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Bundesbeschluss über das Rüstungsprogramm 2024

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2024 des Bundesrates vom 14. Februar 20242, beschliesst:

Art. 1

Rüstungsprogramm

Dem Rüstungsprogramm 2024 wird zugestimmt.

Art. 2

Bewilligung von Verpflichtungskrediten

Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Mio. Fr.

1 2

a.

Ausstattung der Rechenzentren VBS (Fähigkeitsbereich «Führung und Vernetzung»)

b.

Teilmobile passive Sensoren zur Ergänzung des Luftlagebilds (Fähigkeitsbereich «Nachrichtenverbund und Sensoren»)

40

c.

Werterhalt des Schulungsflugzeugs PC-7 (Fähigkeitsbereich «Wirkung gegen Ziele in der Luft»)

70

d.

Lenkwaffe Boden-Boden (Fähigkeitsbereich «Wirkung gegen Ziele am Boden»)

210

e.

Cybersicherheit (Fähigkeitsbereich «Wirkung im Cyber- und elektromagnetischen Raum»)

130

40

SR 101 BBl 2024 563

2024-0440

BBl 2024 566

Rüstungsprogramm 2024. BB

Art. 3

BBl 2024 566

Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten

Der Bundesrat wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten Verschiebungen vorzunehmen.

1

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 10 Prozent erhöht werden.

2

Art. 4

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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