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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 7. März 2024

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel Biorga Contra Schwefel (W-18-4, 80 % Schwefel) Capito Bio-Schwefel (W-18-2, 80 % Schwefel) Celos (W-6873, 80 % Schwefel) Elosal Supra (W-986, 80 % Schwefel) Elosal Supra (W-7258, 80 % Schwefel) Kumulus WG (W-4458, 80 % Schwefel) Microthiol Spécial Disperss (W-7170, 80 % Schwefel) Microthiol Spécial Disperss (W-7258-1, 80 % Schwefel) Mycosan-S (W-4495-1, 80 % Schwefel) MycoSan-S (W-7227-1, 80 % Schwefel) Netzschwefel Stulln (W-7227, 80 % Schwefel) Sanoplant Schwefel (W-18-3, 80 % Schwefel) Schwefel 80 WG (W-4495, 80 % Schwefel) Solfovit WG (W-4458-1, 80 % Schwefel) Sufralo (W-18-1, 80 % Schwefel) THIOVIT (W-7367, 80 % Schwefel) Thiovit Jet (W-18, 80 % Schwefel) sind, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: 1

SR 916.161

2024-0617

BBl 2024 519

BBl 2024 519

Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Wirkung

Anwendung

Auflagen

Obstbau Haselnuss

Haselnuss-Gallmilbe

Konzentration: 0.45 % Aufwandmenge: 7.2 kg/ha Wartefrist: 3 Tage Anwendung: Ab März

1, 2, 3, 4, 5

Auflagen für den Einsatz 1 Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

2 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.

3 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen.

4 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

5 SPe 8: Gefährlich für Bienen ­ Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen).

Hinweis Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannte Anwendung nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; es kann daher nicht garantiert werden, dass keine Schäden an den Kulturpflanzen entstehen.

Die Pflanzenschutzmittel Actiol (W-5162-1, 52.4 %, 723 g/l Schwefel) BIOHOP HelioSOUFRE (W-5323-1, 51.1 %, 700 g/l Schwefel) Heliosoufre S (W-5323, 51.1 %, 700 g/l Schwefel) Soufre FL (W-5162, 52.4 %, 723 g/l Schwefel) Thiovit Liquid (W-5323-2, 51.1 %, 700 g/l Schwefel) sind, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:

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BBl 2024 519

Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Obstbau Haselnuss

Wirkung

Anwendung

Auflagen

Haselnuss-Gallmilbe (Phytoptus avellanae)

Konzentration: 0.45 % Aufwandmenge: 7.2 kg/ha Wartefrist: 3 Tage Anwendung: Ab März

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7

Auflagen für den Einsatz 1 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

2 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.

3 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzbrille oder Visier tragen.

4 Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzbrille oder Visier tragen.

5 Nur in einem Spritztank bei laufendem Rührwerk anwenden.

6 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

7 SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen).

Hinweis Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannte Anwendung nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; es kann daher nicht garantiert werden, dass keine Schäden an den Kulturpflanzen entstehen.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 172.021

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

7. März 2024

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

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