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Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2023­2027

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung1 und auf Artikel 146 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20022, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20243, beschliesst:

1. Abschnitt: Politische Leitlinien der Legislaturplanung Art. 1 Die Politik des Bundes richtet sich in der Legislaturperiode 2023­2027 nach folgenden Leitlinien:

1 2 3

1.

Die Schweiz sichert ihren Wohlstand nachhaltig und nutzt die Chancen der Digitalisierung (2. Abschnitt).

2.

Die Schweiz fördert den nationalen und generationengerechten Zusammenhalt (3. Abschnitt).

3.

Die Schweiz sorgt für Sicherheit, setzt sich für Frieden ein und agiert kohärent und verlässlich in der Welt (4. Abschnitt).

4.

Die Schweiz schützt das Klima und trägt Sorge zu den natürlichen Ressourcen (5. Abschnitt).

SR 101 SR 171.10 BBl 2024 525

2023-2590

BBl 2024 526

Legislaturplanung 2023­2027.BB

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2. Abschnitt: Die Schweiz sichert ihren Wohlstand nachhaltig und nutzt die Chancen der Digitalisierung Art. 2

Ziel 1: Die Schweiz sorgt für stabile sowie innovations- und wettbewerbsfördernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen im digitalen Zeitalter, die auf die Nachhaltigkeitsziele ausgerichtet sind

Zur Erreichung des Ziels 1 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 1.

Verabschiedung der Botschaft zur Standortförderung 2028­2031;

2.

Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20154;

3.

Verabschiedung der Strategie des Bundesrats gegen die Korruption 2025­ 2028;

4.

Kenntnisnahme des Lageberichts zur Schweizer Volkswirtschaft.

Art. 3

Ziel 2: Die Schweiz erneuert ihre Beziehungen zur EU

Zur Erreichung des Ziels 2 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 5.

Abschluss der Verhandlungen zum Paket zur Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz­EU;

6.

Abschluss des Assoziierungsabkommens der Schweiz am EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizon Europe» und weiteren Elementen des Horizon-Pakets 2021­2027;

7.

Verabschiedung der Botschaft zur Beteiligung der Schweiz an den Massnahmen der EU im Bereich Forschung und Innovation in den Jahren 2028­2034;

8.

Abschluss des Assoziierungsabkommens der Schweiz am EU-Programm zur Förderung von allgemeiner und beruflicher Bildung, Jugend und Sport «Erasmus+» 2021­2027;

9.

Verabschiedung der Botschaft zur Beteiligung der Schweiz am EU-Programm «Erasmus+»;

10. Verabschiedung der Botschaft zur Beteiligung der Schweiz am EU-Programm im Bereich Bildung in den Jahren 2028­2034; 11. Abschluss der Verhandlungen zu einem Gesundheitsabkommen mit der EU; 12. Verabschiedung der Botschaft zu einem Gesundheitsabkommen mit der EU; 13. Abschluss der Verhandlungen zu einem Lebensmittelsicherheitsabkommen mit der EU; 14. Verabschiedung der Botschaft zu einem Lebensmittelsicherheitsabkommen mit der EU; 15. Verabschiedung der Botschaft zum Stromabkommen mit der EU; 4

SR 958.1

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16. Abschluss des Assoziierungsabkommens der Schweiz am EU-Erdbeobachtungsprogramm «Copernicus» 2021­2027; 17. Verabschiedung der Botschaft zur Beteiligung der Schweiz am EU-Erdbeobachtungsprogramm «Copernicus»; 18. Abschluss der Verhandlungen zur Verstetigung des Schweizer Beitrags an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten; 19. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung von Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen); 20. Grundsatzentscheid zur Reform im Bereich der staatlichen Beihilfen.

Art. 4

Ziel 3: Die Schweiz leistet ihren Beitrag zu einer regelbasierten Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten

Zur Erreichung des Ziels 3 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 21. Verabschiedung der Botschaft zum Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung des Regulierungs- und Aufsichtsrahmens im Finanzbereich mit dem Vereinigten Königreich; 22. Verabschiedung der Botschaft zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte; 23. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung der Rechtsgrundlagen für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen; 24. Verabschiedung der Botschaft zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen; 25. Verabschiedung einer der Botschaft zum plurilateralen WTO-Abkommen über digitalen Handel; 26. Verabschiedung der Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Mercosur-Staaten; 27. Verabschiedung der Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Moldau; 28. Verabschiedung der Botschaft zum Abkommen über die digitale Wirtschaft (Digital Economy Agreement) zwischen den EFTA-Staaten und Singapur; 29. Verabschiedung der Strategie Landeskommunikation 2025­2028.

5

SR 0.142.112.681

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Art. 5

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Ziel 4: Die Schweiz bleibt führend in Bildung, Forschung und Innovation

Zur Erreichung des Ziels 4 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 30. Verabschiedung der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025­2028; 31. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20126 über die Förderung der Forschung und Innovation; 32. Verabschiedung der Botschaft zum Bundesgesetz über die Raumfahrt; 33. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 20117; 34. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20028.

Art. 6

Ziel 5: Die Schweiz nutzt die Chancen der künstlichen Intelligenz, reduziert ihre Risiken und setzt sich für einen innovativen Standort Schweiz und eine zukunftsgerichtete nationale und internationale Regulierung ein

Zur Erreichung des Ziels 5 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 35. Grundsatzentscheid zur Auslegeordnung der Regulierung von künstlicher Intelligenz; 36. Grundsatzentscheid zur Weiterentwicklung des Bereichs künstliche Intelligenz in der Bundesverwaltung.

Art. 7

Ziel 6: Die Schweiz stellt eine zuverlässige und solide Finanzierung ihrer Infrastrukturen in den Bereichen Verkehr und Kommunikation im digitalen Zeitalter sicher

Zur Erreichung des Ziels 6 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 37. Verabschiedung der Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur, der Systemaufgaben in diesem Bereich sowie zu Investitionsbeiträgen an private Güterverkehrsanlagen 2025­2028; 38. Verabschiedung des Sachplans Verkehr, Teil Infrastruktur Strasse; 39. Verabschiedung der Botschaft zum Zahlungsrahmen 2028­2031 und Ausbauschritt 2027 für die Nationalstrassen; 40. Verabschiedung der Botschaft zur Abgabe für Elektrofahrzeuge; 41. Verabschiedung der Luftraum- und Aviatikinfrastruktur-Strategie Schweiz; 42. Verabschiedung der Drohnenstrategie; 6 7 8

SR 420.1 SR 810.30 SR 412.10

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43. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19979.

Art. 8

Ziel 7: Die Schweiz sorgt für einen ausgeglichenen Bundeshaushalt sowie eine stabile Finanzordnung und verfügt über ein wettbewerbsfähiges Steuersystem

Zur Erreichung des Ziels 7 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 44. Entscheid zum weiteren Vorgehen zur Wiederaufnahme des Projekts «Aufgabenteilung Bund­Kantone»; 45. Verabschiedung der Botschaft zur Stabilisierung der Bundesfinanzen; 46. Verabschiedung der Botschaft zur Stabilität des Finanzplatzes Schweiz; 47. Verabschiedung der Botschaft zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Individual-besteuerung).

Art. 9

Ziel 8: Der Bund erbringt seine Leistungen effizient und fördert die Digitalisierung

Zur Erreichung des Ziels 8 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 48. Verabschiedung der Botschaft zum Aufbau der «Swiss Government Cloud»; 49. Grundsatzentscheid zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit bei der digitalen Transformation der öffentlichen Verwaltung; 50. Verabschiedung der Botschaft zum Programm zur Förderung der digitalen Transformation im Gesundheitswesen («Digisanté»); 51. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 201510 über das elektronische Patientendossier; 52. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 199411 über die Krankenversicherung (Sicherstellung des flächendeckenden Once-Only-Prinzips für alle Daten-Adressatinnen und -Adressaten im stationären Bereich).

9 10 11

SR 784.10 SR 816.1 SR 832.10

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3. Abschnitt: Die Schweiz fördert den nationalen und generationengerechten Zusammenhalt Art. 10

Ziel 9: Die Schweiz stärkt das inländische Arbeitskräftepotenzial

Zur Erreichung des Ziels 9 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 53. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Entsendegesetzes vom 8. Oktober 199912; 54. Genehmigung des Berichts über die Gesamtschau zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials.

Art. 11

Ziel 10: Die Schweiz stärkt den Zusammenhalt der Regionen und Bevölkerungsgruppen und fördert die Integration und Verständigung der unterschiedlichen Kulturen und Sprachgemeinschaften

Zur Erreichung des Ziels 10 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 55. Verabschiedung der Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2025­ 2028; 56. Verabschiedung der strategischen Ziele des Bundesrats 2024­2027 zur Förderung der Mehrsprachigkeit.

Art. 12

Ziel 11: Die Schweiz fördert die Gleichstellung der Geschlechter und stützt die Inklusion und die Chancengleichheit

Zur Erreichung des Ziels 11 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 57. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200213; 58. Kenntnisnahme der Zwischenbilanz zur Umsetzung der Gleichstellungsstrategie 2030; 59. Genehmigung des Monitorings der Armutssituation in der Schweiz (in Umsetzung der Mo. WBK-S 19.3953).

Art. 13

Ziel 12: Die Schweiz verfügt über nachhaltig finanzierte Sozialwerke und sichert sie für zukünftige Generationen

Zur Erreichung des Ziels 12 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 60. Verabschiedung der Botschaft zur Sicherung der Zukunft der Alters- und Hinterlassenenversicherung;

12 13

SR 823.20 SR 151.3

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61. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Hinterlassenenrenten); 62. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200615 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (in Umsetzung der Mo. SGK-N 18.3716); 63. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 195916 (Intensive Frühintervention bei frühkindlichem Autismus); 64. Verabschiedung der Botschaft zum Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen.

Art. 14

Ziel 13: Die Schweiz sorgt für eine qualitativ hochstehende und finanziell tragbare Gesundheitsversorgung

Zur Erreichung des Ziels 13 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 65. Verabschiedung der Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 199417 über die Krankenversicherung (Kostendämpfungspaket 2 und Kostenziele); 66. Verabschiedung der Botschaft zur Umsetzung der Pflegeinitiative (2. Etappe); 67. Verabschiedung der Botschaft zum Bundesgesetz über seltene Krankheiten (in Umsetzung der Mo. SGK-S 21.3978 und Mo. SGK-N 22.3379); 68. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Epidemiengesetzes vom 28. September 201218.

4. Abschnitt: Die Schweiz sorgt für Sicherheit, setzt sich für Frieden ein und agiert kohärent und verlässlich in der Welt Art. 15

Ziel 14: Die Schweiz setzt sich für eine Stärkung und Fokussierung der multilateralen Zusammenarbeit ein und stärkt ihre Rolle als Gaststaat

Zur Erreichung des Ziels 14 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 69. Verabschiedung der Botschaft zur Strategie Multilateralismus und Gaststaat 2026­2029; 70. Verabschiedung der Botschaft zur Unterstützung der drei Genfer Zentren 2028­2031.

14 15 16 17 18

SR 831.10 SR 831.30 SR 831.20 SR 832.10 SR 818.101

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Art. 16

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Ziel 15: Die Schweiz agiert kohärent und als verlässliche Partnerin für Entwicklung und Frieden, setzt sich weltweit für Demokratie und Menschenrechte sowie für die Prävention und die Bewältigung von globalen Krisen ein

Zur Erreichung des Ziels 15 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 71. Verabschiedung der aussenpolitischen Strategie 2024­2027; 72. Verabschiedung der Botschaft zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2025­2028 (IZA-Strategie 2025­2028); 73. Verabschiedung der Strategie für den Nahen und Mittleren Osten sowie Nordafrika 2025­2028 (MENA-Strategie 2025­2028); 74. Verabschiedung der Subsahara-Afrika-Strategie 2025­2028; 75. Verabschiedung der China-Strategie 2025­2028; 76. Verabschiedung der Amerikas-Strategie 2026­2029; 77. Verabschiedung der Südostasien-Strategie 2027­2030; 78. Verabschiedung der Strategie Rüstungskontrolle und Abrüstung 2026­2029.

Art. 17

Ziel 16: Die Schweiz unterstützt den Wiederaufbau in der Ukraine

Zur Erreichung des Ziels 16 soll der Bundesrat die folgende Massnahme ergreifen: 79. Grundsatzentscheid über den Beitrag an den Wiederaufbau in der Ukraine.

Art. 18

Ziel 17: Die Schweiz sorgt für eine stringente Asylund Integrations-politik, nutzt die Chancen der Zuwanderung und setzt sich für eine effiziente europäische und internationale Zusammenarbeit ein

Zur Erreichung des Ziels 17 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 80. Verabschiedung des Resettlement-Programms 2026/27; 81. Verabschiedung der Botschaft zum Verpflichtungskredit zur Integrationsförderung 2028­2031; 82. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 199819 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes); 83. Beschluss über den Schutzstatus S; 84. Kenntnisnahme der Änderung der Strategie der integrierten Grenzverwaltung (Integrated Border Management) (IBM-Strategie).

19

SR 142.31

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Art. 19

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Ziel 18: Die Schweiz erhöht ihre Kompetenzen zur Führung bei der Bewältigung von Krisen, stärkt ihre Widerstandsfähigkeit und verfügt über die notwendigen Instrumente und Mittel, um die Gefahren und Bedrohungen ihrer Sicherheit abzuwenden

Zur Erreichung des Ziels 18 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 85. Genehmigung des sicherheitspolitischen Berichts des Bundesrates; 86. Verabschiedung der Armeebotschaften 2024, 2025, 2026 und 2027; 87. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 201620; 88. Verabschiedung der Botschaft zum Beitritt zum EU-Katastrophenschutzverfahren (Union Civil Protection Mechanism, UCPM); 89. Kenntnisnahme der Aktualisierung und Weiterentwicklung der nationalen Risikoanalyse «Katastrophen und Notlagen Schweiz».

Art. 20

Ziel 19: Die Schweiz beugt bewaffneten Konflikten vor und bekämpft Terrorismus, Gewaltextremismus und alle Formen der Kriminalität effektiv und mit angemessenen Instrumenten

Zur Erreichung des Ziels 19 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 90. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Verwaltungsstrafrechts vom 22. März 197421 (in Umsetzung der Mo. Caroni 14.4122); 91. Verabschiedung der Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit (Prüm II)22; 92. Verabschiedung der Botschaft zur Übernahme und Umsetzung des Notenaustausches vom 7. Juni 2023 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/97723 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes); 93. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200824 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes.

20 21 22

23

24

SR 531 SR 313.0 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit («Prüm II») und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, 2019/817 und 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates, COM/2021/784 final.

Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates, ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1 SR 361

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Art. 21

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Ziel 20: Der Bund antizipiert Cyberrisiken und unterstützt und ergreift wirksame Massnahmen, um die Bevölkerung, die Wirtschaft sowie die kritischen Infrastrukturen zu schützen

Zur Erreichung des Ziels 20 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 94. Verabschiedung der Verordnung über die Meldepflicht für kritische Infrastrukturen bei Cyberangriffen; 95. Kenntnisnahme des Berichts zur Nationalen Cyberstrategie.

5. Abschnitt: Die Schweiz schützt das Klima und trägt Sorge zu den natürlichen Ressourcen Art. 22

Ziel 21: Die Schweiz stellt eine produktive Landwirtschaft und resiliente Lebensmittelversorgung im Einklang mit den Grundsätzen der Nachhaltigkeit sicher

Zur Erreichung des Ziels 21 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 96. Verabschiedung der Botschaft zu den landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen 2026­2028; 97. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199825 (Agrarpolitik 2030­2033); 98. Beschluss über die definitive Einführung eines Kompetenzzentrums für die digitale Transformation der Land- und Ernährungswirtschaft.

Art. 23 Ziel 22: Die Schweiz trägt der wachsenden Bevölkerung Rechnung, nutzt ihren Boden schonend und entwickelt ihre Raumordnungspolitik Zur Erreichung des Ziels 22 soll der Bundesrat die folgende Massnahme ergreifen: 99. Verabschiedung der Botschaft zu den Agglomerationsprogrammen der fünften Generation.

Art. 24

Ziel 23: Die Schweiz setzt sich national und international für eine wirksame Umwelt- und Klimapolitik sowie für die Erhaltung der Biodiversität ein und setzt ihre Verpflichtungen zum Schutz dieser Bereiche um

Zur Erreichung des Ziels 23 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 100. Verabschiedung der Botschaft zu den Verpflichtungskrediten für die Programmvereinbarungen im Umweltbereich (2025­2028); 101. Verabschiedung der Botschaft zum Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit; 25

SR 910.1

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102. Verabschiedung des Aktionsplans 2024­2027 zur Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030; 103. Grundsatzentscheid zum Aktionsplan zur Strategie Biodiversität Schweiz, Umsetzungsphase II (2025­2030).

Art. 25

Ziel 24: Die Schweiz verstärkt ihre Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere zum Schutz der Bevölkerung und von kritischen Infrastrukturen

Zur Erreichung des Ziels 24 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 104. Verabschiedung der Strategie «Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz»; 105. Verabschiedung der integralen Wald- und Holzstrategie 2050; 106. Abschluss des Programms «Entscheidungsgrundlagen zum Umgang mit dem Klimawandel in der Schweiz: Informationen zu sektorenübergreifenden Themen» des Netzwerkes des Bundes für Klimadienstleistungen (National Centre for Climate Services, NCCS); 107. Verabschiedung der Botschaft zum vierten Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee (Verbesserungen des Hochwasserschutzes).

Art. 26

Ziel 25: Die Schweiz stellt die Sicherheit und Stabilität der Energieversorgung sicher und fördert den Ausbau der inländischen Produktion von erneuerbarer Energie

Zur Erreichung des Ziels 25 soll der Bundesrat die folgenden Massnahmen ergreifen: 108. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 200726 (Reservekraftwerke); 109. Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (Anforderungen an systemkritische Unternehmen); 110. Genehmigung des Szenariorahmens für die Stromnetzplanung; 111. Verabschiedung der Botschaft zum Gasversorgungsgesetz; 112. Verabschiedung der Wasserstoffstrategie.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 27

Umsetzung der Legislaturplanung

1

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig die zur Erreichung der Ziele notwendigen Erlassentwürfe.

26

SR 734.7

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2

Er legt jeweils in seinen Jahreszielen dar, wann welche Botschaften unterbreitet werden sollen.

Art. 28 Zielerreichung 1

Zur Überprüfung der Zielerreichung dienen die in Anhang 3 zur Botschaft über die Legislaturplanung 2023­2027 aufgelisteten Indikatoren.

2

Der Geschäftsbericht des Bundesrates orientiert über die Zielerreichung.

Art. 29 Referendum Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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