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Bundesgesetz Entwurf über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) (Sachplan und Plangenehmigungsverfahren) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20241, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 64 Absätze 1 und 3 sowie 81 der Bundesverfassung3, Art. 7 Abs. 1 Bst. h Der Bund fördert die Forschung und die Innovation nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch: 1

h.

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die Erstellung eines Sachplans gemäss dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19794 (RPG) für die Projekte der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt.

BBl 2024 532 SR 420.1 SR 101 SR 700

2024-0415

BBl 2024 533

Förderung der Forschung und der Innovation. BG (Sachplan und Plangenehmigungsverfahren)

BBl 2024 533

Gliederungstitel nach Art. 31

6a. Abschnitt: Plangenehmigung für die Bauten und Anlagen des CERN Art. 31a

Grundsatz

Pläne betreffend die Errichtung oder Anpassung von Bauten und Anlagen des CERN, die eine räumliche Entwicklung mit sich bringen oder von strategischer Bedeutung sind, müssen von der Plangenehmigungsbehörde genehmigt werden. Diese Kompetenz obliegt dem WBF; sie kann an das SBFI delegiert werden.

1

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

2

Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht wird berücksichtigt, sofern es die Bauten und Anlagen des CERN nicht unverhältnismässig einschränkt.

3

Die Plangenehmigung für Projekte mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem RPG5 voraus.

4

Die Bauten und Anlagen nach Absatz 1 müssen die anerkannten Regeln der Technik einhalten und den Anforderungen der spezifischen Rechtsvorschriften, namentlich im Bereich Raumplanung sowie Umwelt-, Natur-, Heimat- und Klimaschutz, entsprechen.

5

Art. 31b

Anwendbares Recht

Soweit das vorliegende Gesetz nicht davon abweicht, richtet sich das Plangenehmigungsverfahren nach dem VwVG6.

1

Das Enteignungsrecht wird dem CERN übertragen. Für Bauten und Anlagen nach Artikel 31a Absatz 1 entscheidet die Plangenehmigungsbehörde über die enteignungsrechtlichen Einsprachen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19307 über die Enteignung (EntG). Sind Enteignungen notwendig, finden die Vorschriften des EntG Anwendung.

2

Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.

3

Art. 31c

Eröffnung des Verfahrens

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Plangenehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

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SR 700 SR 172.021 SR 711

Förderung der Forschung und der Innovation. BG (Sachplan und Plangenehmigungsverfahren)

Art. 31d

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Aussteckung

Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, die die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.

1

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Plangenehmigungsbehörde vorzubringen.

2

Für andere vorbereitende Handlungen, für die Projektbereinigung und für die Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen gilt das Verfahren nach Artikel 15 EntG8. Die Plangenehmigungsbehörde entscheidet über Einwände Dritter.

3

Art. 31e

Stellungnahme der Kantone, Publikation und Auflage

Die Plangenehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen verlängern.

1

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

2

Art. 31f

Einsprache

Wer nach den Vorschriften des VwVG9 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Plangenehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

1

Wer nach den Vorschriften des EntG10 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

2

3

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Art. 31g

Bereinigungsverfahren

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199711.

Art. 31h

Plangenehmigung, Geltungsdauer

Mit der Plangenehmigung entscheidet die Plangenehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

1

Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen worden ist.

2

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SR 711 SR 172.021 SR 711 SR 172.010

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Förderung der Forschung und der Innovation. BG (Sachplan und Plangenehmigungsverfahren)

BBl 2024 533

Die Plangenehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

3

Art. 31i 1

Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a.

örtlich begrenzten Bauten und Anlagen mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

b.

Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

c.

Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

Die Plangenehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Plangenehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Sie kann bei den betroffenen Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.

2

Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

3

Art. 31j

Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung

Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG12 durchgeführt.

1

Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.

2

Art. 31k

Bauten und Anlagen, die dem kantonalen Recht unterliegen

Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen des CERN, die nicht hauptsächlich eine räumliche Entwicklung mit sich bringen oder nicht von strategischer Bedeutung sind, unterstehen dem kantonalen Recht. Im Falle eines Kompetenzkonflikts entscheidet die Plangenehmigungsbehörde über die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht 1

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SR 711

Förderung der Forschung und der Innovation. BG (Sachplan und Plangenehmigungsverfahren)

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Die Plangenehmigungsbehörde und die kantonale Behörde koordinieren sich, um sicherzustellen, dass die Bauten und Anlagen, die jede Behörde genehmigt, mit den von der anderen Behörde geführten Verfahren vereinbar sind.

2

Die Plangenehmigungsbehörde und die kantonale Behörde informieren sich gegenseitig über die von ihnen erteilten Bewilligungen.

3

Art. 31l

Festlegung von Projektierungszonen

Die Plangenehmigungsbehörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag des CERN, des Kantons oder der Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für die künftige Umsetzung von Bauten und Anlagen des CERN freizuhalten.

1

Die beteiligten Bundesbehörden, Kantone und Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer sind anzuhören. Die Anhörung der Gemeinden und der Grundeigentümerinnen und -eigentümer ist Sache der Kantone.

2

Die Projektierungszonen können für eine Dauer von höchstens fünf Jahren festgesetzt werden. Die Geltungsdauer kann um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.

3

Verfügungen über die Festsetzung und die Aufhebung von Projektierungszonen sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

4

Art. 31m

Baulinien

Die Plangenehmigungsbehörde kann auf Antrag des CERN Baulinien zur Sicherung von Bauten und Anlagen des CERN festlegen. Die betroffenen Bundesbehörden, Kantone, Gemeinden sowie die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer sind anzuhören.

1

Die Baulinien sind an den Bestand der Anlage gebunden und fallen mit der ersatzlosen Entfernung der Anlage ohne Weiteres dahin.

2

3

Die Baulinien dürfen erst aufgrund genehmigter Pläne festgelegt werden.

Verfügungen über die Festlegung und die Aufhebung von Baulinien sind in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen.

4

Art. 31n

Beschwerde

Gegen Entscheide der Plangenehmigungsbehörde kann Beschwerde erhoben werden wegen: 1

a.

Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

b.

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

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Förderung der Forschung und der Innovation. BG (Sachplan und Plangenehmigungsverfahren)

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Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

2

Art. 56

Vollzug

1

Der Bundesrat ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig.

2

Er kann rechtsetzende Ausführungsbestimmungen erlassen, namentlich über: a.

das Plangenehmigungsverfahren;

b.

die Bauvorschriften zum Schutz von Menschen, Umwelt und Klima;

c.

die Gebühren für die im Zusammenhang mit der Plangenehmigung oder dem Sachplan ausgeführten Tätigkeiten.

Art. 57b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Gesuche für Bauten und Anlagen nach Artikel 31a Absatz 1, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... in Prüfung befinden, werden von der kantonalen Behörde an die Plangenehmigungsbehörde weitergeleitet. Ihre Behandlung richtet sich nach diesem Gesetz.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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