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Notifikation (Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11b Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Beschwerdeführer Arne Soulier, 1b Dunmore Road, SW20 8TN Wimbledon, London, United Kingdom, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt: 1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz, an die Beschwerdegegnerinnen und die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie des Beschwerderückzugs vom 7. Februar 2024.

5.

Das Dispositiv dieser Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

26. Februar 2024

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung II

2024-0457

BBl 2024 424

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