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Übersetzung

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Moldau Abgeschlossen in Schaan, Liechtenstein, am 27. Juni 2023 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am ...

In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Präambel Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet) und die Republik Moldau, nachfolgend einzeln als «eine Vertragspartei» und gemeinsam als «die Vertragsparteien» bezeichnet, in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den Vertragsparteien durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen; mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern; entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation1 (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen2 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

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SR 0.632.20 SR 0.120

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Moldau

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mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die Lebensstandards zu verbessern und ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der Umwelt sicherzustellen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt; entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern; eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation3 (nachfolgend als «IAO» bezeichnet), die sie unterzeichnet haben; in Anerkennung der Bedeutung, für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit sicherzustellen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Förderung eines inklusiven Wirtschaftswachstums durch die Gewährleistung der Chancengleichheit für alle; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung; in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Ziels, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den Leitsätzen für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (UN) zu ermutigen; überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

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SR 0.820.1

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Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1

Ziele

1. Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.

2. Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 19944 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet); (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen5 (nachfolgend als «GATS» bezeichnet); (c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten; (d) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen; (e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; (f) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; (g) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen; (h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und (i)

die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

Art. 1.2

Räumlicher Anwendungsbereich

1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf: (a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und

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SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1B

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(b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).

Art. 1.3

Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und der Republik Moldau auf der anderen Seite. Es findet nicht Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

2. Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 19236 zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.4

Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben.

2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen.

Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

Art. 1.5

Einhaltung von Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.6

Transparenz

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkom-

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SR 0.631.112.514

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men, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich.

2. Jede Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.

3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.

4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letztere Vorrang.

Kapitel 2: Warenverkehr Art. 2.1

Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieses Kapitel findet Anwendung auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.

Art. 2.2

Einfuhrzölle

1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, erheben die Vertragsparteien Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei gemäss Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) und den Anhängen II­V (Listen der Zollverpflichtungen).

2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei neue Einfuhrzölle einführen oder die auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei gemäss ihren Listen der Zollverpflichtungen bereits erhobenen Einfuhrzölle erhöhen.

3. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Einfuhrzölle» alle Abgaben, Steuern oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, mit Ausnahme jener, die im Einklang stehen mit: (a) Artikel III des GATT 19947 und den Hinweisen zu seiner Auslegung; (b) den Artikeln 2.14 (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen), 2.15 (Antidumping), 2.16 (Allgemeine Schutzmassnahmen) oder 2.17 (Bilaterale Schutzmassnahmen); (c) Artikel VIII des GATT 1994 und den Hinweisen zu seiner Auslegung.

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SR 0.632.20, Anhang 1A.1

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Art. 2.3

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Einreihung von Waren

Die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien erfolgt gemäss dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet). Bei Änderungen an der HS-Nomenklatur oder anderen technischen Änderungen des Zolltarifs einer Vertragspartei passen die Vertragsparteien Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) sowie die Anhänge II-V (Liste der Zollverpflichtungen) an.

Art. 2.4

Ausfuhrzölle

Keine Vertragspartei führt im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in eine andere Vertragspartei Abgaben, Steuern oder Gebühren ein oder behält solche bei, mit Ausnahme der internen Abgaben, die in Übereinstimmung mit Artikel 2.10 (Inländerbehandlung) zur Anwendung kommen.

Art. 2.5

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) festgelegt.

Art. 2.6

Zollwertermittlung8

Artikel VII des GATT 19949 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 199410 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.7

Einfuhrlizenzen

Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren11 ergeben.

Art. 2.8

Mengenmässige Beschränkungen

1. Artikel XI des GATT 199412 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

2. Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 einführt, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss EFTA - Republik Moldau (nachfolgend als «gemischter Ausschuss» bezeich-

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Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.

SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.9 SR 0.632.20, Anhang 1A.12 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

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net). Eine Notifikation einer Vertragspartei gemäss Artikel XI des GATT 1994 ist einer Notifikation nach diesem Abkommen gleichgestellt.

3. Jede gemäss diesem Artikel ergriffene Massnahme muss zeitlich begrenzt, nichtdiskriminierend und transparent sein und darf nicht über das zur Behebung der in Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 beschriebenen Umstände erforderliche Mass hinausgehen sowie keine unnötigen Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien schaffen.

Art. 2.9

Gebühren und Formalitäten

Artikel VIII des GATT 199413 und die Hinweise zu seiner Auslegung finden Anwendung und werden vorbehältlich Anhang VI (Handelserleichterung) Artikel 7 (Abgaben und Gebühren) hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.10

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren einer anderen Vertragspartei die Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Artikel III des GATT 199414 und der Hinweise zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck werden Artikel III des GATT 1994 und die Hinweise zu seiner Auslegung hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.11

Technische Vorschriften

1. In Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen ist das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse15 (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.

2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine technische Vorschrift, Norm oder Konformitätsbewertung für eine andere Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den konsultierenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Der gemischte Ausschuss wird darüber informiert.

4. Die Vertragsparteien einigen sich auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug auf eine Übereinkunft, um die Behandlung in Bezug auf technische 13 14 15

SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

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Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen, die alle Vertragsparteien mit der Europäischen Union (EU) vereinbart haben, auch auf die anderen Vertragsparteien auszuweiten.

5. Die Vertragsparteien tauschen mit Blick auf diesen Artikel Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 2.12

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. In Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen ist das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen16 (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.

2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.

3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme für eine andere Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat oder dass die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht erfüllt hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den ersuchenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Im Fall von verderblichen Waren oder Notfällen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit sind ohne unangemessenen Verzug Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden abzuhalten. Der gemischte Ausschuss wird darüber informiert.

4. Die Anwendung von Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren für die Einfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie tierischen Nebenprodukten hat in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen sowie den Normen, Richtlinien und Empfehlungen der für das SPS-Übereinkommen zuständigen internationalen Organisationen zu erfolgen.

5. Sofern die einführende Vertragspartei ein offizielles Zertifikat oder ein amtliches Dokument verlangt, wird das entsprechende Muster zwischen den Vertragsparteien gemeinsam vereinbart und entspricht den internationalen Normen.

6. Die einführende Vertragspartei hat das Recht, das Kontrollsystem der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei einer umfassenden oder teilweisen Beurteilung zu unterziehen, um die Einfuhr einer spezifischen Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu erlauben. Die Vertragsparteien vereinbaren, als bevorzugte Beurteilungsmethode Systemaudits zu verwenden, die sich auf die Prüfung einer 16

SR 0.632.20, Anhang 1A.4

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Stichprobe von Systemverfahren, Dokumenten und Unterlagen sowie, falls erforderlich, auf Vor-Ort-Inspektionen von Einrichtungen im Rahmen des Audits stützen. Die durch die Durchführung des Audits entstehenden Kosten werden von der einführenden Vertragspartei getragen.

7. Führt die einführende Vertragspartei eine Liste der für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse zugelassenen Betriebe, so erbringt die ausführende Vertragspartei zuhanden der einführenden Vertragspartei zufriedenstellende Gesundheitsgarantien, die belegen, dass die Betriebe die einschlägigen Anforderungen der einführenden Vertragspartei erfüllen, und erstellt die Listen der zugelassenen Betriebe, die sie der einführenden Vertragspartei zur Verfügung stellt.

8. Auf Ersuchen einer Vertragspartei weiten die Vertragsparteien ohne unangemessenen Verzug die Behandlung im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die jede Vertragspartei der EU gewährt oder mit ihr vereinbart hat, auch auf die anderen Vertragsparteien aus.

9. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 2.13

Handelserleichterung

Die Bestimmungen zur Erleichterung des Handels sind in Anhang VI (Handelserleichterung) festgelegt.

Art. 2.14

Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199417 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen18.

2. Bevor eine Vertragspartei nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 45 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Konsultationen finden im gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, bei der das Ersuchen eingeht, nichts anderes vereinbaren.

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SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

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Art. 2.15

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Antidumping

1. Keine Vertragspartei wendet im Zusammenhang mit Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Antidumpingmassnahmen gemäss Artikel VI des GATT 199419 und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 199420 an.

2. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens können die Vertragsparteien im gemischten Ausschuss das Funktionieren von Absatz 1 prüfen. Danach können die Vertragsparteien im gemischten Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen dieser Angelegenheit durchführen.

Art. 2.16

Allgemeine Schutzmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 199421 und nach dem WTOÜbereinkommen über Schutzmassnahmen22. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.

2. Eine Vertragspartei, die endgültige allgemeine Schutzmassnahmen gegen eine der oder mehrere Vertragsparteien zu ergreifen beabsichtigt, informiert diese und bietet Konsultationen an. Sie gewährt eine Frist von 45 Tagen ab dem Datum des Konsultationsangebots, bevor sie endgültige allgemeine Schutzmassnahmen ergreift.

3. Eine Vertragspartei, die allgemeine Schutzmassnahmen ergreift, setzt diese in einer Weise durch, die den bilateralen Handel möglichst wenig beeinträchtigt.

Art. 2.17

Bilaterale Schutzmassnahmen

1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei als Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der in der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Bestimmungen der Absätze 2­10 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen.

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SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.8 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

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2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen23 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

3. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen beabsichtigt, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge der erhöhten Einfuhren, eine genaue Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses und der vorgeschlagenen Massnahme sowie den vorgeschlagenen Einführungszeitpunkt, die erwartete Geltungsdauer sowie den erwarteten Zeitplan für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, ist ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, die im Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei im Wesentlichen gleichwertig ist.

4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die in der Erhöhung des Zollsatzes für dieses Erzeugnis bestehen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (a) der angewendete Meistbegünstigungszollansatz (nachfolgend als «MFN-Ansatz» bezeichnet) zum Zeitpunkt der Ergreifung der bilateralen Massnahme; oder (b) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete MFN-Ansatz.

5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können nach Überprüfung durch den gemischten Ausschuss Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, dürfen keine bilateralen Schutzmassnahmen angewendet werden.

6. Der gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation die Informationen nach Absatz 3, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems
eine bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist derjenigen Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die die Ausgleichsmassnahme ergreift, tut dies lediglich für die minimal erforderliche Dauer, um grundsätzlich die gleichen

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Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird.

7. Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme hat der Zollansatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.

8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 2­6, einschliesslich jener für Ausgleichsmassnahmen, eingeleitet. Jeder Ausgleich gründet auf der gesamten Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme.

9. Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme nach den Absätzen 4 und 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.

10. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Schutzmassnahmen zu ergreifen. Im Anschluss an diese Überprüfung können die Vertragsparteien entscheiden, ob sie diesen Artikel weiterhin anwenden wollen. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führt danach der gemischte Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen durch.

Art. 2.18

WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft

Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft24 ergeben.

Art. 2.19

Staatliche Handelsunternehmen

Artikel XVII des GATT 199425 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 199426 sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

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SR 0.632.20, Anhang 1A.3 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.1b

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Art. 2.20

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Allgemeine Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XX des GATT 199427 und die Hinweise zu seiner Auslegung Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.21

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XXI des GATT 199428 und die Hinweise zu seiner Auslegung Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.22

Zahlungsbilanz

1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss dem GATT 199429 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 199430 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen dürfen.

2. Eine Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert unverzüglich den gemischten Ausschuss.

Art. 2.23

Präferenznutzung

1. Zum Zwecke der Überwachung des Funktionierens dieses Abkommens und zur Berechnung der Präferenznutzungsraten tauschen die Vertragsparteien jährlich die Einfuhrstatistiken und Präferenzzollsätze unter diesem Abkommen sowie die angewendeten MFN-Ansätze aus.

2. Die ausgetauschten Einfuhrstatistiken betreffen jeweils die drei letzten verfügbaren Jahre und umfassen alle Einfuhren aus der betreffenden Vertragspartei, einschliesslich die nach nationalen Unterpositionen aufgeführten Handelswerte und Handelsvolumen. Die Vertragsparteien tauschen separate Statistiken für Einfuhren aus, die eine Präferenzbehandlung unter diesem Abkommen oder die eine sonstige Präferenzbehandlung ausserhalb dieses Abkommens geniessen, sowie für Einfuhren, die keine Präferenzbehandlung erhalten (Meistbegünstigung). Die Präferenzzollsätze und angewendeten MFN-Ansätze, die ausgetauscht werden, müssen dasselbe Jahr wie die Einfuhrstatistiken betreffen. Auf Ersuchen tauschen die Vertragsparteien weitere Informationen und Erläuterungen in englischer Sprache aus.

3. Mit dem Austausch von Einfuhrstatistiken, Präferenzzollsätzen und angewendeten MFN-Ansätzen wird ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen.

27 28 29 30

SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.1c

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4. Ungeachtet von Absatz 2 ist keine Vertragspartei verpflichtet, Informationen auszutauschen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.

Art. 2.24

Unterausschuss über Warenverkehr

1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.

2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VII (Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr) festgelegt.

Kapitel 3: Handel mit Dienstleistungen Art. 3.1

Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren.

2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des Anhangs des GATS31 über Luftverkehrsdienstleistungen nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt.

3. Die Artikel 3.4 (Meistbegünstigung), 3.5 (Marktzugang) und 3.6 (Inländerbehandlung) gelten nicht für innerstaatliche Gesetze und Regelungen, die die Beschaffung von Dienstleistungen durch öffentliche Stellen für staatliche Zwecke und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf regeln.

Art. 3.2

Übernahme von Bestimmungen des GATS

Wo eine Bestimmung dieses Kapitels vorsieht, dass eine Bestimmung des GATS32 in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird, sind die in der GATS-Bestimmung verwendeten Begriffe wie folgt zu verstehen: (a) «Mitglied» bedeutet Vertragspartei; (b) «Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 3.18 (Listen der spezifischen Verpflichtungen), die in Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) enthalten ist; und 31 32

SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B

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(c) «spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 3.18 (Listen der spezifischen Verpflichtungen).

Art. 3.3

Begriffsbestimmungen

1. Die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel I des GATS33 werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt: (a) «Handel mit Dienstleistungen»; (b) «Dienstleistungen»; und (c) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung».

2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet: (a) «Dienstleistungserbringer» jede Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht34; (b) «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei: (i) die Staatsangehörigkeit dieser anderen Vertragspartei besitzt und sich im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhält, oder (ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4) erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet eines WTOMitglieds aufhalten; (c) «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder: (i) nach dem Gesetz dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und wesentliche Geschäfte tätigt im Hoheitsgebiet: (aa) einer Vertragspartei oder

33 34

SR 0.632.20, Anhang 1B Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

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(bb) eines WTO-Mitglieds und die im Eigentum steht oder beherrscht wird von natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder von juristischen Personen, die alle Bedingungen von Buchstabe (c)(i)(aa) erfüllen, oder (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von: (aa) einer Vertragspartei oder (bb) juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (c)(i).

3. Die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII des GATS35 werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt: (a) «Massnahme»; (b) «Erbringung einer Dienstleistung»; (c) «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern»; (d) «gewerbliche Niederlassung»; (e) «Sektor» einer Dienstleistung; (f) «Dienstleistung eines anderen Mitglieds»; (g) «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung»; (h) «Dienstleistungsnutzer»; (i)

«Person»;

(j)

«juristische Person»;

(k) «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden»; (l)

«direkte Steuern».

Art. 3.4

Meistbegünstigung

1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS36 ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang IX (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) enthaltenen MFN-Ausnahmen, gewährt jede Vertragspartei bezüglich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.

2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.

35 36

SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B

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3. Schliesst eine Vertragspartei ein nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziertes Abkommen ab oder ändert dieses, so gibt sie einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

4. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um - beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete - den Austausch von lokal erbrachten und genutzten Dienstleistungen zu ermöglichen.

Art. 3.5

Marktzugang

Artikel XVI des GATS37 findet auf dieses Kapitel Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 3.6

Inländerbehandlung

Artikel XVII des GATS38 findet auf dieses Kapitel Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 3.7

Zusätzliche Verpflichtungen

Artikel XVIII des GATS39 findet auf dieses Kapitel Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 3.8

Innerstaatliche Regelungen

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Ersuchen eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

3. Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei vollständigen Antrags auf Bewilligung der Antrag37 38 39

SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B

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stellerin bzw. dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Ersuchen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dieser bzw. diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.

4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen sowie Zulassungserfordernisse und -verfahren in allen Dienstleistungssektoren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.

5. Um zu gewährleisten, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen sowie Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS40 erarbeiteten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Erarbeitung weiterer Disziplinen beschliessen.

6. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet diese Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 erarbeiteten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die: (a) belastender ist, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder (b) im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt.

7. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Absatz 6, erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen41 zu berücksichtigen.

8. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.

Art. 3.9

Anerkennung

1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, 40 41

SR 0.632.20, Anhang 1B Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.

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in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.

2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS42, vereinbar sein.

Art. 3.10

Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.

4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Handelsvorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern.43

42 43

SR 0.632.20, Anhang 1B Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Handelsvorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

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Art. 3.11

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Transparenz

Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS44 finden auf dieses Kapitel Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 3.12

Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS45 finden auf dieses Kapitel Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 3.13

Geschäftspraktiken

Artikel IX des GATS46 findet auf dieses Kapitel Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 3.14

Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds47 (nachfolgend als «IWF» bezeichnet), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 3.15

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.

2. Artikel XII Absätze 1­3 des GATS48 finden auf dieses Kapitel Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem gemischten Ausschuss.

44 45 46 47 48

SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.979.1 SR 0.632.20, Anhang 1B

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Art. 3.16

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Subventionen

1. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei tritt in solche Konsultationen ein.

2. Die Vertragsparteien prüfen die nach Artikel XV des GATS49 vereinbarten Disziplinen, um sie in dieses Abkommen aufzunehmen.

Art. 3.17

Ausnahmen

Artikel XIV sowie Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS50 finden auf dieses Kapitel Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 3.18

Listen der spezifischen Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5 (Marktzugang), 3.6 (Inländerbehandlung) und 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben: (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung; (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen); und (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.

2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 (Marktzugang) als auch mit Artikel 3.6 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 des GATS51 behandelt.

3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.

Art. 3.19

Änderung der Verpflichtungslisten

Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der ersuchenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beizubehalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen 49 50 51

SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B

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Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 10.1 (Gemischter Ausschuss) und 12.2 (Änderungen).

Art. 3.20

Überprüfung

Mit dem Ziel, den Handel mit Dienstleistungen zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien regelmässig ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 3.21

Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels: (a) Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen); (b) Anhang IX (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung); (c) Anhang X (Finanzdienstleistungen); (d) Anhang XI (Telekommunikationsdienste); (e) Anhang XII (Grenzüberschreitung natürlicher Personen); und (f) Anhang XIII (Seeverkehrsdienste und seeverkehrsbezogene Dienstleistungen).

Kapitel 4: Niederlassungen Art. 4.1

Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf gewerbliche Niederlassungen in allen Sektoren, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 3.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich)52.

2. Dieses Kapitel lässt die Auslegung und Anwendung anderer internationaler investitions- oder steuerbezogener Abkommen unberührt, denen einer der oder mehrere EFTA-Staaten und die Republik Moldau angehören.

Art. 4.2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet: (a) «juristische Person» eine nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinner52

Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Kapitel 3 (Dienstleistungshandel) ausgenommen wurden, vom Anwendungsbereich dieses Kapitels nicht erfasst werden.

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zielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder öffentlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen; (b) «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt; (c) «natürliche Person» eine Person, die nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei besitzt oder sich dauerhaft in dieser Vertragspartei aufhält; d)

«gewerbliche Niederlassung» jede Art der geschäftlichen Niederlassung, einschliesslich durch: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Art. 4.3

Inländerbehandlung

Vorbehältlich Artikel 4.4 (Vorbehalte) sowie der in Anhang XIV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen sowie deren gewerblichen Niederlassungen gewährt.

Art. 4.4

Vorbehalte

1. Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) findet keine Anwendung auf: (a) Vorbehalte in Anhang XIV (Liste der Vorbehalte); (b) eine Änderung eines Vorbehalts gemäss Buchstabe (a), soweit diese Änderung nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) mindert; (c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei angenommen und in Anhang XIV (Liste der Vorbehalte) aufgenommen wird und das Gesamtmass der Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht schmälert; soweit solche Vorbehalte mit Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der in Artikel 4.12 (Überprüfung) vorgesehenen Überprüfung mindestens alle drei Jahre die in Anhang XIV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte zu prüfen, um sie zu verringern oder aufzuheben.

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3. Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien ihre in Anhang XIV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte jederzeit vollständig oder teilweise aufheben.

4. Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe (c) durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XIV (Liste der Vorbehalte) aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Notifikation kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen zum Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, die den neuen Vorbehalt aufgenommen hat, dieses Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, tritt sie in Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei ein.

Art. 4.5

Personal in Schlüsselpositionen

1. Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.

2. Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung von der natürlichen oder juristischen Person ausgewähltes Personal in Schlüsselpositionen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselposition erteilt wurde.

3. Die Vertragsparteien gewähren unter dem Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen dem Ehegatten oder der Ehegattin und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, der nach den Absätzen 1 und 2 die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt und die Arbeitsgenehmigung erteilt worden sind, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte oder die Ehegattin und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.

Art. 4.6

Recht auf Regulierungstätigkeit

1. Unter Vorbehalt dieses Kapitels kann eine Vertragspartei auf Grundlage der Nichtdiskriminierung eine Massnahme treffen, beibehalten oder durchsetzen, die im öffentlichen Interesse liegt, wie Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind.

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2. Keine Vertragspartei verzichtet als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer gewerblichen Niederlassung von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf Massnahmen zur Berücksichtigung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltschutzanliegen, oder weicht sonst von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende sonstige Abweichung an.

Art. 4.7

Transparenz

1. Die von einer Vertragspartei für rechtswirksam erklärten Gesetze, Regelungen, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die zwischen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte mit Auswirkungen auf Angelegenheiten, die von diesem Kapitel erfasst werden, werden unverzüglich in einer Weise veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht, die es den Vertragsparteien und ihren juristischen und natürlichen Personen ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen.

2. Nichts in diesem Artikel verpflichtet eine Vertragspartei zur Preisgabe von vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen juristischer oder natürlicher Personen beeinträchtigen würde.

Art. 4.8

Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 4.9 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen erlässt keine Vertragspartei Beschränkungen für laufende Zahlungen und Kapitalüberweisungen, die mit den Tätigkeiten von gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren zusammenhängen.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem IWF-Übereinkommen53, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass keine Vertragspartei Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Verpflichtungen nach diesem Kapitel unvereinbar sind.

Art. 4.9

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.

2. Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XII Absätze 1­3 des GATS54 Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies unverzüglich dem gemischten Ausschuss.

53 54

SR 0.979.1 SR 0.632.20, Anhang 1B

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Art. 4.10

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Allgemeine Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel XIV des GATS55 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zu einem Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 4.11

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS56 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zu einem Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 4.12

Überprüfung

Dieses Kapitel wird im Rahmen des gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit geprüft, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.

Kapitel 5: Elektronischer Handel Art. 5.1

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3.3.

2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet: (a) «elektronische Signatur» Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung der unterzeichnenden Person verwendet werden; (b) «elektronische Übermittlungen» die Übermittlung von elektronischen Daten über das Internet; (c) «elektronischer Vertrauensdienst» einen elektronischen Dienst bestehend aus: (i) der Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln, elektronischen Zeitstempeln, Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten, (ii) der Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung, oder (iii) der Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten; (d) «Endnutzerin» bzw. «Endnutzer» eine Nutzerin bzw. einen Nutzer, die bzw.

der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt; (e) «Marktüberwachung» von öffentlichen Behörden durchgeführte Tätigkeiten und getroffene Massnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Waren 55 56

SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B

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und Dienstleistungen die innerstaatlichen Gesetze und Regelungen einhalten und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen; (f) «Marktüberwachungsbehörde» eine Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist; (g) «Personendaten» alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen; (h) «Bearbeitung» von Personendaten jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit Personendaten wie die Beschaffung, das Erfassen, die Organisation, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; (i)

«Handelsverwaltungsdokumente» Dokumente, Formulare oder andere Informationen, einschliesslich in elektronischer Form, die gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung einer Vertragspartei zu kommerziellen Handelsgeschäften verlangt werden;

(j)

«unerwünschte Werbenachrichten («Spam»)» elektronische Nachrichten zu kommerziellen Zwecken, die ohne Zustimmung der Empfängerin bzw. des Empfängers oder trotz der ausdrücklichen Ablehnung der Empfängerin bzw.

des Empfängers versendet werden.

Art. 5.2

Anwendungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die sich auf den elektronischen Handel auswirken.

2. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Kapitel und Anhang X (Finanzdienstleistungen) hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit Anhang X (Finanzdienstleistungen) Vorrang.

3. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf audiovisuelle Dienstleistungen.

Art. 5.3

Allgemeine Bestimmungen

Die Vertragsparteien anerkennen: (a) das wirtschaftliche Wachstum und die Möglichkeiten, die der elektronische Handel mit Waren und Dienstleistungen insbesondere für Unternehmen sowie Konsumentinnen und Konsumenten bietet, sowie dessen Potenzial zur Förderung des internationalen Handels; (b) die Bedeutung der Beseitigung von Hemmnissen bei der Verwendung und Weiterentwicklung des elektronischen Handels mit Waren und Dienstleistungen; und

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(c) die Notwendigkeit zur Schaffung einer vertrauenswürdigen und sicheren Umgebung sowie der Sicherheit für den elektronischen Handel, insbesondere durch: (i) den Schutz der Persönlichkeit von natürlichen Personen bei der Bearbeitung von Personendaten, (ii) den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten sowie von Geschäftsgeheimnissen, (iii) Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zum Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen, und (iv) Massnahmen gegen unerwünschte Werbenachrichten («Spam»).

Art. 5.4

Recht auf Regulierungstätigkeit

Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele im Bereich des elektronischen Handels im Einklang mit diesem Kapitel Regelungen zu erlassen.

Art. 5.5

Zölle57

1. Keine Vertragspartei erhebt Zölle auf elektronische Übermittlungen.

2. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit hindert Absatz 1 eine Vertragspartei nicht daran, inländische Steuern, Gebühren oder andere Abgaben auf elektronische Übermittlungen zu erheben, sofern dies in einer Weise erfolgt, die mit diesem Abkommen vereinbar ist.

Art. 5.6

Elektronische Authentifizierung, Vertrauensdienste und auf elektronischem Weg abgeschlossene Verträge

1. Keine Vertragspartei darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit eines elektronischen Dokuments, einer elektronischen Signatur, eines elektronischen Siegels, eines elektronischen Zeitstempels oder von Daten, die unter Verwendung eines Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben gesendet und empfangen werden, als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein mit der Begründung verneinen, dass sie in elektronischer Form vorliegen.

2. Keine Vertragspartei darf Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die bewirken würden: (a) dass den an einer elektronischen Transaktion beteiligten Parteien untersagt wird, gegenseitig die geeigneten elektronischen Authentifizierungsmethoden für ihre Transaktion festzulegen; oder (b) dass verhindert wird, dass Parteien einer elektronischen Transaktion den Justiz- oder Verwaltungsbehörden nachweisen können, dass die Verwendung einer elektronischen Authentifizierung oder eines elektronischen Vertrauens57

Es herrscht Einvernehmen darüber, dass «Zölle» Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle umfasst.

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dienstes bei dieser Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht.

3. Ungeachtet von Absatz 2 kann jede Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung oder des Vertrauensdienstes von einer gemäss ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen akkreditierten Behörde zertifiziert wird oder dass die Methode bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie von Transaktionen beziehen.

4. Eine Vertragspartei darf den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg nicht verweigern, es sei denn, dies ist in den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei für bestimme Arten von Verträgen vorgesehen.

5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre innerstaatlichen Gesetze und Regelungen nicht dafür sorgen, dass elektronische Verträge allein aufgrund des Umstands, dass sie auf elektronischem Weg zustande gekommen sind, nicht rechtswirksam sind.

Art. 5.7

Papierlose Geschäftsabwicklung

1. Jede Vertragspartei macht ihre Handelsverwaltungsdokumente in elektronischer Form öffentlich zugänglich.

2. Jede Vertragspartei anerkennt elektronische Versionen von Handelsverwaltungsdokumenten als rechtlich gleichwertig mit Papierdokumenten, ausser: (a) es besteht eine gegenteilige innerstaatliche oder internationale rechtliche Anforderung; oder (b) dies würde die Wirksamkeit der Geschäftsabwicklung reduzieren.

Art. 5.8

Offener Internetzugang (Netzneutralität)

Vorbehältlich der geltenden innerstaatlichen Gesetze und Regelungen beschliesst jede Vertragspartei geeignete Massnahmen oder behält diese bei, um sicherzustellen, dass die Endnutzerinnen und Endnutzer auf ihrem Hoheitsgebiet die Möglichkeit haben: (a) unter Vorbehalt eines angemessenen und nichtdiskriminierenden Netzmanagements auf über das Internet verfügbare Dienste und Anwendungen ihrer Wahl zuzugreifen, diese zu verbreiten und zu nutzen; (b) Geräte ihrer Wahl mit dem Internet zu verbinden, vorausgesetzt, diese Geräte erfüllen die Anforderungen in dem Hoheitsgebiet, in dem sie genutzt werden, und beeinträchtigen oder schaden das Netzwerk nicht; und (c) Zugang zu Informationen über die Netzmanagementpraktiken ihres Anbieters von Internetzugangsdiensten zu haben.

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Art. 5.9

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Konsumentenschutz

1. Jede Vertragspartei beschliesst Massnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Konsumentenschutzes bei Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr oder behält diese bei, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Massnahmen, durch die: (a) betrügerische und irreführende Geschäftspraktiken verboten werden; (b) von den Anbietern von Waren und Dienstleistungen verlangt wird, in gutem Glauben zu handeln und sich an faire Geschäftspraktiken zu halten, unter anderem durch das Verbot, von den Konsumentinnen und Konsumenten für nicht angeforderte Waren und Dienstleistungen Gebühren zu verlangen; (c) von den Anbietern von Waren oder Dienstleistungen verlangt wird, den Konsumentinnen und Konsumenten klare und gründliche Informationen über ihre Identität und Kontaktdaten58 sowie Informationen über die Waren und Dienstleistungen, die Transaktion und die geltenden Konsumentenrechte bereitzustellen; und (d) Konsumentinnen und Konsumenten bei Verstössen gegen ihre Rechte Zugang zu Rechtsbehelfen gewährt wird, einschliesslich eines Rechtsbehelfsrechts, wenn Waren oder Dienstleistungen bezahlt und nicht wie vereinbart geliefert oder bereitgestellt werden.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, ihre Konsumentenschutzbehörden oder andere zuständige Stellen mit angemessenen Durchsetzungsbefugnissen zu betrauen, und wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen ihren Behörden ist, um ihre jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und Regelungen im Bereich des Konsumentenschutzes durchzusetzen.

3. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, wirksame politische Rahmenbedingungen für die Sicherheit von Konsumprodukten zu fördern.

Art. 5.10

Unerwünschte Werbenachrichten («Spam»)

1. Um die Nutzerinnen und Nutzer wirksam gegen unerwünschte Werbenachrichten zu schützen, beschliesst jede Vertragspartei Massnahmen oder behält diese bei, die: (a) von den Versenderinnen und Versendern von unerwünschten Werbenachrichtenverlangen, den Empfängerinnen und Empfängern eine einfache Möglichkeit zu bieten, um den Erhalt solcher Nachrichten zu stoppen; und (b) von den Empfängerinnen und Empfängern im Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen jeder Vertragspartei die Zustimmung zum Erhalt von Werbenachrichtenverlangen.

2. Jede Vertragspartei gewährt Zugang zu Rechtsbehelfen gegen Versenderinnen und Versender von unerwünschten Werbenachrichten, wenn diese sich nicht an die nach Absatz 1 eingeführten Massnahmen halten.

58

Im Falle von Anbietern von Vermittlungsdiensten schliesst dies auch die Identität und die Kontaktdaten des effektiven Lieferanten der Waren und Dienstleistungen ein.

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Art. 5.11

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Grenzüberschreitender Datenfluss

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenfluss zu gewährleisten, um den digitalen Handel zu erleichtern. Zu diesem Zweck darf der grenzüberschreitende Datenfluss zwischen den Vertragsparteien nicht durch eine Vertragspartei eingeschränkt werden, indem diese59: (a) die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei für die Bearbeitung vorschreibt, auch durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind; (b) die Lokalisierung von Daten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zur Speicherung oder Bearbeitung verlangt; (c) die Speicherung oder Verarbeitung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verbietet; oder (d) die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei oder von Lokalisierungsanforderungen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei abhängig macht.

2. Zwischen Norwegen und der Republik Moldau ist keine Bestimmung dieses Artikels dahingehend auszulegen, dass sie Norwegen oder die Republik Moldau daran hindert, Massnahmen zu treffen, die diese zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachten.

3. Die Vertragsparteien überprüfen die Durchführung dieses Artikels und bewerten sein Funktionieren im gemischten Ausschuss. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 5.12

Elektronische Bezahlmöglichkeiten und Rechnungsstellung

1. Die Vertragsparteien anerkennen die zentrale Rolle von elektronischen Bezahlmöglichkeiten für die Ermöglichung des elektronischen Handels sowie das rasche Wachstum von elektronischen Zahlungen. Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung effizienter, zuverlässiger und sicherer grenzüberschreitender elektronischer Bezahlmöglichkeiten zu unterstützen, indem sie die Einführung und Verwendung international akzeptierter Standards fördern, die Interoperabilität und Vernetzung von Zahlungsinfrastrukturen unterstützen und nützliche Innovationen sowie den Wettbewerb im Ökosystem des Zahlungsverkehrs anregen.

2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der elektronischen Rechnungsstellung, die die Effizienz, Genauigkeit und Verlässlichkeit von kommerziellen Transaktionen erhöht, und kommen überein, die Einführung interoperabler Systeme für die elektronische Rechnungsstellung zu fördern.

59

Für Finanzdienstleistungen gilt diese Bestimmung, solange die Finanzaufsichtsbehörden Zugang zu den erforderlichen Daten für die Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben haben.

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3. Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung durch die Unternehmen. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt: (a) das Vorhandensein der zugrundeliegenden Infrastruktur für die elektronische Rechnungsstellung zu fördern; und (b) das Bewusstsein für die elektronische Rechnungsstellung zu schaffen und die entsprechenden Kapazitäten aufzubauen.

Art. 5.13

Schutz von Personendaten und der der Privatsphäre

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Schutz von Personendaten und der Privatsphäre ein grundlegendes Recht ist und dass hohe Standards in dieser Hinsicht zur Entwicklung des elektronischen Handels und zum Vertrauen darin beitragen.

2. Jede Vertragspartei erlässt oder behält Schutzmassnahmen bei, die sie für geeignet hält, um ein hohes Schutzniveau für Personendaten und die Privatsphäre sicherzustellen, einschliesslich durch den Erlass und die Anwendung von Regeln für die grenzüberschreitende Übermittlung von Personendaten. Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen den durch die jeweiligen Schutzmassnahmen der Vertragsparteien gebotenen Schutz von Personendaten und der Privatsphäre unberührt.

3. Die Vertragsparteien informieren einander über Schutzmassnahmen, die sie gemäss Absatz 2 erlassen oder beibehalten.

Art. 5.14

Transfer und Schutz von Quellcodes

1. Keine Vertragspartei verlangt die Übertragung von oder den Zugriff auf den Quellcode von Software oder Teilen davon, die einer natürlichen oder juristischen Person der anderen Vertragspartei gehören.

2. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf: (a) Auflagen eines Gerichts oder Verwaltungsgerichts; (b) geistige Eigentumsrechte sowie deren Schutz und Durchsetzung; (c) das Wettbewerbsrecht und dessen Durchsetzung; (d) das Recht einer Vertragspartei, Massnahmen gemäss Kapitel 7 (Öffentliches Beschaffungswesen) zu ergreifen; (e) Vorgaben von Marktüberwachungsbehörden, mit denen die Konformität von Waren und Dienstleistungen mit Rechtsvorschriften überprüft wird; oder (f) die freiwillige Übertragung des Quellcodes oder die Gewährung des Zugriffs auf diesen auf kommerzieller Basis durch eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei.

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Art. 5.15

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Zusammenarbeit beim elektronischen Handel

1. Die Vertragsparteien können einen Dialog zu regulatorischen Fragen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel aufnehmen, der unter anderem folgende Punkte zum Gegenstand haben kann: (a) die Haftung von Anbietern von Vermittlungsdiensten in Bezug auf die Übermittlung und Speicherung von Informationen; (b) die Behandlung von unerwünschten Werbenachrichten; (c) die Interoperabilität von Infrastrukturen wie die sichere elektronische Authentifizierung und sichere elektronische Bezahlmöglichkeiten; (d) den Konsumentenschutz; und (e) andere Fragen, die für die Entwicklung des elektronischen Handels relevant sind.

2. Ein solcher Dialog kann auch den Austausch von Informationen über die für diese Fragen geltenden innerstaatlichen Gesetze und Regelungen der Vertragsparteien sowie über die Umsetzung dieser innerstaatlichen Gesetze und Regelungen beinhalten.

Art. 5.16

Allgemeine Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XX des GATT 199460 und Artikel XIV des GATS61 Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 5.17

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XXI des GATT 199462 und Artikel XIVbis des GATS63 Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Kapitel 6: Schutz des geistigen Eigentums Art. 6.1

Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit diesem Kapitel, mit Anhang XV (Schutz des geistigen Eigentums) und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie.

60 61 62 63

SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1B

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2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTOAbkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum64 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.

3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Schliesst eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei ein nach Artikel XXIV des GATT 199465 notifiziertes Freihandelsabkommen mit Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ab, so informiert sie die anderen Vertragsparteien unverzüglich hiervon und gewährt ihnen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, verhandelt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Aufnahme von Abkommensbestimmungen in dieses Abkommen zur Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 stehen.

4. Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüft der gemischte Ausschuss dieses Kapitel und Anhang XV (Schutz des geistigen Eigentums) mit dem Ziel, die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

Kapitel 7: Öffentliches Beschaffungswesen Art. 7.1

Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 201266 (nachfolgend als «GPA 2012» bezeichnet) findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

2. Für die Zwecke dieses Kapitels sind «unterstellte Beschaffungen» Beschaffungen in Übereinstimmung mit Artikel II des GPA 2012 sowie zusätzlich Baukonzessionen gemäss der Begriffsbestimmung in Anhang XVI (Öffentliches Beschaffungswesen).

3. Die Vertragsparteien arbeiten im gemischten Ausschuss zusammen, um das Verständnis ihres jeweiligen öffentlichen Beschaffungswesens zu verbessern und eine weitere Liberalisierung sowie die gegenseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte zu erreichen.

64 65 66

SR 0.632.20, Anhang 1C SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.231.422

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Art. 7.2

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Informationsaustausch

Um die Kommunikation zum öffentlichen Beschaffungswesen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, sind in Anhang XVI Appendix 2 (Öffentliches Beschaffungswesen) Kontaktstellen aufgeführt, die auf Anfrage Informationen zu den für öffentliche Beschaffungen geltenden innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Praktiken der jeweiligen Vertragspartei erteilen.

Art. 7.3

Nachhaltige öffentliche Beschaffungen

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung nachhaltiger öffentlicher Beschaffungen in ihrer wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Dimension, um zum guten Funktionieren des Wettbewerbs sowie zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum beizutragen.

2. Jede Vertragspartei gestattet den Auftraggebern, während des Beschaffungsverfahrens Umwelt-, Arbeits- und soziale Aspekte zu berücksichtigen, vorausgesetzt, diese sind nichtdiskriminierend und werden nicht in diskriminierender Weise angewendet.

3. Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäss den Umwelt-, Sozial- und Arbeitsgesetzen und -regelungen zu gewährleisten, einschliesslich derjenigen in Kapitel 9 (Handel und nachhaltige Entwicklung).

Art. 7.4

Erleichterung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen

1. Die Vertragsparteien anerkennen, welch wichtigen Beitrag die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zum Wirtschaftswachstum und zur Beschäftigung leisten und wie wichtig die Erleichterung ihrer Teilnahme an öffentlichen Beschaffungen ist.

2. Soweit verfügbar, liefert eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Informationen zu den Massnahmen, mit denen sie die Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen fördert, unterstützt und erleichtert.

3. Um die Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen zu erleichtern, wird jede Vertragspartei soweit möglich und angebracht: (a) Informationen und bewährte Verfahren zur Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen teilen; (b) alle Ausschreibungsunterlagen kostenlos zur Verfügung stellen; und (c) Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen durchführen.

Art. 7.5

Weitere Verhandlungen

Gewährt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nichtvertragspartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten, nimmt sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Verhandlungen mit 35 / 54

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dem Ziel auf, diese Vorteile auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf diese andere Vertragspartei auszudehnen.

Kapitel 8: Wettbewerb Art. 8.1

Wettbewerbsregeln

1. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, da sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können: (a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und (b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.

2. Absatz 1 gilt auch für Tätigkeiten von staatlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.

3. Dieses Kapitel lässt die Autonomie jeder Vertragspartei unberührt, ihre Wettbewerbsgesetze und -regelungen weiterzuentwickeln, beizubehalten und durchzusetzen.

4. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als entstünden Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen.

Art. 8.2

Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Artikel 8.1 Absatz 1 (Wettbewerbsregeln) zusammen und konsultieren sich mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden.

2. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.

Art. 8.3

Konsultationen

1. Beeinträchtigt nach Ansicht einer Vertragspartei eine bestimmte Praktik den Handel weiterhin im Sinne von Artikel 8.1 Absatz 1 (Wettbewerbsregeln), so kann sie nach der Zusammenarbeit oder den Konsultationen nach Artikel 8.2 (Zusammenarbeit) um Konsultationen im gemischten Ausschuss ersuchen.

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2. Die beteiligten Vertragsparteien unterstützen den gemischten Ausschuss mit allen Mitteln und verfügbaren Information, um die Angelegenheit zu untersuchen und die beanstandete Praktik gegebenenfalls zu unterbinden.

3. Der gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens die eingegangenen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit zu ermöglichen.

Art. 8.4

Streitbeilegung

Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

Kapitel 9: Handel und nachhaltige Entwicklung Art. 9.1

Hintergrund und Ziele

1. Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in der geänderten Fassung von 2022, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) in der geänderten Fassung von 2022, die Jahrhunderterklärung der IAO für die Zukunft der Arbeit von 2019, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012 und die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen von 2015.

2. Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Entwicklung, die die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und den Umweltschutz umfasst, wobei alle drei Elemente voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handels- und investitionsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen sowie ihre präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen in einer Weise zu fördern, die allen zugutekommt und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt.

Art. 9.2

Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1. In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens, ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze, Politiken und Praktiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau 37 / 54

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vorsehen und fördern, das mit den in diesem Kapitel erwähnten Normen, Grundsätzen und Übereinkommen im Einklang steht. Jede Vertragspartei bemüht sich, das in diesen Gesetzen, Politiken und Praktiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern.

2. Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben, berücksichtigen die Vertragsparteien die verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie die einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen.

Art. 9.3

Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen und Normen

1. Keine Vertragspartei unterlässt es, ihre Gesetze, Regelungen und Normen im Bereich Umwelt und Arbeit wirksam durchzusetzen, wenn der Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien davon betroffen sind.

2. Keine Vertragspartei darf das in ihren Gesetzen, Regelungen oder Standards vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein zur Erreichung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern oder zur sonstigen Förderung des Handels oder von Investitionen abschwächen oder senken.

3. Keine Vertragspartei darf auf solche Gesetze, Regelungen oder Normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in dieser Vertragspartei tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen.

Art. 9.4

Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Entwicklung des internationalen Handels und der Investitionen in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.

2. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO ergebende Verpflichtung, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, die in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in der geänderten Fassung von 2022 enthalten sind, nämlich: (a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen; (b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit; (c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; (d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf; und (e) ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld.

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3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO ergebende Verpflichtung, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO sowie der dazugehörigen Protokolle, der ordnungspolitischen Übereinkommen sowie von weiteren von der IAO als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.

4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der strategischen Ziele der Agenda für menschenwürdige Arbeit der IAO, die in der Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) in der geänderten Fassung von 2022 (nachfolgend als «IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung» bezeichnet) enthalten sind.

5. Die Vertragsparteien verpflichten sich: (a) die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen; (b) Massnahmen für den sozialen Schutz und für menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle zu entwickeln und zu stärken, unter anderem mit Blick auf soziale Sicherheit, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Löhne und Einkommen, Arbeitszeiten und weitere Arbeitsbedingungen; (c) den sozialen Dialog und den Tripartismus zu fördern; und (d) ein gut funktionierendes Arbeitsaufsichtssystem aufzubauen und beizubehalten.

6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zugänglich und verfügbar sind, um ein wirksames Vorgehen gegen Verstösse gegen die in diesem Kapitel erwähnten Arbeitsrechte zu erlauben.

7. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ­ wie in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung ausgeführt ­ die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder zu diesem Zweck genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.

Art. 9.5

Inklusive Wirtschaftsentwicklung und Chancengleichheit für alle

1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, bei der Förderung einer inklusiven Wirtschaftsentwicklung eine Geschlechterperspektive einzubeziehen, und dass geschlechtergerechte Politiken ein zentrales Element sind, um die Beteiligung aller an der Wirtschaft und am internationalen Handel zu fördern und so ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erreichen.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken die internationalen Übereinkommen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Nichtdiskriminierung, bei denen sie Vertragspartei sind, umzusetzen.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Moldau

Art. 9.6

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Multilaterale Umweltübereinkommen und internationale Umweltgouvernanz

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der multilateralen Umweltübereinkommen und der internationalen Umweltgouvernanz als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale ökologische Herausforderungen und betonen die Notwendigkeit, die gegenseitige Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitiken zu fördern.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen, Politiken und Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien zu befolgen, die in den im Artikel 9.1 (Hintergrund und Ziele) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.

Art. 9.7

Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel

1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und damit verbundenen Ökosystemen sicherzustellen mit dem Ziel, die Treibhausgasemissionen und den Verlust der Artenvielfalt zu reduzieren, die durch die Entwaldung und die Waldschädigung verursacht werden, einschliesslich durch Landnutzung und Landnutzungsänderung für Landwirtschafts- und Bergbautätigkeiten.

2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien: (a) die wirksame Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor sicherzustellen; (b) den Handel mit Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und damit verbundenen Ökosystemen zu fördern; (c) Massnahmen gegen die illegale Abholzung umzusetzen und die Entwicklung und Verwendung von Instrumenten zur Sicherung der Legalität von Holz zu fördern, um zu gewährleisten, dass nur legal geschlagenes Holz zwischen den Vertragsparteien gehandelt wird; (d) die wirksame Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)67 insbesondere im Hinblick auf die Holzarten zu fördern; und

67

SR 0.453

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(e) sofern angebracht bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erhalt und der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern, Mangroven und Torfmooren gegebenenfalls durch bestehende bilaterale Vereinbarungen sowie in den massgebenden multilateralen Foren, denen sie angehören, zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen der durch das Pariser Klimaübereinkommen68 unterstützten gemeinsamen Initiative der Vereinten Nationen zur Verringerung von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+).

Art. 9.8

Handel und Klimawandel

1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, die Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC)69 und des Pariser Klimaübereinkommens70 zu verfolgen, um die dringende Bedrohung durch den Klimawandel anzugehen, sowie die Rolle des Handels und der Investitionen beim Verfolgen dieser Ziele.

2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien: (a) das UNFCCC und das Pariser Klimaübereinkommen wirksam umzusetzen; (b) den Beitrag des Handels und der Investitionen im Hinblick auf den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft und einer klimaresistenten Entwicklung zu fördern; und (c) bei handelsbezogenen Aspekten des Klimawandels sofern angebracht bilateral, regional und in internationalen Foren zusammenzuarbeiten.

Art. 9.9

Handel und Artenvielfalt

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt und die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele.

2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien: (a) die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die Appendizes des CITES71 zu fördern, wenn eine Art vom Aussterben bedroht ist oder bedroht sein könnte; (b) wirksame Massnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Wildtierkriminalität entlang der gesamten Wertschöpfungskette umzusetzen, einschliesslich in Bezug auf Nichtvertragsparteien; (c) die Bemühungen zu verstärken, um die Einschleppung und Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit Handelstätigkeiten zu verhindern oder zu kontrollieren; und

68 69 70 71

SR 0.814.012 SR 0.814.01 SR 0.814.012 SR 0.453

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(d) sofern angebracht bei Fragen betreffend den Handel sowie den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt, einschliesslich bei Initiativen zur Reduktion der Nachfrage nach illegalen Wildtierprodukten, zusammenzuarbeiten.

Art. 9.10

Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur

1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen und mariner Ökosysteme sicherzustellen sowie die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele.

2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien: (a) umfassende, wirksame und transparente Politiken und Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten (nachfolgend als «IUU» bezeichnet) Fischerei umzusetzen und den Ausschluss von IUU-Produkten von den Handelsströmen anzustreben; (b) die Verwendung von einschlägigen internationalen Richtlinien und Übereinkommen zu fördern, einschliesslich der Freiwilligen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Fangdokumentationsregelung (Voluntary Guidelines for Catch Documentation Schemes); (c) bilateral und in den massgebenden internationalen Foren bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten, indem unter anderem der Informationsaustausch über IUU-Fischereiaktivitäten erleichtert wird; (d) die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Fischereisubventionen zu erfüllen, einschliesslich durch das Verbot gewisser Formen von Fischereisubventionen, die zu Überfischung und Überkapazitäten beitragen, und durch die Abschaffung von Subventionen, die zu IUU-Fischerei beitragen; und (e) die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Aquakultur zu fördern.

Art. 9.11

Handel und nachhaltige Landwirtschaft sowie Ernährungssysteme

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung einer nachhaltigen Landwirtschaft sowie nachhaltiger Ernährungssysteme und die Rolle des Handels zur Erreichung dieses Ziels. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsame Verpflichtung, die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und deren Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erfüllen.

2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien: (a) die Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft und beim damit verbundenen Handel zu fördern; (b) nachhaltige Ernährungssysteme zu fördern; und 42 / 54

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(c) sofern angebracht bei Fragen betreffend den Handel und nachhaltige Landwirtschaft sowie Ernährungssysteme zusammenzuarbeiten, insbesondere durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken, durch den Dialog zu den jeweiligen Prioritäten und durch die Berichterstattung zu Fortschritten im Hinblick auf nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssysteme.

Art. 9.12

Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

1. Die Vertragsparteien anerkennen die bedeutende Rolle von Handel und Investitionen bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen.

2. Gemäss Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien: (a) ausländische Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen zu fördern und zu erleichtern, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, einschliesslich solcher, die im Rahmen von Programmen für fairen und ethischen Handel angeboten werden; (b) die Entwicklung und Verwendung von Programmen für die Nachhaltigkeitszertifizierung zu fördern, die die Transparenz und Verfolgbarkeit entlang der gesamten Lieferkette erhöhen; (c) nichttarifäre Hemmnisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen anzugehen, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen; (d) den Beitrag von Handel und Investitionen zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft zu fördern; (e) nachhaltige Beschaffungspraktiken zu fördern; und (f) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten, zu fördern.

Art. 9.13

Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu fördern, einschliesslich durch die Unterstützung massgeblicher Praktiken wie ein verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement durch die Unternehmen. In dieser Hinsicht bestätigen die Vertragsparteien die Bedeutung von international anerkannten Grundsätzen und Richtlinien, wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO, des UN Global Compact und den UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.

Art. 9.14

Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich der in diesem Kapitel erwähnten handels- und investitionsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen 43 / 54

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von gegenseitigem Interesse bilateral sowie in den internationalen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

2. Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls Sozialpartner oder andere massgebliche Interessengruppen dazu einladen, bei der Identifikation möglicher Bereiche für die Zusammenarbeit mitzuwirken.

Art. 9.15

Umsetzung und Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Kontaktstellen für die Zwecke dieses Kapitels.

2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Konsultationen finden im gemischten Ausschuss statt.

Die betroffenen Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Sie können sich durch massgebliche Organisationen, Stellen oder Fachleute beraten lassen.

3. Die Vertragsparteien können auf die Artikel 11.2 (Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung) und 11.3 (Konsultationen) von Kapitel 11 (Streitbeilegung) zurückgreifen.

4. Die Vertragsparteien können für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten nicht das Schiedsverfahren nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.

5. Die Vertragsparteien bieten ihren Interessengruppen die Möglichkeit, Stellungnahmen und Empfehlungen zur Umsetzung dieses Kapitels abzugeben.

Art. 9.16

Expertenpanel

1. Falls es den betroffenen Vertragsparteien nicht gelingt, durch Konsultationen nach Artikel 11.3 (Konsultationen) bei einer sich aus diesem Kapitel ergebenden Angelegenheit zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen, kann eine betroffene Vertragspartei die Einsetzung eines Expertenpanels beantragen. Ist in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen, finden die Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) und 11.5 (Verfahren des Schiedsgerichts) mutatis mutandis Anwendung.

2. Die Mitglieder des Panels müssen einschlägige Expertise aufweisen, einschliesslich in internationalem Handelsrecht und internationalem Arbeitsrecht oder Umweltrecht. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Streitigkeit Anweisungen von irgendeiner Organisation oder Regierung entgegennehmen noch der Regierung einer Vertragspartei nahestehen.

3. Das Expertenpanel sollte Informationen oder Ratschläge von einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen einholen. Alle erhaltenen Informationen sind den betroffenen Vertragsparteien zur Stellungnahme zu unterbreiten.

4. Das Expertenpanel legt innerhalb von höchstens 90 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung den betroffenen Vertragsparteien einen ersten Bericht mit seinen 44 / 54

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Feststellungen und Empfehlungen vor. Eine betroffene Vertragspartei kann dem Expertenpanel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Berichts schriftlich eine Stellungnahme dazu abgeben. Nach der Prüfung allfälliger schriftlicher Stellungnahmen kann das Expertenpanel den ersten Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Abklärungen treffen. Das Expertenpanel legt den betroffenen Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts einen Schlussbericht vor. Der Schlussbericht wird veröffentlicht.

5. Die betroffenen Vertragsparteien besprechen geeignete Massnahmen zur Umsetzung des Schlussberichts des Expertenpanels. Diese Massnahmen werden den anderen Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage des Schlussberichts mitgeteilt und durch den gemischten Ausschuss überwacht.

6. Die betroffenen Vertragsparteien können alle Fristen, die für die Zwecke dieses Artikels dienen, in gegenseitigem Einvernehmen ändern.

7. Ist ein Expertenpanel der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm zum Zwecke dieses Artikels auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die betroffenen Vertragsparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.

8. Die Kosten des Expertenpanels werden von den betroffenen Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Jede betroffene Vertragspartei trägt ihre eigenen Rechtsund anderen Kosten im Zusammenhang mit dem Expertenpanel selbst. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände der Angelegenheit kann das Expertenpanel eine andere Kostenaufteilung beschliessen.

9. Ergibt sich eine verfahrenstechnische Frage, kann das Expertenpanel nach Konsultation mit den betroffenen Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschliessen.

Art. 9.17

Überprüfung

Dieses Kapitel wird im Rahmen des gemischten Ausschusses regelmässig überprüft, wobei die jeweiligen partizipativen Prozesse und Institutionen der Vertragsparteien berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien erörtern den bei der Verfolgung der Ziele dieses Kapitels erreichten Fortschritt und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele beitragen könnten.

Kapitel 10: Institutionelle Bestimmungen Art. 10.1

Gemischter Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA - Republik Moldau (nachfolgend als «gemischter Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht.

2. Der gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens; 45 / 54

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(b) überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen; (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und (f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.

3. Der gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss dem vom gemischten Ausschuss erteilten Auftrag.

4. Der gemischte Ausschuss kann wie in diesem Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben.

5. Der gemischte Ausschuss kann: (a) Änderungen dieses Abkommens prüfen und den Vertragsparteien empfehlen; und (b) Änderungen der Anhänge oder Appendizes dieses Abkommens beschliessen.

6. Der gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Der gemischte Ausschuss kann zu Fragen, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten auf der einen Seite und die Republik Moldau auf der anderen Seite betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben.

Lediglich die betroffenen Vertragsparteien müssen eine einvernehmliche Einigung erzielen und der Beschluss oder die Empfehlung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung.

7. Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Bestimmungen notifiziert, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Bestimmungen notifiziert haben, sofern die Republik Moldau eine dieser Vertragsparteien ist.
8. Der gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und der Republik Moldau gemeinsam präsidiert.

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9. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

10. Der gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kapitel 11: Streitbeilegung Art. 11.1

Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen72 ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei73 im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benützung des anderen Forums aus.

3. Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTOAbkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung74 beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Artikel 11.4 Absatz 1 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten.

4. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTOAbkommen gegen eine andere Vertragspartei einleitet, benachrichtigt sie alle anderen Vertragsparteien über ihre Absicht.

Art. 11.2

Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Streitparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit beginnen und auf Ersuchen einer Streitpartei beendet werden. Sie können während laufenden Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden.

2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen anderen Verfahren unberührt.

72 73

74

SR 0.632.20 Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.

SR 0.632.20, Anhang 2

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Art. 11.3

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Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.

2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich über das Ersuchen. Die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Erhalt. Konsultationen finden im gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, die das Ersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren.

3. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultationen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens. Antwortet die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Ersuchens in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) verlangen.

4. Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat.

5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Streitparteien in allen anderen Verfahren unberührt.

6. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.

Art. 11.4

Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 11.3 (Konsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.

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2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Beschwerde.

3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln des Ständigen Schiedshofs (Permanent Court of Arbitration, PCA) von 201275 (nachfolgend als «PCA-Regeln 2012» bezeichnet) ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird.

4. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag im Sinne von Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.» 5. Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.

6. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

7. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.

Art. 11.5

Verfahren des Schiedsgerichts

1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den PCA-Regeln 201276.

2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden.

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SR 0.193.212 SR 0.193.212

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3. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts finden in Den Haag statt und sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

4. Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen.

5. Alle von einer Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreiteten Unterlagen und Informationen werden von dieser Vertragspartei zum gleichen Zeitpunkt auch der anderen Streitpartei übermittelt. Schriftliche Eingaben, Anträge, Mitteilungen oder andere Unterlagen gelten als erhalten, wenn sie den Adressatinnen und Adressaten über diplomatische Kanäle übermittelt wurden.

6. Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.

7. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Stand der Mehrheit oder Minderheit vertreten.

Art. 11.6

Berichte des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entscheidungen vor. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht dazu eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des ersten Berichts unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen, nachdem diese den ersten Bericht erhalten haben, einen Schlussbericht vor.

2. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.

3. Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 11.7

Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

1. Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.

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3. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.

4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 11.8

Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts

1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.

2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.

3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.

Art. 11.9

Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen, nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Wurde um solche Konsultationen ersucht und kommt innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Ersuchens keine Einigung zustande, kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie jene, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.

2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist 51 / 54

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die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Ersuchens. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.

4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.

5. Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.

Art. 11.10

Fristen

1. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen oder, auf Ersuchen einer Streitpartei, durch das Schiedsgericht geändert werden.

2. Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.

Art. 11.11

Kosten

Jede Streitpartei trägt ihre eigenen Rechts- und anderen Kosten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren selbst. Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des betreffenden Falls kann das Schiedsgericht eine andere Kostenaufteilung beschliessen.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Moldau

BBl 2024 536

Kapitel 12: Schlussbestimmungen Art. 12.1

Anhänge und Appendizes

Die Anhänge und Appendizes zu diesem Abkommen sind feste Bestandteile dieses Abkommens77.

Art. 12.2

Änderungen

1. Jede Vertragspartei kann dem gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.

2. Sofern Artikel 10.1 (Gemischter Ausschuss) nichts anderes vorsieht, bedürfen Änderungen dieses Abkommens der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

3. Falls nichts anderes vereinbart wurde, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Moldau ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Moldau ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

4. Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Republik Moldau betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.

5. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

6. Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei Änderungen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.

Art. 12.3

Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat vereinbarten Bedingungen beitreten.

2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der beitretende Staat und die letzte Vertragspartei ihre Urkunden zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Beitrittsbedingungen hinterlegt haben.

77

Der Inhalt dieser Anhänge und Appendizes wird im BBl nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2024/536 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Moldau

Art. 12.4

BBl 2024 536

Rücktritt und Beendigung

1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2. Tritt die Republik Moldau zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.

3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation78 zurücktritt, ist ab dem Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto nicht mehr Vertragspartei dieses Abkommens.

Art. 12.5

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Moldau ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben.

3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Moldau ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

4. Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 12.6

Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Schaan, Liechtenstein, am 27. Juni 2023, in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften) 78

SR 0.632.31

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