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Bundesbeschluss über die Beschaffung von Armeematerial 2024

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2024 des Bundesrates vom 14. Februar 20242, beschliesst:

Art. 1

Beschaffung

Der Beschaffung von Armeematerial 2024 wird zugestimmt.

Art. 2

Bewilligung von Verpflichtungskrediten

Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Mio. Fr.

a.

Projektierung, Erprobung und Beschaffungsvorbereitung 2024

b.

Ausrüstungs- und Erneuerungsbedarf 2024

c.

Ausbildungsmunition und Munitionsbewirtschaftung 2024

Art. 3

800 2000 720

Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten Verschiebungen vorzunehmen.

1

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.

2

Art. 4

Delegation der Spezifikationsbefugnis

Die Spezifikationsbefugnis für die Verpflichtungskredite wird an das VBS delegiert.

1 2

SR 101 BBl 2024 563

2024-0438

BBl 2024 565

Beschaffung von Armeematerial 2024. BB

Art. 5

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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