmuseum Single point of contact Systematische Rechtssammlung Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz; SR 173.71) Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) Sicherheitsrelevante Technologie- und Industriebasis Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, SR 312.0) Staatssekretariat Schweizerischer Turnverband Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SR 616.1) Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle Sicherheitsverbund Schweiz Sicherheitsverbundsübung Schweizerisches Heilmittelinstitut Bundesamt für Landestopografie Schweizerischer Wissenschaftsrat too-big-to-fail unter anderem UBS Group AG Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz; SR 814.01) und so weiter Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der eidgenössischen Räte vor allem Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst der Armee (SR 510.291) Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz; SR 173.32) 89 / 90

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vgl.

VK BGer VMS VZ-VBS WBF WHO WL WResV z. B.

ZAS ZEMIS ZEO Ziff.

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vergleiche Verwaltungskommission des Bundesgerichts Verordnung vom 21. November 2018 über die militärische Sicherheit (SR 513.61) Verwaltungszentrum VBS Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung World Health Organization, Weltgesundheitsorganisation Wirtschaftliche Landesversorgung Verordnung vom 7. September 2022 über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (RS 734.722) zum Beispiel Zentrale Ausgleichstelle Zentrales Migrationsinformationssystem Zentrum für Elektronische Operationen Ziffer