BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Entwurf

(KBFHG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates vom 22. Januar 20241, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: Minderheit (Stark, Salzmann) Nichteintreten I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 20023 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird wie folgt geändert: Art. 9b Abs. 3 3

Die Frist nach Artikel 9a wird bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

Art. 10 Abs. 8 8

In Abweichung von Absatz 7 wird die Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

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BBl 2024 560 BBl 2024 ...

SR 861

2024-0447

BBl 2024 561

Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. BG

BBl 2024 561

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am 1. Februar 2025 in Kraft.

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Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten; er kann das Gesetz rückwirkend in Kraft setzen.

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