BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Mitteilung des Bundesamtes für Polizei fedpol ­ Bezeichnung eines Zustelldomizils und einer Rechtsvertretung in der Schweiz (Art. 11 Abs. 1, Art. 11b Abs. 1 i.V.m. Art. 29 und Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; SR 172.021) 1.

Fedpol ist der Aufenthaltsort von Herrn Hamidreza Nikravi, geb. 19. September 1972, Staatsangehörige von Iran, Geburtsort Teheran, unbekannt. Damit er das Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen kann, lädt ihn fedpol innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung dazu ein, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen und eine Rechtsvertretung zu bestimmen, die bevollmächtigt ist, Schriftstücke entgegenzunehmen und in seinem Namen zu bearbeiten.

2.

Der Name und die Adresse der Rechtsvertretung sind fedpol an folgende Adresse innert der Frist nach Ziff. 1. bekanntzugeben: Bundesamt für Polizei fedpol, Abteilung Recht, Guisanplatz 1A, 3003 Bern.

3.

Wird kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet und keine Rechtsvertretung innert der Frist nach Ziff. 1 bestimmt, behält sich fedpol vor, den Entscheid im amtlichen Blatt zu veröffentlichen.

15. März 2024

2024-0679

Bundesamt für Polizei fedpol

BBl 2024 594

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