BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesbeschluss über die Beschaffung von Armeematerial 2024
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2024 des Bundesrates vom 14. Februar 20242, beschliesst:
Art. 1
Beschaffung
Der Beschaffung von Armeematerial 2024 wird zugestimmt.
Art. 2
Bewilligung von Verpflichtungskrediten
Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Mio. Fr.
a.
Projektierung, Erprobung und Beschaffungsvorbereitung 2024
b.
Ausrüstungs- und Erneuerungsbedarf 2024
c.
Ausbildungsmunition und Munitionsbewirtschaftung 2024
Art. 3
800 2000 720
Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten Verschiebungen vorzunehmen.
1
Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.
2
Art. 4
Delegation der Spezifikationsbefugnis
Die Spezifikationsbefugnis für die Verpflichtungskredite wird an das VBS delegiert.
1 2
SR 101 BBl 2024 563
2024-0438
BBl 2024 565
Beschaffung von Armeematerial 2024. BB
Art. 5
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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BBl 2024 565