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Bundesgesetz über die Individualbesteuerung

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 20241, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird «der Steuerpflichtige» durch «die steuerpflichtige Person» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

1

Im ganzen Erlass wird «der Mithaftende» durch «die mithaftende Person» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2

Art. 3 Abs. 5 vierter Satz 5

... Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Ehegatten und die Kinder.

Gliederungstitel nach Art. 8

2a. Kapitel: Zurechnung der Einkünfte und Abzüge Art. 8a Die Einkünfte und Abzüge werden der steuerpflichtigen Person nach ihren zivilrechtlichen Verhältnissen sowie nach ihren weiteren gesetzlichen Anspruchsberechtigungen zugerechnet.

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1 2

BBl 2024 589 SR 642.11

2024-0503

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Individualbesteuerung. BG

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Gewinnungskosten werden ihr entsprechend den dazugehörigen Einkünften zugerechnet. Schuldzinsen werden ihr gemäss dem zugrundliegenden Vertrag zugerechnet.

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Art. 9

Kinder unter elterlicher Sorge

Das Einkommen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge wird den Eltern je zur Hälfte zugerechnet. Andernfalls wird das Einkommen der Kinder der Person zugerechnet, unter deren alleiniger elterlicher Sorge sie stehen.

1

2

Für Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden die Kinder selbstständig besteuert.

Art. 9a

Personen in eingetragener Partnerschaft

Die Stellung von Personen in eingetragener Partnerschaft entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten.

Art. 13 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Mithaftung für die Steuer 1

und Aufgehoben 2

Art. 14 Abs. 2 und 4 2

Aufgehoben

Die Steuer wird nach Artikel 36 Absatz 1 berechnet. Die Ermässigung nach Artikel 36 Absatz 2 ist nicht anwendbar.

4

Art. 23 Bst. f Steuerbar sind auch: f.

Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die beiden Elternteile nicht im gleichen Haushalt zusammenleben.

Art. 33 Abs. 1 Bst. c, g, h und hbis, 1bis Bst. b und c sowie 2 und 3 1

Von den Einkünften werden abgezogen: c.

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die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die beiden Elternteile nicht im gleichen Haushalt zusammenleben; nicht abziehbar sind jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;

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g.

die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr gemäss Artikel 35 Absatz 1 unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von 1800 Franken;

h.

die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr gemäss Artikel 35 Absatz 1 unterhaltenen Personen, soweit diese Kosten 5 Prozent der um die Aufwendungen nach den Artikeln 26­32 sowie die übrigen Abzüge nach diesem Artikel verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;

hbis. die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr gemäss Artikel 35 Absatz 1 unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20023, soweit diese Kosten den Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c übersteigen; 1bis

2

Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe g erhöhen sich:

b.

um 700 Franken für jedes Kind, für das die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a oder b geltend machen kann; die Zuweisung des Abzugs an die Eltern richtet sich nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und b;

c.

um 700 Franken für jede Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c geltend machen kann.

Aufgehoben

3

Von den Einkünften abgezogen werden die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung, jedoch höchstens 25 500 Franken pro Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt und das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Zum Abzug der nachgewiesenen Kosten sind berechtigt:

3

a.

bis zum Maximalbetrag: die steuerpflichtige Person, mit der das Kind, das unter ihrer alleinigen elterlichen Sorge steht, im gleichen Haushalt lebt, sowie die steuerpflichtige Person, mit der das Kind, das unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht, ohne den anderen Elternteil im gleichen Haushalt lebt;

b.

bis je zur Hälfte des Maximalbetrags: die beiden Elternteile, mit denen das Kind, das unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht, im gleichen Haushalt lebt;

c.

bis je zur Hälfte des Maximalbetrags: die beiden getrennt lebenden Elternteile, mit denen das Kind, das unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht, abwechslungsweise im gleichen Haushalt lebt; falls nur bei einem Elternteil Kosten für die Drittbetreuung entstehen, steht diesem der Abzug bis zum Maximalbetrag zu.

SR 151.3

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Art. 35 Abs. 1 1

Vom Einkommen werden abgezogen: a.

12 000 Franken für jedes unter der elterlichen Sorge der steuerpflichtigen Person stehende minderjährige Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person allein sorgt; die Hälfte für jeden Elternteil, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;

b.

12 000 Franken für jedes in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende volljährige Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person allein sorgt; tragen beide Elternteile zum Unterhalt bei, so wird der Abzug hälftig aufgeteilt.

c.

6700 Franken für jede unterstützungsbedürftige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a oder b geltend gemacht wird, und für den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten, für den ein Abzug nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c geltend gemacht wird.

Gliederungstitel vor Art. 36

5. Kapitel: Steuerberechnung 1. Abschnitt: Tarif; Ermässigung des Steuerbetrags Art. 36 1

Die Steuer für ein Steuerjahr beträgt: Franken

bis

20 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

für

35 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

106.40 0.90 mehr;

für

46 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

203.60 2.00 mehr;

für

61 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

509.60 3.30 mehr;

für

80 600 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

1146.50 7.00 mehr;

für

86 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

1587.50 8.00 mehr;

für

115 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

3851.50 9.50 mehr;

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0.00 0.70

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Franken

für

149 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

7129.00 11.70 mehr;

für

195 800 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

12 522.70 13.30 mehr;

für

751 100 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

86 376.50 11.50 mehr.

2

3

Der Steuerbetrag ermässigt sich um 259 Franken für: a.

jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende volljährige Kind, das mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt und für das sie einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann; wird der Abzug hälftig auf die Eltern aufgeteilt, so beträgt die Ermässigung für jeden Elternteil die Hälfte;

b.

jede unterstützungsbedürftige Person, die mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt und für die sie einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c geltend machen kann.

Steuerbeträge unter 25 Franken werden nicht erhoben.

Art. 37b Abs. 1 dritter Satz ... Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 36 berechnet. ...

1

Art. 38 Abs. 2 2 Sie

wird zu einem Fünftel des Tarifs nach Artikel 36 Absatz 1 berechnet.

Art. 39 Abs. 1 Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der Tarifstufen und der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen und vom Steuerbetrag voll ausgeglichen. Die Beträge der Abzüge vom Einkommen werden auf 100 Franken aufoder abgerundet; die Ermässigung des Steuerbetrags nach Artikel 36 Absatz 2 wird auf 10 Franken auf- oder abgerundet.

1

Art. 42 Aufgehoben

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Art. 85 Abs. 1­3 1 Die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage des für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarifs.

Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 26), Versicherungsprämien (Art. 33 Abs. 1 Bst. d, f und g) und die Familienlasten (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b) berücksichtigt. Die ESTV veröffentlicht die Pauschalen.

2

3

Aufgehoben

Art. 89 Abs. 3 Aufgehoben Art. 89a Abs. 2 und 3 erster Satz 2

Aufgehoben

Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. ...

3

Art. 99a Abs. 1 Bst. a 1

Personen, die nach Artikel 91 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn: a.

der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist;

Zweiter Titel 2. Kapitel (Art. 113) Aufgehoben Art. 114 Abs. 1 Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen.

1

Art. 117 Abs. 3 und 4 Aufgehoben Art. 180 Aufgehoben Art. 205g 1

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Für Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom ... gilt das alte Recht.

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Die Folgen der kalten Progression zwischen dem letzten Indexstand am 30. Juni vor der Schlussabstimmung zu den Änderungen vom ... und dem Indexstand am 30. Juni des Jahres vor Inkrafttreten werden gemäss Artikel 39 ausgeglichen.

2. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 19904 Art. 3 Abs. 3­4 Einkünfte, Vermögen und Abzüge werden der steuerpflichtigen Person nach ihren zivilrechtlichen Verhältnissen sowie nach ihren weiteren gesetzlichen Anspruchsberechtigungen zugerechnet.

3

Gewinnungskosten werden ihr entsprechend den dazugehörigen Einkünften zugerechnet. Schuldzinsen werden ihr gemäss dem zugrundeliegenden Vertrag zugerechnet.

3bis

Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge werden den Eltern je zur Hälfte zugerechnet. Andernfalls werden die Einkommen und Vermögen der Kinder der Person zugerechnet, unter deren alleiniger elterlicher Sorge sie stehen. Für Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie Grundstückgewinne werden die Kinder selbstständig besteuert.

3ter

Die Stellung von Personen in eingetragener Partnerschaft entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten.

4

Art. 6 Abs. 2 Aufgehoben Art. 7 Abs. 4 Bst. g 4

Steuerfrei sind nur: g.

Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen sind Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die beiden Elternteile nicht im gleichen Haushalt zusammenleben;

Art. 9 Abs. 2 Bst. c, g, h, hbis und k 2

Allgemeine Abzüge sind: c.

4

die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die beiden Elternteile nicht im gleichen Haushalt zusammenSR 642.14

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leben; nicht abziehbar sind jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten; g.

die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Kinder und übrigen unterstützungsbedürftigen Personen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag; dieser Betrag kann pauschaliert werden;

h.

die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Kinder und übrigen unterstützungsbedürftigen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen;

hbis. die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Kinder und übrigen unterstützungsbedürftigen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20025; k.

Aufgehoben

Art. 11 Abs. 1 Aufgehoben Art. 18 Aufgehoben Art. 33 Abs. 1­3 1

Der Quellensteuerabzug wird auf der Grundlage des für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarifs festgesetzt; er umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern.

2

Aufgehoben

Berufskosten, Versicherungsprämien sowie der Abzug für Familienlasten werden pauschal berücksichtigt. Die Kantone veröffentlichen die Pauschalen.

3

Art. 33a Abs. 3 Aufgehoben Art. 33b Abs. 2 und 3 erster Satz 2

Aufgehoben

Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. ...

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SR 151.3

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Art. 35a Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. a Personen, die nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder h der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn: 1

a.

der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist;

Art. 36a Abs. 2 Aufgehoben Art. 40 Aufgehoben Art. 57 Abs. 4 Aufgehoben Art. 78h

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Für Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom ... gilt das alte Recht.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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