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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den schweizerischen Gerüstbau Verlängerung und Änderung vom 5. März 2024 Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 4. Mai 2020, vom 18. Mai 2021, vom 2. Mai 2022 und vom 3. April 20231 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den schweizerischen Gerüstbau wird bis zum 31. März 2025 verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den schweizerischen Gerüstbau werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 13 Abs. 1 und 1bis

(Lohn (Mindestlöhne, Grundlohn, Lohnklassen, Lohnauszahlung, 13. Monatslohn, Lohnanpassungen, Sonderfälle))

1 Mindestlöhne2,3:

Für die nachstehend aufgeführten Lohnklassen gelten folgende Mindestlöhne, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat. Vorbehalten sind Sonderfälle nach Artikel 13 Absatz 6 dieses Vertrages. Die Mindestlöhne je Lohnklasse betragen fur die ganze Schweiz in Schweizerfranken pro Monat:

1 2

3

BBl 2020 4381; 2021 1320; 2022 1152; 2023 953 Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).

2024-0620

BBl 2024 518

BBl 2024 518

Monatslöhne pro Lohnklasse: Q

A

B1

B2

C

Objektleiter / Objektleiterin

Gruppenleiter / Gruppenleiterin

Gerüstmonteur

Gerüstmonteur

Gerüstbaumitarbeiter

5560.­

5350.­

5000.­

4600.­

4460.­

Der Lohn pro Stunde errechnet sich wie folgt: Monatslohn: 182,5 = Stundenlohn Lohnanpassungen: Die effektiv ausbezahlten Löhne werden generell um 1,5 Prozent erhöht. Durch den Arbeitgeber gewährte Lohnerhöhungen seit dem 1. Januar 2024 können angerechnet werden.

1bis

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 13 Absatz 1 und 1bis GAV anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2025.

5. März 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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