BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss Entwurf über die Eckwerte zur Ausrichtung der Armee bis 2035 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 28 Absätze 1bis Buchstabe c und 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2024 des Bundesrates vom 14. Februar 20242, beschliesst:

Art. 1 Die Armee ist so auszurichten, dass die Verteidigungsfähigkeit unter Berücksichtigung eines hybriden Konfliktumfelds gestärkt wird.

Art. 2 In den nächsten zwölf Jahren werden folgende Eckwerte angestrebt:

1 2

a.

Die Fähigkeiten im Bereich der Führung und Vernetzung sollen gestärkt werden, indem der rasche und geschützte Datenaustausch der Führungsstufen untereinander sowie mit den zivilen Behörden verbessert wird.

b.

Die Fähigkeiten im Bereich des Nachrichtenverbunds und der Sensoren sollen gestärkt werden, indem die Mittel zur Nachrichtenbeschaffung und zur Lagedarstellung in allen Wirkungsräumen verbessert werden.

c.

Die Fähigkeiten im Bereich der Wirkung gegen Ziele in der Luft sollen vervollständigt werden, indem die Mittel zum Schutz des unteren und mittleren Luftraums erneuert werden.

d.

Die Fähigkeiten im Bereich der Wirkung gegen Ziele am Boden sollen weiterhin auf ein hybrides Konfliktumfeld ausgerichtet werden, wobei die Abwehr eines militärischen Angriffs stärker gewichtet wird als bisher.

e.

Die Fähigkeiten im Bereich der Wirkung im Cyber- und elektromagnetischen Raum sollen gestärkt werden, indem die Wirksamkeit und der Schutz von Informations- und Kommunikationssystemen ausgebaut werden.

SR 171.10 BBl 2024 563

2024-0437

BBl 2024 564

Eckwerte zur Ausrichtung der Armee bis 2035. BB

BBl 2024 564

f.

Die Fähigkeiten im Bereich der Logistik sollen verbessert werden, indem die Transportkapazitäten und der Schutz erhöht werden und indem die Durchhaltefähigkeit mittels Bevorratung, insbesondere von Munition und Ersatzteilen, verbessert wird.

g.

Die Fähigkeiten im Bereich der Sanität sollen auf dem heutigen Stand gehalten werden.

h.

Die Fähigkeiten im Bereich der ungeschützten Mobilität am Boden sollen auf dem heutigen Stand gehalten werden.

i.

Die Fähigkeiten im Bereich der geschützten Mobilität am Boden sollen langfristig durch eine gestaffelte Erneuerung und Vereinheitlichung der Flotte weiterentwickelt werden.

j.

Die Fähigkeiten im Bereich der Luftmobilität sollen langfristig auf dem heutigen Stand gehalten werden.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2/2