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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in Sonderfällen vom 29. Februar 2024
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel Isonet T (W 7343; 6,2 mg/Dispenser (E,Z)-3,8-tetradecadien-1-yl acetate und 53,8 mg/Dispenser (E,Z,Z)-3,8,11-tetradecatrien-1-yl acetate) wird befristet bis zum 31. Dezember 2024 vorübergehend für eine eingeschränkte Anwendung unter folgenden Bedingungen bewilligt: Bewilligte Anwendung: Anwendungsgebiet
Schadorganismus
Gemüsebau Tomaten Tomatenminiermotte (nur im Gewächshaus)
Anwendungsverfahren
Auflagen
Dosierung: 800 Dispenser/ha Anwendung: vor dem Flug der 1. Generation
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Auflagen für die Anwendung 1 Bei der Handhabung und beim Aufhängen der Dispenser sind Schutzhandschuhe zu tragen.
Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 die aufschiebende Wirkung entzogen.
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SR 916.161 SR 172.021
2024-0532
BBl 2024 451
BBl 2024 451
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
29. Februar 2024
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
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