BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Änderungsverfügung betreffend die Verfügung vom 10. Januar 2024 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Messungen von Aerosolen und Spurengaszusammensetzungen mittels eines Helikites der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (nachstehend: EPFL), «Kampagne ­ Turtmann» vom 19. Februar 2024

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die EPFL führt zwischen dem 1. und 29. Februar 2024 in Turtmann (Kanton Wallis) verschiedene Messungen von Aerosolen und Spurengaszusammensetzungen mit einem Helikite im Rahmen des Forschungsprojekts «Kampagne ­ Turtmann» durch. Zu diesem Zweck wurde mit Verfügung des BAZL vom 10. Januar 2024 die Errichtung eines zeitlich beschränkt aktivierbaren Flugbeschränkungsgebiets («Tempo Restricted Area», nachstehend: TEMPO LSR) während eines Zeitfensters vom 1. bis 29. Februar 2024 bewilligt, wobei die Nutzungsbedingungen der TEMPO LSR vorsahen, dass diese innerhalb dieses Zeitfensters lediglich während einem durchgehenden Block von 2 Wochen aktiviert werden darf. Am 12. Februar 2024 hat die EPFL beim BAZL einen Antrag auf Erweiterung dieses Aktivierungsblocks bis zum Ende des bewilligten Zeitfensters (29. Februar 2024) gestellt, weil aus verschiedenen Gründen der zweiwöchige Block nicht ausreichend ist.

2024-0525

BBl 2024 475

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Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority), der Luftwaffe und der Skyguide die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Ziffer 2 Buchstabe b) des Dispositivs der Verfügung des BAZL vom 10. Januar 2024 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Messungen von Aerosolen und Spurengaszusammensetzungen mittels eines Helikites der EPFL («Kampagne ­ Turtmann») wird hiermit geändert und lautet neu wie folgt (Änderung in fetter Schrift): «Die TEMPO LSR Turtmann kann innerhalb des vierwöchigen Zeitraums (vgl. Ziffer 4), abhängig von den meteorologischen Bedingungen, während einem durchgehenden Block bis zum Ende des bewilligten Zeitfensters (29. Februar 2024) aktiviert werden.» 2. Das restliche Dispositiv der Verfügung vom 10. Januar 2024 bleibt unverändert in Kraft.

3. Für die vorliegende Änderungsverfügung wird eine Gebühr von 600 Franken festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Diese Änderungsverfügung wird der EPFL mittels Einschreiben mit Rückschein eröffnet. Eine Kopie dieser Verfügung wird ausserdem allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt.

Adressatenkreis:

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Die vorliegende Änderungsverfügungrichtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

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Öffentliche Auflage:

Diese Änderungsverfügung wird den Luftraumnutzenden durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann ausserdem auf der Homepage des BAZL (www.bazl.admin.ch) eingesehen oder telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 beim BAZL (Abteilung Sicherheit Infrastruktur) angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Änderungsverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

4. März 2024

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Vizedirektor: Martin Bernegger

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Dieser Text wurde im Sinne von Artikel 44 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1) aus Datenschutzgründen anonymisiert.

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