BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

24.032 Botschaft zur Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Moldau vom 21. Februar 2024

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Moldau.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. Februar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

2024-0480

BBl 2024 534

BBl 2024 534

Übersicht Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Moldau wurde am 27. Juni 2023 in Schaan, Liechtenstein unterzeichnet. Das Abkommen entspricht weitgehend den neueren Schweizer Freihandelsabkommen und hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Es enthält Bestimmungen zum Warenhandel, zu technischen Handelshemmnissen, zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, zu Ursprungsregeln, zu Handelserleichterungen, zum Handel mit Dienstleistungen, zu Investitionen, zum Schutz des geistigen Eigentums, zum öffentlichen Beschaffungswesen, zum Wettbewerb, zur Streitbeilegung sowie zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. Mit Moldau handelten die EFTA-Staaten zudem zum ersten Mal ein Kapitel über den elektronischen Handel aus. Mit dem Abkommen werden die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen allgemein verbessert und die Behördenzusammenarbeit verstärkt. Es wird ein gemischter Ausschuss geschaffen, der die Umsetzung des Abkommens überwacht.

Ausgangslage Für die Schweiz als exportorientiertes Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten sind der Abschluss und die Modernisierung von Freihandelsabkommen mit Handelspartnern ausserhalb der EU ­ neben der Mitgliedschaft bei der Welthandelsorganisation (WTO) und den bilateralen Verträgen mit der EU ­ ein wichtiges Instrument im Rahmen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik zur Verbesserung des Marktzugangs im Ausland. Die Abkommen tragen zur Vermeidung oder Beseitigung von Diskriminierungen bei, die sich aus Präferenzabkommen ergeben, die unsere Handelspartner mit Konkurrenten der Schweiz abschliessen.

Das Freihandelsabkommen mit Moldau erweitert das Freihandelsnetz der Schweiz und soll die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft auf dem moldauischen Markt stärken und das Diskriminierungspotenzial gegenüber der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, die beide bereits über Freihandelsabkommen mit Moldau verfügen, minimieren.

Der Abschluss eines Abkommens mit Moldau ist vor dem Hintergrund der russischen militärischen Aggression gegen die Ukraine und der schwierigen innenpolitischen Situation, in der sich Moldau befindet (Spaltung in ein pro-westliches und ein prorussisches Lager), auch politisch bedeutsam.

Inhalt der Vorlage Mit Inkrafttreten
werden 98,5 Prozent der heutigen Schweizer Ausfuhren nach Moldau zollbefreit. Für Industrieprodukte sowie für Fisch- und andere Meeresprodukte erfolgt ab Inkrafttreten des Abkommens die gegenseitige, vollständige Abschaffung aller Zölle. In den Bereichen der technischen Handelshemmnisse sowie der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen wird die Verringerung von nichttarifären Handelshemmnissen bezweckt. Für den Dienstleistungshandel übernimmt das Abkommen mit einigen Anpassungen den Geltungsbereich, die Begriffsbestimmungen und die wichtigsten Disziplinen des Allgemeinen Abkommens 2 / 50

BBl 2024 534

über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der WTO. Das Kapitel wird durch sektorielle Anhänge mit spezifischen Regeln, die über jene des GATS hinausgehen, ergänzt. Moldau ist zudem der erste Freihandelspartner, mit welchem die EFTA ein umfassendes Kapitel zum elektronischen Handel auf der Basis des im Jahr 2021 etablierten EFTA-Modelltextes ausgehandelt hat. Das Abkommen verbessert ebenfalls die Rechtssicherheit für Investitionen. Beim geistigen Eigentum stützen sich die Bestimmungen auf die Normen des entsprechenden WTO-Übereinkommens (TRIPSAbkommen) und gehen punktuell darüber hinaus. In Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen bestätigen die Vertragsparteien die Anwendung des plurilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen. Zudem vereinbarten sie einige Bestimmungen, die darüber hinausgehen.

Das Abkommen sieht ausserdem eine kohärente Umsetzung vor, die auf die Grundsätze der internationalen Beziehungen und die Zielsetzung der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck sind in der Präambel unter anderem Grundwerte und Prinzipien der Organisation der Vereinten Nationen verankert. Weitere Bestimmungen des Abkommens betreffen handelsrelevante Umweltthemen und Arbeitsnormen. Auf institutioneller Ebene wird zur Überwachung der Anwendung des Abkommens und zu dessen Weiterentwicklung sowie zur Durchführung von Konsultationen ein gemischter Ausschuss eingesetzt. Für Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen lösbar sind, sieht das Abkommen ein bindendes Schiedsverfahren vor.

3 / 50

BBl 2024 534

Inhaltsverzeichnis Übersicht

2

1

6 6

Ausgangslage 1.1 Aussenpolitischer Kontext 1.2 Wirtschaftliche und politische Lage sowie Aussenwirtschaftspolitik Moldaus 1.3 Bilaterale Beziehungen sowie bilaterale Abkommen Schweiz­ Moldau 1.4 Handel und Investitionen zwischen der Schweiz und Moldau 1.5 Geprüfte Alternativen 1.6 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis 1.7 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

7 9 9 10 10 11

2

Vorverfahren

11

3

Inhalt und Würdigung des Abkommens 3.1 Sprachfassungen 3.2 Grundzüge des Abkommens

12 12 13

4

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Vertrags 4.1 Präambel 4.2 Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1.1­1.6) 4.3 Kapitel 2: Warenverkehr (Art. 2.1­2.24) 4.3.1 Anhang I zu Ursprungregeln 4.3.2 Anhang VI zu Handelserleichterungen 4.4 Kapitel 3: Handel mit Dienstleistungen (Art. 3.1­3.21) 4.4.1 Spezifische Verpflichtungen (Art. 3.18 und Anhang VIII) 4.4.2 Anhang X zu den Finanzdienstleistungen 4.4.3 Anhang XI zu den Telekommunikationsdienstleistungen 4.4.4 Anhang XII zur Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen 4.4.5 Anhang XIII zu den Seeschifffahrtsdienstleistungen 4.5 Kapitel 4: Niederlassungen 4.5.1 Bestimmungen im Kapitel (Art. 4.1­4.12) 4.5.2 Spezifische Verpflichtungen (Art. 4.4 und Anhang XIV) 4.6 Kapitel 5: Elektronischer Handel (Art. 5.1­5.17) 4.7 Kapitel 6: Geistiges Eigentum 4.7.1 Bestimmungen im Kapitel (Art. 6.1) 4.7.2 Bestimmungen im Anhang XV 4.8 Kapitel 7: Öffentliches Beschaffungswesen 4.8.1 Bestimmungen im Kapitel (Art. 7.1­7.5) 4.8.2 Bestimmungen im Anhang XVI

13 13 14 15 19 20 22 24 25 26

4 / 50

26 27 28 28 30 31 33 33 33 37 37 38

BBl 2024 534

4.9 4.10 4.11 4.12 4.13 5

6

Kapitel 8: Wettbewerb (Art. 8.1­8.4) Kapitel 9: Handel und nachhaltige Entwicklung (Art. 9.1­9.17) Kapitel 10: Institutionelle Bestimmung (Art. 10.1) Kapitel 11: Streitbeilegung (Art. 11.1­11.11) Kapitel 12: Schlussbestimmungen (Art. 12.1­12.6)

38 39 43 44 45

Auswirkungen 5.1 Auswirkungen auf den Bund 5.1.1 Finanzielle Auswirkungen 5.1.2 Personelle Auswirkungen 5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt

46 46 46 47

Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungsmässigkeit 6.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz 6.3 Geltung für Liechtenstein 6.4 Erlassform 6.5 Inkrafttreten

49 49

47 47 48

49 49 50 50

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Moldau (Entwurf) BBl 2024 535 Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Moldau

BBl 2024 536

5 / 50

BBl 2024 534

Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Aussenpolitischer Kontext

Die Hauptaufgabe der Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz besteht darin, der Schweizer Wirtschaft möglichst stabile, vorhersehbare, hindernis- und diskriminierungsfreie Bedingungen für den Zugang zu möglichst vielen ausländischen Märkten zu verschaffen. Der Abschluss von Freihandelsabkommen (FHA) mit Staaten ausserhalb der EU bildet neben der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) und den bilateralen Verträgen mit der EU einen der drei Hauptpfeiler der Schweizer Aussenwirtschaftspolitik, um den Zugang der Schweiz zu ausländischen Märkten zu verbessern. Die Bedeutung dieser Politik zeigt sich besonders angesichts protektionistischer Tendenzen im Welthandel, die die Schweizer Aussenwirtschaftspolitik vor grosse Herausforderungen stellen. Die Schweiz verfügt ­ neben dem Abkommen vom 22. Juli 19721 mit der EU und dem Übereinkommen vom 4. Januar 19602 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ­ gegenwärtig über 33 unterzeichnete FHA mit 43 Partnern. Es handelt sich um 29 im Rahmen der EFTA abgeschlossene FHA3 sowie um die vier bilateralen Abkommen mit den Färöern4, Japan5, China6 sowie dem Vereinigten Königreich7.

Mit dem Abschluss des Abkommens EFTA­Moldau wird die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft auf dem moldauischen Markt gestärkt und das Diskriminierungspotenzial gegenüber der EU und dem Vereinigten Königreich, die beide über 1 2 3

4 5 6 7

SR 0.632.401 SR 0.632.31 Neben dem Abkommen mit Moldau handelt es sich um die EFTA-Abkommen mit Albanien (SR 0.632.311.231), Ägypten (SR 0.632.313.211), Bosnien und Herzegowina (SR 0.632.311.911), Chile (SR 0.632.312.451), Ecuador (SR 0.632.313.271), Georgien (SR 0.632.313.601), den Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates (Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate; SR 0.632.311.491), Hongkong (SR 0.632.314.161), Indonesien (SR 0.632.314.271), Israel (SR 0.632.314.491), Jordanien (SR 0.632.314.671), Kanada (SR 0.632.312.32), Kolumbien (SR 0.632.312.631), der Republik Korea (SR 0.632.312.811), dem Libanon (SR 0.632.314.891), Marokko (SR 0.632.315.491), Mazedonien (SR 0.632.315.201.1), Mexiko (SR 0.632.315.631.1), Montenegro (SR 0.632.315.731), der Palästinensischen Behörde (SR 0.632.316.251), Peru (SR 0.632.316.411), den Philippinen (SR 0.632.316.451), Serbien (SR 0.632.316.821), Singapur (SR 0.632.316.891.1), den Staaten der Südafrikanischen Zollunion (Botsuana, Eswatini, Lesotho, Namibia, Südafrika; SR 0.632.311.181), Tunesien (SR 0.632.317.581), der Türkei (SR 0.632.317.631), der Ukraine (SR 0.632.317.671), den zentralamerikanischen Staaten (Costa Rica, Panama; SR 0.632.312.851) und Guatemala (Beitrittsprotokoll, unterzeichnet am 22. Juni 2015; BBl 2016 1025).

Abkommen vom 12. Jan. 1994 zwischen der Schweiz einerseits und Dänemark sowie den Färöer-Inseln andererseits (SR 0.946.293.142).

Abkommen vom 19. Febr. 2009 zwischen der Schweiz und Japan (SR 0.946.294.632).

Freihandelsabkommen vom 6. Juli 2013 zwischen der Schweiz und China (SR 0.946.292.492).

Abkommen vom 11. Febr. 2019 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (SR 0.946.293.671).

6 / 50

BBl 2024 534

Freihandelsabkommen mit Moldau verfügen, minimiert. Das Abkommen eröffnet einen breiten Marktzugang und verbessert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die schweizerischen Wirtschaftsakteure. Der Abschluss eines Abkommens mit Moldau ist vor dem Hintergrund der russischen militärischen Aggression gegen die Ukraine und der schwierigen innenpolitischen Situation, in der sich Moldau befindet (Spaltung in ein pro-westliches und ein pro-russisches Lager), auch politisch bedeutsam.

1.2

Wirtschaftliche und politische Lage sowie Aussenwirtschaftspolitik Moldaus

Moldau weist eine Einwohnerzahl von knapp 2,6 Millionen und eine Fläche von 33 843 Quadratkilometern auf. Seit 2020 ist die Vertreterin der pro-europäischen Partei der Aktion und Solidarität (PAS), Maia Sandu, Präsidentin des südosteuropäischen Binnenstaates. Seit 2021 besitzt die PAS eine Mehrheit der Stimmen im Parlament und konnte somit auch eine eigene Regierung bilden. Dies erlaubte es Präsidentin Sandu in den letzten Jahren, mit voller Rückendeckung des Parlaments und der Regierung, ambitionierte Reformpläne zu verfolgen. Zwischen den politischen Anschauungen der verschiedenen Parteien in Moldau bestehen jedoch weiterhin tiefe Gräben.

Die Innenpolitik wird von den Diskussionen um die grundsätzliche Ausrichtung der moldauischen Aussenpolitik dominiert. Während ein Teil der politischen Parteien (v. a. sozialistischer Ausrichtung) für eine stärkere Anlehnung des Landes an Russland steht, setzen sich liberale Parteien für einen Beitritt oder zumindest für eine Annäherung Moldaus an die EU ein. Ein weiteres wichtiges innenpolitisches Thema ist der seit dem Zerfall der Sowjetunion bestehende Transnistrienkonflikt, welcher mit der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 unmittelbar neue Bedeutung gewann.

Mit einem geschätzten durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von rund 5700 Dollar im Jahr 2022 ist Moldau eines der ärmsten Länder Europas. Nach Schätzungen des Internationalen Währungsfonds beläuft sich das nominale Bruttoinlandprodukt Moldaus auf rund 14,4 Milliarden Dollar im Jahr 2022.8 Der grösste Wirtschaftssektor ist der Dienstleistungssektor (55 %), in welchem ebenfalls die meisten Arbeitstätigen beschäftigt sind (mehr als 65 %). Die Arbeitslosigkeit ist allgemein sehr niedrig und bewegt sich auf Schweizer Niveau. Im Jahr 2022 führten die Auswirkungen der militärischen Aggression gegen die Ukraine zusammen mit einer hohen Inflation (insbesondere im Energiesektor) sowie eine schwächere landwirtschaftliche Produktion zu einem starken temporären Rückgang der moldauischen Wirtschaft. Durch eine Erholung der Binnennachfrage sowie eine proaktive Politik der moldauischen Nationalbank ist aber bereits im Jahr 2023 eine deutliche Erholung eingetreten und für das Jahr 2024 wird gar ein Wirtschaftswachstum von 4,3 Prozent erwartet. Dennoch bilden die Entwicklungen der
militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und Risiken der Energiesicherheit ein gewisses Unsicherheitspotenzial, weshalb sich die Innenpolitik der PAS weiterhin auf die Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der militärischen Aggression und des Energieschocks konzentriert. Am 8

www.imf.org > Data > World Economic Outlook Databases > WEO Data: April 2023 Edition.

7 / 50

BBl 2024 534

23. Juni 2022 hat der Europäische Rat Moldau den Status eines EU-Kandidatenlandes verliehen,9 bereits im Vorfeld erkannte die Europäische Kommission ausdrücklich an, dass die moldauischen Behörden ihr Engagement für die Korruptionsbekämpfung und die Reform der Justiz und der öffentlichen Verwaltung unter Beweis gestellt haben.

Am 14. Dezember 2023 hat der Europäische Rat die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Republik Moldau beschlossen.10 Die innenpolitischen Prioritäten der Regierung von Präsidentin Sandu sind insbesondere die Korruptionsbekämpfung, Justizreformen, Stärkung der Institutionen, Lösung der drängendsten sozialen und wirtschaftlichen Probleme sowie die Bekämpfung der Folgen des Klimawandels. Der Transnistrien-Friedensprozess bleibt ebenso hoch auf der Agenda, wobei die Präsidentin mehr Spielraum gegenüber Russland sucht. Hauptleitlinien der Aussenpolitik sind das Streben nach allmählicher Integration in Europa sowie die Neutralität des Landes, welche auch in der Verfassung festgeschrieben ist und u. a. zur Folge hat, dass Moldau, obschon Mitglied der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) und der Organisation für Demokratie und Wirtschaftliche Entwicklung (GUAM), nicht an militärischen Komponenten dieser Organisationen teilhat. Moldau ist zudem Mitglied der Partnership for Peace der NATO.

Die Aussenwirtschaftspolitik des Landes ist auf eine stärkere Integration Moldaus in internationale Handelsnetzwerke sowie eine Diversifizierung der Handelsbeziehungen ausgerichtet, insbesondere, um bestehende wirtschaftliche Abhängigkeiten (vor allem gegenüber Russland) zu reduzieren. In diesem Zusammenhang sind die Beziehungen zur EU von besonderer Relevanz. Moldau und die EU haben 2010 die Verhandlungen über ein Assoziierungs- und Freihandelsabkommen aufgenommen, welches am 1. Juli 2016 formell in Kraft getreten ist. Als Teil des Assoziierungsabkommens mit der EU ist die Einrichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area ­ DCFTA) vereinbart worden, welche ­ abhängig von Reformfortschritten seitens Moldau ­ graduell eingeführt wird.

Diese Freihandelszone sieht die schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an EU-Rechtsvorschriften vor und ermöglicht eine enge Anbindung an den EU-Binnenmarkt. Die EU ist mittlerweile auch
zum grössten Handelspartner Moldaus avanciert.

Bisher verfügt Moldau über Freihandelsabkommen mit Armenien (seit 1995 in Kraft), den Balkanstaaten (CEFTA, seit 2007 in Kraft), GUAM (seit 2003 in Kraft), GUS (seit 2012 in Kraft), Kirgisistan (seit 1996 in Kraft), der Türkei (seit 2016 in Kraft), der Ukraine (seit 2005 in Kraft) und dem Vereinigten Königreich (seit 2021 in Kraft).

Ausserdem ist derzeit ein Abkommen mit China in Verhandlung.11

9 10 11

www.consilium.europa.eu > Presse > Pressemitteilungen > Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, 23./24. Juni 2022.

www.consilium.europa.eu > Presse > Pressemitteilungen > Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu den Themen Ukraine, Erweiterung und Reformen, 14. Dezember 2023.

https://rtais.wto.org > Search RTAs > Moldova, Republic of.

8 / 50

BBl 2024 534

1.3

Bilaterale Beziehungen sowie bilaterale Abkommen Schweiz­Moldau

Nach dem Zerfall der Sowjetunion nahm die Schweiz 1992 mit der neu gegründeten Republik Moldau diplomatische Beziehungen auf. In wirtschaftlicher Hinsicht wurde ein bilaterales Vertragsnetz errichtet, welches u. a. ein Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit (1996)12, ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (1996)13 und ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (2000)14 umfasst. Neu kommt nun ein FHA dazu, welches dazu beiträgt, die bilateralen rechtlichen Rahmenbedingungen zu stärken und die wirtschaftlichen Beziehungen weiter zu intensivieren.

Seit 2000 existiert ein Kooperationsbüro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) in Chisinau. Das Kooperationsprogramm 2018­2021 für Moldau wurde im April 2018 offiziell lanciert. Es wurde bis 2024 verlängert. Das Programm 2018­2024 konzentriert sich auf drei Bereiche: «Gesundheit» (31,9 Mio. Fr.), «Beschäftigung und wirtschaftliche Entwicklung» (28,8 Mio. Fr.) und «Lokale Gouvernanz» (41 Mio. Fr.). Das Programm wurde um weitere 31,9 Millionen Franken aufgestockt, um die Folgen der russischen Aggression gegen die Ukraine auf die Republik Moldau in weiteren Themenbereichen abzufedern Am 28. Juni 2023 hat der Bundesrat im Zusammenhang mit der Situation in Moldau gezielte Sanktionen erlassen und eine entsprechende Verordnung verabschiedet (Verordnung vom 28. Juni 202315 betreffend Moldau). Damit schliesst sich die Schweiz auf Ersuchen von Moldau den von der EU ergriffenen Massnahmen an. Diese sind eine Reaktion auf die seit Beginn der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine immer häufiger vorkommenden Handlungen zur Destabilisierung Moldaus.

1.4

Handel und Investitionen zwischen der Schweiz und Moldau

Der bilaterale Handel zwischen der Schweiz und Moldau ist bislang bescheiden.

Angesichts des geringen Volumens resultieren starke Schwankungen. Im Jahr 2022 betrugen die schweizerischen Exporte nach Moldau 51 Millionen Franken (2021: 45 Mio. Fr.) und die von dort eingeführten Waren erreichten 25 Millionen Franken (2021: 29 Mio. Fr.). Die wichtigsten schweizerischen Exportgüter nach Moldau umfassten 2022 Fahrzeuge und chemische und pharmazeutische Produkte (jeweils 36 %) sowie Maschinen (18 %). Eingeführt wurden aus Moldau 2022 in erster Linie Textilien (38 %) und Maschinen (36 %) sowie Landwirtschaftsprodukte (21 %).

Gemäss Angaben der Schweizerischen Nationalbank lag der Bestand der schweizerischen Direktinvestitionen in Moldau per Ende 2021 bei 62,5 Millionen Franken. Hierdurch wurden in Moldau 886 Arbeitsplätze geschaffen.

12 13 14 15

SR 0.946.295.651 SR 0.975.256.5 SR 0.672.956.51 SR 946.231.156.5

9 / 50

BBl 2024 534

1.5

Geprüfte Alternativen

Gemäss der Meistbegünstigungsklausel in Artikel I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 15. April 199416 (GATT 1994) dürfen die Länder grundsätzlich keine Handelspartner diskriminieren, und alle einem Land gewährten Vorteile müssen auf alle anderen WTO-Mitglieder ausgedehnt werden. Artikel XXIV des GATT 1994 sieht jedoch eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Mitglieder unter bestimmten Umständen durch Bildung einer Zollunion oder Errichtung einer Freihandelszone vom Meistbegünstigungsprinzip abweichen können. Möchte die Schweiz von vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen profitieren, wie andere Präferenzpartner Moldaus dies tun, ist dies nur durch den Abschluss eines FHA möglich.

Die Alternative hätte darin bestanden, auf den Abschluss eines FHA zu verzichten. In diesem Fall wären die von Moldau eingeführten Schweizer Waren gegenüber den Waren anderer Handelspartner wie der EU oder dem Vereinigten Königreich, die von präferenziellen Zugeständnissen Moldaus profitieren, in zolltariflicher Hinsicht weiterhin diskriminierend behandelt worden. Ein Nichtabschluss eines Abkommens mit Moldau hätte gleichzeitig bedeutet, auf die durch das Abkommen geschaffene zusätzliche Rechtssicherheit für schweizerische Wirtschaftsbeteiligte und eine engere Behördenzusammenarbeit in den dafür vorgesehenen Gremien zu verzichten. Im Fall von Moldau kommt auch die politische Bedeutsamkeit des Abkommens dazu (vgl.

Ziff. 1.1).

1.6

Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis

Anlässlich eines bilateralen Treffens des moldauischen Vizepremierministers und Wirtschaftsministers Octavian Calmic mit Bundesrat Johann N. Schneider-Ammann am 24. März 2017 in Bern, hat Moldau sein Interesse an der Aufnahme von Freihandelsverhandlungen mit der EFTA kundgetan. Nach weiteren bilateralen Kontakten mit anderen EFTA-Staaten ist Moldau im Mai 2017 mit dem Wunsch an die EFTAStaaten herangetreten, eine Zusammenarbeitserklärung zu unterzeichnen. Diese Zusammenarbeitserklärung wurde am 24. November 2017 am Rande der EFTAMinisterkonferenz in Genf unterzeichnet.

Anlässlich der EFTA-Ministerkonferenz vom 23. November 2018 in Genf haben sich alle EFTA-Staaten dafür ausgesprochen, mit Moldau Freihandelsverhandlungen aufzunehmen, sobald die EFTA über die entsprechenden Verhandlungskapazitäten und Mandate verfügt.

Schweiz-intern konnten die Arbeiten für die Einholung des Mandates im Juni 2020 abgeschlossen werden. Nach einem virtuellen Treffen im Dezember 2020 der Chefunterhändler und -händlerinnen fand vom 23. bis zum 25. März 2021 die erste Verhandlungsrunde statt. Insgesamt waren fünf Verhandlungsrunden und mehrere intersessionelle Gespräche notwendig, ehe die letzten offenen Punkte im Rahmen eines 16

SR 0.632.20, Anhang 1A.1

10 / 50

BBl 2024 534

virtuellen Treffens am 24. März 2023 bereinigt werden konnten. Das Abkommen wurde am 27. Juni 2023 am Rande der EFTA Ministerkonferenz in Schaan unterzeichnet.

Am herausforderndsten gestalteten sich die Verhandlungen über den Marktzugang für Landwirtschaftsprodukte. Nachdem in diesem Bereich in der Anfangsphase der Verhandlungen 2021 ebenfalls von einer relativ raschen Lösung ausgegangen werden konnte, führten bei der Wiederaufnahme der Gespräche nach einer längeren Pause (zwischen Juli 2021 und Juni 2022) die insbesondere auch durch die russische militärische Aggression gegen die Ukraine geänderten Vorzeichen zu weiteren Forderungen Moldaus. Angewiesen auf neue Absatzmärkte hat Moldau Forderungen gestellt, die weit über das hinausgehen, was die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten im Landwirtschaftsbereich offerieren können. Gleichzeitig war Moldau lange Zeit nicht gewillt, für wichtige schweizerische Exportinteressen im Landwirtschaftsbereich Konzessionen zu gewähren. Schlussendlich gelang es beiden Seiten aber, auch in diesem Bereich Kompromisse herbeizuführen.

Die Verhandlungen in den anderen Bereichen sind ohne grössere Stolpersteine verlaufen. Hervorzuheben ist insbesondere, dass es der EFTA in Rekordzeit gelungen ist, Moldau als ersten Freihandelspartner von den neuen EFTA-Modellbestimmungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung zu überzeugen.

1.7

Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

In der Botschaft vom 29. Januar 202017 zur Legislaturplanung 2019­2023 wurde die Aushandlung entsprechender FHA angekündigt und im Bundesbeschluss vom 21. September 202018 über die Legislaturplanung 2019­2023 die Verabschiedung entsprechender Botschaften. Somit steht die Vorlage im Einklang mit den Zielen der Legislaturplanung. Das FHA mit Moldau entspricht der vom Bundesrat in den Jahren 200419, 201120 und 202121 definierten Aussenwirtschaftsstrategie.

2

Vorverfahren

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200522 (VlG) ist bei völkerrechtlichen Verträgen, die dem Referendum unterstehen, grundsätzlich eine Vernehmlassung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch gestützt auf Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b VlG auf ein Vernehmlassungsver17 18 19 20 21 22

BBI 2020 1777 Ziff. 4.1.4 BBl 2020 8385 Bericht des Bundesrates vom 12. Jan. 2005 zur Aussenwirtschaftspolitik 2004; BBl 2005 1089 Ziff. 1.

Bericht des Bundesrates vom 11. Jan. 2012 zur Aussenwirtschaftspolitik 2011; BBl 2012 827 Ziff. 1.

Bericht des Bundesrates vom 26. Jan. 2021 zur Aussenwirtschaftspolitik 2021; BBl 2022 008 Ziff. 1.

SR 172.061

11 / 50

BBl 2024 534

fahren verzichtet, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Für die Umsetzung des Abkommens sind keine Gesetzesanpassungen nötig und die Positionen der interessierten Kreise waren bekannt. Das Mandat vom 15. Januar 2020 betreffend die Verhandlungen mit Moldau wurde gestützt auf Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200223 (ParlG) bei den Aussenpolitischen Kommissionen des Nationalrats (APK-N) und des Ständerats (APK-S) in eine Konsultation geschickt.

Die beiden Aussenpolitischen Kommissionen haben den Mandatsentwurf des Bundesrates am 14. Mai 2020 (APK-S) bzw. am 26. Mai 2020 (APK-N) zur Kenntnis genommen und ihm zugestimmt.

Die interessierten zivilgesellschaftlichen Akteure wie Nichtregierungsorganisationen und Verbände erhielten regelmässig eine Einschätzung zum Stand der Verhandlungen, insbesondere im Rahmen der zweimal jährlich stattfindenden Treffen der Verbindungsgruppe Aussenwirtschaft-NGO/NGO-Roundtable. Die Akteure hatten Gelegenheit, der Verhandlungsleitung Fragen zu stellen und ihre Positionen kundzutun.

Die Kantone wurden vor und nach jeder Verhandlungsrunde entweder mündlich oder schriftlich über den Stand der Gespräche unterrichtet. Ausserdem wurden Parlamentarierinnen und Parlamentarier anlässlich von APK-Sitzungen über den Stand der Verhandlungen informiert. Diese Kanäle erlaubten es, die Ansichten der Kantone und der Zivilgesellschaft bereits während den Verhandlungen in die Position der Schweiz einfliessen zu lassen.

3

Inhalt und Würdigung des Abkommens

3.1

Sprachfassungen

Die Originalfassung des vorliegenden Abkommens ist auf Englisch. Der Abschluss des FHA EFTA­Moldau in englischer Sprache entspricht der langjährigen konstanten Praxis der Schweiz und steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Sprachenverordnung vom 4. Juni 201024 sowie den zugehörigen Erläuterungen. Englisch ist zudem die offizielle Arbeitssprache der EFTA. Die Aushandlung, Erstellung und Überprüfung von Originalfassungen des FHA EFTA­Moldau in den Amtssprachen der Vertragsparteien hätte angesichts des Umfangs der Abkommenstexte unverhältnismässige Mittel erfordert.

Das Fehlen einer Originalfassung in einer Schweizer Amtssprache erfordert für die Publikation die Übersetzung des Texts des Abkommens ­ mit Ausnahme seiner Anhänge und Anlagen ­ in die drei Amtssprachen. Die Anhänge umfassen insgesamt mehrere hundert Seiten. Es handelt sich bei der Mehrheit der Anhänge um Bestimmungen technischer Natur. Nach den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe b und 13 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200425 (PublG) kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden.

Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b PublG kann auf eine Übersetzung der Texte, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, verzichtet 23 24 25

SR 171.10 SR 441.11 SR 170.512

12 / 50

BBl 2024 534

werden, wenn die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen. Die Anhänge sowie die zugehörigen Verständigungsprotokolle richten sich vor allem an Import- und Exportfachleute. Die Anhänge, die nur auf Englisch verfügbar sind, können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bundespublikationen26, bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar.27 Übersetzungen der Anhänge, welche die Ursprungsregeln und Zollverfahren betreffen, werden ausserdem vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit im Sinne einer Dienstleistung zugunsten der Wirtschaftsbeteiligten elektronisch publiziert.28

3.2

Grundzüge des Abkommens

Das Abkommen mit seinen 16 Anhängen entspricht weitgehend den neueren Schweizer FHA und hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Es enthält Bestimmungen zum Warenhandel, zu technischen Handelshemmnissen, gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen, zum Handel mit Dienstleistungen, zu Investitionen, zum elektronischen Handel (E-Commerce), zum Schutz des geistigen Eigentums, zum öffentlichen Beschaffungswesen, zu Wettbewerb, zur Streitbeilegung sowie zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.

Das FHA EFTA­Moldau geht als Präferenzabkommen in verschiedenen Bereichen über das in den WTO-Abkommen bestehende Niveau bezüglich Marktzugang und Rechtssicherheit hinaus. Im Bereich ihrer Hauptinteressen im Warenverkehr kann die Schweiz die bestehende Diskriminierung gegenüber anderen Staaten, die bereits über Freihandelsabkommen mit Moldau verfügen, z. B. der EU, eliminieren. Gegenüber Konkurrenten aus Volkswirtschaften, die kein FHA mit Moldau abgeschlossen haben, erhalten Schweizer Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil.

Dank dem FHA wird die Rechtssicherheit namentlich in Bereichen wie den Dienstleistungen und dem geistigen Eigentum gestärkt. Moldau ist ausserdem der erste Partner, mit dem die EFTA ein umfassendes Kapitel über den elektronischen Handel sowie ihr neues Modellkapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung vereinbaren konnte. Schliesslich wird mit dem FHA EFTA­Moldau ein institutionalisierter Rahmen für die Behördenzusammenarbeit zur Überwachung und Weiterentwicklung des Abkommens und zur Lösung von allenfalls auftretenden Problemen geschaffen.

4

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Vertrags

4.1

Präambel

Die Präambel hält die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Freihandelsabkommens fest. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Menschenrechten, zu Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, 26 27 28

www.bundespublikationen.admin.ch www.efta.int > Global Trade Relations > Free Trade Agreements > Moldau.

www.bazg.admin.ch

13 / 50

BBl 2024 534

wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, Arbeitnehmerrechten, grundlegenden Rechten und den Prinzipien des Völkerrechts ­ insbesondere zur Charta der Vereinten Nationen29, zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und zu den Grundsätzen der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ­ sowie zum Umweltschutz, zur nachhaltigen Entwicklung und zur Chancengleichheit für alle. Die Präambel erwähnt weiter die WTO-konforme Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung von Investitionen und Wettbewerb, den Schutz des geistigen Eigentums und die Ausweitung des Welthandels. Ferner bekräftigen die Vertragsparteien ihre Unterstützung der Grundsätze zur guten Unternehmensführung und zu verantwortungsvollem Unternehmensverhalten, wie sie in einschlägigen Instrumenten festgehalten sind, etwa in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, in den OECD-Grundsätzen der guten Unternehmensführung sowie im globalen Pakt der UNO30. Sie bekräftigen ihre Absicht, Transparenz zu fördern und Korruption zu bekämpfen.

4.2

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1.1­1.6)

Artikel 1.1 legt die Ziele des FHA fest. Diese bestehen darin, eine Freihandelszone einzurichten, um den Warenverkehr und den Dienstleistungshandel zu liberalisieren, die Investitionsmöglichkeiten gegenseitig auszuweiten, unnötige technische Handelshemmnisse sowie unnötige gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, den Wettbewerb zu fördern, einen angemessenen und wirksamen Schutz und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen, die gegenseitige Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesen zu verbessern und den internationalen Handel unter Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung auszubauen.

Artikel 1.2 regelt, auf welches geografische Gebiet das FHA Anwendung findet. Das FHA gilt für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

Artikel 1.3 behandelt die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen, die durch dieses Abkommen geregelt werden und sieht vor, dass das FHA die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten nicht tangiert. Diese sind in der EFTA-Konvention geregelt. Zudem wendet die Schweiz gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 192331 zwischen der Schweiz und Liechtenstein die FHABestimmungen über den Warenhandel auch auf Liechtenstein an.

Artikel 1.4 regelt das Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen. Im Wesentlichen wird dadurch gewährleistet, dass die Pflichten der Vertragsparteien auf internationaler Ebene ebenfalls eingehalten werden müssen.

29 30

31

SR 0.120 Der globale Pakt der Vereinten Nationen (United Nations Global Compact) ist ein zwischen den Vereinten Nationen sowie Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen geschlossenes freiwilliges Bündnis, mit dem Ziel, ihre Tätigkeiten gestützt auf zehn weltweit akzeptierte Grundsätze über Menschenrechte, Arbeit, Umwelt sowie den Kampf gegen die Korruption auszuführen.

SR 0.631.112.514

14 / 50

BBl 2024 534

Artikel 1.5 hält fest, dass die Parteien ihre FHA-Verpflichtungen erfüllen und die Anwendung des FHA auf allen Staatsebenen gewährleisten müssen.

Artikel 1.6 zur Transparenz regelt die Informationspflichten der Vertragsparteien.

Diese müssen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die einen Einfluss auf die Durchführung des FHA haben können, veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen. Zu dieser allgemeinen Verpflichtung kommt die Pflicht hinzu, Informationen zur Verfügung zu stellen und Fragen zu Massnahmen zu beantworten, die die Anwendung des Abkommens berühren können. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, Informationen preiszugeben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.

4.3

Kapitel 2: Warenverkehr (Art. 2.1­2.24)

Artikel 2.1 legt Anwendungs- und Geltungsbereich von Kapitel 2 des fest. Dieser umfasst den gesamten Warenhandel, d. h. Industrie-, Fischerei- und Agrarprodukte.

Artikel 2.2 regelt die präferenzielle Behandlung hinsichtlich der Einfuhrzölle, die sich die Vertragsparteien gegenseitig gewähren. Die Definition von Einfuhrzöllen wird in diesem Artikel präzisiert: Diese umfassen sämtliche Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern, mit Ausnahme jener Abgaben, die gemäss anderen Bestimmungen des Abkommens oder den genannten Artikeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 15. April 1994 (GATT 1994) erlaubt sind (Abs. 3).

Die präferenzielle Zollbehandlung, die sich die Vertragsparteien gegenseitig gewähren, ist in den Anhängen II bis V festgehalten: die Zollkonzessionen von Moldau in Anhang II, diejenigen der Schweiz in Anhang V32. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in den erwähnten Anhängen festgelegten Präferenzzölle in Zukunft nicht mehr zu erhöhen. Davon ausgenommen sind im Fall der Schweiz Produkte, für die der Preisausgleichsmechanismus angewendet wird sowie Produkte, für die im Abkommen fixe Rabatte auf den Normalzollansatz gewährt werden. Die Moldau eingeräumten Konzessionen ersetzen die bisherigen von der Schweiz im Rahmen des allgemeinen Präferenzensystems (APS) gewährten unilateralen Zollpräferenzen.

Die EFTA-Staaten und Moldau beseitigen mit Inkrafttreten des Abkommens die Zölle auf Industrieprodukte, Fisch und andere Meeresprodukte vollumfänglich.

Im Landwirtschaftsbereich gewähren sich die Schweiz und Moldau Zollkonzessionen für bestimmte verarbeitete und unverarbeitete Landwirtschaftsprodukte, für die das Partnerland ein besonderes Interesse geltend gemacht hat. Für die wichtigsten Basisagrarprodukte ­ mit Ausnahme des Weins ­ erhält die Schweiz von Moldau einen zollfreien Marktzugang. Für Käse wurde gegenseitiger Freihandel vereinbart.

Für Milchprodukte und Zigaretten gewährt Moldau der Schweiz bilaterale zollfreie 32

Die Anhänge III und IV betreffen die Konzessionen, die Island bzw. Norwegen Moldau gewähren.

15 / 50

BBl 2024 534

Zollkontingente, welche die heutigen Ausfuhren um ein Mehrfaches übersteigen. Im Bereich der landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukte erhält die Schweiz einen zollfreien Marktzugang ab Inkrafttreten unter anderem für Schokolade, Konditorwaren, Kaffee, Süssgetränke (Energydrinks), Babynahrung sowie für diverse Nahrungsmittelzubereitungen.

Die Zollkonzessionen der Schweiz im Agrarbereich zugunsten von Moldau sind weitgehend vergleichbar mit jenen, welche die Schweiz in der Vergangenheit anderen Freihandelspartnern gewährt hat und sind mit den Zielen der Schweizer Agrarpolitik vereinbar. Der Zollschutz für Produkte, die für die Schweiz sensibel sind, wird beibehalten oder in einem kontrollierten Rahmen so reduziert, dass keine agrarpolitisch relevanten Auswirkungen zu erwarten sind. Wo möglich hat die Schweiz für diese Produkte eine fixe Reduktion gewährt wie zum Beispiel für gewisse getrocknete oder gefrorene Früchte und Gemüse. Bei den für die Schweiz sensibleren Produkten bestehen die Zugeständnisse aus einer Reduktion oder Beseitigung von Zöllen innerhalb der bestehenden WTO-Zollkontingente und der saisonalen Einschränkungen. Dies betrifft beispielsweise gewisse Fruchtsäfte oder Gemüse. Einen zollfreien Marktzugang gewährt die Schweiz Moldau für nicht sensitive Produkte zum Beispiel für Walnüsse, Pilze sowie ausgewählte Fruchtsäfte.

Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, die für die Schweizer Landwirtschaft sensible Rohstoffe mit Preisausgleich enthalten, gewährt die Schweiz einen Rabatt in Höhe des Industrieschutzelementes. Die daraus resultierenden präferenziellen Ansätze entsprechen den Konzessionen, die anderen Freihandelspartnern gewährt werden. Für wenige Konfitüre-Produkte, wie zum Beispiel Konfitüre aus tropischen Früchten, wurden Zollrabatte gewährt, die über das normalerweise in FHA mit Drittländern vereinbarte Konzessionsniveau hinausgehen. Diese weitergehenden Konzessionen orientieren sich an den Ansätzen, die gegenüber der EU angewandt werden.

Für andere verarbeitete Landwirtschaftsprodukte ­ z. B. Kaffee, Mineralwasser oder bestimmte Spirituosen ­ die keine für die Landwirtschaft sensiblen Rohstoffe enthalten, gewährt die Schweiz Moldau gleich wie der EU und anderen Freihandelspartnern einen zollfreien Zugang.

In Artikel 2.3 Einreihung von Waren verpflichten sich die Parteien,
im Falle einer Anpassung der nationalen Zolltarifstruktur in Folge einer Aktualisierung der Nomenklatur (Harmonisiertes System, HS) des Weltzollrats (WZO) den Anhang I (Ursprungsregeln) und Anhänge II bis V (Zollkonzessionslisten) anzupassen.

Artikel 2.4 verpflichtet die Parteien, keine Ausfuhrzölle zu unterhalten oder einzuführen. Da weder die Schweiz noch Moldau derzeit Ausfuhrzölle anwenden, entstehen den Parteien dadurch keine neuen Verpflichtungen.

In Artikel 2.5 definieren die Vertragsparteien welche Ursprungsregeln die Waren erfüllen müssen, um in den Genuss der präferenziellen Zölle dieses Abkommens zu kommen. Die detaillierten Bestimmungen werden in Anhang I definiert. Sie legen insbesondere fest, welche Waren sich als Ursprungswaren qualifizieren, welcher Ursprungsnachweis für die präferenzielle Zollbehandlung verwendet werden muss, und wie die Zusammenarbeit der betroffenen Verwaltungen erfolgt.

16 / 50

BBl 2024 534

In den Artikeln 2.6, 2.7, 2.9, 2.10 sowie 2.18­2.21, integriert das Abkommen die einschlägigen Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO betreffend Zollwertermittlung (Art. 2.6), Einfuhrlizenzen (Art. 2.7), Gebühren und Formalitäten (Art. 2.9), Inländergleichbehandlung bei internen Steuern und Regelungen (Art. 2.10), das WTOÜbereinkommen über die Landwirtschaft33 (Art. 2.18), staatliche Handelsunternehmen (Art. 2.19) sowie die allgemeinen Ausnahmen, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit (Art. 2.20) und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit des Landes (Art. 2.21).

In Artikel 2.8 zu mengenmässigen Beschränkungen werden die Rechte und Pflichten der einschlägigen WTO-Bestimmungen ins Abkommen übernommen. Zusätzlich stipuliert der Artikel, dass mengenmässige Beschränkungen nur vorübergehend eingesetzt werden dürfen, nicht länger angewendet werden sollen als notwendig und nicht mit dem Ziel einer unnötigen Behinderung des bilateralen Handels eingeführt werden dürfen.

In Artikel 2.11 Technische Vorschriften sehen die Vertragsparteien vor, dass sie neben der Anwendung der Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen)34, das in das FHA übernommen wird (Abs. 1), ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungen verstärken wollen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern (Abs. 2). Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden ist ein Schlüsselfaktor, um spezifische Probleme von Exportunternehmen pragmatisch zu lösen. Gemäss dem Abkommen haben die Vertragsparteien zudem das Recht, im Falle vermuteter neuer Handelshemmnisse Konsultationen abzuhalten (Abs. 3). So sollte es möglich sein, bei technischen Handelshemmnissen oder Problemen, denen Unternehmen allenfalls im Zusammenhang mit der Umsetzung von technischen Vorschriften begegnen, einen raschen und direkten Zugang zu den jeweiligen Fachverantwortlichen der Länder herzustellen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Des Weiteren sichern sich die Vertragsparteien in Absatz 4 durch eine Überprüfungsklausel zu, sich gegenseitig die gleiche Behandlung im TBT-Bereich zu gewähren wie der EU. Dazu werden sie die jeweils mit der EU vereinbarte Behandlung aufeinander
ausweiten (Abs. 4). Moldau ist momentan dabei, seine Rechtsbestimmungen für zahlreiche Industrieprodukte an jene der EU anzugleichen, was die EFTA-Länder bereits getan haben (Europäischer Wirtschaftsraum EWR, bilaterale Abkommen Schweiz-EU).

Sollte Moldau mit der EU ein Abkommen unterzeichnen, könnte somit bei Bedarf eine ähnliche Abmachung zwischen der EFTA und Moldau abgeschlossen werden.

Somit liesse sich vermeiden, dass Erzeugnisse aus der EFTA gegenüber jenen aus der EU unter Umständen diskriminiert werden. Schliesslich richten die Vertragsparteien Kontaktstellen ein (Abs. 5). Dadurch wird der generelle Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gefördert.

Artikel 2.12 deckt den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Bereich (SPS) ab, d. h. Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen. Das WTO-Übereinkommen über die Anwendung 33 34

SR 0.632.20, Anhang 1A.3 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

17 / 50

BBl 2024 534

gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (SPS-Übereinkommen)35 wird in das FHA übernommen (Abs. 1). Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und so den Handel zu erleichtern (Abs. 2). Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden ist ein Schlüsselfaktor, um spezifische Probleme von Exportunternehmen pragmatisch zu lösen. Ausserdem behalten sich die Vertragsparteien vor, innerhalb von 30 Tagen Konsultationen abzuhalten (Abs. 3), damit rasch und offiziell über alle Massnahmen befunden werden kann, durch die neue Handelshemmnisse entstehen könnten. Im Falle von verderblichen Waren oder Notfällen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit sind diese Konsultationen ohne unangemessenen Verzug abzuhalten. Die Absätze 4 und 5 verpflichten die Vertragsparteien dazu, für die Einfuhr von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie tierischen Nebenprodukten Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen und den Normen der für diesen Bereich zuständigen internationalen Organisationen durchzuführen.

Das gilt auch für die Gesundheitsbescheinigungen, die eine einführende Vertragspartei verlangen kann. Ausserdem vereinbaren die Vertragsparteien, dass zur Bewilligung der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs die bevorzugte Beurteilungsmethode ein Audit des SPS-Systems der anderen Vertragspartei ist (Abs. 6). Die Kosten für das Audit sind in diesem Fall von der einführenden Vertragspartei zu tragen. Auf diese Weise sollen Betriebsinspektionen vor Ort möglichst vermieden werden, da diese für die Exporteure und die Schweizer Behörden hohe Kosten verursachen. Führt die einführende Vertragspartei ferner eine Liste der für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zugelassenen Betriebe, so erbringt die ausführende Vertragspartei zufriedenstellende Gesundheitsgarantien, die belegen, dass ihre Betriebe die Anforderungen der einführenden Vertragspartei erfüllen (Abs. 7). Absatz 8 erlaubt allen Vertragsparteien, eine gleichwertige Behandlung zu verlangen, wie sie der EU gewährt wird, sofern EU-Produkte bezüglich der SPS-Vorschriften von einer günstigeren Behandlung profitieren sollten. Da Moldau seine Rechtsbestimmungen
zurzeit an jene der EU angleicht, lassen sich mit dieser Bestimmung mögliche Diskriminierungen von EFTA-Produkten gegenüber EU-Produkten gegebenenfalls vermeiden. Schliesslich haben die Vertragsparteien auch vereinbart, Kontaktstellen einzurichten (Abs. 9), um den Informationsaustausch zwischen den Fachverantwortlichen der zuständigen Behörden zu erleichtern.

Artikel 2.13 enthält Massnahmen zur Handelserleichterung. Diese verpflichten die Vertragsparteien insbesondere, relevante Gesetze und Verordnungen sowie Gebührenansätze im Internet zu publizieren und internationale Standards bei der Ausgestaltung der Zollverfahren einzuhalten. Ferner können die Ausführer ihre Zollerklärungen auf elektronischem Weg einreichen. Die detaillierten Bestimmungen sind in Anhang VI festgehalten (s. Ziff. 4.3.2).

Die Artikel 2.14­2.17 enthalten Regeln zu handelspolitischen Schutzmassnahmen.

Artikel 2.14 betrifft Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. Er führt ein Konsultationsverfahren gemäss WTO-Recht ein und legt eine Frist von 45 Tagen für die Durchführung von Konsultationen fest.

35

SR 0.632.20, Anhang 1A.4

18 / 50

BBl 2024 534

Artikel 2.15 besagt, dass die Vertragsparteien von der Einleitung von Antidumpingmassnahmen gegeneinander absehen und dass die Vertragsparteien fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens diese Nichtanwendung von Antidumpingmassnahmen überprüfen können.

In Artikel 2.16 zu Allgemeinen Schutzmassnahmen wird auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen der WTO verwiesen. Über die WTO-Regeln hinausgehend sollen die Vertragsparteien laut dem Abkommen allgemeine WTO-Schutzmassnahmen auf Einfuhren anderer Vertragsparteien ausschliessen, falls diese Einfuhren nicht an sich Schäden verursachen oder zu verursachen drohen.

Die Bestimmungen in Artikel 2.17 zu Bilateralen Schutzmassnahmen erlauben es den Vertragsparteien unter bestimmten Bedingungen, Zollsenkungen vorübergehend auszusetzen, falls der Zollabbau gemäss dem Abkommen zu erheblichen Marktstörungen führt oder zu führen droht. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens prüfen die Parteien, ob die Möglichkeit zur Ergreifung von bilateralen Schutzmassnahmen weiterhin notwendig ist. Falls sie sich nicht auf ein Weiterführen einigen, fällt die Möglichkeit dahin.

Artikel 2.22 über Zahlungsbilanzen erlaubt den Vertragsparteien, im Rahmen der betreffenden WTO-Abkommen Massnahmen bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu ergreifen. Solche Massnahmen sollen zeitlich beschränkt, nicht-diskriminierend und nicht über das für die Bekämpfung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten notwendige Mass hinausgehen. Die Parteien verpflichten sich, bei einer allfälligen Einführung solcher Massnahmen die anderen Parteien unmittelbar darüber zu informieren.

Artikel 2.23 enthält Bestimmungen zum Datenaustausch betreffend die Handelsstatistiken und die Daten zur Nutzung der Zollpräferenzen. Damit wird die Grundlage dafür gelegt, dass in Zukunft die Nutzung und das Funktionieren des Abkommens vertieft analysiert werden können.

Das FHA setzt gemäss Artikel 2.24 einen Unterausschuss über Warenverkehr ein (Anhang VII). Die Aufgaben des Unterausschusses betreffen die Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen sowie die Umsetzung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen. Der Unterausschuss ist zudem beauftragt, den Informationsaustausch über Zollfragen zu regeln und technische Anpassungen in Bezug auf den Warenverkehr, wie z. B. die Aktualisierung des HS, vorzubereiten.

4.3.1

Anhang I zu Ursprungregeln

Die EFTA-Staaten haben sich mit Moldau darauf geeinigt, in diesem Abkommen die Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens vom 15. Juni 201136 über PanEuropa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) anzuwenden.

Anstelle ausführlicher Ursprungsregeln wird daher in Artikel 1 von Anhang I des FHA auf die anzuwendenden Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens verwiesen. Zur Anwendung kommen im FHA mit Moldau insbesondere Ursprungsregeln 36

SR 0.946.31

19 / 50

BBl 2024 534

(Anhang I des PEM-Übereinkommens) wie auch die produkte-spezifischen Regeln (Anhang II des PEM-Übereinkommens), einschliesslich der in diesen Anhängen enthaltenen Anlagen. Die produkte-spezifischen Regeln entsprechen damit denjenigen des Abkommens von 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).

Als Ursprungsnachweise kommen entweder die Warenverkehrsbescheinigung oder die Ursprungserklärung zur Anwendung. Bis das überarbeitete PEM-Übereinkommen in Kraft tritt, werden laut Artikel 2 die Übergangsregeln angewandt. Diese wurden bereits durch Bundesrat und Parlament verabschiedet, weshalb auf eine detaillierte Beschreibung verzichtet wird (Botschaft vom 20. Januar 202137 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [PEM-Übereinkommen], zu dessen übergangsweiser bilateraler Anwendung sowie zu den Änderungen der EFTA-Konvention und verschiedener Freihandels- und Landwirtschaftsabkommen).

Artikel 3 legt fest, dass im Verkehr zwischen den Vertragsparteien eine genügende Be- oder Verarbeitung nicht im Zollgebiet einer einzigen Partei erfolgen muss. Die in der ganzen Präferenzzone vorgenommenen Herstellungsschritte können angerechnet werden (Vollkumulation). Das in der aktuellen sowie dem revidierten PEM-Übereinkommen vorgesehene Verbot der Zollrückvergütung (No-drawback rule) ist im bilateralen Handel zwischen den Vertragsparteien nicht anwendbar (Art. 4).

Artikel 5 enthält die Vereinbarung der Vertragsparteien, dass die Bestimmungen des Kapitels 11 (Streitbeilegung) des Freihandelsabkommens auf die Streitbeilegung bei Uneinigkeit zur Auslegung von Anhang I (Ursprungsregeln) des PEM-Übereinkommens sowie der Übergangsregeln anwendbar sind. Streitfälle können so direkt zwischen den Vertragsparteien behandelt werden.

In Artikel 6 wird das Vorgehen geregelt, wenn eine Vertragspartei den Austritt aus dem PEM-Übereinkommen vollzieht. In diesem Fall sind umgehend Neuverhandlungen der Ursprungsregeln einzuleiten. Bis zum Abschluss dieser Neuverhandlungen sind die Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens weiterhin auf bilateraler Basis anwendbar.

Als Alternative zur papierbasierten Variante bietet Artikel 7 den Vertragsparteien die Möglichkeit, eine elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung zu verwenden. Bis zum
Inkrafttreten des revidierten PEM-Übereinkommens erlaubt Artikel 8 zudem eine vereinfachte Ausstellung von Ursprungsnachweisen für den Verkehr zwischen den darin genannten Parteien.

4.3.2

Anhang VI zu Handelserleichterungen

Um den Handel zu erleichtern und dessen Entwicklung zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien im Anhang VI in Artikel 1 über die allgemeinen Prinzipien Kontrollen effektiv und basierend auf Risikoanalysen durchzuführen.

37

BBl 2021 344

20 / 50

BBl 2024 534

Darüber hinaus vereinfachen die Vertragsparteien in Artikel 2 die Verfahren für den Warenhandel indem die Bestimmungen des WTO Übereinkommens für Handelserleichterungen38 übernommen werden.

In Artikel 3 schaffen die Vertragsparteien Transparenz, indem sie Gesetze, Verordnungen und generelle Entscheide im Internet und nach Möglichkeit auf Englisch publizieren.

Artikel 4 enthält Bestimmungen über die öffentliche Konsultation und Information vor dem Inkrafttreten von im grenzüberschreitenden Verkehr anwendbaren Vorschriften. Dadurch, dass sich die Vertragsparteien einerseits verpflichten, im grenzüberschreitenden Verkehr anwendbare Vorschriften im Internet zu publizieren, und andererseits eine verbindliche Auskunft verlangt werden kann, wird für die Wirtschaftsbeteiligten erhöhte Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen.

In Artikel 5 regeln die Vertragsparteien, dass sie auf Anfrage verbindliche Vorabauskünfte (Art. 5) über Tarifeinreihungen und die anwendbaren Zollansätze, über den Zollwert, über die anwendbaren Ursprungsregeln sowie über weitere Anforderungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr geben.

Artikel 6 zu Beschwerdeverfahren behandelt die Bestimmung, dass die Zollbeteiligten Entscheide der Zollbehörden bei mindestens einer unabhängigen verwaltungsrechtlichen und einer unabhängigen gerichtlichen Beschwerdeinstanz anfechten können sollen.

In Artikel 7 über Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Import und Export sollen dem Wert der erbrachten Dienstleistung entsprechen und nicht auf dem Warenwert basieren.

Die Ansätze sollen im Internet publiziert werden. Im Falle einer Widerhandlung sollen Strafen laut Artikel 8 über die Strafdisziplinen verhältnismässig und transparent verhängt werden.

In Artikel 9 über die Freigabe und Abfertigung von Waren regeln die Vertragsparteien, dass sie Zoll-, Handels- und Grenzverfahren anwenden, die einfach, angemessen und objektiv sind. Durch die Möglichkeit, Informationen elektronisch und im Voraus zur Verfügung zu stellen und Abgaben elektronisch zu bezahlen, soll die Veranlagung beschleunigt werden. Verderbliche Waren sollen zudem bevorzugt behandelt werden.

Gemäss Artikel 10, wenden die Vertragsparteien eine Risikokontrolle an, welche die Verzollung von Waren mit geringem Risiko vereinfacht. Damit wird bezweckt, dass der Grenzverkehr
für einen Grossteil der Waren schnell vollzogen werden kann und Kontrollen auf ein Minimum beschränkt werden.

In Artikel 11 verpflichten sich die Vertragsparteien zur Vereinfachung der Formalitäten internationaler Handelsverfahren. Die Vertragsparteien beschränken Kontrollen, Formalitäten und benötigte Dokumente auf das Nötigste. Um Kosten und unnötige Verzögerungen des Handels zwischen den Vertragsparteien weiter zu reduzieren, sollen effiziente Handelsverfahren angewendet werden, die nach Möglichkeit auf internationalen Standards basieren.

38

SR 0.632.20, Anhang 1A.15

21 / 50

BBl 2024 534

Zudem legt Artikel 12 fest, dass die Zollverfahren so zu gestalten sind, dass die Exporteure und Importeure diese ohne Zollagenten erledigen können.

Artikel 13 Vorübergehende Zulassung regelt in Übereinstimmung mit internationalen Standards die Zollverfahren, im Rahmen derer Waren vorübergehend ein- und wieder ausgeführt werden können, einschliesslich der Veredelung.

Die Kompetenzen der Zollstellen sollen gemäss Artikel 14 den Bedürfnissen der Wirtschaftsbeteiligten Rechnung tragen.

Artikel 15 sieht die Möglichkeit vor, ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten abzuschliessen.

Gemäss Artikel 16 darf die Einfuhrpartei keine Legalisierung von Dokumenten verlangen, z. B. ein Ursprungszeugnis einer Handelskammer oder die Beglaubigung von Rechnungen.

Laut Artikel 17 Vertraulichkeit müssen sämtliche im Rahmen der Anwendung dieses Anhangs übermittelten Informationen vertraulich behandelt werden.

Durch die in Artikel 18 vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien sollen die internationalen Entwicklungen beobachtet werden. So können dem Unterausschuss Warenhandel bei Bedarf weitere handelserleichternde Massnahmen vorgelegt werden, um allenfalls den Anhang zu ergänzen.

4.4

Kapitel 3: Handel mit Dienstleistungen (Art. 3.1­3.21)

Die grundlegenden Bestimmungen zum Dienstleistungshandel (insbesondere vier Erbringungsarten, Marktzugang, Inländerbehandlung und Ausnahmen) basieren auf dem Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen39 (GATS), wobei gewisse GATS-Bestimmungen präzisiert bzw. dem bilateralen Rahmen angepasst wurden.

Die Regelungen von Kapitel 3 werden in den Anhängen VIII­XIII (s. Ziff. 4.4.1­ 4.4.5) präzisiert bzw. durch sektorielle Bestimmungen ergänzt. Dies betrifft die spezifischen Verpflichtungen, die Ausnahmen von der Meistbegünstigung, die Finanzdienstleistungen, die Telekommunikationsdienstleistungen, die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen und die Seeverkehrsdienstleistungen.

In Artikel 3.1 wird der Geltungsbereich, in Artikel 3.2 die Übernahme von Bestimmungen des GATS und in Artikel 3.3 die Definitionen behandelt. Kapitel 3 verweist direkt auf das GATS, dessen Bestimmungen anwendbar sind und zum Bestandteil von Kapitel 3 erklärt werden, ausser die Vertragsparteien haben eine bestimmte GATSBestimmung präzisiert, vereinfacht oder verstärkt. Fast alle im GATS enthaltenen Definitionen werden in Kapitel 3 übernommen, meist durch Verweis. Die Definitionen einer «natürlichen Person einer anderen Vertragspartei» und einer «juristischen Person einer anderen Vertragspartei» wurden angepasst. Neben juristischen und 39

SR 0.632.20, Anhang 1B

22 / 50

BBl 2024 534

natürlichen Personen, die in einer Vertragspartei ansässig und tätig sind, sind auch diejenigen Personen eingeschlossen, die in einem beliebigen anderen WTO-Mitgliedstaat ansässig und erwerbstätig sind. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, dass die juristische Person im Besitz oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person einer Vertragspartei des FHA ist. Dank dieser Klausel kann verhindert werden, dass Einheiten von Drittstaaten vom Abkommen profitieren.

Der Artikel 3.4 zur Meistbegünstigung folgt weitgehend der entsprechenden GATSBestimmung. Anhang IX führt jene Bereiche auf, die die Parteien von der Meistbegünstigungspflicht ausschliessen. Festgehalten wird zudem, dass FHA mit Drittstaaten, die nach Artikel V des GATS notifiziert werden, von der Verpflichtung dieser Klausel ausgenommen sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch dazu, auf Ersuchen einer Vertragspartei über die Vorteile zu verhandeln, die von einer Vertragspartei auf der Grundlage solcher Abkommen gewährt werden.

In Artikel 3.5 zum Marktzugang, Artikel 3.6 zur Inländerbehandlung und Artikel 3.7 zu Zusätzlichen Verpflichtungen werden die entsprechenden Bestimmungen des GATS übernommen und unverändert inkorporiert.

Die in Artikel 3.8 thematisierten innerstaatliche Regelungen (engl. Domestic Regulation) basieren auf jenen des GATS. Die Tragweite dieser Disziplinen wurde allerdings gegenüber dem GATS erweitert. Die meisten Disziplinen gelten nicht nur für die Sektoren mit spezifischen Verpflichtungen, sondern für alle unter Kapitel 3 fallenden Dienstleistungen.

Die Bestimmungen in Artikel 3.9 zur Anerkennung, Artikel 3.10 zur Grenzüberschreitung von natürlichen Personen, Artikel 3.11 zur Transparenz, Artikel 3.12 zu Monopolen und Dienstleistungserbringern mit ausschliesslichen Rechten) und Artikel 3.13 zu Geschäftspraktiken wurden vom GATS übernommen; Artikel 3.12 wurde an den bilateralen Kontext angepasst.

Artikel 3.14 Zahlungen und Überweisungen übernimmt mehrheitlich die Bestimmungen des GATS. Die Vertragsparteien verzichten jedoch auf eine Beschränkung von Zahlungen und Überweisungen nicht nur für laufende Geschäfte im Zusammenhang mit ihren spezifischen Verpflichtungen, sondern für alle laufenden Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei, soweit diese Geschäfte nicht die Zahlungsbilanz gefährden.
Artikel 3.15 über Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz sieht vor, dass die Einführung oder Aufrechterhaltung solcher Beschränkungen mit dem entsprechenden GATS-Artikel in Einklang sein muss.

Artikel 3.16 Subventionen basiert auf dem Prinzip des GATS, wurde jedoch an den bilateralen Kontext angepasst. Artikel 3.17 zu den Ausnahmen wurde vom GATS übernommen und unverändert inkorporiert.

Artikel 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen und 3.19 zur Abänderung der Listen der spezifischen Verpflichtungen nehmen die Prinzipien des GATS auf, wurden jedoch an den bilateralen Kontext angepasst. Artikel 3.20 zur Überprüfung der Listen der spezifischen Verpflichtungen sieht vor, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf eine weitergehende Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen (Anhang XIV) und die Liste der Ausnahmen von der 23 / 50

BBl 2024 534

Meistbegünstigungsklausel (Anhang IX) periodisch überprüfen. Der Artikel 3.21 über die Anhänge listet die zum Kapitel zugehörigen Anhänge auf (Anhänge VIII­ XIII).

4.4.1

Spezifische Verpflichtungen (Art. 3.18 und Anhang VIII)

Die spezifischen Verpflichtungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Bereich des Dienstleistungshandels sind in den von den Vertragsparteien erstellten Listen festgehalten. Ähnlich wie beim GATS sind die Vertragsparteien Verpflichtungen auf der Grundlage von Positivlisten eingegangen. Gemäss dieser Methode verpflichtet sich eine Vertragspartei, in den Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten bezüglich der Form der Dienstleistungserbringung den Marktzugang nicht zu beschränken sowie die Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei entsprechend den auf ihrer Liste ausdrücklich und transparent aufgeführten Bedingungen und Einschränkungen nicht zu diskriminieren. Somit bedeutet das Nichtaufführen eines Sektors in der Liste einer Vertragspartei, dass keine Verpflichtungen eingegangen werden.

Im vorliegenden Abkommen hat Moldau sein Verpflichtungsniveau im Vergleich zur bestehenden GATS-Verpflichtungsliste erweitert. In für die Schweiz wesentlichen Dienstleistungssektoren ist Moldau im vorliegenden Abkommen substantielle Verpflichtungen eingegangen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Finanzdienstleistungen (u. a. Rückversicherung, Vermögensverwaltung), die Transport- und Logistikdienstleistungen (u. a. Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen im Bereich Transport), den Bereich Betrieb, Unterhalt und Wartung u. a. für Flughäfen und Flugzeuge sowie betreffend Zugang für Installateure und Wartungsdienstleister für Maschinen und Anlagen. Das allgemein hohe Verpflichtungsniveau stellt sicher, dass die Schweizer Dienstleistungsexporteure gegenüber Konkurrenten aus anderen Staaten, die mit Moldau über ein präferenzielles Abkommen verfügen oder in Verhandlung stehen, nicht diskriminiert werden.

Die von der Schweiz eingegangenen Marktzugangsverpflichtungen entsprechen weitgehend dem im Rahmen von früheren Freihandelsabkommen gewährten Marktzugangsniveau, insbesondere im Abkommen zwischen der EFTA und Georgien. Auch die Schweiz hat ihre Verpflichtungen im Vergleich zu ihrer bestehenden GATSVerpflichtungsliste erweitert. So ist die Schweiz z. B. zusätzliche Verpflichtungen betreffend Personen, die Installations- und Wartungsdienste an Maschinen und Anlagen erbringen, eingegangen. Das vorliegende Abkommen enthält ausserdem eine Revisionsklausel (Art. 3.20),
gemäss welcher die Listen der spezifischen Marktzugangsverpflichtungen von den Vertragsparteien im Hinblick auf die Erreichung eines höheren Liberalisierungsniveaus regelmässig zu überprüfen sind.

24 / 50

BBl 2024 534

4.4.2

Anhang X zu den Finanzdienstleistungen

Um den Besonderheiten des Finanzsektors Rechnung zu tragen, werden die allgemeinen Bestimmungen von Kapitel 3 in Anhang X durch spezifische Bestimmungen zu diesem Sektor ergänzt.

Artikel 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen enthält die Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Finanztätigkeit (Bank-, Versicherungs- und Wertpapierdienstleistungen) und die Ausnahmen bezüglich Geldpolitik und Sozialversicherungssystem. Sie werden aus dem entsprechenden Anhang des GATS übernommen.

Artikel 2 Inländerbehandlung basiert auf der Vereinbarung der WTO über Verpflichtungen bezüglich Finanzdienstleistungen, wobei diese Vereinbarung innerhalb der WTO für deren Mitglieder nicht bindend ist. Die Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens verpflichten sich somit insbesondere dazu, Finanzdienstleistungsanbietern der anderen Vertragsparteien mit einer gewerblichen Niederlassung die Teilnahme an öffentlichen Zahlungs- und Clearingsystemen, an offiziellen Kreditfazilitäten, an Selbstregulierungsorganen, an Börsen oder anderen Organisationen und Verbänden, die für die Erbringung von Finanzdienstleistungen nötig sind, auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu ermöglichen.

Artikel 3 Transparenz und Artikel 4 zu Zulassungsverfahren verpflichten die Vertragsparteien darüber hinaus zu weitergehenden Bestimmungen im Bereich der Transparenz (Art. 3) und der Abwicklung von Zulassungsverfahren (Art. 4). In Bezug auf die Transparenz sind die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beispielsweise gehalten, interessierten Personen auf Anfrage Auskunft über Bewilligungsanforderungen und -verfahren zu erteilen. In Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die Genehmigungsverfahren zügig abzuwickeln. Die Vertragsparteien sind auch dazu angehalten, eine Zulassung zu erteilen, sofern alle Anforderungen erfüllt sind. Eine solche Zulassung ist in der Regel spätestens zwölf Monate nach Einreichen des Gesuchs zu erteilen.

Artikel 5 Innerstaatliche Regulierung und Artikel 6 Aufsichtsrechtlichen Massnahmen regeln aufsichtsrechtliche Massnahmen der Vertragsparteien. Sie sind im Vergleich zum Anhang über die Finanzdienstleistungen im GATS jedoch ausgewogener ausgestaltet, denn solche Massnahmen sollen nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zur Anwendung gelangen und den Dienstleistungshandel somit nicht einschränken oder
als diskriminierende Handelsschranken wirken.

Artikel 7 Informationsaustausch sieht wie die WTO-Vereinbarung über Verpflichtungen bezüglich Finanzdienstleistungen vor, dass Finanzdienstleistungsanbietern die Weitergabe und Verarbeitung der für das Führen der laufenden Geschäfte nötigen Daten unter Vorbehalt der von den Vertragsparteien getroffenen Massnahmen zum Schutz personenbezogener Daten erlaubt ist.

25 / 50

BBl 2024 534

4.4.3

Anhang XI zu den Telekommunikationsdienstleistungen

Spezifische Regeln für die Telekommunikationsdienstleistungen, welche die allgemeinen Bestimmungen in Kapitel 3 ergänzen, sind in Anhang XI des Abkommens enthalten. Diese zusätzlichen Regeln stützen sich weitestgehend auf das einschlägige GATS-Referenzpapier bezüglich Telekommunikationsdienstleistungen. Der Anhang über die Telekommunikationsdienstleistungen ist bereits Bestandteil früherer FHA wie z. B. mit Georgien40 und der Türkei41.

Artikel 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen nimmt wesentliche Begriffsbestimmungen des GATS-Referenzpapiers auf.

Artikel 2 Wettbewerbssichernden Schutzklauseln enthält Bestimmungen zur Vermeidung wettbewerbsmindernder Praktiken (z. B. unrechtmässige Quersubventionierungen).

Artikel 3 umfasst ebenfalls in Anlehnung an das GATS-Referenzpapier Mindeststandards bezüglich der Regulierung der Interkonnektion mit marktbeherrschenden Anbietern. Die Anbieter sind zu verpflichten, den anderen Leistungserbringern die Interkonnektion in nichtdiskriminierender Weise und auf der Grundlage von kostenorientierten Preisen zu gewähren. Falls sich die Betreiber nicht auf eine Interkonnektionsvereinbarung einigen können, sind die Regulierungsbehörden angehalten, zur Streitschlichtung beizutragen und nötigenfalls angemessene Bedingungen und Preise für die Interkonnektion festzulegen.

Artikel 4 enthält wie das GATS-Referenzpapier Bestimmungen über den Universaldienst, welche besagen, dass jede Vertragspartei definiert, welche Art Universaldienst sie aufrechterhalten will. Weiter legt dieser Artikel auch fest, dass Massnahmen im Zusammenhang mit dem Universaldienst wettbewerbsneutral zu erfolgen haben.

In Artikel 5 Zulassungsverfahren und Artikel 6 Regulierungsbehörde) verpflichten sich die Vertragsparteien zur Gewährung nichtdiskriminierender Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen und zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden.

Artikel 7 sieht vor, dass die Zuteilung von knappen Ressourcen auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu erfolgen hat.

4.4.4

Anhang XII zur Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen

Artikel 1 Geltungsbereich legt spezifische Bedingungen für die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Dienstleistungserbringung fest, die über die WTO-Regeln hinausgehen. Diese Bestimmungen gelten in Bezug auf nationale Massnahmen, welche die in der Verpflichtungsliste eingetragenen Personenkategorien betreffen.

40 41

Freihandelsabkommen vom 27. Juni 2016 zwischen den EFTA-Staaten und Georgien (SR 0.632.313.601).

Freihandelsabkommen vom 25. Juni 2018 zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei (SR 0.632.317.631).

26 / 50

BBl 2024 534

Artikel 2 regelt die allgemeinen Grundsätze und sieht vor, dass die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von natürlichen Personen im Einklang mit den spezifischen Verpflichtungen der Vertragspartei erleichtert werden.

Artikel 3 Informationsfluss enthält Bestimmungen zur Bereitstellung von Informationen, insbesondere zu Visa, Arbeitsbewilligungen, erforderlichen Unterlagen, Anforderungen, Einreichungsweisen, zum Verfahren und zu den Bewilligungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt sowie zur Arbeitsbewilligung und zur Erneuerung der vorübergehenden Aufenthaltsbewilligungen.

Artikel 4 (regelt die Modalitäten möglichst rascher Antragsverfahren betreffend Gesuche zur Erteilung einer Bewilligung für die Einreise oder den vorübergehenden Aufenthalt, z. B. die Benachrichtigung der gesuchstellenden Person, die Erteilung von Informationen zum Status des Gesuchs, schriftliche Gründe bei Beendigung oder Ablehnung des Gesuchs, Gebühren.

4.4.5

Anhang XIII zu den Seeschifffahrtsdienstleistungen

Das Abkommen legt spezifische Regeln bezüglich der Seeverkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen fest, die über die bestehenden WTO-Regeln hinausgehen. Die Schweiz geht in diesem Anhang XIII jedoch bezüglich Artikel 3 über den nichtdiskriminierender Marktzugang und Artikel 7 über Rekrutierung und Ausbildung keine Verpflichtungen ein.

Artikel 1 zum Geltungsbereich legt in diesem Anhang spezifische Bedingungen für Massnahmen der Vertragsparteien fest, die den Handel im Seeverkehr und damit verbundenen Dienstleistungen betreffen.

Artikel 2 und das Begleitblatt zur Verpflichtungsliste enthalten die für den Anhang wesentlichen Definitionen. Für die Marktzugangsverpflichtungen der Schweiz sind jene Begriffsbestimmungen des Begleitblatts massgebend.

Artikel 3 Nichtdiskriminierenden Marktzugang legt fest, dass sich die Vertragsparteien in allen vier Erbringungsarten gegenseitig uneingeschränkten Zugang zu den Seeverkehrsdienstleistungen im Sinne des Abkommens gewähren. Die Schweiz hat in ihrer Verpflichtungsliste Reservationen eingefügt, die geltenden gesetzlichen Einschränkungen des Marktzuganges (etwa betreffend das Flaggenrecht) Rechnung tragen. Mit ihrem Vorbehalt zu Artikel 3 im Anhang will sie vermeiden, Reservationen zum Marktzugang und zur Inländerbehandlung, insbesondere bei den Erbringungsarten 3 und 4, in Frage zu stellen.

Artikel 4 Anwendbarkeit von inländischen Gesetzen besagt, dass die Schiffe und die Besatzungsmitglieder die geltenden Gesetze anderer Vertragsparteien zu respektieren haben.

Artikel 5 Anerkennung von Schiffspapieren legt fest, dass die Vertragsparteien die Papiere von Schiffen der anderen Vertragsparteien anerkennen.

Artikel 6 Identitätspapiere, Ein- und Durchreise von Besatzungsmitgliedern regelt, dass die Vertragsparteien die gültigen Ausweispapiere von Seefahrerinnen und Seefahrern zwecks Erleichterung der Erbringung von internationalen Seeverkehrsdienst27 / 50

BBl 2024 534

leistungen anerkennen. Arbeiten auf den Schiffen Staatsangehörige einer Nicht-Vertragspartei, so entsprechen die Identitätspapiere den von den zuständigen Behörden jener Partei ausgestellten Papieren. Weiter legt dieser Artikel fest, dass Besatzungsmitgliedern auf dem Schiff einer anderen Vertragspartei die kurzzeitige Einreise, z. B.

für den Landgang oder die Einreise zwecks Einschiffung, gewährt werden soll. Den Vertragsparteien bleibt es jedoch weiterhin vorbehalten, unerwünschten Personen die Einreise oder den Aufenthalt zu verwehren.

Artikel 7 Rekrutierung und Ausbildung regelt die Möglichkeit zur Errichtung von Personalvermittlungsagenturen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei sowie Aspekte bezüglich der finanziellen Unterstützung von Seefahrerinnen und Seefahrern zwecks Ausbildung. Die Schweiz hat sich nicht zu diesem Artikel verpflichtet, weil damit Zugeständnisse einhergehen würden, welche mit der schweizerischen Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung nicht vereinbar wären. Entsprechend geht die Schweiz in diesem Bereich auch keine Marktzugangsverpflichtungen ein.

Artikel 8 legt fest, dass, die Arbeits- und Anstellungsbedingungen der Seefahrerinnen und Seefahrer auf Schiffen anderer Vertragsparteien unter Einhaltung internationaler Konventionen in entsprechenden Arbeitsverträgen festzuhalten sind. Weiter sind die Vertragsparteien dazu verpflichtet, die Arbeitsbedingungen der Seefahrerinnen und Seefahrer der anderen Vertragsparteien anzuerkennen.

Die Artikel 9 und 10 Regeln zu Arbeitsstreitigkeiten und Rechtshilfe im Falle von Vergehen an Bord durch Besatzungsmitglieder legen fest, wie im Falle von begangenen oder vermuteten Vergehen auf Schiffen vorgegangen wird. Weiter werden die Vertragsparteien dazu verpflichtet, allfällige Untersuchungen im Zusammenhang mit solchen Ereignissen in einer gerechten und zügigen Art und Weise durchzuführen.

4.5

Kapitel 4: Niederlassungen

4.5.1

Bestimmungen im Kapitel (Art. 4.1­4.12)

Ergänzend zum Kapitel 3 über Dienstleistungen (s. Ziff. 4.4) sieht das Kapitel über die Niederlassungen vor, dass die Investoren in Nichtdienstleistungssektoren einer Vertragspartei das Recht erhalten, in der anderen Vertragspartei grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie inländische Investoren ein Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen. Das Kapitel soll die Rechtssicherheit und die Transparenz für internationale Investitionstätigkeiten erhöhen, indem alle Vorbehalte zur Inländerbehandlung in den Vorbehaltslisten (Negativlisten) aufgeführt werden.

Die Niederlassungsbestimmungen in den Kapiteln 3 Dienstleistungshandel und 4 Niederlassungen des Abkommens ergänzen das bilaterale Abkommen vom 30. November 199542 zwischen der Schweiz und Moldau über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen. Das Investitionsschutzabkommen regelt die Phase nach der Niederlassung (sog. post-establishment). Das Freihandelsabkommen und das Investitionsschutzabkommen decken somit zusammen den gesamten Investitionszyklus vom Marktzutritt über die Nutzung bis zur Liquidation einer Investition ab.

42

SR 0.975.256.5

28 / 50

BBl 2024 534

Artikel 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich regelt, dass die Bestimmungen des Kapitels für die Niederlassungen von Unternehmen, d. h. für den Marktzutritt für Direktinvestitionen (sog. pre-establishment) in den Nichtdienstleistungssektoren gelten. Die Investitionen in den Dienstleistungssektoren fallen unter die Erbringungsart «gewerbliche Niederlassung» des Kapitels Dienstleistungshandel (s. Ziff. 5.4).

Artikel 4.2 enthält die wichtigsten Definitionen und stützt sich dabei auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen des GATS ab.

Artikel 4.3 Inländerbehandlung legt fest, dass die Investoren der Vertragsparteien das Recht erhalten, in einer anderen Vertragspartei grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie inländische Investoren ein Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen. Der Grundsatz der Inländerbehandlung erfasst die Gründung, den Erwerb und den Betrieb nicht nur von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, d. h. juristische Personen, sondern gemäss Artikel 4.2 auch von Zweigstellen oder Vertretungen. Das Kapitel ist anwendbar auf Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet worden sind und eine wesentliche Wirtschaftstätigkeit in diesem Land aufweisen.

Artikel 4.4 regelt Vorbehalte vom Grundsatz der Inländerbehandlung (Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Investoren). Diese sind nur für Massnahmen und in Wirtschaftssektoren zulässig, die in den Vorbehaltslisten (Negativlisten) der Vertragsparteien im Anhang XIV des FHA aufgeführt sind. Die spätere Aufnahme von Vorbehalten in die Negativliste bleibt möglich, sofern das allgemeine Verpflichtungsniveau der betroffenen Vertragspartei nicht gesenkt wird und die anderen Vertragsparteien informiert und auf deren Ersuchen konsultiert worden sind (Art. 4.4 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4). Im Rahmen des gemischte Ausschuss EFTA - Republik Moldau (gemischter Ausschuss) überprüfen die Vertragsparteien die Vorbehalte künftig im Hinblick auf eine mögliche Verminderung oder Aufhebung von Vorbehalten (Art. 4.4 Abs. 2 und Art. 4.12).

Artikel 4.5 regelt, dass ein Investor und sein Personal in Schlüsselpositionen ­ z. B.

Führungskräfte, Beraterinnen und Berater, Expertinnen und Experten ­ ins Gastland einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten dürfen. Die nationale Gesetzgebung der Vertragsparteien bleibt jedoch
ausdrücklich vorbehalten. Es entsteht für die Schweiz also keine Verpflichtung, die über ihre Gesetzgebung hinausgeht.

Gemäss Artikel 4.6 Recht auf Regulierungstätigkeit behält das Gastland einer Investition das Recht, nichtdiskriminierende Massnahmen im öffentlichen Interesse zu ergreifen ­ insbesondere aus Gründen des Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt sowie aus aufsichtsrechtlichen Gründen. Auf solche Massnahmen soll nicht verzichtet bzw. diese sollen nicht abgeschwächt werden, um ausländische Investitionen anzuziehen.

Artikel 4.7 Transparenz regelt, dass die Vertragsparteien für Investoren relevante Gesetze, Regelungen, Rechtsentscheide und Verfügungen sowie Abkommen zwischen den Vertragsparteien öffentlich zugänglich machen müssen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen zu veröffentlichen, durch deren Offenlegung die Wahrnehmung öffentlicher oder berechtigter wirtschaftlicher Interessen von juristischen und natürlichen Personen beeinträchtigt würde.

29 / 50

BBl 2024 534

Artikel 4.8 Zahlungen und Überweisungen sieht unter Vorbehalt von Artikel 4.9, welcher Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz enthält, den freien Kapital- und Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Niederlassung von Unternehmen im Nichtdienstleistungssektor vor. Artikel 4.9 verweist auf die Absätze 1­3 des Artikels XII GATS und inkorporiert die entsprechenden Bestimmungen in das Abkommen.

Die Artikel 4.10 Allgemeine Ausnahmen und Artikel 4.11 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit regeln, dass bei den üblichen Ausnahmen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Wahrung der Sicherheit die Regeln der Artikel XIV und XIVbis GATS gelten.

Artikel 4.12 sieht die regelmässige Überprüfung dieses Kapitels im Hinblick auf eine Weiterentwicklung der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses vor.

4.5.2

Spezifische Verpflichtungen (Art. 4.4 und Anhang XIV)

Die von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen zugunsten von Moldau entsprechen grundsätzlich dem Verpflichtungsniveau, das die Schweiz bereits in früheren Abkommen gewährt hat. Die Vorbehalte betreffen den Erwerb von Grundstücken, Wohnsitzerfordernisse gemäss Gesellschaftsrecht und bestimmte Massnahmen im Energiesektor. Zudem bringt die Schweiz einen Vorbehalt bezüglich eines allgemeinen Notifikations- oder Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen in der Schweiz an. Auch wenn es in der Schweiz zurzeit keinen derartigen Mechanismus gibt wird mit dem Vorbehalt die erforderliche Flexibilität für allfällige künftige Entwicklungen sichergestellt. Moldau macht einen Vorbehalt zum Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Moldau führt daneben keine sektorspezifischen Vorbehalte (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Bergbau, Fertigung von Produkten, Energie) auf. Der für Schweizer Investoren besonders wichtige Fertigungssektor ist damit offen für Investitionen. Moldau hat im Abkommen mit der EFTA primär aus Gründen der Transparenz jedoch einen zusätzlichen Vorbehalt zur Notifikation und Prüfung von Investitionen in Bereichen von strategischer Bedeutung für die Sicherheit des Staates angebracht. Die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Grundlage für diesen Vorbehalt bilden, wurden erst kürzlich erlassen und könnten erweitert werden. Sie wurden auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Prüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union verabschiedet, gelten aber für in- und ausländische Investoren gleichermassen. Damit entspricht die moldauische Vorbehaltsliste der massgeblichen nationalen Gesetzgebung und mit Ausnahme des Vorbehalts zur Notifikation und Prüfung von Investitionen jenen in anderen Abkommen, wie dem FHA mit der EU und Grossbritannien.

30 / 50

BBl 2024 534

4.6

Kapitel 5: Elektronischer Handel (Art. 5.1­5.17)

Moldau ist der erste Handelspartner, mit welchem Bestimmungen zum elektronischen Handel auf Basis des im Jahr 2021 fertiggestellten EFTA E-Commerce Modelltextes ausgehandelt wurden. Der EFTA Modelltext ist umfassend und enthält alle wesentlichen Bestimmungen, die derzeit in internationalen Abkommen zum elektronischen bzw. digitalen Handel enthalten sind. Das Kapitel schliesst bestehende Lücken bezüglich Regeln zum digitalen Handel und erhöht damit auch in diesem vergleichsweise neuen Thema die Rechtssicherheit.

Artikel 5.1 nimmt die für das Kapitel relevanten Begriffsbestimmungen auf, wobei teils auf bestehende Definitionen aus dem WTO GATS Kontext zurückgegriffen wird.

Artikel 5.2 umschreibt den Anwendungsbereich, der sowohl elektronisch gehandelte Dienstleistungen wie auch Waren umfasst. Ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind audiovisuelle Dienstleistungen. Artikel 5.2 enthält zudem eine Kollisionsregel, wonach im Falle von Unklarheiten geregelt ist, dass die Bestimmungen im Anhang über die Finanzdienstleistungen (Anhang X) Vorrang haben. Dies stellt sicher, dass die Massnahmen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Belangen unangetastet bleiben.

Artikel 5.3 Allgemeine Bestimmungen enthält die grundsätzlichen Prinzipien, die von den Parteien anerkennt werden, wie die potenziellen zusätzlichen Handelsmöglichkeiten, die sich aufgrund des elektronischen Handels ergeben können. Der Artikel hebt die Wichtigkeit des Themas E-Commerce auch grundsätzlich hervor. Artikel 5.4 zum Recht auf Regulierungstätigkeit hält fest, dass sich die Vertragsparteien vorbehalten, nachträglich Regulierungen in Übereinstimmung mit den Regeln des Kapitels einzuführen, soweit sie dies für zwingend notwendig erachten.

Artikel 5.5 Zollgebühren verankert die Verpflichtung der permanenten «Nichterhebung von Zöllen auf elektronische Übermittlungen» beim Import und Export. Dies leitet sich vom regelmässig zu erneuernden WTO E-Commerce Moratorium ab, enthält aber eine zusätzliche Präzisierung, wonach interne Abgaben nach wie vor möglich sein sollen (z. B. die Abgabe der Mehrwertsteuern). Die Verankerung der Pflicht zur Nichterhebung von Zöllen im FHA ist ein wesentlicher Vorteil im Vergleich zur bestehenden Regelung in der WTO.

Artikel 5.6 Elektronische Authentifizierung, Vertrauensdienste und auf elektronischem
Weg abgeschlossene Verträge enthält Regeln über die Anerkennung elektronischer Signaturen und die Gleichwertigkeit elektronisch abgeschlossener Verträge mit konventionell unterzeichneten Vertragspapieren. Davon ausgeschlossen bleiben Verträge für deren Abschluss das innerstaatliche Recht die elektronische Form nicht akzeptiert, wie z. B. in der Schweiz der Erwerb von Wohneigentum.

Artikel 5.7 Papierlosen Geschäftsabwicklung enthält Bestimmungen zur elektronischen Geschäftsabwicklung. Die Bestimmung konnte im Vergleich zum WTO Übereinkommens für Handelserleichterungen ausgeweitet werden, da die Begriffsbestimmung zu Trade Administration Documents ausgedehnt werden konnte. Die neue Definition erfasst nicht nur behördliche Dokumente zum Import, Transit und Export, sondern die Dokumente, die generell im Zusammenhang mit Geschäftsabwicklungen stehen.

31 / 50

BBl 2024 534

Artikel 5.8 Offener Internetzugang (Netzneutralität) regelt den offenen und diskriminierungsfreien Zugang zum Internet und ist somit von grundlegender Wichtigkeit für den elektronischen Handel. Der Artikel hält fest, dass der Zugang zum Internet mittels frei wählbarer Geräte erfolgen kann, sofern diese als nicht nachteilig für die Netzumgebung gelten. Auch geregelt wird, dass die Nutzer Zugang zu Informationen über das Netzwerkmanagement erhalten.

Artikel 5.9 Konsumentenschutz regelt, dass Konsumenten im Online-Handel mittels entsprechender Gesetze vor Betrug und ähnlichem kriminellen Fehlverhalten geschützt werden. Der Artikel enthält u. a. auch eine Bestimmung über die Zusammenarbeit zwischen den Behörden im Bereich des Online-Konsumentenschutzes. Artikel 5.10 regelt den Umgang mit unerwünschten Werbenachrichten («Spam») zur Eindämmung von Massenversänden und stellt sicher, dass Regressmöglichkeiten vorhanden sind.

In Artikel 5.11 Grenzüberschreitenden Datenfluss verpflichten sich die Parteien dazu, den freien grenzüberschreitenden Datenfluss zu gewährleisten. Aufgrund der strengen Vorgaben durch die Datenschutzgesetzgebung in der Schweiz enthält der Artikel bestimmte Absicherungen. So soll der freie Datenfluss grundsätzlich nur möglich sein, sofern ein angemessenes Schutzniveau personenbezogener Daten besteht. Die Bestimmung besagt weiter, dass keine Partei das Recht hat, den Speicherort für Daten vorzuschreiben. Auch hier ist es wichtig, Ausnahmen vorzusehen, denn in der Schweiz bestehen z. B. für Gesundheitsdaten erhöhte Anforderungen an den Speicherort. Die Bestimmung sieht vor, dass das Prinzip spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens einer Überprüfung unterzogen wird. Norwegen hat sich als einzige Vertragspartei bei dieser Bestimmung eine Ausnahme für Massnahmen zur Sicherstellung der essentiellen Sicherheitsinteressen vorbehalten.

Artikel 5.12 unterstreicht die Wichtigkeit elektronischer Bezahlmöglichkeiten für den elektronischen Handel. Die Parteien erklären sich bereit, die internationale Interoperabilität der Bezahlsysteme zu unterstützen und zu fördern. Im Bereich der Rechnungsstellung erklären sich die Parteien bereit, das Bewusstsein hinsichtlich der Elemente Infrastruktur und Kapazitätsaufbau zu fördern.

Artikel 5.13 hält fest, dass die Parteien die für sie
notwendigen Massnahmen zum Schutz personenbezogener Daten ergreifen können. Die Parteien pflegen über die ergriffenen Massnahmen einen Austausch. Weiter wird festgehalten, dass keine andere Bestimmung die von den Parteien für notwendig erachteten Mechanismen zum Schutz der Privatsphäre untergraben können. Dieser Artikel ergänzt Artikel 5.11 mit einem starken Bekenntnis zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre.

Artikel 5.14 Transfer und Schutz von Quellcodes hält fest, dass weder natürliche noch juristische Personen zwingend Quellcodes offenlegen müssen im Zusammenhang mit Online-Geschäftstätigkeiten. Der Artikel enthält aber auch Ausnahmen von dieser Regel. Wettbewerbsrechtliche Untersuchungen, besondere Anforderungen von Gerichten oder auch Fragestellungen im Zusammenhang mit dem geistigen Eigentum oder dem öffentlichen Beschaffungswesen können die Offenlegung von Quellcodes erfordern.

Artikel 5.15 Zusammenarbeit beim elektronischen Handel sieht vor, dass die Parteien einen Dialog über regulatorische Fragen in Zusammenhang mit dem elektronischen 32 / 50

BBl 2024 534

Handel führen. Der Artikel listet in nicht abschliessender Weise mögliche Kooperationsfelder auf.

Artikel 5.16 Ausnahmen und Artikel 5.17 zu Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit übernehmen in unveränderter Weise die Ausnahmen und Sicherheitsausnahmen des GATT und des GATS. Mit der Übernahme dieser WTO-Ausnahmen in den Bereichen Güter- und Dienstleistungshandel behalten sich die Parteien vor, im Bereich des elektronischen Handels von allfälligen, notwendigen Ausnahmen Gebrauch zu machen.

4.7

Kapitel 6: Geistiges Eigentum

4.7.1

Bestimmungen im Kapitel (Art. 6.1)

Die Bestimmungen im Artikel 6.1 verpflichten die Vertragsparteien, einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu gewährleisten.

Im Vergleich zu den multilateralen Mindeststandards des WTO-Abkommens vom 15. April 199443 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen), verbessert das FHA gewisse Schutzstandards, erhöht die Rechtssicherheit und macht Schutzklauseln sichtbarer. Das FHA macht den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum berechenbarer und trägt damit zu besseren Rahmenbedingungen für den Handel mit innovativen Produkten und Dienstleistungen bei.

Artikel 6.1 bestätigt, dass die Grundsätze der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens auch im Rahmen von Freihandelsbeziehungen gelten. Dies ist insbesondere relevant im Hinblick auf einen möglichen Ausbau des Assoziierungsabkommens der EU mit Moldau oder auf ein künftiges Freihandelsabkommen Moldaus mit den USA.

Ausserdem sieht der Artikel vor, dass die Bestimmungen des FHA über das geistige Eigentum zu einem späteren Zeitpunkt überprüft und weiterentwickelt werden können.

4.7.2

Bestimmungen im Anhang XV

Die Bestimmungen des Anhangs XV regeln sämtliche materiellen Schutzstandards bezüglich der verschiedenen Immaterialgüterrechtsbereiche (Art. 1­10). Diese gehen punktuell über das Schutzniveau des TRIPS-Abkommens hinaus. Ebenso werden Mindeststandards für die Registrierungs- und Erteilungsverfahren (Art. 11) sowie Grundsätze der Rechtsdurchsetzung auf administrativem, zivil- und strafrechtlichem Weg geregelt (Art. 12­20). Schliesslich wird eine bilaterale Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums vereinbart (Art. 21).

Im FHA fallen gemäss Artikel 1 über die Definition geistiges Eigentum insbesondere die folgenden Immaterialgüterrechte unter den Begriff «geistiges Eigentum»: Urhe43

SR 0.632.20, Anhang 1C

33 / 50

BBl 2024 534

berrechte inklusive Schutz von Computerprogrammen und Datensammlungen, verwandte Schutzrechte (die Rechte ausübender Künstler, der Hersteller von Ton-/Tonbildträgern und der Sendeunternehmen), Waren- und Dienstleistungsmarken, geographische Angaben (Ursprungsbezeichnungen inbegriffen) für Waren und Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungen, Designs, Patente, Pflanzensorten, LayoutDesigns (Topographien) integrierter Schaltkreise sowie nicht-offenbarte Informationen.

Die Vertragsparteien bestätigen in Artikel 2 zu Internationale Abkommen ihre Verpflichtungen unter verschiedenen internationalen Immaterialgüterrechtsabkommen, deren Vertragspartei sie bereits sind: das WTO/TRIPS-Abkommen, die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 revidiert in Stockholm am 14. Juli 196744, die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst von 1886 revidiert in Paris am 24. Juli 197145, das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von 196146, das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken von 1957, revidiert in Genf am 13. Mai 197747, der Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren von 197748, der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens von 197049, das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken von 198950, das internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von 1991 (UPOV-Übereinkommen)51 sowie die Genfer Akte des Haager Abkommens von 1999 betreffend die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle52.

Weiter verpflichten sich die Vertragsparteien, die materiellen Bestimmungen bestimmter Abkommen einzuhalten oder diesen beizutreten: WIPO-Urheberrechtsvertrag von 1996 (WCT)53, WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger von 1996 (WPPT)54 und Vertrag von Peking von 2012 über den Schutz audiovisueller Darbietungen55.

Auf Ersuchen hin wollen sich die Vertragsparteien bezüglich künftiger Entwicklungen im Bereich internationaler Abkommen oder in ihren entsprechenden bilateralen Beziehungen mit Drittstaaten konsultieren. Die
Doha-Erklärung vom 14. November 2001 zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit sowie die Änderung des TRIPS-Abkommens, die vom Allgemeinen Rat der WTO am 6. Dezember 2005 44 45 46 47 48 49 50 51

52 53 54 55

SR 0.232.04 SR 0.231.15 SR 0.231.171 SR 0.232.112.9 SR 0.232.145.1 SR 0.232.141.1 SR 0.232.112.4 SR 0.232.163. UPOV-Fassung von 1991, es sei denn, eine Vertragspartei sei bereits Mitglied der UPOV-Fassung von 1978. Moldau ist der UPOV-Konvention (Fassung 1991) am 28. Oktober 1998 beigetreten.

SR 0.232.121.4 SR 0.231.151 SR 0.231.171.1 SR 0.231.174

34 / 50

BBl 2024 534

beschlossen wurde, bleiben gegenüber den Bestimmungen des Anhangs XV vorbehalten.

In Artikel 3 Genetische Ressourcen und Traditionelles Wissen bekräftigen die Vertragsparteien ihre souveränen Rechte über ihre natürlichen Ressourcen und anerkennen ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften (u. a.

Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992 [CBD]56 und Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft von 2001 [ITPGRFA])57. Mittels «best endeavour»-Klausel sollen die Parteien die internationalen Abkommen in Bezug auf geistiges Eigentum und genetische Ressourcen in einer sich gegenseitig unterstützenden Art und Weise umsetzen.

Gemäss Artikel 4 Urheberrechte und verwandte Schutzrechte wenden die Vertragsparteien bestimmte Schutzverpflichtungen des WPPT analog auch auf Produzenten und Produzentinnen von Videogrammen an. Geregelt werden weiter die Schutzrechte der Sendeunternehmen sowie die Mindestschutzfristen für die diversen Urheber- und verwandten Schutzrechte.

Die Vertragsparteien dehnen in Artikel 5 über Marken den Schutz gegenüber dem TRIPS-Abkommen auf Formmarken aus. Zum Schutz von berühmten Marken definieren sie qualitative Kriterien entsprechend der Bestimmung im Markenschutzgesetz vom 28. August 199258 (MSchG) und verweisen überdies auf die WIPO-Empfehlungen zum Schutz notorisch bekannter Marken. Ausserdem verpflichten sich die Vertragsparteien, Markeninhaberinnen und Markeninhabern ein rechtliches Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diese bei Einträgen ihrer Marke in Wörterbüchern, Enzyklopädien und ähnlichen Werken handeln können.

Der materielle Schutzstandard des Artikels 6 zu Patenten orientiert sich in den relevanten Bereichen an den Bestimmungen des Europäisches Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 200059. Die Vertragsparteien anerkennen u. a., dass die Einfuhr von patentierten Erzeugnissen der Verwendung des Patents gleichkommt. Sie sehen zudem ein ergänzendes Schutzzertifikat für pharmazeutische und Pflanzenschutzprodukte vor, um den Anteil der ab Patentanmeldung ablaufenden, 20-jährigen Schutzdauer, der den Patentinhaberinnen und Patentinhabern aufgrund des Erfordernisses des Zulassungsverfahrens für das Produkt verloren geht, zu kompensieren.

Artikel 7 Nicht-offenbarte
Informationen sieht vor, dass Behörden, welchen im Marktzulassungsverfahren für pharmazeutische, Pflanzenschutz- und Biozid-Produkte Testdaten vorgelegt werden, diese während 5 bzw. 10 Jahren vertraulich behandeln müssen. Für pharmazeutische Produkte werden zusätzlich zwei Jahre Marktexklusivität festgelegt, in denen andere Herstellerinnen und Hersteller sich zwar auf die Daten berufen können, jedoch ihr Produkt noch nicht auf den Markt bringen dürfen.

Schliesslich kann die Marktexklusivität um mindestens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn während der Schutzfrist eine neue therapeutische Anwendung bewilligt wird, die einen relevanten klinischen Vorteil aufweist. Diese Regel geht über interna56 57 58 59

SR 0.451.43 SR 0.910.6 SR 232.11 SR 0.232.142.2

35 / 50

BBl 2024 534

tionale Mindeststandards hinaus. Die Schutzdauer entspricht dem Abkommen zwischen der EU und Moldau.

Laut Artikel 8 sind gewerbliche Designs unter dem Abkommen mindestens 25 Jahre lang geschützt. Das TRIPS-Abkommen sieht hingegen lediglich einen Schutz von zehn Jahren vor.

Artikel 9 verpflichtet die Vertragsparteien, einen angemessenen und wirksamen Schutz für geographische Angaben zu gewährleisten. Unter dem FHA verpflichten sich die Vertragsparteien, das höhere Schutzniveau, welches das TRIPS-Abkommen für geographische Angaben für Weine und Spirituosen reserviert, auch für landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel zu garantieren. Der Artikel verweist auf den Appendix 1, in welchem die geographischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben aufgelistet sind, welche Moldau und die Schweiz gegenseitig anerkennen und auf einem hohen Niveau schützen. Die Schweiz hat somit mit Moldau den Schutz von geographischen Angaben für alle Produkte (z. B. «Tête de Moine» oder «Swiss» für Uhren) erreicht, der mit demjenigen der geographischen Angaben der EU vergleichbar ist.

Die Bestimmungen von Artikel 10 regeln den Schutz von einfachen Herkunftsangaben sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen, von Ländernamen (z. B.

«Switzerland», «Schweiz», «Swiss») und Namen von Regionen (z. B. Kantonsnamen wie «Luzern»), wie auch von Wappen, Flaggen und Emblemen der Vertragsparteien.

Vorgesehen ist u. a. der Schutz gegen die missbräuchliche, irreführende oder unlautere Verwendung von Herkunftsangaben in Marken und Firmennamen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich gemäss Artikel 11 zu Erwerb und Aufrechterhaltung, Verfahren zur Verfügung zu stellen, welche es erlauben, geistige Eigentumsrechte zu erwerben, sie in einem Register einzutragen und erhalten zu können. Diese Verfahren müssen mindestens die Anforderungen des TRIPS-Abkommens erfüllen.

Die Artikel 12­14 verlangen, dass Zollhilfemassnahmen wie die Zurückbehaltung von Waren (Art. 13) sowohl beim Warenimport wie auch beim Warenexport vorzusehen sind. Gemäss Artikel 12 haben die Vertragsparteien allgemein Durchsetzungsmassnahmen für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu gewährleisten. Laut Artikel 13 muss Rechteinhabern und Rechteinhaberinnen die Möglichkeit gegeben werden, Anträge auf Hilfeleistung bei den Zollbehörden zu stellen. Von
Amtes wegen hingegen sind die Zollbehörden der Vertragsparteien verpflichtet, die Einfuhr und Ausfuhr von Waren zurückzuhalten, wenn der Verdacht auf Nachahmung oder Produktpiraterie besteht. Die Zollhilfemassnahmen sind nicht nur für Marken- und Urheberrechte wie im TRIPS-Abkommen, sondern für alle Immaterialgüterrechte vorzusehen. Artikel 13 enthält u. a. eine fakultative Ausnahmebestimmung für kleine Warenmengen im persönlichen Gepäck von Reisenden. Nach Artikel 14 über das Recht zur Inspektion haben Antragstellerinnen und Antragsteller das Recht, die einstweilig zurückgehaltenen Waren zu inspizieren und zu untersuchen.

Die vorsorglichen und superprovisorischen Massnahmen in Artikel 15 sollen Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhabern ermöglichen, Schaden frühzeitig abzuwenden.

Die Justizbehörden müssen laut Artikel 16 über die Entfernung aus dem Handel befugt sein, auf Antrag der Rechtsinhaberin oder des Rechtsinhabers anzuordnen, dass Produkte, die Rechte an geistigem Eigentum verletzen sowie Maschinen, die zur Her36 / 50

BBl 2024 534

stellung dieser Produkte verwendet werden, aus dem Verkehr gezogen und zerstört werden.

In gewöhnlichen Zivilverfahren nach Artikel 17 sehen die Bestimmungen des Abkommens Kriterien für die Berechnung des Schadens vor, der dem Rechteinhaber oder der Rechteinhaberin zu erstatten ist.

Strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen müssen gemäss Artikel 18 zumindest für die vorsätzliche kommerzielle Verletzung von Immaterialgüterrechten vorgesehen werden.

Gemäss Artikel 19 müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden von den Antragstellerinnen und Antragstellern angemessene Garantien oder gleichwertige Zusicherungen verlangen können.

Artikel 20 enthält grundlegende Bestimmungen für endgültige Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, u. a. dass diese schriftlich ergehen und öffentlich zugänglich gemacht werden müssen.

Im abschliessenden Artikel 21 stimmen die Partien überein, die technische Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums zu vertiefen.

4.8

Kapitel 7: Öffentliches Beschaffungswesen

4.8.1

Bestimmungen im Kapitel (Art. 7.1­7.5)

Sowohl die EFTA-Staaten als auch Moldau sind Vertragsparteien des revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 30. März 201260 (GPA 2012). Daher haben sie im FHA vereinbart, die Verpflichtungen aus dem GPA 2012 bilateral zu bekräftigen und diese durch punktuelle Verbesserungen im Wortlaut des Kapitels und beim Marktzugang zu ergänzen.

In Artikel 7.1 zum Anwendungs- und Geltungsbereich erklären die Vertragsparteien das GPA mutatis mutandis zum Bestandteil des Abkommens (Abs. 1), weiten den Anwendungsbereich der gemäss GPA 2012 unterstellten Beschaffungen auf Baukonzessionen gemäss der Begriffsbestimmung in Anhang XVI aus (Abs. 2) und wollen im gemischten Ausschuss zusammenarbeiten, um das Verständnis ihres jeweiligen öffentlichen Beschaffungswesens zu verbessern und die gegenseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte zu fördern.

Artikel 7.2 Informationsaustausch sieht Kontaktstellen vor, um den Informationsaustausch zu erleichtern. Diese sind in Anhang XVI Appendix 2 aufgeführt.

Der erstmals in ein FHA der EFTA aufgenommene Artikel 7.3 zu den nachhaltigen öffentlichen Beschaffungen erlaubt den Vertragsparteien insbesondere, in ihren Beschaffungsverfahren Umwelt-, Arbeits- und soziale Aspekte zu berücksichtigen, vorausgesetzt, diese sind nichtdiskriminierend (Abs. 2).

In Artikel 7.4 zur Erleichterung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen vereinbaren die Vertragsparteien, Informationen zu den Massnahmen zu liefern, 60

SR 0.632.231.422

37 / 50

BBl 2024 534

mit denen die Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen erleichtert wird (Abs. 2), indem sie unter anderem bewährte Verfahren in diesem Bereich teilen (Abs. 3).

Artikel 7.5 Weitere Verhandlungen verpflichtet die Vertragsparteien dazu, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Verhandlungen aufzunehmen, sobald einer Drittpartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten gewährt wurden. Damit sollte sich das Risiko einer künftigen Diskriminierung von Schweizer Anbietern gegenüber Anbietern anderer Handelspartner von Moldau vermeiden lassen.

4.8.2

Bestimmungen im Anhang XVI

In Anhang XVI Öffentliches Beschaffungswesen geht es hauptsächlich um Verbesserungen beim Marktzugang. Im Rahmen des GPA gewähren sich die EFTA-Staaten und Moldau bereits einen umfassenden Marktzugang. Ausgehend davon haben die Vertragsparteien in Anhang XVI Appendix 1 vereinbart, den Marktzugang auf gegenseitiger Basis auf Baukonzessionen auszuweiten, und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie sie die EFTA bereits in gewissen anderen FHA vorsieht, darunter in den Abkommen mit Chile, Kolumbien, Ecuador und Peru. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die EFTA-Staaten den gleichen Marktzugang erhalten, den Moldau auch der EU bzw. dem Vereinigten Königreich in den mit diesen zwei Partnern abgeschlossenen Abkommen angeboten hat.

4.9

Kapitel 8: Wettbewerb (Art. 8.1­8.4)

Die Liberalisierung des Warenverkehrs und des Dienstleistungshandels sowie der Auslandsinvestitionen kann durch wettbewerbswidrige Praktiken von Unternehmen beeinträchtigt werden. Daher beinhaltet das FHA mit Moldau Bestimmungen zum Schutz des Wettbewerbs vor wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Praktiken.

Sie bezwecken indes keine Harmonisierung der Wettbewerbspolitik der einzelnen Vertragsparteien.

In Artikel 8.1 über die Wettbewerbsregeln anerkennen die Vertragsparteien, dass wettbewerbswidrige Unternehmenspraktiken oder andere abgestimmte Verhaltensweisen mit dem guten Funktionieren des FHA unvereinbar sind. Staatliche Unternehmen werden von diesen Bestimmungen ebenfalls erfasst (Abs. 2). Dennoch begründen diese Regeln keine direkten Verpflichtungen für die Unternehmen (Abs. 4).

Um entsprechenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ein Ende zu setzen- ist in Artikel 8.2 über die Zusammenarbeit namentlich vorgesehen, dass die Vertragsparteien sachdienliche Informationen austauschen können. Für diesen Informationsaustausch gelten die nationalen Vertraulichkeitsbestimmungen.

In Artikel 8.3 ist ebenfalls vorgesehen, dass Konsultationen im gemischten Ausschuss durchgeführt werden können, falls die besagten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen andauern. Der gemischte Ausschuss muss innerhalb von 30 Tagen nach Empfang 38 / 50

BBl 2024 534

des Konsultationsgesuchs die von den Vertragsparteien erhaltenen Informationen untersuchen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit zu erleichtern.

Artikel 8.4 schliesst Kapitel 8 vom Streitbeilegungsmechanismus in Kapitel 11 aus.

4.10

Kapitel 9: Handel und nachhaltige Entwicklung (Art. 9.1­9.17)

Im Rahmen einer kohärenten Aussenpolitik setzt sich die Schweiz dafür ein, den Zielen der nachhaltigen Entwicklung auch in der Aussenwirtschaftspolitik gerecht zu werden. Der Bundesrat strebt eine Situation an, welche sowohl in der Schweiz wie auch in den Partnerländern ein mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung kohärentes Wachstum ermöglichen soll. Die nachhaltige Entwicklung umfasst die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung sowie den Schutz der Umwelt. Deshalb setzt sich die Schweiz bei der Aushandlung von Freihandelsabkommen für die Aufnahme handelsrelevanter Bestimmungen zu handelsbezogenen Sozial- und Umweltaspekten ein.

Diese Bestimmungen bekräftigen die massgeblichen materiellen internationalen Standards ­ im Bereich der Menschenrechte jene der UNO, im Bereich Arbeit jene der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und im Bereich Umwelt jene der multilateralen Umweltabkommen (MEA). Die Vertragsparteien verpflichten sich, den so festgelegten Referenzrahmen in ihren präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen so einzuhalten, dass die mit den Freihandelsabkommen verfolgten wirtschaftlichen Ziele mit den Zielen der Vertragsparteien in den Bereichen Umweltschutz und Arbeitsrechte im Einklang sind.

Das Kapitel 9 Handel und nachhaltige Entwicklung deckt die umwelt- und arbeitsbezogenen Aspekte von Handel und Investitionen ab. Artikel 9.1 legt Hintergrund und Ziele des Kapitels dar. Die EFTA-Staaten und Moldau halten in Absatz 2 die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung fest, basierend auf dem Grundsatz, dass die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung sowie der Umweltschutz voneinander abhängige Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig verstärken.

Die Vertragsparteien verpflichten sich den internationalen Handel und Investitionen sowie ihre wirtschaftliche Partnerschaft in einer Weise zu fördern, die für alle förderlich ist und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt (Abs. 3). In diesem Zusammenhang werden auch die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sowie weitere internationale Instrumente in den Bereichen Umweltschutz und Arbeitsrechte bekräftigt (Abs. 1).

In Artikel 9.2 legen die Vertragsparteien die grundsätzlichen Prinzipien von Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus fest. Absatz 1 anerkennt das Recht der Vertragsparteien, ihre innerstaatliche
Gesetzgebung in Bezug auf Umweltschutz und Arbeitsrecht selbst festzulegen, wobei übereinstimmend mit den jeweiligen internationalen Abkommen möglichst hohe Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus anzustreben sind. Die Vertragsparteien halten in Absatz 2 zudem fest, dass zur Vorbereitung und Umsetzung von regulatorischen Massnahmen im Umwelt- oder Arbeitsbereich wissenschaftliche, technische oder anderweitige Informationen sowie relevante internationale Standards in Betracht gezogen werden.

39 / 50

BBl 2024 534

Die Vertragsparteien verpflichten sich in Artikel 9.3 über die Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen und Normen dazu, ihre nationalen Gesetzgebungen über den Umweltschutz und Arbeitsrechte wirksam umzusetzen (Abs. 1). Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien in Absatz 2, das festgelegte Schutzniveau nicht zu senken, um Investitionen anzuziehen oder einen Wettbewerbsvorteil auf kommerzieller Ebene zu erlangen.

Auch sollen Unternehmen diesbezüglich keine Abweichungen von der bestehenden Gesetzgebung im Bereich Umwelt- und Arbeitsstandards angeboten werden (Abs. 3).

Die Vertragsparteien verpflichten sich in Artikel 9.4 zu Internationalen Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen zur Förderung der Entwicklung von internationalem Handel und Investitionen auf eine Weise, die zu einer vollen und produktiven Beschäftigung sowie menschenwürdiger Arbeit («decent work») für alle führt (Abs. 1).

In Absatz 2 bekräftigen die Vertragsparteien die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit ­ Vereinigungsfreiheit, Abschaffung der Zwangsarbeit, Beseitigung der Kinderarbeit, Gleichberechtigung sowie sichere und gesunde Arbeitsumgebung.

Zudem bekräftigen sie ihre Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich kontinuierlich um die Ratifikation der von der IAO als «up to date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen (Abs. 3).

Weiter erkennen die Vertragsparteien in Artikel 9.4 die Bedeutung der strategischen Ziele der «decent work»-Agenda der IAO an, wie es in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 (und der Ergänzung von 2022) zum Ausdruck kommt (Abs. 4). In Absatz 5 verpflichten sich die Vertragsparteien zusätzlich, die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit zu respektieren, zu fördern und umzusetzen, Massnahmen für den sozialen Schutz und menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle zu entwickeln und zu verbessern, den sozialen Dialog und den Tripartismus zu fördern sowie ein funktionierendes Arbeitsinspektionssystem aufzubauen und zu unterhalten. Absatz 6 hält zudem fest, dass die Vertragsparteien gewährleisten, dass zugängliche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren innerstaatlich verfügbar sind, um wirksam gegen mögliche Verletzungen der
Arbeitnehmerrechte vorzugehen. Die Vertragsparteien bekräftigen schliesslich in Absatz 7, dass die Verletzung grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht werden darf sowie, dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Handelszwecke verwendet werden dürfen.

In Artikel 9.5 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Einbezugs einer geschlechterspezifischen Perspektive in die Förderung der Inklusive Wirtschaftsentwicklung und Chancengleichheit für alle an (Abs. 1). In Absatz 2 bekräftigen die Vertragsparteien ausserdem ihre Verpflichtung, die für sie geltenden internationalen Instrumente über die Gleichstellung und Nichtdiskriminierung der Geschlechter umzusetzen.

In Artikel 9.6 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung von Multilateralen Umweltübereinkommen und internationaler Umweltgouvernanz als Antwort auf die globalen und regionalen Umweltherausforderungen an und betonen das Bedürfnis dafür, die gegenseitige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitik zu verstärken.

In Absatz 2 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung zur effektiven Umsetzung der jeweils von ihnen ratifizierten multilateralen Umweltabkommen in ihrer

40 / 50

BBl 2024 534

innerstaatlichen Gesetzgebung. Weiter bekräftigen sie die Befolgung der Prinzipien aus den Umweltinstrumenten, die in Artikel 9.1 enthalten sind.

Die Vertragsparteien anerkennen in Artikel 9.7 die Bedeutung von Nachhaltiger Waldbewirtschaftung und damit verbundenem Handel, um Treibhausgasemissionen und Biodiversitätsverlust durch Abholzung und Abwertung von natürlichen Wäldern und ähnlichen Ökosystemen zu vermeiden (Abs. 1). Die Vertragsparteien verpflichten sich in Absatz 2 dazu, eine wirksame Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstwesen zu gewährleisten, den Handel mit Produkten aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und Ökosystemen zu fördern, Instrumente zur Vermeidung von Handel mit illegal produzierten Holzprodukten (sogenannte «timber legality assurance systems») anzuwenden und zu fördern, die effektive Umsetzung des Übereinkommens vom 3. März 197361 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) zu fördern sowie im Bereich der nachhaltigen Nutzung von Wäldern und Torfmooren zusammenzuarbeiten, besonders im Zusammenhang mit der UNO-Initiative zur Vermeidung des Emissionsausstosses aus Rodungen und Waldzerstörung (Reducing Emissions from Deforestation and Forest Degradation, REDD+), wie es im Klimaübereinkommen von Paris vom 12. Dezember 201562 betont wird (Abs. 3).

Im Artikel 9.8 Handel und Klimawandel betonen die Vertragsparteien die Wichtigkeit der Verfolgung der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des Pariser Abkommens sowie die Rolle von Handel und Investitionen, um der Bedrohung durch den Klimawandel entgegenzuwirken (Abs. 1). Die Parteien verpflichten sich in Absatz 2, das UNFCCC und das Pariser Abkommen wirksam umzusetzen, den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft und den Beitrag von Handel und Investitionen dafür zu fördern sowie international auf mehreren Ebenen zu handelsbezogenen Themen zum Klimawandel zusammenzuarbeiten.

In Artikel 9.9 Handel und Artenvielfalt anerkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt sowie die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele (Abs. 1). In Absatz 2 verpflichten sich die Vertragsparteien zur Förderung des Einbezugs gefährdeter Arten in CITES, zur Ergreifung von
wirksamen Massnahmen, um die transnationale Wildtierkriminalität entlang der Wertschöpfungsketten zu bekämpfen, zur Verstärkung der Bemühungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit Handelsaktivitäten sowie gegebenenfalls in Fragen des Handels und der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt zusammenzuarbeiten.

In Artikel 9.10 zu Handel und nachhaltiger Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Bewirtschaftung von Meeresressourcen und aquatischen Ökosystemen sowie die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele an (Abs. 1). Die Vertragsparteien verpflichten sich in Absatz 2, Massnahmen und Gesetze zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und nicht regulierten Fischerei (IUU-Fischerei) auf wirksame 61 62

SR 0.453 SR 0.814.012

41 / 50

BBl 2024 534

und transparente Weise umzusetzen und den Handel mit Produkten aus IUU-Fischerei zu verhindern, die Verwendung der Voluntary Guidelines for Catch Documentation der FAO zu fördern, im Rahmen der internationalen Fora unter anderem zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten, die Ziele der Agenda 2030 bezüglich Fischereisubventionen zu erfüllen sowie die Entwicklung von nachhaltiger und verantwortlicher Aquakultur zu fördern.

In Artikel 9.11 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung von Handel und nachhaltiger Landwirtschaft sowie Ernährungssystemen an und wiederholen ihre gemeinsame Verpflichtung, die Ziele der Agenda 2030 zu erreichen (Abs. 1). Die Vertragsparteien verpflichten sich in Absatz 2 zur Förderung von nachhaltiger Landwirtschaft und des damit verbundenen Handels, zur Förderung von nachhaltigen Ernährungssystemen sowie zu allfälliger Zusammenarbeit und möglichem Informationsaustausch zu diesen Themen. Dies beinhaltet die Errichtung eines Dialogs über bewährte Praktiken für nachhaltige Landwirtschafts- und Ernährungssysteme, in dem sich die Vertragsparteien über die erzielten Fortschritte austauschen.

In Artikel 9.12 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen in all ihren Dimensionen an (Abs. 1). In Absatz 2 verpflichten sich die Parteien zur Förderung der Verbreitung von Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen, die Bestandteil von Programmen oder Labels zur Förderung umweltfreundlicher Produktionsmethoden und Sozialstandards sind. Zudem verpflichten sich die Vertragsparteien zur Förderung der Entwicklung und Anwendung von Nachhaltigkeitszertifizierungsregelungen für Lieferketten, nichttarifäre Hemmnisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen, die zur nachhaltigen Entwicklung beitragen, anzugehen, den Beitrag von Handel und Investitionen zu einer ressourcenarmen Kreislaufwirtschaft zu fördern, nachhaltige Beschaffungspraktiken zu fördern, sowie die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Technologien, die zur nachhaltigen Entwicklung beitragen, zu fördern.

In Artikel 9.13 verpflichten sich die Vertragsparteien, Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu
fördern, einschliesslich der nachhaltigen Bewirtschaftung von Lieferketten. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien die internationalen Instrumente in diesem Bereich an: die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, den UN Global Compact und die UN-Leitsätze für Unternehmen und Menschenrechte.

Wie in Artikel 9.14 festgehalten, bemühen sich die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit zu verstärken (Abs. 1). Absatz 2 hält zudem fest, dass jede Vertragspartei gegebenenfalls Sozialpartner oder andere relevante Interessengruppen einladen kann, um zusätzliche mögliche Bereiche der Zusammenarbeit zu identifizieren.

Im Falle von Unstimmigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Kapitels zu Handel und nachhaltiger Entwicklung können die Vertragsparteien gemäss Artikel 9.15 zu Umsetzung und Konsultationen beantragen, entweder im gemischten Ausschuss (Abs. 2) oder unter dem Streitbeilegungskapitel des Abkommens. Die Verfahren der Guten Dienste, der Vermittlung oder der Mediation 42 / 50

BBl 2024 534

stehen ebenfalls zur Verfügung (Abs. 3). Das Streitbeilegungsverfahren des Abkommens darf allerdings für dieses Kapitel nicht in Anspruch genommen werden (Abs. 4).

Sollte eine mögliche Streitigkeit bezüglich der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Kapitels zu Handel und nachhaltiger Entwicklung nicht im Rahmen von Konsultationen gelöst werden können, kann eine Vertragspartei die Schaffung eines Expertenpanels gemäss Artikel 9.16 beantragen. Die Artikel 11.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts und 11.5 Verfahren des Schiedsgerichts des Streitbeilegungskapitels finden auch auf das Verfahren eines Expertenpanels Anwendung. Ein Expertenpanel besteht aus drei Mitgliedern, diese müssen über anerkannte Fachkenntnisse auf dem betreffenden Gebiet verfügen und von den Regierungen der Parteien unabhängig sein. Das Expertenpanel hat die Aufgabe, einen Bericht mit Empfehlungen zur Lösung der Streitigkeit zu erstellen. Dieser Bericht und die Empfehlungen werden veröffentlicht. Die Parteien einigen sich über die Schritte, die zur Umsetzung dieser Empfehlungen notwendig sind, der gemischte Ausschuss ist für die Überwachung der Umsetzung dieser Empfehlungen verantwortlich.

Artikel 9.17 sieht schliesslich vor, dass die Umsetzung dieses Kapitels einer regelmässigen Überprüfung unterzogen wird. Für die Überwachung der Einhaltung aller Nachhaltigkeitsbestimmungen im FHA mit Moldau ist der gemischte Ausschuss des Abkommens zuständig. Zivilgesellschaft und wirtschaftliche Akteure in der Schweiz werden an der Überwachung der Nachhaltigkeitsbestimmungen beteiligt, unter anderem durch die Verbindungsgruppe Aussenwirtschaft-NGO, die ein öffentlich zugängliches Forum darstellt.

4.11

Kapitel 10: Institutionelle Bestimmung (Art. 10.1)

Um das einwandfreie Funktionieren des FHA sowie die ordnungsgemässe Anwendung von dessen Bestimmungen sicherzustellen, wird gemäss Artikel 10.1 der Gemischte Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller Vertragsparteien zusammen und hat insbesondere die Aufgabe, die Durchführung des Abkommens zu beaufsichtigen und zu überprüfen (Abs. 2 Bst. a), die Möglichkeit der Beseitigung von noch bestehenden Handelshemmnissen und anderen restriktiven Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken, zu überprüfen (Abs. 2 Bst. b) und im Falle von Problemen in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Konsultationen abzuhalten (Abs. 2 Bst. e).

Der gemischte Ausschuss verfügt ausserdem über die Kompetenz, neben dem Unterausschuss über Warenverkehr weitere Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einzusetzen, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (Abs. 3). Diese Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen arbeiten im Auftrag des gemischten Ausschusses (oder im Falle des Unterausschusses über Warenverkehr auf der Grundlage des in Anhang VII festgelegten Mandats).

Ausserdem empfiehlt der gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Änderungen des Hauptabkommens (Abs. 5 Bst. a) und kann Änderungen der Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen beschliessen (Abs. 5 Bst. b).

43 / 50

BBl 2024 534

Als paritätisches Organ fasst der gemischte Ausschuss seine Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen (Abs. 6). Für bindende Beschlüsse ist somit die Zustimmung aller Vertragsparteien erforderlich.

4.12

Kapitel 11: Streitbeilegung (Art. 11.1­11.11)

Kapitel 11 des Abkommens sieht ein detailliertes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor.

Falls die Streitigkeit sowohl Bestimmungen des Abkommens als auch WTO-Bestimmungen betrifft, kann sie gemäss Artikel 11.1 zu Anwendungs- und Geltungsbereich nach Wahl der beschwerdeführenden Partei entweder dem Streitbeilegungsverfahren des FHA oder demjenigen der WTO unterstellt werden (Abs. 2). Ein späterer Wechsel des Verfahrens ist jedoch ausgeschlossen.

Gemäss Artikel 11.2 können die Streitparteien einvernehmlich auch auf Verfahren wie gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zurückgreifen, einschliesslich während eines laufenden Streitbeilegungsverfahrens. Sie können entsprechende Verfahren jederzeit aufnehmen und beenden. Diese Verfahren sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Artikel 11.3 regelt die formellen Konsultationen, die die Streitparteien vor dem gemischten Ausschuss abhalten müssen, bevor sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen können. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet auch die am Streit nicht beteiligten Vertragsparteien über ihr Gesuch (Abs. 2). Im Falle einer einvernehmlichen Lösung der Angelegenheit werden die anderen Vertragsparteien informiert (Abs. 6). Falls der Streitpunkt nicht innerhalb von 60 Tagen (in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 30 Tagen) mittels des oben erwähnten Konsultationsverfahrens bereinigt werden kann oder falls die Konsultationen nicht innerhalb der im Abkommen festgelegten Fristen abgehalten werden (bei dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen, für alle anderen Angelegenheiten innerhalb von 30 Tagen, sofern die Vertragsparteien keine andere Frist vereinbart haben) oder aber falls die um Konsultationen ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Gesuchs geantwortet hat, kann die beschwerdeführende Vertragspartei gemäss Artikel 11.4 die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen (Abs. 3). Die Vertragsparteien, die nicht am Streit beteiligt sind, können unter gewissen Bedingungen am Schiedsverfahren teilnehmen (Abs. 6).

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, wobei die beschwerdeführende Partei und die Partei, gegen die Beschwerde erhoben wurde,
je ein Mitglied ernennen (Abs. 3).

Die freiwilligen Regeln des Ständigen Schiedshofes (Permanent Court of Arbitration, PCA) sind gemäss Artikel 11.5 über die Verfahren des Schiedsgerichts für die Einsetzung des Schiedsgerichts anwendbar. Diese freiwilligen Regeln gelten auch für das Schiedsverfahren.

Wie in Artikel 11.6 zu den Berichten des Schiedsgerichts festgehalten, legt das Schiedsgericht spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung seinen ersten Bericht vor, 44 / 50

BBl 2024 534

zu dem die Streitparteien innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen können (Abs. 1).

Das Schiedsgericht legt innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Streitparteien den ersten Bericht erhalten haben, den Schlussbericht vor (Abs. 2). Jedes Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend (Abs. 3). Der Schlussbericht wird veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen (Abs. 2).

Artikel 11.7 nennt die Bedingungen für die Aussetzung oder Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens.

Die Streitparteien treffen gemäss Artikel 11.8 geeignete Massnahmen zur Umsetzung des Schlussberichts und des darin enthaltenen Urteils (Abs. 1). Ist eine unverzügliche Umsetzung undurchführbar, versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Frist festzusetzen (Abs. 1). Besteht Uneinigkeit über eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils, so kann sich die andere Streitpartei an das Schiedsgericht wenden, das dieses Urteil gefällt hat (Abs. 3).

Artikel 11.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen regelt, dass die beschwerdeführende Partei gegenüber der Partei, gegen die Beschwerde erhoben wurde, gemäss dem Abkommen gewährte Vorteile vorübergehend aussetzen kann, wenn keine Einigung erzielt wird (Abs. 1). In diesem Fall muss die vorübergehende Aussetzung von im FHA gewährten Zugeständnissen dem Ausmass der Vorteile entsprechen, die laut dem Schiedsgericht von den mit dem FHA unvereinbaren Massnahmen betroffen sind.

Artikel 11.10 regelt die Fristen des Schiedsgerichts und hält fest, dass diese im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien oder auf Antrag einer Streitpartei durch das Schiedsgericht geändert werden können (Abs. 1) sowie wie vorzugehen ist, wenn das Schiedsgericht der Auffassung ist, dass es einen von diesem Kapitel vorgegebene Frist nicht einhalten kann (Abs. 2).

Artikel 11.11 hält fest, dass im Falle eines Streitbeilegungsverfahrens jede Streitpartei ihre eigenen rechtlichen und sonstigen Kosten trägt, die ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren entstehen sowie, dass Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen werden.

4.13

Kapitel 12: Schlussbestimmungen (Art. 12.1­12.6)

Kapitel 12 regelt das Inkrafttreten des Abkommens (Art. 12.5), Änderungen des Abkommens (Art. 12.2), den Rücktritt einer Vertragspartei oder die Beendigung des Abkommens (Art. 12.4) sowie den Beitritt neuer EFTA-Staaten (Art. 12.3). Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann unter der Voraussetzung, dass der gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien auszuhandelnden Bedingungen beitreten.

In Artikel 12.1 wird festgehalten, dass die Anhänge und ihre Appendizes integrale Bestandteile des FHA sind.

Die Regierung Norwegens handelt als Depositar des Abkommens (Art. 12.6).

45 / 50

BBl 2024 534

Gemäss Artikel 12.2 Änderungen können die Vertragsparteien dem gemischten Ausschuss Änderungsvorschläge zu Bestimmungen des Hauptabkommens (exkl. Anhänge und Anlagen, siehe folgender Absatz) zur Überprüfung und Empfehlung vorlegen (Abs. 1). Die Änderungen unterliegen den jeweiligen innerstaatlichen Verfahren der Vertragsparteien zur Genehmigung und Ratifizierung (Abs. 2). Änderungen des Hauptabkommens beeinflussen in der Regel die grundlegenden völkervertraglichen Verpflichtungen und bedürfen in der Schweiz daher grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung, es sei denn, sie seien von geringer Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199763 (RVOG). Änderungen der Anhänge und Anlagen des Abkommens kann der gemischte Ausschuss grundsätzlich selbstständig beschliessen (Art. 10.1 Abs. 8). Diese Grundregel dient der Vereinfachung des Verfahrens für technische Anpassungen und somit der Erleichterung der Verwaltung des Abkommens.

Auch solche Änderungen bedürfen aber grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Auf der Grundlage und nach Massgabe von Artikel 7a Absatz 2 RVOG darf der Bundesrat selbstständig solchen Beschlüssen des gemischten Ausschusses die Zustimmung für die Schweiz erteilen, wenn diese Beschlüsse von beschränkter Tragweite sind. Die Geringfügigkeit der betroffenen Beschlüsse des gemischten Ausschusses nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG, kommt beispielsweise in den in Artikel 7a Absatz 3 RVOG aufgezählten Fällen zum Ausdruck. Zudem darf keine Gegenausnahme gemäss Artikel 7a Absatz 4 RVOG vorliegen. Dies wird in jedem Einzelfall geprüft. Beschlüsse des gemischten Ausschusses betreffen häufig technische und systemimmanente Aktualisierungen (z. B. betreffend die präferenziellen Ursprungsregeln und die Handelserleichterungen). Verschiedene Anhänge der EFTAFreihandelsabkommen werden regelmässig aktualisiert, insbesondere um Entwicklungen im internationalen Handelssystem Rechnung zu tragen (z. B. WTO, Weltzollorganisation, andere Freihandelsbeziehungen der EFTA-Staaten und ihrer Partner).

Über solche vom Bundesrat gestützt auf Artikel 7a Absatz 2 RVOG beschlossenen Änderungen informiert der Bundesrat die Bundesversammlung im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung über die von ihm abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge (Art. 48a Abs. 2 RVOG).

5

Auswirkungen

5.1

Auswirkungen auf den Bund

5.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen des FHA EFTA­Moldau beschränken sich auf einen teilweisen Ausfall der Zollerträge auf Einfuhren von Landwirtschaftsprodukten aus Moldau. Die Reduktion der Zolleinnahmen aufgrund der im Abkommen vorgesehenen Zollzugeständnisse hätte sich im Jahr 2022 auf gut 480 000 Franken belaufen. Aufgrund der Aufhebung sämtlicher Industriezölle per 1. Januar 202464 63 64

SR 172.010 BBl 2021 2330

46 / 50

BBl 2024 534

werden ab 2024 jedoch nur der teilweise Ausfall der Zollerträge auf Landwirtschaftsimporten aus Moldau für den Bundeshaushalt wirksam. Diese beliefen sich auf 20 450 Franken im Jahr 2022. Die möglichen finanziellen Auswirkungen halten sich somit in Grenzen und sind in Beziehung zu den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu setzen, die sich für die Schweiz insbesondere aufgrund der erhöhten Rechtssicherheit und aus dem verbesserten Zugang für Schweizer Waren und Dienstleistungen auf dem moldauischen Markt ergeben.

5.1.2

Personelle Auswirkungen

Das vorliegende Abkommen kann mit den bestehenden personellen Ressourcen des Staatssekretariats für Wirtschaft umgesetzt werden. Personelle Auswirkungen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit können sich aus der steigenden Gesamtzahl umzusetzender und weiterzuentwickelnder FHA ergeben. Für den Zeitraum 2015­ 2024 wurden entsprechende Ressourcen bewilligt. Für diesen Zeitraum hat das vorliegende Abkommen keine personelle Aufstockung zur Folge. Über den Ressourcenbedarf für die Aushandlung neuer und die Umsetzung und Weiterentwicklung aller bestehenden Abkommen nach 2024 wird der Bundesrat zu gegebener Zeit neu entscheiden.

5.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Das vorliegende Abkommen hat auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete keine finanziellen oder personellen Auswirkungen. Demgegenüber werden von den in Ziffer 5.3 erwähnten volkswirtschaftlichen Auswirkungen grundsätzlich alle Landesteile profitieren.

5.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Indem das FHA EFTA­Moldau den gegenseitigen Marktzugang für Waren und Dienstleistungen verbessert sowie die Rechtssicherheit für den Schutz des geistigen Eigentums und allgemein für den bilateralen wirtschaftlichen Austausch erhöht, stärkt es den Wirtschaftsstandort Schweiz und erhöht dessen Fähigkeit, Wertschöpfung zu generieren und Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten.

Konkret werden durch das Abkommen im Einklang mit der Aussenwirtschafts- und der Agrarpolitik der Schweiz effizienzsenkende tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und Moldau beseitigt oder reduziert. Die Verbesserung des Markzugangs für Schweizer Waren und Dienstleistungen auf dem moldauischen Markt erhöht die Wettbewerbsfähigkeit in diesem Land. Gleichzeitig beugt das Abkommen der Möglichkeit einer Diskriminierung gegenüber anderen Freihandelspartnern Moldaus vor (vgl. Ziff. 4.3­4.5 und 4.7). Der Wegfall oder die Reduktion 47 / 50

BBl 2024 534

von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen sowie die Erleichterung des Dienstleistungshandels im beiderseitigen Wirtschaftsverkehr verringern zudem die Beschaffungskosten für Unternehmen in der Schweiz und entlasten die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten. Ähnliches gilt umgekehrt für Moldau.

5.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt

Das FHA mit Moldau ist wie alle FHA in erster Linie ein Wirtschaftsabkommen, das die Rahmenbedingungen und die Rechtssicherheit für den wirtschaftlichen Austausch mit diesem Partner verstärken wird. Dies wird sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsstandorte Schweiz und Moldau sowie auf die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen auswirken. Generell tragen die FHA aufgrund der Stärkung des bilateralen und multilateralen Engagements und der völkerrechtlich abgesicherten und verbesserten Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Austausch zur Förderung des Rechtsstaates, zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum Wohlstand bei, dies insbesondere durch die Unterstützung des Privatsektors und der freien Wirtschaftstätigkeit.

Wirtschaftliche Tätigkeit benötigt Ressourcen und Arbeitskräfte und ist mit entsprechenden Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt verbunden. Im Sinne des Nachhaltigkeitskonzepts gilt es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu stärken sowie den Wohlstand zu steigern und gleichzeitig die Umweltbelastung und den Ressourcenverbrauch auf ein dauerhaft tragbares Niveau zu senken sowie den sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten und zu verbessern. Entsprechend sind im FHA eine Reihe von Bestimmungen verankert, welche die bilateralen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung fördern, insbesondere im umfassenden Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung (vgl.

Ziff. 4.9).

Im FHA EFTA­Moldau konnten erstmals die neuen EFTA-Modellbestimmungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung (Kapitel 9) vereinbart werden. Des Weiteren enthält das Abkommen eine Bestimmung, in der die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten unter anderen internationalen Abkommen bestätigen (Art. 1.4), worunter insbesondere Abkommen und Vereinbarungen im Handels-, Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsbereich fallen. Für die Kohärenz besonders relevant sind auch die Ausnahmebestimmungen in den Kapiteln zum Warenverkehr und zum Handel mit Dienstleistungen (Art. 2.20 und Art. 3.17). Die gemäss den WTO-Regeln und den Bestimmungen multilateraler Umweltabkommen bestehenden Möglichkeiten, den Handel mit besonders gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern zu beschränken, werden durch das Abkommen somit nicht beeinträchtigt. Dessen Bestimmungen
räumen den Vertragsparteien analog zu den WTO-Regeln explizit die Möglichkeit ein, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Bewahrung nichterneuerbarer natürlicher Ressourcen zu treffen. Entsprechende nationale Produktevorschriften werden von den Abkommen nicht beeinträchtigt. Die erwähnten Bestimmungen im FHA EFTA­Moldau sollen sicherstellen, dass im Zusammenhang mit dem Abkommen weder die Umwelt- und Arbeits-

48 / 50

BBl 2024 534

gesetzgebungen der Partnerstaaten noch das internationale Umwelt- und Sozialrecht verletzt werden.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)65, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG; Art. 7a Abs. 1 RVOG).

6.2

Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten sowie Moldau gehören der WTO an. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass das vorliegende Abkommen im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen steht. FHA unterliegen der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein.

Der Abschluss von FHA mit Drittstaaten steht weder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich ihrer Verpflichtungen gegenüber der EU, noch mit den Zielen der schweizerischen Europapolitik im Widerspruch. Insbesondere sind die vorliegenden Abkommensbestimmungen mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU sowie den übrigen bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar.

6.3

Geltung für Liechtenstein

Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Vertragsstaat des FHA EFTA­Moldau. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 29. März 192366 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet. Gemäss diesem Zollvertrag handelt die Schweiz in den vom Zollvertrag erfassten Bereichen und im darin vorgesehenen Umfang ebenfalls für Liechtenstein. In Artikel 1.3 Absatz 2 des FHA ist festgehalten, dass die Schweiz Liechtenstein in den vom Zollvertrag abgedeckten Bereichen vertritt.

65 66

SR 101 SR 0.631.112.514

49 / 50

BBl 2024 534

6.4

Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1­3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG gelten Bestimmungen als rechtsetzend, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen.

Das vorliegende Abkommen enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 ParlG und Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV, z. B. Zollkonzessionen und Gleichbehandlungsgebote. Diese Bestimmungen bewegen sich grundsätzlich im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlossener internationaler Abkommen und sind von ähnlichem rechtlichem, wirtschaftlichem und politischem Gehalt. Das Abkommen untersteht dem fakultativen Referendum.

Es kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden (Art. 12.4).

Der Beitritt zu einer internationalen Organisation ist nicht vorgesehen. Für die Umsetzung des Abkommens sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich.

6.5

Inkrafttreten

Gemäss Artikel 12.5 über das Inkrafttreten des Abkommens tritt dieses am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Depositar durch Moldau und mindestens einem EFTA-Staat in Kraft. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach Inkrafttreten des Abkommens hinterlegt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung von dessen Ratifikationsurkunde in Kraft (Abs. 3).

50 / 50